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Vertretung der Beteiligten im Grundbuchverfahren

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Zusammenfassung

Die Beteiligten können sich bei allen ihren zu beurkundenden Erklärungen, insbesondere auch vor dem Grundbuchamt bei Auflassungen und sonstigen zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Anträgen und Bewilligungen, eines Bevollmächtigten bedienen. Die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. § 165 BGB. Mithin können auch junge Leute unter 21 Jahren als Bevollmächtigte im Grundbuchverkehr auftreten (KGI 35 A 223). Der Bevollmächtigte muß sich über die ihm erteilte Ermächtigung durch eine Bollmacht aus weisen. Diese Vollmacht muß in der Regel die form des § 29 GBD aufweisen; es muß also wenigstens die Unterschrift des Machtgebers gerichtlich oder notaries beglaubigt sein; dagegen ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Vollmacht selbst zu Auflassungen und zur Bewilligung sonstiger Eintragungen im Grundbuch nicht erforderlich (KGI 22 A 296)1). Ist die Vollmacht zu notariellem Protokoll erklärt2), so ist die Vollmachtsurkunde die Ausfertigung dieses Protokolls (KGI 33 A 149). Es genügt aber eine bloß privatschriftliche Form der Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte einen Eintragungsantrag stellt, ohne daß dieser Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung erseßen soll. § 30 GBD, vgl. auch oben § 36.

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Referenzen

  1. Ist in einem privarschriftlichen Vertrage, durch den der eine Teil sich verpflichtet, das Eigentum an einem Grundfiück zu übertragen, eine Aflassungsvollmacht erteilt unb find die Unterschriften unter dem Vertrag öffentlich’ beglaubigt, so ist regelmäßig anzunehmen, daß die Vertrag schließenden auch) bei Kenntnis der Formvorschrift des § 313 Saß 1 BGB die Bollmacht erteilen wollten (KGI 35 A 238).

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  2. Auf sich selbst kann der Rotar eine Vollmacht nicht beurkunden (KGI 38 A 190); vgl. oben § 126.

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  3. Eine juristische Person kann durch) ihren Borstand einem anderen Generalvollmacht zur Wahrnehmung aller Rechtsangelegenheiten erteilen. Auch einem Mitgliede des mehrgliedrigen Borstandes kann von den übrigen Borstandsmitgliedern eine solche Generalvollmacht erteilt werden. Die Bertretungsmacht dieses bevollmächtigten Borstandsmitgliedes ist unab hängig von dem Wechsel der anderen Borstandsmitglieder. Sie besteht, auch wenn das eine oder das andere der leßteren Mitglieder aus dem Borstand ausscheidet, bis der zeitige Borstand die Bollmacht widerruft (KGI 32 A 187).

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  4. Auf den Testamentsvolltrecker findet § 181 keine Anwendung, da er nicht Bertreter der Erben ist (vgl. hierzu § 162).

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  5. Soll eine Bollmacht gemäß § 167 BGB durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt sein, so bedarf nur die Erklärung selbst des Beweises durch die im § 29 Saß 1 GBD bezeichneten formellen Mittel. Der Beweis dafür, daß die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden abgegeben und ihm zugegangen ist, kann durch Beweimittel jeder Art geführt werden, bei deren Würdigung anch allgemeine Ersobrungssäße zu berückischtigen sind (KGI 35 A 231).

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  6. Dagegen ist der Bater eines Miterben an der Entgegennahme der Auflassung für ihn nicht deshalb rechtlich verhindert, weil dem Bater der Rießbrauch an dem Erbteil vermacht ist und nach ber Anordnung des Erb lassers bei der Auflassung zugleich der Rießbrauch auf das Grundstück eingetragen werben soll (KGI 31 A 239).

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  7. Bei rechtskräftiger Berurteilung des Kindes darf die Genehmigung des Bornutndschaftsgericht nicht verlangt werben (KGI 45 204).

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  8. Sind bei einem Bertrage, den ein Rotar oder Bormund ohne die erforderliche Genehmigung des Bormundschatsgerichts geschlossen hat, auf der anderen Seite mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob einer von diesen mehreren allein den Bater oder Bormund mit der im § 1829 Abs. 2 BGB bezeichneten Wirkung zur Mitteilung über die Genehmigung auf fordern kann, nach dem unter den mehreren bestehenden Rechtsverhältnisse zu beurteilen. Wenn dieses Berhältnis nicht erhellt, so darf das Grundbuch amt mit der Möglichkeit rechnen, daß nur alle auf der anderen Seite Be teiligten die Aufforderung wirksam erlassen können (KGI 36 A 160).

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  9. Als Berfügung in diesem Sinne gilt auch bie bloße Berichtigungs bewilligung (KGI 42 215).

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  10. Bei rechtskräftiger Verurteilung des Kindes darf die Genehmigung des Bormundschaftsgerichts nicht verlangt werben (KGI 45 264).

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  11. Bei Entgegennahme der Auflassung eines dem Kinde vermachten Grundftücks kann der Bater den vom Erblasser einem Dritten zugewandten Rießbrauch an dem Grundstück ohne Genehmigung des Bormundschafts gerichts bestellen (KGI 49 245, OLG Colmar).

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  12. Als eine Berfügung über baS Grundstück dürfte wohl auch die Ab tretung einer bem Kinde zustehenden Eigentümerhnpothek oder -grundschuld zu erachten sein.

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  13. KGI 24 A 103; 51 174. Der Umstand, daß die Entgegennahme der Auflassung gleichzeitig eine Berfügung über die auf Eigentumsübertragung gerichtete Forderung bedeutet (§ 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB), steht nicht entgegen.

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  14. Ist der Bater selbst der Beräußerer, so ist die Zuziehung und Ein willigung eines Pflegers erforderlich, und zwar auch dann, wenn die Auf lassung an ein über sieben Jahr altes Kind schenkungsweise erfolgt und das Grundstück unbelastet ist (RGI 45 238).

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  15. Bei Gntgegennabme der Auflassumg eines dem Minderjährigen ver machten Grundstücks kann er den vom Erblasser einem Dritten zugewandten Nießbrauch an dem Grundstück ohne Genehmigung des Bormunbschafts gerichts bestellen (KGI 49 245 [DLG Colmar]).

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  16. Ist er selbst der Veräußerer, so bedarf es der Zuziehung und Einwilli gung eines Pflegers, und zwar selbst: dann, wenn die Auflassung an das über sieben Jahre alte Mündel schenkungsweise erfolgt und das Grundstück unbelastet ist (KGI 45 238).

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  17. Vgl. die AuSnahmebeftimmungen bei Beträgen von 300 Mark und barunter im § 1813 BGB.

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  18. Solche Genehmigungen sind im Grundbuchverfahren nur dann verwertbar, wenn sie unbedingt erklärt sind. Eine Ausnahme gilt, wenn die Genehmigung von der Bornahme anderer von dem gleichen Grunduch amt vorzunehmenden Eintragungen abhängig gemach wirb (KGI 44 191).

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  19. .Da der Preuß. Fiskus troß der verschiedenen Geschäftsbereiche nur eine juristische Person ift, so bebarf es beim Übergang eines Grundstücks von einem Geschäftsbereich zum anderen, z. B. vom Justizsikus auf den Eisenbahnfiskus, keiner Auflassung (KGI 10 311).

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  20. Bgl. Güthe S. 1649, Bd. II.

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  21. Erlaß vom 4. Juli 1853 (IMBl S. 266). In gewissen Fällen bedarf es der Genehmigung des Landtags (vgl. Güthe S. 1769/1680 2b). Diese Genehmigung ist dem Grundbuchamt nachzuweisen (vgl. KGI 42 197, 198).

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  22. Die bei Preußen verbliebenen Restteile der Provinzen Westpreußen und Posen sind der Berwaltung einer befonderen Regierungsstelle in Schneidemühl unterstellt.

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  23. Die Stadtgemeinbe Berlin bildet für sich einen von der Provinz Brandenburg abgesonderten Kommunalverband und Berwaltungsbezirk (Ges. vom 27. April und 7. Dktober 1920, GS S. 123, 435).

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  24. Eine Auflassung ist keine verpflichtende Erklärung. Daher darf der Landesdirektor (Landeshauptmann) die Auflassung eines veräußerten Provinzialgrundftücks namens des Provinzialverbandes ohne den Nachweis der Genehmigung des Provinziallanbtags oder des Provinzialausschusses und ohne Anführung des Genehmigungsbeschlusses vornehmen. Anderes gilt für den Kaufvertrag (KGI 40 223).

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  25. Bgl. ferner Geseß betreffend den Provmzialmsschuß der Rest[rovinz Posen vom 13. Dezember 1919 (GS 1920 S. 2). Bis zur endgültigen Re gelung der kommunalen Berhältnisse der Restprovinz Posen hat der Pro vinzialausschuß auch die Aufgaben und Zuständigkeiten des bisherigen Provinziallandtags. Im übrigen siehe das Geseß vom 19. Wai 1889 (GS S. 108) und Bdg. vom 5. November 1889 (GS S. 177). Auch der Westpreußiche Provinzialausschuß ist zeitweilig ermächtigt worden, die Befugnisse und Dbliegenheiten des Provinziallandtags wahr zunehmen (Gef. vom 4. Juni 1919, GS S. 97).

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  26. Über die Bertretung des Landeskommunalverbandes in Hohen zollern vgl Hohenzollernsche Amts und Landesordnung vom 2. April 1873 mit Änderung vom 9. Dktober 1900 (GS 1900 S. 324).

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  27. Wegen der Bertretung der vier Amtsverbände in Hohenzollern, vgl. Hohenz. Amts u. Landes-D. vom 2. April 1873 mit Änberung vom 9. Dktober 1900 (GS 8. 324).

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  28. Mit Ausschluß Reuvorpommerns, wo das Geseß vom 31. Mai 1853 (GS S. 291) gilt.

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  29. Zurr Bewilligung einer Löschung im Grundbuch bedarf es außer der Unterschrist des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters nicht noch der Unterschift anderer Magiftratsmitglieder (KGI 33 A 198).

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  30. Zu diesen Beräußerungen gehören nicht Belastungen, insbesondere nicht die Belastung eines Erbbaurechts (KGI 21 A 129).

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  31. Das Grundbuchamt ist nicht besugt, von dem Beigeordneten einer rheinischen Stadt, der ihm als solcher bekannt ist, einen Nachweis darüber zu verlangen, daß er im befonberen galle zur Bertretung des Bürgermeisters berechtigt ist (KGI 33 A 194).

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  32. Der Vorstand der Sparkasse eines mit den Rechten einer öffentlichen Rörperschaft ausgestatteten Sparkassenverbandes in Schleswig-Holstein hat — auch gegenüber dem preuß. Zweckverbandsgeseß vom 19. Juli 1911 — nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde (KGI 43 174). Dies gilt auch dann, wenn dem Sparkassenverbande die Rechte einer öffent lichen Körperschaft verliehen find (KGI 38 A 200).

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  33. Die in der Provinz Hessen-Nassau für die Beräußerung von Ge meinbegrundftücken erforderliche Genehmigung des Kreisauschusses kann auch) durch den Borsißenden des Kreisauschusses allein wirksam erteilt werden. Die Urkunde über diese Genehmigung des Borsißenden bedarf für den Grundbuchverkehr der Beidrückung des Siegels des Landrats (KGI 38 A 239).

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  34. Hierzu hat der evangelische Dberkirchenrat am 25. Januar 1882 eine „revidierte Instruktion“ und am 15 Dezember 1886 eine „Berwaltungs ordnung für das kirchliche Bermögen in den östlichen Provinzen der Preuß. Landeskirche“ erlassen. Kirchl. GesBl 1882 S. 1ff., 1887 S. 1ff.

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  35. In Angelegenheiten ihres Pensionsfonds wird die evangelische Landes kirche der älteren preuß. Provinzen durch den Evangelischen Oberkirchenrat ohne Mitwirkung des Generalsonodalvorstandes vertreten (KGI 43 166).

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  36. Bezüglich der Orden und ordensähnlichen Kongregationen vgl. KGI 47 129; RG 97 122. Im Gebiet des rheinischen Rechts ist zur Beräußerung von Grundeigentum durch Orden oder ordensähnliche Kongregationen die Genehmigung der Staatlichen Aufsichtsbehörde nicht erforderlich (KGI 41 218).

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  37. Diese Vorschrift ist zwingend (RG 82 9).

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  38. Der Bischof ist eine öffentliche Behörde; sein Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung. Auch das Bistum ist eine juristische Person des öffentlichen Rechen (§1032 II 11 ALR; Bulle de salute animarum vom 16. Juli 1821, anerkannt durch Kab.O. vom 23. Augnst 1821 GS S. 113). Das gleiche gilt von den Domkapiteln und dem Kollegiatstift in Aachen, Zur Beräußerung und Berpfändung von unbeweglichen Sachen des Bistums bedarf der Bischof der Genehmigung des Domkapitels.

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  39. Hinsichtlich des früheren Rechtszuftandes vgl. RG 58 62; 74 57; KGI 11 120; 14 109; 26 A 85; 27 A 244; 31 A 306.

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  40. Für die Stadtgemeinde Groß-Berlin find ferner die §§ 42ff. des Geseßes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. Avril 1920 (GS S. 123) zu beachten.

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  41. Der Berbandsvorsteher ist eine öffentliche Behörde. Eine Erklärung dieses Borstehers muß daher dem Grundbuchamt genügen, auch ohne daß der Unterzeichner der Erklärung sich durch eine Bescheinigung der Schul aussichtsbehörde als der Berbandsvorsteher ausweist (RGI 43 179).

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  42. Im Gebiete der Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. Dezember 1845 ist bei Elementarschulen auf dem Lande die „(Schule”, nicht die „Schulgemeinde” Träger der Selbständigen Rechts Persönlichkeit und Inhaber des Schulvermögens (KGI 27 A 244). Diese Regelung ist nach § 70 des Bolkschulunterhaltungsgeseßes in Geltung geblieben.

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  43. Dies gilt nicht für die Rheinprovinz (Jur.Woch 1906 S. 427) und Hannover (RG 71 229).

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  44. In Preußen erfolgt die Verleihung durch den Minister des Innern. Art. 1 Pr. Bdg vom 16. November 1899 (GS S. 562); MinErl vom 25. November 1899 (BMBl S. 230).

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  45. Eine von einer Stadt verwaltete Stiftung hat nur, wenn sie gemäß § 80 BGB besonders genehmigt ist, Rechtspersönlichkeit neben der Stadt gemeinde. Wegen der Zuständigkeit für die Staatliche Genehmigung einer Grundftücksveräußerung durch eine Hospitalftiftung s. KGI 44 203. Nach den in der Rheinprovinz geltenden Borschriften bedürfen Stiftungen zur Belastung von Grundstücken der Genehmigung der Bezirksregierung (KGI 39 A 310, [OLG Köln]).

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  46. Dies gilt nicht im früheren Geltunsgebiet des rheinischen Rechts (KGI 33 A 204).

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  47. Dies gilt auch, wenn das Grundbuch und das Register von ver schiedenen Richtern desselben Gerichts geführt wird.

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  48. Die Eintragung der Belastung eines Grund stücks einer G.m.b.H. zugunsten des Geschäftsführers kann auf Grund der vom Geschäftsführer selbst namens der Gesellschaft erklärten Eintragungsbewilligungnicht erfolgen (KGI 37 A 283).

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  49. Hierbei ist vorausgeseßt, daß mehrere Borstandsmitglieder vorhanden find (KGI 20 A 30).

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  50. „Sonstige“ Bevollmächtigte können auch Borftandsmitglieber sein (KGI 21 A 106).

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  51. Der Vormund oder Pfleger eines Inhabers eines Handelsgeschäfts kann Prokura nur mit Genehmigung des BormundschaftSgerichts erteilen, §§ 1822 Nr. 11, 1897, 1915 BGB, desgleichen der Vater als geseßlicher Vertreter des minderjährigen Kinbes (§ 1643 BGB).

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  52. Es sei denn, daß der Erwerb des Grundftücks im Austansch gegen ein anberes Grundstück erfolgt (KGI 43 162).

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  53. Die besonbere Ermächtigung des Ptoturisten einer Aktiengesellschaft zur Beräußerung von Grundstücken kann allgemein burch die Bestimmung des Grsellschastsvertrags erteilt werben, daß die Gesellschaft durch ein Borstanssmitglies und einen Prokuristen oder durch zwei Prokuristen ver treten wirb (KGIt 43 162).

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  54. Der Prokurist einer Zweigniederlassung kann nicht beantragen, eine durch Fusion in das Bermögen einer Aktiengesellschaft übergegangene Hnpothek auf die Firma einer Zweigniederlassung umzuschreiben (KGI 32 A 203).

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  55. Dies ist aber nur eine Ordnungsvorschrift (KGI 41 175).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Brand, A., Schnitzler, L. (1921). Vertretung der Beteiligten im Grundbuchverfahren. In: Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26229-0_6

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