Zusammenfassung
Während für die Tee-Ersatzmittel die Bestimmungen der Bundesratsverordnung vom 7. März 1918 über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln maßgebend sind, trifft dies für die Tabak ersatzmittel nicht zu, weil diese zwar als Genußmittel, nicht aber als eigentliche Lebensmittel anzusehen sind. Es kommen daher für die rechtliche Beurteilung der letzteren hauptsächlich die Bestimmungen der Steuergesetzgebung in Betracht. Von Interesse für den Nahrungsmittelchemiker ist nach dieser Richtung namentlich folgendes: Nach § 37 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 1) ist die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabakfabrikaten verboten. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrat unter entsprechenden für die Kontrolle erforderlichen Bestimmungen gestatten.
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Referenzen
Diels (Ersatzstoffe aus dem Pflanzenreich) nennt auf3erdem noch folgende Arten, die nach Literaturangaben in bestimmten Gegenden von der Bevölkerung zur Streckung des Tabaks verwandt werden: Sphagnum, Myrica gale, Berberis vulgaris, Nasturtium officinale, Archangelica officinalis, Arctostaphylus uva uisi, Cyclamen europaeum, Gentiana Arten, Symphytum officinale, Anchusa officinalis, Glechoma hederacea, Lavandula spica, Brunella, Betonica, Salvia, Thymus vulgaris und Serpyllum, Mentha piperita, Viburnum opulus, Valeriana celtica, Achillea millefolium, Arnica montana, Doronicum-Arten, Senecio vulgaris. Fühner (Berichte der Deutsch. Pharm. Gesellsch. 1919, 21), 168) hat angeregt, Versuche zu machen, ob die Blätter des Goldregens (Cytisus laburnum) als Tabakersatz Verwendung finden können, da das im Goldregen vorkommende Alkaloid Cytisin in seiner physiologischen Wirkung dem Nicotin sehr ähnlich ist.
Die für uns wichtigen Bestimmungen des inzwischen in Kraft getretenen neuen Tabaksteuergesetzes sind am Schluß dieses Abschnittes nachgetragen.
Rauchtabak, der lediglich aus geschnittenen Rippen oder Strünken bestand, aber fast keinerlei Tabakaroma besaf3, da die Blattteile vollständig fehlten, ist mir vielfach begegnet. Auch der Tabakanteil von Tabakmischwaren besteht oft ausschließlich aus geschnittenen Rippen u. dergl. Lediglich aus Strünken hergestellter Tabak muß zum mindesten als „Strunktabak“ bezeichnet weiden. Benennungen wie „feiner leichter Rauchtabak“ u. dergl. sind offensichtlich irreführend, da ein nur aus Strünken beigestelltes Erzeugnis beim Rauchen überhaupt keine Tabakduftstoffe entwickelt. Über die mikroskopische Erkennung siehe später bei Tabak.
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Griebel, C. (1920). Gesetzliche Bestimmungen. In: Die Mikroskopische Untersuchung der Tee- und Tabakersatzstoffe. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26149-1_4
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