Zusammenfassung
Apothekenberechtigungen werden in den Steuergesetzen nirgends erwähnt. Dagegen findet sich überall, wo Grundstücke besteuert werden, der Zusatz (wörtlich oder sinngemäß wie in § 153 RAO.):
„Wie Grundstücke sind Berechtigungen zu bewerten, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden.“
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Literatur
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke Grundstücke verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstückes.
Um den Umschwung der Rechtsprechung zu ermessen, vergleiche man gegenüber den oben angeführten folgende frühere Urteile: Die Umsatzsteuer kann nur nach dem vertraglich für das Grundstück festgesetzten Kaufpreis bemessen werden, da der gemeine Wert des Grundstücks durch eine in ihm betriebene Apotheke nicht erhöht wird. OBG. 12 Februar 1907 (Ph. Ztg. 1907 Nr. 14). Die Umsatzsteuer kann nicht nach der Höhe der Hypothekenschulden bemessen werden. Unzutreffend ist der Standpunkt, daß der gemeine Wert mindestens so hoch sei als die Hypothekenlast. Es ist rechtlich wohl möglich, daß die Schulden mehr betragen als der Wert des Grundstückes. OVG. 25. März 1909 (Ph.Ztg. 1909 Nr. 27).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Urban, E. (1920). Zur Auslegung der Steuergesetze. In: Die neuen Reichssteuergesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26138-5_3
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