Zusammenfassung
Der vorsichtige Anschluss an die bestehenden Rechtsverhältnisse ist in der Regel ein Lob für Verwaltungsgesetze, am meisten für Steuergesetzentwürfe. Die Regierungsvorlagen von 1877–1880 haben auch die seltene Gunst erfahren, unter Beseitigung weitergehender Verbesserungsanträge, die Zustimmung der Commissionen des Abgeordnetenhauses zu finden.
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Literatur
Ueber die obigen Daten vergl. Meitzen, die Boden- [S. 85 und landwirtschaftlichen Verhältnisse des preussischen Staats 1869, Bd. IV, Anlage K, S. 329. Die Gutsbezirke in dieser Zusammenstellung decken sich zwar nicht genau mit den „selbständigen Gutsbezirken“ für die Tragung der Communallasten. Die Zahl der letzteren ist kleiner als in den Aufzählungen von Meitzen. Erwägt man aber, dass noch die zahlreichen Gutsbezirke von Schleswig-Holstein hinzutreten, so wird die Annahme von etwa 8 Millionen Grundsteuer wohl nicht zu hoch gegriffen sein. — Ueber die Schwierigkeiten, welche für das Verwaltungssystem des Staats aus diesem Verhältniss erwachsen, darf ich der Kürze wegen auf die mannigfaltigen Bestimmungen verweisen in v. Brauchitsch, die neueren Organisationsgesetze der innern Verwaltung (Bd. II, Register), insbesondere auf die zahlreichen Zweifel und Schwierigkeiten, welche durch die Parcellirung der Gutsbezirke entstehen, durch ihr Verhältniss zu den Amtsbezirken und mancherlei andere Complicationen, welche zuweilen nicht geringe Verlegenheiten bereitet haben (Vgl. z.B. den Erlass vom 29. Mai 1867, Min.-Bl. S. 200, der in dieser Weise schwerlich durchzuführen ist).
Ueber die obigen Daten vergl. Meitzen, die Boden- [S. 85 und landwirtschaftlichen Verhältnisse des preussischen Staats 1869, Bd. IV, Anlage K, S. 329. Die Gutsbezirke in dieser Zusammenstellung decken sich zwar nicht genau mit den „selbständigen Gutsbezirken“ für die Tragung der Communallasten. Die Zahl der letzteren ist kleiner als in den Aufzählungen von Meitzen. Erwägt man aber, dass noch die zahlreichen Gutsbezirke von Schleswig-Holstein hinzutreten, so wird die Annahme von etwa 8 Millionen Grundsteuer wohl nicht zu hoch gegriffen sein. — Ueber die Schwierigkeiten, welche für das Verwaltungssystem des Staats aus diesem Verhältniss erwachsen, darf ich der Kürze wegen auf die mannigfaltigen Bestimmungen verweisen in v. Brauchitsch, die neueren Organisationsgesetze der innern Verwaltung (Bd. II, Register), insbesondere auf die zahlreichen Zweifel und Schwierigkeiten, welche durch die Parcellirung der Gutsbezirke entstehen, durch ihr Verhältniss zu den Amtsbezirken und mancherlei andere Complicationen, welche zuweilen nicht geringe Verlegenheiten bereitet haben (Vgl. z.B. den Erlass vom 29. Mai 1867, Min.-Bl. S. 200, der in dieser Weise schwerlich durchzuführen ist).
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Gneist, R. (1881). Die ungelösten Aufgaben der Gesetzgebung. In: Die Preussische Finanzreform durch Regulirung der Gemeindesteuern. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_4
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