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Die Rückwirkung der Steuerregulirung auf den Staatsorganismus

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Zusammenfassung

Auf Schritt und Tritt durchkreuzen sich die Streitfragen über die Regelung der Steuern in Staat und Gemeinde mit allgemeinen politischen und wirtschaftlichen, mit socialpolitischen, sittlichen uud rechtlichen Gesichtspunkten, die sich widerspruchsvoll aufdrängen, wo die volkswirtschaftliche Betrachtung der Dinge endlich zu einfachen Grundsätzen zu kommen hofft. Es beruht dies auf der von deutschen Realpolitikern wohl allmählig anerkannten Wahrheit, dass der staatliche und der wirthschaftliche Mensch, der Staatsbürger und der Gemeindebürger, der politische und der kirchliche Mensch doch schliesslich ein und dasselbe Wesen ist, welches in seinem täglichen Denken und Thun nicht als vereinzeltes Ich, sondern als Glied verschiedener Verbände sich bewegt, innerhalb deren seine Pflichten und Bestrebungen sich mit denjenigen der Anderen zuletzt zu dem zusammenfügen, was wir den „Staat“ nennen. Wir haben daher in die Erörterung der Steuerfragen die untrennbaren Verbindungen sofort hineingezogen und in absichtlichen Wiederholungen an ihre Wechselbeziehungen mit der Steuerfrage erinnert.

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Literatur

  1. Die Bedeutung der persönlichen Selbstverwaltung [S. 258 für den innern Aushau des Staats hahe ich kürzlich an einigen Streitfragen auszuführen versucht in: Gneist, Zur Verwaltungsreform und Verwaltungsrechtspflege. Leipzig 1880. Das Resultat ist auch dort, cap. VI: „Entscheidend für die dauernde Grundlegung von Staat und Gesellschaft ist die Wiederkehr des Bewusstseins von dem Beruf der besitzenden Klassen, nicht blos im Erwerb und Genuss der Güter, in dem Bewusstsein einer mächtig fortschreitenden „Civilisation“, sondern in der gewohnheitsmässigen persönlichen Thätigkeit für die höheren Aufgaben der Gesammtheit, welche das obrigkeitliche Amt in allen Stufen zu erfüllen hat, ihre Befriedigung, die Anerkennung ihrer Mitbürger, den wohl berechtigten Einfluss des Besitzes und der Bildung im Nachbarverbande zu finden. Das Selbstthun ist eben durch keine andere Einrichtung zu ersetzen. Dies war es, was die constitutionellen Theorien von der Volksvertretung und von der Selbstverwaltung nicht hinreichend gewürdigt haben, bis man allmählig die Erfahrung macht, dass der parlamentarische Staat, ohne diesen Zwischenbau, zu einer Zersetzung, Entfremdung und Feindseligkeit der gesellschaftlichen Klassen führt. Zeigt aber die Gegenwart, dass die blos äusserliche Autorität und Macht des Staats und der Kirche nicht genügt, die Gesellschaft in Eintracht zusammenzuhalten, so werden unsere herben Erfahrungen wohl der Einsicht dienen, dass das Recht und die Wohlfahrt der Nation auf der innern Verflechtung der Institutionen von Staat und Kirche mit der Gesellschaft in ihren einzelnen Gliedern und Schichten beruht, und dass das Entscheidende die dauernde Einwirkung solcher Institutionen auf die Lebensgewohnheiten und politischen Vorstellungen der Nation ist.“

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  2. „Mit dem Grundbesitz verlor der Mensch die Welt, die [S. 259 er sonst durchstreift hatte, und gewann die Erdscholle dafür. Nur hier hatte er volle Daseinsrechte, nur hier konnte er sicher und frei auf-athmen. Wem nichts gehörte, der musste Jemandem angehören. — Nicht der Ackerbau an sich, sondern die Absonderung des Grundbesitzes zum Behufe desselben hat den Organismus der Staatsgesellschaften verwandelt. Nicht in den deutschen Wäldern, sondern auf den deutschen Aeckern müsst ihr den Keim der bürgerlichen Ordnungen und der Civilisationen späterer Jahrhunderte suchen.“ (Jochmann, Reliquien III. 26, 27.)

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Gneist, R. (1881). Die Rückwirkung der Steuerregulirung auf den Staatsorganismus. In: Die Preussische Finanzreform durch Regulirung der Gemeindesteuern. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_12

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26107-1_12

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