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Das Zollwesen

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Zusammenfassung

Nach Art. 36, Abs. 2 der Verfassung überwacht der Kaiser die Einhaltung des geseßlichen Verfahrens in bezug auf die Erhebung und Verwaltung der Zö1le und Verbrauchssteuern durch besondere Reichsbeamte. Über deren staatsrechtliche Stellung, sowie über den sachlichen Umfang ihrer Gätigkeit wird später gesprochen werden1). hier genügt es vorläufig festzustellen, daß sie die Nachfolger der einstigen Vereinsbevollmächtigten und Stationskontrolleure des Zollvereines sind2). Sreilich werden sie nicht mehr, wie damals, von den einzelnen Vereinsstaaten ernannt und besoldet. Vielmehr hatte bereits det Vertrag über die Sortbauer des Zo1l- und handelsvereins vom 8. zuli 1867 in Art. 20 das Ernennungsrecht dem Zollvereinspräsidium übertragen und die Gehälter und übrigen Kosten dem Dereine auferlegt3). Nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes und für dessen Bereich stand die Befugnis zur Abordnung der Kontrollbeamten dem Bundespräsidium als solchem zu (Art. 36), und bei der Erweiterung des Bundes zum Reiche ist sie für das ganze Reich auf den Kaiser übergegangen; nur die Bestellung an eine vorgängige Vernehmung des Bundesratsausschusses für Zoll- und Steuerwesen gebunden.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Criepel, H. (1917). Das Zollwesen. In: Die Reichsaufsicht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26096-8_10

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