Zusammenfassung
Die Zuständigkeitsfrage fü vor allem zu einer Untersuchung des Begriffes der „Gemeinde-Angelegenheiten“ (vglch. die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 Art. 105). Dieses Ausdrucks bedienen sich schon die §§ 9 und 10 der Städteordnung, wennschon noch ohne besondere Beziehung auf den Geschäftskreis gerade der Stadtverordneten-Versammlung (vglch. auch §§ 61, 76). Derselbe kehrt dann wieder an der Spitze des von den Versammlungen und Geschäften der Stadtverordneten handelnden Tit. IV; daselbst bestimmt der einleitende § 35 — infoweit prinzipiell alles Folgende beherrschend (Entfch. d. OBG. Bd. XLI S. 49) — nicht nur, dab die Stadtverordneten-Versammlung über alle „Gemeinde-Angelegenheit“ zu beschließen hat, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen find, sonder er hält es auch für angezeigt, noch weiter auszusprechen: „über andere als Gemeinde-Angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann beraten, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aussichtsbehörde an sie gewiesen sind.”
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Jebens, A.W. (1905). Die Zuständigkeit der Stadtverordneten-Versammlung. In: Die Stadtverordneten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26070-8_4
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