Zusammenfassung
Ein Kaufvertrag kann beim Amtsgericht oder beim Notar gemacht werden. Es ist aber dringend zu empfehlen, einen solchen Vertrag nur notariell zu schließen und die geringen Mehrkosten nicht zu scheuen. Der Notar hat die Interessen beider Parteien wahrzunehmen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Unruh, G. (1920). Der Kaufvertrag. In: Vademecum für den An- und Verkauf von Apotheken. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-24777-8_4
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