Zusammenfassung
M. H.! Wir haben früher auseinandergesetzt, daß Individuen, die Träger eines Status degenerativus in irgendeiner seiner Erscheinungsformen darstellen, im allgemeinen als biologisch minderwertig anzusehen sind. „Im allgemeinen“ deshalb, weil es sich wie so oft um eine statistische Gesetzmäßigkeit handelt, also um eine solche, die für eine entsprechend große Zahl von Fällen im Durchschnitte Geltung hat, keineswegs aber für den Einzelfall bindend ist; sie bestimmt also die Größe der Wahrscheinlichkeit, mit der wir auf eine biologische Minderwertigkeit bei einem Individuum schließen können. Der Ausdruck „biologische Minderwertigkeit“ ist dahin zu verstehen, daß solche Individuen im natürlichen Kampfe ums Dasein ceteris paribus und ohne Eingreifen der der natürlichen Selektion entgegenwirkenden und sie paralysierenden Einflüsse der Kultur schlechter ausgerüstet, weniger widerstandsfähig sind als andere. Der Status degenerativus beeinflußt, wie wir gehört haben, die Morbidität; ausschließlich oder vorwiegend aus endogenen Bedingungen hervorgehende Erkrankungsformen sind bei Trägern eines Status degenerativus mit besonderer Häufigkeit anzutreffen, der Verlauf verschiedener Krankheiten ist bei solchen Individuen oft schwerer, ungewöhnliche Komplikationen sind häufiger. Eine bestimmte Richtung ist aber der Morbidität durch den bloßen Status degenerativus nicht gewiesen. Nur jene allgemeinere Orientierung der Krankheitsbereitschaft, wie wir sie in der letzten Vorlesung kennen gelernt haben, wird durch die Haupttypen des Status degenerativus, durch den Status thymolymphaticus und hypoplasticus, die Asthenie, den Arthritismus, die exsudative Diathese, die Neuropathie vorgezeichnet.
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Literatur
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Bauer, J. (1921). Die partiellen konstitutionellen Minderwertigkeiten. In: Vorlesungen über Allgemeine Konstitutions- und Vererbungslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-24739-6_11
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