Zusammenfassung
Schäden können den Einzelnen empfindlich treffen, ja in seiner Existenz ruinieren. Um diesem Risiko zu entgehen, werden Versicherungen abgeschlossen. Verwirklicht sich ein Risiko, leistet die Versicherung. Auf diese Weise wird eine Verschlechterung in der Vermögenssphäre des Betroffenen verhindert. Man könnte annehmen, dass in diesem Falle ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten (Versicherungsnehmers) nicht besteht, denn durch die Leistung der Versicherung fehlt es in seiner Person an einem Schaden.
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Literatur
Abs. 1 (Eigentumsverletzung); § 823 Abs. 2 i.V.m. § 306 d StGB (fahrlässige Brandstiftung).
V ihrerseits hat einen — nach § 823 Abs. 1 nicht zu ersetzenden — Vermögensschaden erlitten. § 823 Abs. 2 hilft V nicht weiter, da sie nicht in den Schutzbereich des § 306 d StGB fällt.
Weyers, Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl. 2001, Rn. 597.
Dieses Bild benutzt der BGH, vgl. BGHZ 79, 35, 37; 85, 230, 234 (für die Privatversicherung); BGHZ 79, 26, 29 (für die Sozialversicherung).
Weyers, Unfallschäden, 1971, S. 401.
Kötz, Sozialer Wandel im Unfallrecht, 1976, S. 28.
Ein wichtiges Instrument hierzu sind sog. Teilungsabkommen sowie bestimmte Formen der Schadenspauschalierung, vgl. dazu Fuchs, Zivilrecht und Sozialrecht, 1992, S. 188 ff.
Die Rechtsprechung stellt, um Manipulationen zu vermeiden, auf den Eintritt des Versicherungsfalls ab (vgl. BGH VersR 1971, 901). Für den Bereich der Sozialversicherung hat § 116 Abs. 6 S. 2 SGB X einen Ausschluss des Forderungsübergangs auch dann vorgesehen, wenn nach Eintritt des Schadensereignisses der Geschädigte den Schädiger geheiratet hat und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dieser Gedanke sollte analog auch bei § 67 Abs. 2 Anwendung finden. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 116 Abs. 6 SGB X (bzw. § 67 Abs. 2 VVG) auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften s. BGH NJW 1988, 1091 (verneinend; aber str.).
Früheres Recht: §§ 636 ff. RVO.
In dieser Entscheidung bejahte das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der §§ 636, 637 RVO a.F. (bestätigt von BVerfG NJW 1995, 1604).
Soweit nicht der Unfallversicherungsträger Leistungen an den Geschädigten erbringt und insoweit der zivilrechtliche Anspruch gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf den Unfallversicherungsträger übergeht (vgl. dazu oben A.).
Bezüglich der Einzelheiten zu diesen Vorschriften wird auf die sozialrechtliche Literatur verwiesen.
Für Personenschäden, die sich Versicherte mehrerer Unternehmen zufügen, kommt das Haftungsprivileg in Betracht, wenn sie vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten, s. dazu § 106 Abs. 3 SGB VII.
Dogmatisch gesehen handelt es sich um den Fall einer rechtshemmenden Einwendung.
Zur Lösung solcher Fälle eines „gestörten“ Gesamtschuldverhältnisses s. Medicus BR Rn. 928 ff.
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Fuchs, M. (2003). Haftung und Versicherung. In: Deliktsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-11438-4_11
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