Zusammenfassung
Nach dem Grundgesetz herrscht grundsätzliche Baufreiheit, die allerdings durch Gesetz eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkungen sind jedoch sehr weitgehend und haben zum Ziel, auf dem Gebiet des Bauwesens die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Im Verfolg der im Grundgesetz festgelegten Ziele eines sozialen Rechtsstaates sind im Rahmen der umfassenden Fürsogeverpflichtung des Staates insbesondere Vorsorge für die öffentliche Sicherheit zu treffen, und zwar auf allen Gebieten des täglichen Lebens, somit auch auf dem Gebiet des Bauwesens, denn von einem Gebäude können vielfältige und erhebliche Gefahren ausgehen. Schließlich ist es eine Erwartung der Menschen, ein Gebäude als ein Ort weitgehender Sicherheit zu empfinden. Das Stichwort hierfür ist “Gefahrenabwehr”.
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Klose, A. (1992). Verantwortung und Zuständigkeiten beim vorbeugenden baulichen Brandschutz. In: Linden, G., Usemann, K.W. (eds) Brandschutz in der Gebäudetechnik. Verband der Sachversicherer VDI-Gesellschaft Technische Gebäudeausrüstung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-11278-6_2
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