Zusammenfassung
Nur ausnahmsweise wird es sich darum handeln, zu prüfen, ob ein Arzneimittel (z. B. Äther), ohne daß es einen Sterilisationsprozeß durchgemacht hat, als keimfrei angesehen werden kann. In der Regel ist die Prüfung auf Keimfreiheit auf sterilisierte bzw. als sterilisiert bezeichnete Arzneimittel und Verbandstoffe beschränkt Diese können entweder frisch sterilisiert oder nach einer kürzeren oder längeren Aufbewahrung zur Untersuchung gelangen. Im ersteren Falle beweist ein positiver Untersuchungsbefund, daß die Sterilisation eine unvollkommene war, während ein festgestellter Keimgehalt in Sterilisationsobjekten, die eine Zeitlang gelagert haben, auch auf eine nachträgliche Infektion von außen infolge ungeeigneter Aufbewahrung (z. B. in Flaschen mit nicht keimdichtem Verschluß) zurückzuführen ist.
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Stich, C. (1950). Prüfung der Arzneimittel und Verbandstoffe auf Keimfreiheit. In: Bakteriologie Serologie und Sterilisation im Apothekenbetriebe. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-11221-2_10
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