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Part of the book series: Handbuch für die Schiffsführung ((SCHIFFSFÜHRUNG,volume 2))

Zusammenfassung

Das Verhältnis zwischen Fahrgast und Schiff wird in der Regel vertraglich geregelt, weil die gesetzlichen Bestimmungen für die Praxis nicht ausreichen. Die auf den Fahrscheinen abgedruckten Beförderungsbedingungen sollten dem Kapitän und den Offizieren bekannt sein. Folgende, für den Bordbetrieb wichtige Punkte sind gewöhnlich darin enthalten:

  1. 1.

    Fahrplanänderungen sind ohne Entschädigung vorbehalten. Der Reeder kann den Reisenden auch mit einem anderen, gleichwertigen Schiff befördern.

  2. 2.

    Der Reisende hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Fahrgeldes, wenn er vor Antritt der Reise oder in Zwischenhäfen die Abfahrt versäumt (§ 666 HGB).

  3. 3.

    Der Kapitän darf ohne Lotsen fahren, Hilfe leisten oder in anderer Weise vom Reiseweg abweichen oder wegen einer ihm erheblich scheinenden Gefahr den Reisenden in einem anderen Hafen absetzen. Der Reisende hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung.

  4. 4.

    Der Reeder übernimmt keine Haftung für Schäden aus Gefahren der See, nautischem Verschulden, höherer Gewalt usw.

  5. 5.

    Einen erkrankten oder verletzten Reisenden darf der Kapitän in einem beliebigen Anlaufhafen landen.

  6. 6.

    Als Reisegepäck werden nur Gegenstände des persönlichen Gebrauches zugelassen. Darüber hinaus wird Gepäck als Ladung unter Konnossement befördert. Von kommerziellem Verschulden kann sich das Schiff in keinem Falle freizeichnen, jedoch ist die Haftung für Gepäckstücke (nicht als Ladung) in der Regel niedriger als für Ladung. Den Reisenden ist daher die Versicherung ihres Gepäcks zu empfehlen. Reklamationen müssen sofort nach der Zollabfertigung vorgebracht werden.

Eine zwingende Mindesthaftung, wie sie beim Frachtvertrag durch die Haager Regeln und für den Luftpassagevertrag durch das Warschauer Abkommen geschaffen wurde, gibt es für den See-Passagiervertrag z. Z. noch nicht. Ein Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung einer beschränkten Reederhaftung gegenüber Passagieren, welches 1961 in Brüssel vereinbart wurde, ist nicht in Kraft getreten.

Am 13. 12.1974 ist in Athen erneut ein Übereinkommen über die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck zur See beschlossen worden (Athener Übereinkommen 1974); auch dieses ist noch nicht in Kraft. Nach einem Ergänzungsprotokoll vom Dezember 1976 beträgt die Mindesthaftung:

für Tod und Körperverletzung 46 666 Sonderziehungsrechte (SZR, siehe 20.2);

für Verlust von Kabinengepäck 833 SZR pro Passagier;

für Verlust oder Schaden am Fahrzeug einschließlich Gepäck 3333 SZR pro Fahrzeug;

für Gepäck, das nicht Kabinengepäck ist, 1200 SZR pro Passagier.

Der Wert eines SZR betrug im April 1978 ca. DM 2,50 (siehe 20.2).

Der Beförderer (Carrier) als Partner aus dem Beförderungsvertrag haftet — anders als nach den Haager Regeln — auch bei nautischem Verschulden, sofern der Schaden während der Beförderung entsteht. Bei Strandung, Kollision, Feuer, anderen Schäden am Schiff oder bei Untergang wird vermutet, daß ein Verschulden des Beförderers oder seiner Leute vorgelegen hat, soweit nicht der Gegenbeweis gelingt.

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© 1979 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Berger, M., Helmers, W. (1979). Fahrgastangelegenheiten. In: Berger, M., Helmers, W. (eds) Schiffahrtsrecht und Manövrieren. Handbuch für die Schiffsführung, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-09808-0_8

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