Zusammenfassung
„Dingliche Rechte“ an Rechten sind strenggenommen ein Fremdkörper im Sachenrecht, doch werden sie schon seit dem römischen Recht kraft Sachzusammenhangs hier behandelt. Ein Nießbrauch oder Pfandrecht am Vermögen wirft zwangsläufig die Frage nach dem Recht an Rechten auf1). Das Recht ist dem Rechtsinhaber zugewiesen, das Recht am Recht ändert die Zuweisung teilweise, indem es bestimmte Befugnisse, die das Recht gewährt, dem Rechtsinhaber nimmt und dem Inhaber des Rechts am Recht zuweist2). So ist der Nießbraucher an einer Forderung berechtigt, deren Nutzungen zu ziehen, d. h. die Zinsen, oder aber die Forderung einzuziehen zu dem Zweck, die Nutzungen des Leistungsgegenstandes zu ziehen; die Substanz der Forderung bzw. des Leistungsgegenstandes darf er nicht für sich verwerten. Der Pfandgläubiger einer Forderung dagegen darf deren Substanz zur Befriedigung einer Forderung verwerten.
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Literatur
Vgl. die Lit. oben § 1 II 3 d Fn. 48, ferner Wolff-Raiser § 120 I; Johow, Begründung 1326 ff.
Ein Verfügungsverbot nach §§ 135, 136 läßt den Nießbrauch entstehen, nur nicht gegenüber dem Geschützten.
Auch hier ist eine Bestellung des Nießbrauchs durch Vorbehalt bei der Bestellung oder Übertragung des zu belastenden Rechts möglich, vgl. RG WarnRspr 5 (1912) Nr. 260; Soergel-Baur § 1069 N. 4; RGRK-Rothe § 1069 N. 1; Palandt-Bassenge § 1069 N. 1. barkeit vertraglich ausgeschlossen wurde, § 399, sei es, daß sie sich aus der Unpfänd- barkeit ergibt, § 400, sei es schließlich, daß sie sonst unabtretbar sind, vgl. etwa §§ 847 I 2, 1300 II.
Vgl. oben § 14 I 2 c, d. Entsprechendes gilt für persönliche Dienstbarkeiten, § 1092. Grunddienstbarkeiten werden vom Nießbrauch am herrschenden Grundstück erfaßt.
Leistet etwa der Schuldner nicht und wird das Pfand verwertet, so hat der Nießbraucher an dem erzielten Geldbetrag das Nutzungsrecht.
War zunächst formlos nach § 398 der Nießbrauch an der Forderung bestellt worden und ist dann die Forderung durch eine Hypothek gesichert worden, so ergreift der Nießbrauch die Hypothek auch dann, wenn er nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Nicht wenn sie gemäß § 1105 II subjektiv dinglich ist.
Verbreitet ist die Behauptung, der Nießbrauch am Erbbaurecht sei kein Nießbrauch an einem Recht, sondern sei dem Nießbrauch an einer Sache gleich, weil das Erbbaurecht ein grundstücksgleiches Recht sei. Natürlich ist das Erbbaurecht nicht grundstücksgleich, es ist allenfalls grundeigentumsähnlich, was aber nichts an der Tatsache ändert, daß es ein Recht am Grundeigentum ist.
) Denkbar ist ein Nießbrauch an dem Anspruch auf Lieferung der Sache.
) Lit. vgl. bei Staudinger-Promberger Anh. § 1069; Einzelheiten ebendort N. 8— 23.
) Der Schuldner wird zugunsten des Nießbrauchers so behandelt, als bestünde die Schuld.
) Vgl. RG 80, 316; 124, 329. Der 1. Entwurf enthielt in § 1026 eine entsprechende Vorschrift, die 2. Kommission strich sie als überflüssig und sogar bedenklich, vgl. Protokolle 4115 (Mugdan 3, 767).
) Vgl. Protokolle der 1. Kommission 4689ff.; vgl. auch Johow, Begründung 1332, wonach die Gesetzgebung des 19. Jh. davon ausging, daß die Parteien beim Nießbrauch an wiederkehrenden Leistungen diese ganz dem Nießbraucher zukommen lassen wollten und entsprechendes anordnete. Die abweichende Ansicht in Motive 3, 544 ist die private Meinung des Bearbeiters.
) So zutreffend Planck-Brodmann § 1068 N. 1.
Z.B. gemäß § 581 nicht an Übermaßfrüchten; § 1039 ist nicht anwendbar, vgl. Wolff-Raiser § 120 IV 1.
) Entsprechendes gilt nach § 1070 II, wenn die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einemVerwalter übertragen wird.
) Vgl. Protokolle der 1. Kommission 4684f., auch Motive 3, 541; Protokolle der 2. Kommission 4112ff. (Mugdan 3, 766). Zustimmend Fuchs § 1071 N. 1; Biermann § 1071 N. 1; Kretzschmar § 1071 N. 1; Planck-Brodmann § 1071 N. 1.
) Vgl. z. B. Wolff-Raiser § 120 Fn. 12; Baur § 61 I 4 b; MünchenerK-Petzoldt § 1071 N. 2; Erman-Ronke § 1071 N. 2; Staudinger-Promberger § 1071 N. 2 mit Lit.
) Zur relativen Unwirksamkeit vgl. auch unten Fn. 28.
) Vgl. insbesondere Wolff-Raiser § 120 Fn. 12, § 39 IV, die von Planck-Brodmann aaO. dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
) Eine Aufrechnung durch den Gläubiger fällt unter § 1071.
) Vgl. auch Protokolle der 1. Kommission 4719, Motive 3, 550.
) Protokolle 4125 (Mugdan 3, 770).
) So ausdrücklich Protokolle der 1. Kommission 4719.
) Johow TE § 336 und der 1. Entwurf § 1031 hatten eine entsprechende Regelung aufgenommen, vgl. auch Johow, Begründung 1342; Protokolle der 1. Kommission 4715. Die 2. Kommission, Protokolle 4124f. (Mugdan 3, 770) strich auch das als überflüssig.
) Vgl. Motive 3, 545; Biermann § 1074 N. 1 c; Kretzschmar § 1074 N. 3; Planck-Brodmann § 1074 N. 1 c; Wolff-Raiser § 121 I; Palandt-Bassenge § 1074 N. 2 a; MünchenerK-Petzoldt § 1074 N. 2; RGRK-Rothe § 1074 N. 2; aA. Fuchs § 1074 N. 1; Westermann § 140, 4 a.
) Anders zu Unrecht die auf RG 83, 120 beruhende hM., zutreffend dagegen Palandt-Bassenge § 1074 N. 2 b; Soergel-Baur § 1074 N. 2.
) HM., vgl. etwa Wolff-Raiser § 121 I Fn. 1; Westermann § 140, 4 a; Jauernig § 1074 N. 2 b; Palandt-Bassenge § 1074 N. 4; Erman-Ronke § 1074 N. 5; Staudinger-Promberger § 1074 N. 17; aA. Fuchs § 1074 N. 1; Biermann § 1074 N. 1 e; Soergel-Baur § 1074 N. 3; Planck-Brodmann § 1074 N. 3; MünchenerK-Petzoldt § 1074 N. 7; RGRK-Rothe § 1074 N. 6; RG 103, 29.
) Gegen eine solche Möglichkeit der Aufrechnung z. B. Motive 3, 545; Planck-Brodmann § 1074 N. 3; Erman-Ronke § 1074 N. 5; Soergel-Baur § 1074 N. 3; MünchenerK-Petzoldt § 1074 N. 7; RGRK-Rothe § 1074 N. 6; RG 103, 29. Bejahend Biermann § 1074 N. 1 e; Kretzschmar § 1074 N. 4; Palandt-Bassenge § 1074 N. 4; Wolff-Raiser § 121 Fn. 1; Staudinger-Promberger § 1074 N. 18.
) Vgl. Johow, Begründung 1339; Motive 3, 544; Staudinger-Promberger § 1074 N. 20.
) Vgl. Motive 3, 549; Protokolle der 2. Kommission 4124f. (Mugdan 3, 770); Biermann § 1074 N. 1 a.E.; Kretzschmar § 1074 N. 2; Planck-Brodmann § 1074 N. 1 a; Erman-Ronke § 1074 N. 3; MünchenerK-Petzoldt § 1074 N. 3; Staudinger-Promberger § 1074 N. 4.
) So zutreffend Palandt-Bassenge § 1074 N. 2 a; MünchenerK-Petzoldt § 1074 N. 3.
) Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vertretung ist überflüssig.
) Vgl. oben § 9 VII 2 b. Die Übereignung ist auch in der Form der §§ 930, 931 denkbar.
) Vgl. oben § 10 III 2 b a.E.
) Eine entsprechende Vorschrift des 1. Entwurfs (§ 1029 II) wurde von der 2. Kommission als überflüssig gestrichen, vgl. Protokolle der 2. Kommission 4122 (Mugdan 3, 769).
) Das ist heute unstreitig.
) Hat G seinen Anspruch gegen S auf Lieferung einer Sache an A verpfändet und dann dem N daran einen Nießbrauch bestellt, und übergibt S dem N die Sache, so kann N auch dann keinen erstrangigen Nießbrauch erwerben, wenn er vom Pfandrecht des A nichts weiß.
) Eine Umdeutung in eine Nießbrauchbestellung nach § 1032 entfällt; die Parteien hätten keinen Nießbrauch bestellen wollen, wenn sie das Nichtbestehen der Forderung gekannt hätten.
) AA. Wolff-Raiser § 121 I; Soergel-Baur 1075 N. 2; Staudinger-Promberger § 1075 N. 13; dagegen zu Recht Planck-Brodmann § 1075 N. 2; Westermann § 140, 4 a; Palandt-Bassenge § 1075 N. 1 b; Erman-Ronke § 1075 N. 1; MünchenerK-Petzoldt § 1075 N. 2; RGRK-Rothe § 1075 N. 3.
) Vgl. Protokolle der 2. Kommission 4131 (Mugdan 3, 771); ebenso Kretzschmar § 1076 N. 2; Planck-Brodmann § 1076 N. 2; Palandt-Bassenge § 1076 N. 1; MünchenerK-Petzoldt § 1076 N. 2; Erman-Ronke § 1076 N. 1; Soergel-Baur § 1076 N. 2.
) AA. Biermann § 1076; Wolff-Raiser § 121 II Fn. 7 wegen §§ 110 II, 354 II HGB; RGRKRothe § 1076 N. 2 wegen §§ 452, 641 BGB, §§ 110 II, 354 II HGB.
) Entsprechend muß man eine Mahnung durch einen als ausreichend anerkennen, vgl. Planck-Brodmann § 1077 N. 3; Wolff-Raiser § 121 II Fn. 9; Staudinger-Promberger § 1077 N. 10; RGRK-Rothe § 1077 N. 3; aA. Biermann § 1077 N. 2.
) Vgl. Protokolle der 2. Kommission 4131 (Mugdan 3, 772).
) Vgl. Motive 3, 553; Biermann § 1077 N. 1; Planck-Brodmann § 1077 N. 1; Palandt-Bassenge § 1077 N. 1; Erman-Ronke § 1077 N. 1; MünchenerK-Petzoldt § 1077 N. 1; StaudingerPromberger § 1077 N. 13; RGRK-Rothe § 1077 N. 2; aA. Windscheid-Kipp I 1051; Soergel-Baur § 1077 N. 1; Wolff-Raiser § 121 II, wonach beide entsprechend § 1067 Miteigentum erlangen. Damit würde der Nießbraucher mehr erlangen, als ihm zusteht; der Hinweis auf § 1067 oder § 1075 II überzeugt nicht, das eingezogene Kapital bleibt nicht zur Verfügung des Nießbrauchers, vgl. § 1079.
) Das gleiche muß von der Wahl bei Wahlschulden gelten, vgl. Wolff-Raiser § 121 II Fn. 9.
) So aber Biermann § 1077 N. 2; Kretzschmar § 1077 N. 2; Soergel-Baur § 1077 N. 1.
) Vgl. Planck-Brodmann § 1077 N. 2; Palandt-Bassenge § 1077 N. 2; Erman-Ronke § 1077 N. 3; MünchenerK-Petzoldt § 1077 N. 3; Staudinger-Promberger § 1077 N. 5; RGRK-Rothe § 1077 N. 3.
) Vgl. Protokolle der 1. Kommission 4730; Motive 3, 555.
Auch an Papieren, für deren Forderung eine Hypothek nach § 1187 bestellt ist; Eintragung im Grundbuch ist nicht erforderlich.
) Der Nießbraucher wird auch Eigentümer dieser Scheine, da er auch Inhaber der Forderung auf die Nutzungen wird. Der Eigentumsübergang steht auch hier unter der auflösenden Bedingung, daß der Nießbrauch beim Fälligwerden des Anspruchs auf die Nutzungen noch besteht. Verfügen darf er über die Scheine erst bei Fälligkeit; verfügt er vorher darüber, so gilt § 161.
) Vgl. Wolff-Raiser § 123 I.
) Vgl. Wolff-Raiser § 123 I; Soergel-Baur § 1089 N. 4; Staudinger-Promberger § 1089 N. 28; aA. RGRK-Rothe § 1089 N. 4.
) Soergel-Baur § 1089 N. 4; Staudinger-Promberger § 1089 N. 29.
) RGRK-Rothe § 1089 N. 4.
) Vgl. Kretzschmar § 1089 N. 2; Planck-Brodmann § 1089 N. 3; Soergel-Baur § 1089 N. 4; Staudinger-Promberger § 1089 N. 36.
) Anders Wolff-Raiser § 123 I; Palandt-Bassenge § 1089 N. 2; RGRK-Rothe § 1089 N. 4; MünchenerK-Petzoldt § 1089 N. 5; Erman-Ronke § 1089 N. 1.
) So zutreffend die oben in Fn. 69 Genannten.
) Vgl. Soergel-Baur § 1089 N. 5; RG 153, 30f.
) Vgl. die Lit. bei Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 3–5; Palandt-Bassenge § 1068 N. 3.
) Vgl. Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 85, 96; Erman-Ronke § 1081 N. 11; Soergel-Baur § 1068 N. 8; MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 37.
) Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 86, 97.
) Vgl. Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 98; Erman-Ronke § 1081 N. 10.
) Vgl. Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 87 ff. mit Lit.; Soergel-Baur § 1068 N. 8; Planck-Brodmann § 1081 N. 2; RGRK-Rothe § 1068 N. 11; Schwab § 76 VI; Kretzschmar § 1083 N. 1 a.
) Vgl. Palandt-Bassenge § 1068 N. 4 a bb; M. Wolf RN. 752; MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 36.
) Vgl. Erman-Ronke § 1069 N. 5.
) Vgl. BGH DB 75, 439; Soergel-Baur § 1068 N. 7 a bb.
) Vgl. die Lit. bei MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 22 Fn. 46; Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 70.
) Vgl. Soergel-Baur § 1068 N. 7 a aa; MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 24; StaudingerPromberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 70.
) Vgl. dazu Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 69.
) Vgl. die Lit. bei MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 14 Fn. 26.
) Vgl. Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 53 mit Lit.; MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 14; Soergel-Baur § 1068 N. 7 a aa.
) Vgl. etwa AlternK-Ott § 1068 N. 2; MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 17.
) BGH DB 75, 439; MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 17; RGRK-Rothe § 1068 N. 7, 9; Soergel-Baur § 1068 N. 7 a aa.
) Vgl. Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 54; Soergel-Baur § 1068 N. 7 a aa; MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 19, 20; die Wirkung dieses „Stammrechts“ ist im einzelnen umstritten.
) Vgl. Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 55ff.; RGRK-Rothe § 1068 N. 9; aA. z. B. Soergel-Baur § 1068 N. 7 a aa; MünchenerK-Petzoldt § 1068 N. 14.
) Vgl. Staudinger-Promberger Anh. §§ 1068, 1069 N. 64.
Vgl. dazu § 16 pr. und § 1 II 3 d.
Zum Begriff vgl. OLG Dresden JW 1931, 3001. Zum Pfandrecht der Banken aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. AlternK-Reich § 1273 N. 18 ff.
Vgl. z. B. den Katalog der unübertragbaren Rechte bei Planck-Flad § 1274 N. 3 a; MünchenerK-Damrau § 1274 N. 11 ff.
Z.B. der Anspruch des Bausparers auf Auszahlung des Bauspardarlehens.
Der Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafter können die Übertragung und Verpfändung gestatten.
So zutreffend O. vGierke II § 172 III Fn. 6; Biermann § 1274 N. 1; Palandt-Bassenge § 1274 N. 2 pr.; Soergel-Augustin § 1274 N. 23; Staudinger-Riede] Wiegand § 1274 N. 28; MünchenerK-Damrau § 1274 N. 12; RGRK-Kregel § 1274 N. 14 und die oben § 14 I 2 d Fn. 58 Genannten. AA. Jauernig § 1274 N. 2.
Dagegen kann eine forderungsentkleidete Hypothek selbständig wie eine Grundschuld verpfändet werden.
) Vgl. RG 55, 334 f.; 82, 229; Soergel-Augustin § 1273 N. 3; MünchenerK-Damrau § 1273 N. 4; anders offenbar BVerwG NJW 57, 314, doch gibt es keinen Grund, die Privatautonomie hier einzuengen. Bei der Pfändung ist man aus gutem Grund strenger, vgl. etwa RG 134, 225 ff.; 140, 223; dazu Baur, Einige Bemerkungen zur Pfändung künftiger Lohnforderungen, DB 68, 253.
) Wird ein künftiges Recht nacheinander mehrfach verpfändet, so müssen die Pfandrechte gleichen Rang haben, wenn man dafür auf die Zeit der Entstehung der Pfandrechte abstellt. Stellt man dagegen auf die Bestellung, d. h. die antizipierte Einigung ab, so kommt man zum Vorrang des zuerst bestellten Pfandrechts; der Grundsatz prior tempore potior iure ist mehrdeutig. Der Hinweis auf § 1209 II (so z. B. Soergel-Augustin § 1273 N. 3; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1273 N. 16) beruht auf einer Verwechslung: In § 1209 II ist die gesicherte Forderung künftig, der zu verpfändende Gegenstand aber schon vorhanden. Auch die entsprechende Anwendung des § 1209 II auf den Fall der bedingten Übereignung (oben § 15 VI a Fn. 6) ist nicht möglich. Bei der Bestellung eines bedingten Pfandrechts ist die Pfandsache bereits vorhanden, das Pfandrecht kann als bedingtes Recht entstehen. Hier ist das Pfandobjekt noch nicht existent, das Pfandrecht kann in keiner Weise entstehen, bevor das verpfändete Recht entsteht. Die Frage war im gemeinen Recht höchst umstritten, vgl. Windscheid-Kipp I § 242, 5. Mit Windscheid ist davon auszugehen, daß das früher vereinbarte Pfandrecht den Vorrang hat. Das Problem kehrt wieder bei der mehrfachen Vorausabtretung eines Rechts.
) Vgl. RG HRR 1937 Nr. 550; RG 68, 55; BGH NJW 55, 544f.; BGH 70, 94; Medicus, Kreditsicherung durch Verfügung über künftiges Recht, JuS 67, 385 ff.; Planck-Flad § 1273 N. 1; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1273 N. 16; MünchenerK-Damrau § 1273 N. 6.
) Anders ausgedrückt: Bei bedingten Verfügungen muß die Verfügungsmacht zur Zeit der Verfügung bestehen, aber nicht mehr zur Zeit des Bedingungseintritts, vgl. oben § 9 I 1 b.
) Eine Anwartschaft z. B. nach § 455 an einer noch gar nicht existierenden Sache, oder an einer Sache, die noch nicht in das Vermögen des Veräußerers gelangt ist, ist undenkbar.
) Selbst dann, wenn alle Verfügungstatbestände erfüllt sind; anders wohl MünchenerKDamrau § 1273 N. 6; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1273 N. 16.
) Planck-Flad § 1273 N. 1; Wolff-Raiser § 176 VI.
) Vgl. Planck-Flad aaO.; Oertmann, Pignus debiti, AcP 81 (1893), 61 ff.; RG 116, 207; BGH 93, 76; einer Anzeige nach § 1280 bedarf es nicht.
) Die hM. behauptet in Anlehnung an RG 124, 221, eine Verpfändung zugunsten Dritter sei nicht möglich. Das überzeugt nicht, vgl. oben § t III 2 d.
) Nicht übertragbar ist das Urheberrecht, § 29 UrhG.
) Gemäß § 1273 II ist § 1258 anwendbar, jedoch mit Ausnahme des Absatz 1. Durch die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils werden die Verwaltungsrechte des Gesellschafters und seine sonstigen Mitgliedschaftsrechte nicht betroffen; vgl. RG 95, 231 ff.; Soergel-Augustin § 1274 N. 8; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1274 N. 52, 54, 55; MünchenerK-Damrau § 1274 N. 27ff.; Wolff-Raiser § 175 V 2.
) Die hM. wendet hier die Formvorschrift des § 2033 I 2 analog an, vgl. z. B. RG 101, 189 f.; Planck-Flad § 12741 e; Wolff-Raiser § 175 II 1; Palandt-Edenhofer § 2108 N. 5 a. Nach hM. kann die Verpfändung im Grundbuch eingetragen werden, RG 83, 435.
) Gemäß § 1273 II ist § 1258 anwendbar, vgl. RG 83, 30; 84, 396f.; BGH 52, 99ff.; MünchenerK-Damrau § 1258 N. 11 mit Lit. Zu § 1258 vgl. oben § 15 IX. Nach hM. kann die Verpfändung im Grundbuch eingetragen werden, vgl. RG 90, 234 f.
) Vgl. hierzu Vollkommer, Die Rechtsstellung des vormerkungsgesicherten Parzellenerwerbers, DRpfl 1969, 409 ff.; ferner Erman-Ronke § 1274 Nr. 5 f.; MünchenerK-Damrau § 1274 N. 25; BGH 49, 202.
) Die Übergabe kann entgegen §§ 1154 I 1 (2), 1117 I 2 nicht durch Besitzkonstitut gemäß § 930 erfolgen, vgl. § 1274 I 2.
) Vgl. dazu MünchenerK-Damrau § 1274 N. 30 ff.
) Es bedarf weder für die Übertragung noch für die Verpfändung dieses Anspruchs der Form des § 313, vgl. etwa Erman-Ronke § 1274 N. 2; Soergel-Augustin § 1274 N. 8; Palandt-Bassenge § 1274 N. 1 a cc; BayObLGE 1976, 190.
) In diesem Fall ergreift das Pfandrecht auch die Vormerkung, das Pfandrecht an der Vormerkung kann im Grundbuch im Wege der Berichtigung eingetragen werden, vgl. BayObLG 1967, 299; Hoche, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs des Grundstückskäufers, NJW 55, 161 ff.; Erman-Ronke § 1274 N. 2; MünchenerK-Damrau § 1274 N. 24 a.
) Der Pfandgläubiger hat aufgrund seines Pfandrechts an der Forderung nicht ein Recht zum Besitz an der Pfandsache, vgl. MünchenerK-Damrau § 1274 N. 9. Ein solches Recht erwirbt er erst, wenn sein Pfandrecht sowie die verpfändete Forderung fällig werden.
) Das ist überflüssig, wenn der Gläubiger die Forderung dem Schuldner verpfändet.
) Es genügt keineswegs, daß der Schuldner die Verpfändung auf anderem Wege erfährt, RG 89, 289 f.
) Der Verpfänder ist dem Gläubiger aufgrund des Verpflichtungsvertrags, das Pfand zu bestellen, zur Vornahme der Anzeige verpflichtet.
) Vgl. oben § 15 V 1 c, f.
) Die Übergabe kann auch durch die Vereinbarung nach § 1117 II ersetzt werden, die hM. fordert dann aber zu Recht eine Verpfändungsanzeige an das Grundbuchamt, vgl. Staudinger-Riedel-Wiegand § 1274 N. 41 mit Lit.; MünchenerK-Damrau § 1274 N. 21 a.
) Vgl. insbesondere die Kataloge bei Planck-Flad § 1273 N. 2; Palandt-Bassenge § 1273 N. 2; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1273 N. 19; MünchenerK-Damrau § 1273 N. 7ff.
) § 1275 entspricht dem § 1070 beim Nießbrauch, vgl. oben I 2 c.
) Ist eine hypothekarisch gesicherte Forderung verpfändet, so gelten die §§ 1275, 404ff. nur für die Forderung, vgl. § 1256.
) Ein Titel gegen den Schuldner der verpfändeten Forderung reicht nicht; hat der Schuldner ein ihm zustehendes Recht verpfändet, so reicht ein Zahlungstitel nicht zur Verwertung des Rechts. Nicht ausreichend ist auch ein Titel gegen den Verpfänder, wenn dieser nicht (mehr) Inhaber des verpfändeten Rechts ist, sei es daß er es als Nichtberechtigter wirksam verpfändet hat, sei es daß er es nach der Verpfändung veräußert hat; zugunsten des Pfandgläubigers gilt § 1248.
) In Ausnahmefällen ist ein Titel nicht erforderlich, vgl. §§ 1282, 1291, 1293, 1295. 5’) Vgl. z. B. RG 103, 139; Erman-Ronke § 1277 N. 1; Soergel-Augustin § 1277 N. 5; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1277 N. 4; RGRK Kregel § 1277 N. 1.
) So auch Biermann § 1277 N. 1; Kretzschmar § 1277 N. 2; Wolff-Raiser § 175 Fn. 33; Schwab § 71 IV; Exner, Ist zur Befriedigung des Gläubigers aus einem ihm verpfändeten MiterbenAnteil die gerichtliche Pfändung erforderlich? DJZ 08, 359; Viehweg, Auf welchem Wege kann sich der Gläubiger eines an einer Hypothek bestehenden Vertragspfandrechts befriedigen?, sächsArch 1913, 285.
) Das aber auch nicht schadet, die Pfändung kann gleichzeitig mit der Bestimmung über die Verwertung, z. B. Überweisung, vom Gericht ausgesprochen werden.
)Vgl. Exner, DJZ 08, 360; Viehweg, sächsArch 1913, 286.
) So zutreffend Viehweg aaO, vgl. auch oben § 15 VII 5 a bb Fn. 6.
) Vgl. hierzu die Regelung beim Nießbrauch oben I 2 d, auf die generell zu verweisen ist.
) HM., vgl. etwa Planck-Flad § 1276 N. e; Palandt-Bassenge § 1276 N. 1 a; Erman-Ronke § 1276 N. 7; Soergel-Augustin § 1276 N. 3; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1276 N. 3; MünchenerKDamrau § 1276 N. 4.
) Vgl. oben I 6 bei Fn. 67; ferner Planck-Flad § 1276 N. b; Erman-Ronke § 1276 N: 3; Soergel-Augustin § 1276 N. 5; RGRK-Kregel § 1276 N. 2.
) Zur entsprechenden Regelung beim Nießbrauch vgl. oben I 2 d a.E.
Die von Biermann § 1279 genannten Forderungen auf ein Tun oder Unterlassen werden selten dazu zählen, gegen Biermann auch Kretzschmar § 1279 N. 1.
Z.B. eine Forderung von 10.000 DM wird in Höhe von 5.000 DM verpfändet, der Rest bleibt unbelastet. Oder: Die Forderung wird erst in Höhe von 5.000 DM an A verpfändet, dann wird der Rest der Forderung an B verpfändet.
Vgl. BGH 46, 244; BGH NJW 67, 388; vCaemmerer, Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Bundesgerichtshof, JZ 53, 99.
Zunft, Teilweise Verpfändung und Pfändung von Forderungen, NJW 55, 441 ff.; SoergelAugustin § 1279 N. 3; Palandt-Bassenge § 1279 N. 1.
Dagegen ist nach der ZPO der Inhaber der eingeklagten Forderung und des Pfändungspfandrechts der „Gläubiger“; deren Schuldner, der zugleich Gläubiger der gepfändeten Forderung ist, der „Schuldner”; der Schulder der gepfändeten Forderung der „Drittschuldner“.
Wenn z. B. der Pfandgläubiger die Zinsen der Forderung einziehen darf. Nach § 1273 II ist aber § 1213 II nicht anwendbar.
Zur Form der Zustimmung vgl. § 182 III. Bei Gefahr im Verzug hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zustimmung des Pfandgläubigers, § 1286, 2.
) Eine Kündigung an den Gläubiger allein kann nach §§ 1275, 407 wirksam sein.
Die Vollstreckung geschieht nach § 894 ZPO, vgl. Palandt-Bassenge § 1286 N. 1; SoergelAugustin § 1286 N. 3; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1286 N. 4; MünchenerK-Damrau § 1286 N. 4; dagegen wollen § 888 ZPO anwenden Biermann § 1286 N. 1; Planck-Flad § 1286 N. 1; ErmanRonke § 1286 N. 1; RGRK-Kregel § 1286 N. 2.
) Auch der Pfandgläubiger hat also einen Anspruch gegen den Schuldner auf Leistung; bei Verzug, Unmöglichkeit usw. kommen Schadensersatzansprüche des Pfandgläubigers gegen den Schuldner in Betracht, vgl. Wolff-Raiser § 176 Fn. 3; RG 108, 320; 138, 255.
) HM., dagegen ist nach MünchenerK-Damrau § 1281 N. 2 der Schuldner zur Verschaffung gesamthänderischen Mitbesitzes iSv. § 1206 verpflichtet. Die Herstellung eines qualifizierten Mitbesitzes ist jedoch eine Angelegenheit zwischen Pfandgläubiger und Gläubiger, zu welcher der Schuldner nichts beitragen kann.
) Es tritt keineswegs nur relative Unwirksamkeit derart ein, daß der Schuldner gegenüber dem Gläubiger frei wird, gegenüber dem Pfandgläubiger nicht, so aber BayObLG 1967, 301; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1287 N. 8; Erman-Ronke § 1281 N. 3; Soergel-Augustin § 1281 N. 2.
) So zutreffend Blomeyer, DRpfl 1970, 228; Weidemann, NJW 68, 1334f.
) Auf diese Weise entsteht auch das Pfandrecht nach § 1287, 1. Bei Grundstücken kann sich der Pfandgläubiger die Sicherungshypothek nach § 1287, 2 dadurch verschaffen, daß er die Auflassung an den Gläubiger genehmigt. Erfüllungswirkung und Entstehung des Pfandrechts aus § 1287 fallen zusammen.
) Eventuell gutgläubig, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist; entscheidend ist der gute Glaube des Gläubigers. Erwirbt der Gläubiger kein Eigentum, tritt die Surrogation nicht ein.
Der Pfandgläubiger kann aufgrund seines Pfandrechts vom besitzenden Eigentümer Herausgabe zu Alleinbesitz oder Einräumung qualifizierten Mitbesitzes iSv. § 1206 verlangen.
) Auch wenn die anderen Rechte vor der Eintragung des Gläubigers als Eigentümer bewilligt wurden und gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung eingetragen wurden, vgl. BGH 49, 197 ff.
) Vgl. Planck-Flad § 1287 N. 2 b mit Lit.; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1287 N. 15; Soergel-Augustin § 1287 N. 7; Palandt-Bassenge § 1287 N. 3 a; BayObLG 1972, 46ff.
) Vgl. etwa Planck-Flad § 1287 N. 2 b; Palandt-Bassenge § 1287 N. 3 c; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1287 N. 20.
) Der Pfandgläubiger kann sich auch mit der Einräumung qualifizierten Mitbesitzes (§ 1206) begnügen.
) Vgl. Wolff-Raiser § 176 I; Planck-Flad § 1287 N. 2 a; Erman-Ronke § 1287 N. 2; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1287 N. 9; dagegen zutreffend Soergel-Augustin § 1287 N. 3; MünchenerKDamrau § 1287 N. 4; Palandt-Bassenge § 1287 N. 2.
) Vgl. oben I 4 a dd Fn. 46; ferner Kretzschmar § 1287 N. 2; Planck-Flad § 1287 N. 1; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1287 N. 8; MünchenerK-Damrau § 1287 N. 7; aA. Kuchinke, Die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers, JZ 64, 150.
) Vgl. oben I 4 a dd Fn. 46; ferner Planck-Flad § 1287 N. 1; MünchenerK-Damrau § 1287 N. 7; aA. Erman-Ronke § 1287 N. 5; Soergel-Augustin § 1287 N. 4, 13; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1287 N. 7; Palandt-Bassenge § 1281 N. 2 b bb; Wolff-Raiser § 176 I.
) Eine Anlegung des Geldes, die über den Termin der Pfandreife hinaus unkündbar ist, widerspricht den Interessen des Pfandgläubigers. Steht die Pfandreife unmittelbar bevor, so kann auf eine Wiederanlage verzichtet werden.
) Zu einer Veräußerung der Forderung ist der Pfandgläubiger nur auf besondere Anordnung des Vollstreckungsgerichts berechtigt, § 844 ZPO.
) Verfügungen, die die Einziehung der Forderung fördern, kann auch der Gläubiger vornehmen, z. B. kündigen oder mahnen, vgl. § 1283 III, ferner auf Leistung an den Pfandgläubiger klagen, vgl. RG 77, 145ff.
) Da der Besitz bei Grundpfandrechten keine Rolle spielt, kann der Pfandgläubiger nicht Besitzüberlassung verlangen.
) Leistet der Schuldner mehr an den Pfandgläubiger, so wird er nicht frei.
) Dieses Recht zum Besitz an der Pfandsache steht dem Pfandgläubiger in entsprechender Anwendung des § 1231 dann zu, wenn die gesicherte Forderung fällig ist, nicht vorher, vgl. Wolff-Raiser § 175 VI; Westermann § 136 II 6; Erman-Ronke 12 vor § 1273.
) HM., vgl. etwa Palandt-Bassenge § 1282 N. 3 a; Wolff-Raiser § 176 Fn. 7.
) Der Schuldner kann gegen die Forderung eine Forderung gegen den Pfandgläubiger aufrechnen; eine Forderung gegen den Gläubiger kann er nach §§ 404, 406 aufrechnen.
) Vgl. Planck-Flad § 1282 N. 1 b 13; Erman-Ronke § 1282 N. 4; Soergel-Augustin § 1282 N. 3.
) Dadurch wird der Pfandgläubiger noch nicht befriedigt; Befriedigung tritt erst ein, wenn der Schuldner an den Pfandgläubiger leistet, vgl. § 364 II.
) Hat der Gläubiger dem Schuldner die Verpfändung angezeigt, ohne daß ein Pfandrecht entstanden ist, wird der Schuldner durch Leistung an den Gläubiger frei, §§ 1275, 409. Der Pfandgläubiger erwirbt das Eigentum für den Gläubiger, für eine Anwendung des § 1287 bleibt kein Raum; anders aber Wolff-Raiser § 176 II; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1287 N. 6. Die Surrogati-on des § 1287 betrifft aber nur das Pfandrecht, das Eigentum wird nach den §§ 929 ff. erworben, vgl. Planck-Flad § 1287 N. 1.
) Weil kein Pfandrecht bestand; weil entgegen § 1282 I 2 mehr eingezogen wurde, als die gesicherte Forderung betrug; weil entgegen § 1290 ein nachrangiger Pfandgläubiger die Forderung eingezogen hat.
) Der Schuldner kann den gezahlten Betrag vom Pfandgläubiger gemäß § 812 zurückverlangen, der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner besteht weiter.
) Während bei der Leistung sonstiger Gegenstände davon auszugehen ist, daß eine Übereignung an den Gläubiger gewollt ist, weil der Pfandgläubiger nur ein Pfandrecht erwerben soll, liegt es beim Geld anders; Geld wird sinnvollerweise nur zum Zweck der Befriedigung geleistet.
) HM., vgl. etwa Planck-Flad § 1288 N. 2; Erman-Ronke § 1287 N. 2; Soergel-Augustin § 1287 N. 2; RGRK-Kregel § 1287 N. 2; aA. Wolff-Raiser § 176 II 2; Palandt-Bassenge § 1288 N. 2 b; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1288 N. 4.
) Vgl. Palandt-Bassenge, Staudinger-Riedel-Wiegand aaO.; dagegen zutreffend Soergel-Augustin § 1287 N. 2; MünchenerK-Damrau § 1287 N. 7.
) Vgl. oben § 15 II 3, der Pfandgläubiger ist Inhaber des Zinsanspruchs.
) Soll auch ein Anspruch auf rückständige Zinsen dem Pfandgläubiger haften, so muß er selbständig verpfändet werden, vgl. BGH WM 1984, 1431.
) Vgl. MünchenerK-Damrau § 1289 N. 6; Palandt-Bassenge § 1289 N. 1.
) Vgl. Planck-Flad § 1289 N. 1; Soergel-Augustin § 1289 N. 10; Staudinger-Riedel-Wiegand § 1289 N. 4.
) Sind die Zinsen für eine längere Zeit als ein Jahr im voraus zu zahlen, so kann der Zinsanspruch nur bis zum Monat der Anzeige bzw. bis zum folgenden Monat frei werden, §§ 1289, 1 (1); 1123 II 2. Beispiel: Für eine verpfändete Forderung muß der Schuldner monatlich 50 DM Zinsen zahlen, und zwar am 1. 1. für drei Jahre im voraus. Die Zinsen seit dem 1. 1. 1980 sind nicht gezahlt, der Pfandgläubiger erklärt die Anzeige am 18. 5. 1981. Die Zinsforderung für die Jahre 1980–82 ist nicht etwa nach § 1123 II 1 frei, weil sie länger als ein Jahr fällig ist. Gemäß § 1123 II 2 sind die Zinsforderungen bis zum Juni 1981 frei, für die spätere Zeit sind sie von der Pfandhaftung ergriffen.
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Wieling, H.J. (1990). Nießbrauch und Pfandrecht an Rechten. In: Sachenrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-09794-6_16
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