Skip to main content

Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs

  • Chapter
Methodenlehre der Rechtswissenschaft

Part of the book series: Abteilung Rechtswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

  • 124 Accesses

Zusammenfassung

Als eine allgemeine (europäische) Geistesbewegung hat der „Positivismus“ im Laufe des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts in Deutschland alle Geisteswissenschaften mehr oder weniger erfaßt1. Wieweit dabei im einzelnen unmittelbare Einflüsse der „positivistischen“ Sozialphilosophie Auguste Comtes, englischer Philosophen (Bentham, J. St. Mill)2 oder der Naturwissenschaften, insbesondere die „Entwicklungslehre“ Darwins, mitwirkten, wieweit eine Wiederaufnahme des älteren „Empirismus“, der Assoziationspsychologie Lockes, in der Rechtswissenschaft auch der utilitaristischen Ethik eines Thomasius 3 vorgelegen hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Genug, daß die Rechtswissenschaft an der allgemeinen Hinwendung zum Positivismus ihren vollen Anteil genommen hat4. Als Gegenbewegung sowohl gegen das rational-deduktive Naturrecht wie gegen die metaphysische Grundeinstellung der idealistischen deutschen Philosophie, aber auch gegen die Romantik und die ältere „Historische Schule“ ist der Positivismus vornehmlich durch das Streben gekennzeichnet, nicht nur alle „Metaphysik“, sondern auch die Frage nach einem „Sinn“ des Daseins, nach „Werten“ oder „Gültigem“ als unbeantwortbar aus der Wissenschaft zu verbannen und diese streng auf die „Tatsachen“ und deren empirisch zu beobachtende Gesetzlichkeit zu beschränken5. Für die Naturwissenschaften, nicht aber für die Ethik und die Rechtslehre konnte er sich dafür bis zu einem gewissen Grade auf die Erkenntnistheorie Kants berufen.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 54.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Vgl. etwa Rothacker Einleitung in die Geisteswissenschaften, 2. Aufl. 1930, S. 190 ff.; speziell zum positivistischen Wissenschaftsbegriff: Ernstv.Hippel Mechanisches und moralisches Rechtsdenken, S. 196 ff.

    Google Scholar 

  2. Ober den Einfluß Benthams auf den späteren Jhering und auf die Interessenjurisprudenz Ph. Hecks vgl. Coing in Arsp 1968, S. 69 ff.

    Google Scholar 

  3. Vgl. zu Ttomasius meine Abhandlung über»Sittlichkeit und Recht“ in »Reich und Recht in der deutschen Philosophie”, 1943, Bd. I, S. 202 ff.; Erik Wolf Das Problem der Naturrechtslehre, 3. Aufl. 1964, S. 137 ff.

    Google Scholar 

  4. Vgl. Schonfeld Grundlegung der Rechtswissenschaft, S. 68 ff., 510 ff.

    Google Scholar 

  5. Vgl. die treffende Darstellung dieser Position und ihrer Auswirkungen auf die Rechtslehre bei Coing Grundzüge der Rechtsphilosophie, 2. Aufl., S. 58 ff.

    Google Scholar 

  6. Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht, 1935, S. 2; Schonfelo, a.a.O., S. 63 u. 524.

    Google Scholar 

  7. So Brusiin, Über das juristische Denken, 1951, S. 156 ff.

    Google Scholar 

  8. So eindeutig Kelsen in seiner Schrift „Was ist Gerechtigkeit?“, 1953.

    Google Scholar 

  9. Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht (1935); Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 563, der (in den Anm. 16–18) auch auf den Zusammenhang einer „naturalistischen“ Moral-und Rechtstheorie mit Nietzsches »Willen zur Macht“ hinweist; Erik Wolf, Große Rechtsdenker, S. 623 ff.

    Google Scholar 

  10. Vgl. meine Schrift über „Das Problem der Rechtsgeltung“ (1929, Neudruck mit einem Nachwort, 1967); Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, S. 543 ff. u. Festschr. f. Marcic, 1974, S. 63; Ryffel, Grundprobleme der Rechts-u. Staatsphilosophie S. 371 ff.

    Google Scholar 

  11. Der Vortrag erschien zuerst 1848 im Druck. Er ist jetzt zugänglich in einer Ausgabe der Wissenschaftl. Buchgesellschaft, 1956. Ober Kirchmann vgl. S.Int-Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III, 2, S. 737 ff.; Wiercker, Privatrechtsgeschichte, S. 415; meinen Vortrag „Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“, Berlin 1966.

    Google Scholar 

  12. In der so benannten Schrift von O. v. Gierke im Jahre 1889.

    Google Scholar 

  13. Der Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht, 1889.

    Google Scholar 

  14. A. Menger, Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen, 1890 (Neudruck der Wissenschaftl. Buchgesellschaft, 1968). Dazu Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 457.

    Google Scholar 

  15. Vgl. die äußerst kritischen Bemerkungen Reichels in seinem Geleitwort zu der Schrift von Harry Lange, Die Wandlungen Jherines, 1927.

    Google Scholar 

  16. Seine methodologischen Hauptwerke werden wie folgt zitiert: Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz, AcP 112, S. 1, zit. GA; Das Problem der Rechtsgewinnung, 1912, zit. RG; Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932, zit. B. Vgl. ferner den Anhang über „Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz“ in seinem Grundriß des Schuldrechts, 1929, und die Aufsätze in AcP 122, 173; 142, 129 u. 297.

    Google Scholar 

  17. Vgl. die Abhandlung »Begriff und Konstruktion in der Lehre der Interessenjurisprudenz“ in Festschr. f. Heck, Rmelin u. A. B. Schmidt, 1931, S. 60.

    Google Scholar 

  18. Reichsgericht und Interessenjurisprudenz, RG Festschr., Bd. I, S. 161; Wohin führt die Interessenjurisprudenz? 1932; Die Hinwendung der Rechtswissenschaft zum Leben, 1939; Die Rechtswissenschaft im Umbau, 1950.

    Google Scholar 

  19. So vor allem in seinen Grundrissen des Schuldrechts und des Sachenrechts. 29 RG 1; B 31, 51.

    Google Scholar 

  20. Coing hat jedoch (in Arsp, 1968, S. 69 ff.) nachgewiesen, daß die Grundgedanken und sogar die Terminologie der „Interessenjurisprudenz“ bereits bei dem Philosophen Eduard Beneke (in seiner 1830 erschienenen Einleitung zu einer Schrift von J. Bentham) vorgebildet sind.

    Google Scholar 

  21. Daß Hecks Rechtstheorie ihren immanenten Voraussetzungen nach auf dem philosophischen Positivismus beruht, habe ich 1937 in AcP 143, S. 271 ff. ausgeführt. Vgl. auch Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 575 f. und, Grundlegung der Rechtswissenschaft, S. 516.

    Google Scholar 

  22. O. Brusiin, Über das juristische Denken, S. 124, Anm. 54.

    Google Scholar 

  23. Nachweise aus der Rechtsprechung bringt Hubmann, AcP 155, S. 88. 56 Beachtlich dazu Pawlowski, Njw 58, 1561.

    Google Scholar 

  24. Das ist auch der Grundgedanke der Schrift von Max Rumpf, Gesetz und Richter, 1906.

    Google Scholar 

  25. Den Ausdruck als Sammelbezeichnung für alle Gegner der formalen Begriffsjurisprudenz zu gebrauchen, wie dies z. B. in der Dissertation von Kanigs, 25 Jahre Freirechtsbewegung (1932) geschieht, hat wenig Sinn. Die Oberzeugung, daß jedes Gesetz „Lücken“ habe, ist gewiß nicht auf die Anhänger der „Freirechtsbewegung” beschränkt, wie das Stampe, Die Freirechtsbewegung (1911), S. 25 anzunehmen scheint. Will man den schillernden Ausdruck zur Kennzeichnung einer bestimmten, wissenschaftlich ernst zu nehmenden Richtung gebrauchen, so paßt er am ehesten auf diejenigen, die gegenüber jeder Art von abgeleiteter, rational vermittelter Fallentscheidung den Vorrang des Willens,des Gefühls oder der „Intuition“ betonen und deshalb den Richter überall da, wo die Entscheidung dem Gesetz nicht „unmittelbar” zu entnehmen ist, statt auf gedankliche Oberlegungen, auf sein eigenes Rechtsempfinden verweisen. Die Schwierigkeit einer Abgrenzung der „Freirechtsbewegung“ gegenüber verwandten Strömungen, etwa der Interessenjurisprudenz oder der soziologischen Rechtsfindungsmethode, folgt aus der Unklarheit des Terminus „freies Recht”. Die „Freirechtler“ haben es im Grunde jedem überlassen, sich darunter vorzustellen, was ihm beliebt. Vgl. zu dieser Schwierigkeit Moench, Die methodologischen Bestrebungen der Freireichtsbewegung auf dem Wege zur Methodenlehre der Gegenwart, 1971, S. 14 ff.

    Google Scholar 

  26. Der Kampf um die Rechtswissenschaft. Von demselben Verfasser, doch sehr viel gemäßigter: Aus der Vorgeschichte der Freirechtsbewegung, 1925. Ferner: Zur Lehre vom richtigen Recht, 1909 (Kritik an Stammler), Rechtswissenschaft und Soziologie, 1911; The Definition of Law, Cambridge, 1958. Die meisten dieser Schriften sowie einige weitere sind nunmehr auch zugänglich in dem von TH. Würtenberger, 1962 herausgegebenen Auswahlband „Rechtswissenschaft und Soziologie“ (Freiburger Rechts-u. Staatswissenschaftl. Abh., Bd. 19 ).

    Google Scholar 

  27. Schreibjustiz und Richterkönigtum, 1907; Die Gemeinschädlichkeit der konstruktiven Jurisprudenz, 1909; Juristischer Kulturkampf, 1912; Was will die Freirechtsschule?, 1929. Eine Auswahl aus diesen Schriften erschien 1965 unter dem Titel „Gerechtigkeitswissenschaft“ (herausgegeben von Foulkes, eingeleitet von Arthur Kaufmann). Es kann nicht verwundern, daß die schon im Ton oft maßlose Kritik, die FucHs an der Rechtswissenschaft seiner Zeit übte, eine über das nötige Maß hinausgehende Gegenkritik zur Folge hatte. Den maßvollen Urteilen von Arthur Kaufmann 1St zuzustimmen.

    Google Scholar 

  28. H. IsAY, Rechtsnorm und Entscheidung, 1929, S. 56.

    Google Scholar 

  29. Zutreffend sagt Moench, a.a.O., S. 165: „Für sie war alles das irrational, was sie nicht mit formal-logischen Mitteln bewältigen konnten.“ Vgl. auch die treffende Kritik an der „Freirechtslehre” und ihr verwandten Strömungen im Rechtsdenken der Gegenwart bei Rupp, Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechts-lehre, 1965, S. 190 ff.

    Google Scholar 

  30. Die juristische Logik, 1918.

    Google Scholar 

  31. Aus der großen Zahl seiner Schriften führe ich an: Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, 1911 (zit. H); Ober Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode, 1911; Allgemeine Staatslehre, 1925; Der juristische und der soziologische Staatsbegriff, 2. Aufl. 1928; Reine Rechtslehre, 1934, 2. Aufl. 1960 (zit. RR); Was ist Gerechtigkeit? 1953; Was ist die Reine Rechtslehre? Festschr. f. Z. Giacometti, 1953, S. 143 (zit. FG). Ein chronologisches Verzeichnis der bis 1959 erschienenen Veröffentlichungen Hans Kelsens, das 483 Nummern umfaßt, ist dem Buche „Reine Rechtslehre“ beigegeben. Zum gegenwärtigen Stand der Reinen Rechtslehre Walter in RTh, Bd. 1, S. 69. Zur Kritik vgl. Erich Kaufmann, Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie, 1921; W, H. Kelsens rechtstheoretische Methode, 1930; S. Marck, Substanz- und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie, 1925; Ernst V. Hippel, Mechanisches und moralisches Rechtsdenken, 1959, S. 15 ff., 180 ff.; Rupert Hofmann, Logisches und metaphysisches Rechtsverständnis (Zum Rechtsbegriff Hans Kelsens), 1967; Karl Leiminger, Die Problematik der Reinen Rechtslehre, 1967; W. Schild, Die zwei Systeme der Reinen Rechtslehre, Wiener Jahrb. f. Philosophie, Bd. IV, 1971, S. 150. Eine Brücke zwischen der Reinen Rechtslehre und der (von Kelsen abgelehnten) ontologischen Naturrechtslehre versucht Rene Marcic (Cisterr. Ztschr. f. Offentl. R., Bd. 11, S. 395; Bd. 13, S. 69; Verfassungsgerichtsbarkeit und Reine Rechtslehre, 1966) zu schlagen.

    Google Scholar 

  32. Dieser Einwand ist Kelsen oft gemacht und m. E. von ihm nie ausgeräumt worden. Vgl. Erich Kaufmann, Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie, S. 31; Siegfried Marck, Substanz-und Funktionsbegriff in der Rechtsphilosophie, S. 28 f., und meine Rechts- und Staatsphilosophie der Gegenwart, 2. Aufl., S. 46. Völlig zutreffend bemerkt Hans-Ludwig Schreiber, Der Begriff der Rechtspflicht, 1966, S. 144, die Reine Rechtslehre, die die Unableitbarkeit des Sollens aus einem Sein postuliert hatte, ende in der Faktizität.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1979 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Larenz, K. (1979). Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Abteilung Rechtswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08715-2_5

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-08715-2_5

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-08716-9

  • Online ISBN: 978-3-662-08715-2

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics