Zusammenfassung
Mit dem Recht befassen sich heute eine Reihe verschiedener Wissenschaften: die Rechtsphilosophie, die Rechtstheorie, die Rechtssoziologie, die Rechtsgeschichte und die Jurisprudenz („Rechtsdogmatik“), um nur die wichtigsten zu nennen. Sie sehen das Recht jeweils unter einem anderen Aspekt, daher auf verschiedene Weise. Das wäre nicht möglich, wenn nicht das Recht ein überaus komplexes Phänomen wäre, das sich auf verschiedenen Ebenen des Seins, in jeweils verschiedenen Zusammenhängen zeigt. Wie die Sprache, die Literatur, die Kunst, aber auch der Staat oder die technische Zivilisation gehört es dem weiten Bereich menschlicher Hervorbringungen an; es ist ein Bestandteil der Welt, die gerade dem Menschen und nur ihm zugehörig ist; in diesem Sinne gehört es nicht zur „Natur“. Es hat ferner einen nahen Bezug zum sozialen Dasein des Menschen: es ist, nach allgemeiner Meinung, ein Inbegriff von Regeln, nach denen die Menschen ihr Verhalten untereinander einrichten, und an denen sie es messen lassen. Es ist eine Bedingung für alle höher entwickelten Gesellschaftsformen, indem es ermöglicht, Konflikten vorzubeugen oder sie in friedlicher Weise beizulegen. Dem dienen vor allen das Gerichtswesen und Vollstreckungsmöglichkeiten. Diese haben ihrerseits bereits eine bestimmte Verfassung der Gesellschaft, ihre Organisation als einer Rechtsgemeinschaft, zur Voraussetzung. Rechtsverfassung und Gesellschaftsverfassung bedingen sich wechselseitig.
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Literatur
Hart, The Concept of Law, 1961 (deutsch; „Der Begriff des Rechts“, 1973) S. 86 ff. spricht von dem „internal“ und „external aspect of rules“. Gegen die Vertauschung der Begriffe zutreffend R. Lautmann, Wert und Norm, 2. Aufl. 1971, S. 59 f.
Gerhart Husserl, Recht und Zeit, S. 22. Zur Geschichtlichkeit des Rechts vgl. ferner A. Kaufmann, Rechtstheorie, S. 81 ff.
Darauf weist Schelsky in JbRSozRTh Bd. 3, S. 604 — unter Zurückweisung eines Ausschließlichkeitsanspruchs der Rechtssoziologie — hin.
Dazu Wieacker, Notizen zur rechtshistorischen Hermeneutik in Nachrichten der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Philologisch-historische Klasse, 1963, S. 3 ff.
Hierzu Naucke, Über die juristische Relevanz der Sozialwissenschaften, 1972.
Kaufmann zz/Hassemer, Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 5. Aufl. 1989, S. 10.
G. Jahr u. W. Maihofer (Herausgeber), Rechtstheorie, S. 311.
Rechtstheorie, herausgeg. von A. Kaufmann, 1971, S. 3.
Hassemer, in Kaufmann/Hasssemer, Einführung. S. 27.
Führend auf diesem Gebiet ist die Rechtslogik von Ulrich Klug, 4. Aufl. 1982. Im Rahmen der Methodenlehre machen Koch und Rüssmann von ihr einen sehr intensiven Gebrauch. Wichtig ferner Weinberger, Rechtslogik, 2. Aufl. 1989; Logische Analyse in der Jurisprudenz, 1979.
In Kaufmann/Hasssemer, Einführung. S. 13.
Ebenda, S. 19 ff, 23.
Krawietz, Das positive Recht und seine Funktion, 1967.
Noll, Gesetzgebungslehre, 1973; Rödig (Herausgeber), Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung, 1976.
Achterberg, Theorie und Dogmatik des Öffentlichen Rechts, 1980, S. 178 ff.
In JbRSozRTh Bd.2, S.51ff.
Ebenda, S. 75 (These 6).
Das behauptet indessen W. Paul in A. Kaufmann, Rechtstheorie, S. 64 f.
Zutreffend bemerkt Schild (in Geschichte und System, Festschr. f. Erich Heintel, S. 165), der Rechtswissenschaftler müsse zunächst voraussetzen, daß der Gesetzgeber „Vernünftiges“ („Gerechtes“), will, dann aber „diese Voraussetzungen einholen“, d. h. er müsse „diese gerechte Ordnung in den gegebenen Gesetzen selbst darlegen“, was man als „nachvollziehendes Wertverständnis“ bezeichnen könne. Es versteht sich, daß er dabei auch auf Diskrepanzen stößt, die ihn zu Kritik und auch zu Verbesserungsvorschlägen veranlassen. Vgl. dazu auch Ryffel, Grundprobleme der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 48.
Solche Vorschläge finden sich vor allem in den Verhandlungen des Deutschen Juristentages.
Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, § 1
Zur Einführung in diese Problematik: G. Husserl, Rechtskraft und Rechtsgeltung, 1925; meineSchrift „Das Problem der Rechtsgeltung“, 1929, Neudruck mit Nachwort 1967; Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, 2. Aufl. 1977, S. 543 ff.; Festschr. f. Marcic, 1974, S. 63; Welzel, Die Frage nach der Rechtsgeltung, 1966; Engisch, Auf der Suche nach der Gerechtigkeit, 1971, S. 56 ff.
Dazu Henkel, a.a.O., S. 563 ff.; Engisch, Einführung in das juristische Denken, 7. Aufl., S. 170 ff.
So Ottmar Ballweg, Rechtswissenschaft und Jurisprudenz, 1970, S. 46 ff.; 51.
Engisch, Wahrheit und Richtigkeit im juristischen Denken, in: Beiträge zur Rechtstheorie, 1984, S. 287.
In seinen Abhandlungen über „Funktion und Kausalität“ und „Funktionale Methode und Systemtheorie“ in dem Band „Soziologische Aufkärung“, Bd. 1, 3. Aufl. 1972, S. 9 ff. und 31 ff.
Zutreffend sagt Podlech (ArchöffR 95, 195), daß „über den Bereich des Sollens im weiten Sinn nicht in einer rein deskriptiven Sprache gesprochen werden kann“. Den Grund dafür gibt Hare (Die Sprache der Moral, S. 123) an. „Wertwörter“, sagt er, „haben eine bestimmte Funktion in der Sprache, nämlich die des Empfehlens; und so können sie einfach nicht mittels anderer Wörter definiert werden, die diese Funktion nicht haben“. Den gleichen Gedanken führt Frankena (Analytische Ethik, S. 117 ff.) weiter aus. Werturteile unterschieden sich von Tatsachenbehauptungen dadurch, daß sie eine Stellungnahme für oder wider, eine Empfehlung oder Anleitung zum Ausdruck brächten. Könnte man einen normativ gemeinten Begriff lediglich durch deskriptive Merkmale definieren, so müßte man aus ihm mittels weiterer Tatsachenbehauptungen Werturteile ableiten können. Aus Prämissen, die lediglich Aussagen über Tatsachen enthalten, könnten aber nur weitere Tatsachen gefolgert werden. Der spezifische Sinn eines Werturteils müßte so verloren gehen. Frankena bezweifelt daher mit Recht, daß wir im Bereiche der wertenden Urteile „ohne ein spezifisches Vokabular dafür auskommen, wozu uns unsere ethischen Begriffe bis jetzt gedient haben — nämlich (zumindest auch) dazu, positiv oder negativ zu etwas Stellung zu nehmen, etwas zu empfehlen, vorzuschreiben, zu, bewerten usw.“ In seiner vorwiegend auf Sprachanalyse gestützten Verdeutlichung der Ausdrücke „Wert“ und „Norm“ betont R. Lautmann (Wert und Norm, 2. Aufl. 1971, S. 104), das ihnen eigene normative Element sei „durch ein Wort der normativen Sprache zu bezeichnen.“ Als passende Bezeichnungen (für „Norm“) nennt er „Vorschrift“ oder „Sollen“. Diese Worte werden von ihm nicht analysiert, sondern in ihrer normativen Bedeutung als hinreichend bekannt vorausgesetzt.
N. Luhmann, Legitimation durch Verfahren, S. 28.
a.a.O., S. 33.
a.a.O., S. 87.
Von dem „wertfreien Begriff der Legitimität“, an dem er seine Untersuchungen orientiere, spricht Luhmann, S. 156.
S.30.
S. 148.
In dem Bande „Theorie der Gesellschaft oder Sozialtechnologie“ von J. Habermas und N. Luhmann, S. 221.
a.a.O., S. 239.
In demselben Bande, S. 85 f. Zu Luhmanns Wahrheitsbegriff und seinem Zusammenhang mit Luhmanns Verständnis der „legitimierenden Wirkung“ des Verfahrens vgl. auch Esser, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, S. 202 ff.
Es ist mir natürlich klar, daß Wittgenstein mit dem Ausdruck noch mehr verbindet. Vgl. hierzu auch Pannenberg, Wissenschaftstheorie und Theologie, 1974, S. 211 f.
Philosophische Untersuchungen Teil I, Nr. 30.
a.a.O., Nr. 182.
G. Husserl, Erfahrung des Rechts, in: Recht und Zeit, S. 68, 73 ff.
Gadamer, Wahrheit u. Methode, 5. Aufl. 1986, S. 384.
Hruschka, Das Verstehen von Rechtstexten, S. 29 ff., 52 ff.
Anders Hruschka, a.a.O.; für ihn ist das positive Recht als „geltendes“ nicht die „Sache Recht“, sondern bereits eine (sprachliche) Auslegung dieser „Sache Recht“, die als solche sprach-jenseitig, extra-positiv ist, dem „positiven Recht“ als Bedingung seiner Möglichkeit (im hermeneutischen Sinne) zugrundeliegt.
a.a.O., S. 68 f.
Vgl. Esser, Vorverständnis und Methodenwahl, S. 14, 21, 41, 210.
Die „Sache Recht“ als hermeneutisches a priori, d. h. als die Bedingung der Möglichkeit des Verstehens von Rechtstexten herausgearbeitet zu haben, ist das Verdienst der Arbeit von Hruschka — auch wenn ich seiner näheren Bestimmung dieser „Sache“, insbesondere seiner Lehre von dem „Rechtsphänomen“, nicht zu folgen vermag.
Anders wohl Gadamer, Wahrheit und Methode, 5. Aufl. 1986, S. 312. Für ihn ist Verstehen „immer Auslegung“.
Hruschka (a.a.O., S. 6) meint, Auslegung sei kein Erkenntnisvorgang, sondern ein sprachlicher Akt, als solcher die „Außenseite“ eines Erkenntnisvorgangs, seine Artikulation und Objektivation. Gewiß artikuliert sich das Verständnis in einer Aussage, doch sehe ich nicht ein, warum nicht der ihr zugrundeliegende Erkenntnisvorgang selbst als „Auslegung“ sollte bezeichnet werden können.
Hart (The Concept of Law, S. 121 ff.) spricht deshalb von der Offenheit („open texture“) des Rechts.
Dazu Mayer-Maly in Salzburger Studien zur Philosophie, Bd. 9, S. 127.
Dreier in RTh, Bd. 2, S. 37, 43.
Vgl. Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 140; es geht um die „Ganzheit der Rede in ihrem semantischen Wert“.
Heidegger, Sein und Zeit, § 32; Gadamer, a.a.O., S. 270 ff., 296 ff.; Betti, a.a.O., S. 219 ff.; 613 ff.
Der „Vorbegriff“ im Sinne Pannenbergs (Wissenschaftstheorie und Theologie, S. 195, 201).
Hassemer, Tatbestand und Typus, S. 107, vergleicht den Verstehensprozeß daher nicht mit einem Kreis, sondern mit einer Spirale. Ebenso spricht Weinberger, Norm und Institution, 1988, S. 179, von einem „spiralenförmigen Fortschreiten der Bedeutungsanalyse“. Vgl. auch A. Kaufmann, in: Festschr. f. Gallas, 1973, S. 20. Achterberg (Theorie und Dogmatik des Öffentlichen Rechts, 1980, S. 181) spricht zutreffend von der „hermeneutischen Dialektik“. Er betont, daß sie zumal dem Richter „immer wieder erneut aufgegeben“ sei.
Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, S. 15.
Dazu Gizbert-Studnicki, ARSP 73, 476.
Esser, Vorverständnis und Methodenwahl, S. 10.
Gadamer, a.a.O., S. 275.
a.a.O., S. 270 ff.
a.a.O., S. 391.
Auch ein solcher negativer Bezug kann für das Verständnis von großer Bedeutung sein. So wirkt in der heutigen Lehre vom „Anspruch“ die (durch sie überwundene) Lehre von der actio, im „finalen“ Handlungsbegriff der „kausale“ (als Gegenposition) nach.
Den „Normbereich“ im Sinne von Friedrich Müller.
Esser, Vorverständnis und Methodenwahl; vgl. dazu besonders das Kap. Vl.
a.a.O., S. 19.
Dazu Rupp in NJW 73 1769, meineAbhandlung über „Die Bindung des Richters als hermeneutisches Problem“ in der Festschr. f. Ernst Rudolf Huber, 1973, S. 291, und Picker in JZ 88, S.3 ff.
Vgl. dazu die Ausführung von P. Badura über „Grenzen und Möglichkeiten des Richterrechts“ in der Schriftenreihe des Deutschen Sozialgerichtsverbandes, Bd. X, 1973. Die Bindung des Richters an das Gesetz bedeute, sagt Badura, „die verfassungsrechtlich vorgesehene Funktion des Gesetzes mit den Mitteln der juristischen Argumentation und Begründung bei der Findung einer gerechten Entscheidung zur Geltung zu bringen“.
Esser versteht den Begriff eindeutig im Sinne der Hermeneutik. Dazu vgl. den Bericht von Kötz in AcP 172, S. 175.
Trefflich hierzu Ryffel, Rechtssoziologie, 1974, S. 350 ff.
Gadamer, a.a.O., S. 330.
a.a.O., S. 313.
a.a.O., S. 314.
a.a.O., S. 335.
Dazu Apel in: Hermeneutik und Ideologiekritik. S. 33.
Zu Gadamer bemerkt kritisch Gizbert-Studnicki in RTh 18, 354, um von der Interpretation zu sprechen, müsse man voraussetzen, daß es Bedeutungen gibt, die „legitim sind und solche, die keinen Anspruch auf Legitimität erheben können“. Ohne den Begriff der legitimen Bedeutung eines Textes könne man gar nicht von der Interpretation reden. Es gäbe dann keinen Unterschied zwischen Verstehen und Mißverstehen.
Stig Joergensen, Recht und Gesellschaft, S. 8.
Näheres dazu unten im 3. Kapitel.
In ihrem Buch „Die Rezeption der Hermeneutik bei Karl Larenz und Josef Esser“ (1981) behauptet (auf S. 88) Monika Frommel, daß ich unter „wertorientiertem Denken“ eine „intuitive Wertung“ verstehe, , sofern sie sich in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten, historisch tradierten Einstellungen befindet“. Ich meine, daß schon aus dem obigen Text deutlich hervorgeht, daß ich darunter gerade nicht eine lediglich intuitive, sondern eine durch bestimmte Überlegungen vermittelte, insoweit rational begründete Wertung verstehe, die mit „historisch tradierten“ Wertungen übereinstimmen, aber auch von ihnen abweichen kann.
Vgl. dazu Otte in JuS 1970, S. 154 ff.
Vgl. BGHZ 53, 324.
So auch Münch Komm/Holch 18 zu § 94 BGB.
Vgl den Kommentar von Soergel-Mühl, Rdn. 20 zu § 94 BGB.
Anderer Ansicht sind Koch/Rüssmann, Juristische Begründungslehre, S. 67 ff. Sie meinen, im Wege der Auslegung ließen sich „vage Begriffe“ so weit präzisieren, daß unter den ausgelegten Begriff, im Wege einiger Zwischenschritte, also mittelbar, zuletzt doch subsumiert werden könnte. Solche logischen Schlußketten, wie sie sie auf S. 14 ff. vorführen, sind gewiß hilfreich; im Gegensatz zu ihnen bezweifle ich aber, daß das letzte Glied der Schlußkette immer von der Art ist, daß man darunter — und damit unter den durch die Zwischenglieder definierten Begriff — subsumieren könnte. Dies sollen die im Text gebrachten Beispiele deutlich machen.
Bei Soergel-Zeuner, Rdn. 12 zu § 833 BGB.
RGZ 62, 79.
So Mertens im Münch. Komm. 21 zu § 833 BGB.
So Soergel-Zeuner, 12 zu § 833 BGB.
Grundlegend zum Typus und seiner Verwendung in der Rechtswissenschaft Engisch, Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit, 2. Aufl. 1968, S. 237 ff.; 308 f.; Hassemer, Tatbestand und Typus, 1968; Leenen, Typus und Rechtsfindung, 1971; Kaufmann, Analogie und Natur der Sache, 2. Aufl. 1982, S. 47 ff (mit weiteren Nachweisen in Anm. 122). Strikt ablehnend aber Kuhlen, Typuskonzeptionen in der Rechtstheorie, 1977; auch Koch/Rtjssmann, Juristische Begründungslehre, 1982, S. 82 ff.; positiv dagegen Pawlowski, Methodenlehre fürjuristen, 1981, Rdz. 145 ff.
Dazu unten Kap. 6, 2 b.
Das tritt deutlich zutage, wenn es etwa in dem Kommentar von Soergel-Zeuner, 7 zu § 831 BGB, heißt, „werden für den Entlastungsbeweis so strenge Maßstäbe angelegt, daß es mindestens zweifelhaft erscheint, ob man es noch mit einer Haftung für eigenes Handeln des Geschäftsherrn zu tun hat oder ob nicht vielmehr schon die Grenze zu einer Einstandspflicht für fremdes Verhalten überschritten ist“.
Vgl. Engisch, Die Idee der Konkretisierung, S. 242; ders., 1. Festschr. f. Karl Larenz, S. 129 f. (Anm. 17); Kaufmann, Rechtsphilosophie im Wandel, S. 310 ff.; Harm Peter Westermann, 1970, S. 103; Leenen, Typus und Rechtsfindung, 1971, S. 34 ff.
Typus und Rechtsfindung, S. 42 ff., 62 ff.
Leenen, Typus und Rechtsfindung, S. 97.
a.a.O., S. 64.
Anders wohl Hassemer, Tatbestand und Typus, 1968, S. 109 ff. Nach ihm sind allegesetzlichen Tatbestände wegen ihres Wirklichkeitsbezuges notwendig typologisch strukturiert.
Vgl. Leenen, a.a.O., S. 96 ff.
So aber Topitsch, Logik der Sozialwissenschaften, 8. Aufl. 1972, S. 28.
Esser in AcP 172, S. 98.
a.a.O., S. 101.
a.a.O., S. 103.
a.a.O., S. 113.
Dazu seine Schrift „Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung“.
a.a.O., S. 103.
a.a.O., S. 104.
Von der Gewinnung von Rechtserkenntnissen im Wege der „vergleichenden Typenbildung“ spricht auch Pawlowski, Methodenlehre, Rdz. 418.
Etwa die von Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl. 1979; Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäfts, 1967; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971.
In ArchöffR, Bd. 98, S. 153 ff., 164, 173.
Z. B. bei Wolff-Raiser, Sachenrecht, §51, 1.
Meyer-Cording, Kann der Jurist heute noch Dogmatiker sein? 1973.
Vgl. Selb in der Festschr. zu meinem 80. Geburtstag, 1983, S. 609 f.
In der Schrift; Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 1974.
S.15 ff.
S. 31 ff. Gegen die Ausrichtung richterlicher Entscheidungen an ihren zu erwartenden Folgen auch Pawlowski, Methodenlehre, Rdz. 75 ff.
S.35.
S. 17 ff.
S. 33.
In der Anm. 68 auf S. 84.
S. 23.
Vgl. meineAbhandlung über „Die Bindung des Richters an das Gesetz als hermeneutisches Problem“ in der Festschr. für E. R. Huber, 1973, S. 291 ff.
Diesen Unterschied verkennt Ballweg, wenn er (JbRSozRTh, Bd. 2, S. 45) die Denkweise der Jurisprudenz schlechthin als durch den Entscheidungszwang geprägt bezeichnet.
Sie wurde ihrerseits zum Ausgangspunkt für weitere Schuldverhältnisse ohne primäre Leistungspflicht; vgl. meinLehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, § 9 IL
Von besonderem Einfluß waren hier die Arbeiten v. Caemmerers; vgl. seine Ges. Schriften, 1968, Bd. I, S. 209 ff.
Das geschieht z. B. in den Gutachten und Referaten für die jährlich stattfindenden Verhandlungen des Deutschen Juristentages.
Daher halte ich den Titel der Abhandlung von P. Noll „Von der Rechtsprechungswissenschaft zur Gesetzgebungswissenschaft“ (in JbRSozRTh, Bd 2, S. 524) für polemisch überspitzt. Der behauptete Gegensatz besteht in dieser Weise nicht.
Vgl. unten Kap. 5, 4 d.
Zuerstinder Entsch.BGHZ 59, 91.
Zutreffend bemerkt A. Kaufmann (Festschrift für K. Larenz, 1973, S. 371), ein Rechtsprechungscomputer, der „nur ein einziges Mal per saecula saeculorum programmiert wird“, würde „auch den unerschütterlichsten Positivisten das Gruseln lehren“.
Philipp Heck, Das Problem der Rechtsgewinnung und andere Schriften, Studien u. Texte zur Theorie und Methodologie des Rechts, Bd. 3, S. 146 f.
So O. Ballweg in JbRSozRTh, Bd. 2, S. 45 f. Zahlreiche ähnliche Äußerungen, die alle darauf hinauslaufen, daß rechtswissenschaftliche Aussagen niemals Anspruch auf Richtigkeit (im Sinne zutreffender Erkenntnis) erheben könnten, führt Kellmann in RTh, 1975, S. 85 f. an. Kellmann selbst hält Aussagen, die diesen Anspruch erheben können, nur in dem engen Rahmen eines „konsequent durchdachten und durchgehaltenen Rechtspositivismus“ (etwa in Gestalt der „Reinen Rechtslehre“ Kelsens) für möglich; damit greift er m.E. aber zu kurz.
Weber sei, meint Loos (Zur Wert- und Rechtslehre Max Webers, S. 49), offenbar so fest davon überzeugt gewesen, „daß der Wertbereich der ratio entzogen ist“, daß er über die Beweisbedürftigkeit dieser Auffassung „nicht einmal reflektierte“.
Wahrheit und Methode, 3. Aufl., 1972, im Nachwort S. 522. Ähnlich auch Ryffel, Rechtssoziologie, S. 195.
In dem Kapitel über die Methodendiskussion unter Nr. 8. Erinnert sei besonders an Perelmann, Ryffel, Coing und Henkel.
Zur Falsifizierbarkeit juristischer Theorien vgl. unten Kap, 6, 1 d.
Zutreffend sagt Neumann in Kaufmann/Hassemer, Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 5. Aufl. 1989, S. 382: „Rechtswissenschaftliche Theorien können nicht verifiziert, aber sie können und müssen begründetwerden.“
Über Kirchmann vgl. oben im 1. Teil, Kap. 3, 2.
Dazu Hruschka, Das Verstehen von Rechtstexten, S. 56 ff.
Die Gewinnung von Erkenntnis bezeichnen Zweigert und Kötz (Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 14) als die „primäre Funktion der Rechtsvergleichung“.
Prinzipien, auch „rechtsethische“, eines positiven Rechts sind als solche noch nicht ohne weiteres auch Prinzipien „richtigen Rechts“, sie gelten nach Maßgabe und im Kontext dieses positiven Rechts. Aber indem das positive Recht auf die Gerechtigkeit hin angelegt ist, eröffnen sie einen Zugang auch zur Erkenntnis des in Ansehung des Rechts Richtigen. Näher hierzu meine Schrift über Richtiges Recht, S. 174 ff.
Vgl Victor Kraft, Die Grundformen der wissenschaftlichen Methoden, 2. Aufl., Wien 1973, S. 11 ; „Die wissenschaftlichen Methoden... dienen nicht zur Entdeckung, sondern zur Begründung der Erkenntnis. Sie haben die Aufgabe, zu gewährleisten, daß eine Aussage eine Erkenntnis enthält.“
Kitagawa, Rezeption und Fortbildung des europäischen Zivilrechts in Japan, 1970, S. 176 ff.
Ansätze dazu bei David-Grassmann, Einführung in die großen Rechtssysteme der Gegenwart, 2. Aufl. 1988, S. 174 ff., 184 ff., 423, 489 ff.
In seinem Werk „Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung“, 5 Bände, 1975–1977.
Das gilt wohl für die Methodologie einer jeden Wissenschaft. R. Lautmann, Wert und Norm, 2. Aufl., S. 112, Anm. 6, weist darauf hin, daß „in methodologischen Erörterungen häufig das Wort ,soll’ einschließlich seiner Äquivalenzen“ auftauche. Methodologische Normen schrieben „den Gang der wissenschaftlichen Forschung“ vor. Sie tun dies freilich nicht im Sinne etwa der Regeln der Logik, sondern eher im Sinne bloßer Empfehlungen.
Vgl auch Albert in; Topitsch, Logik der Sozialwissenschaften, 8. Aufl. 1972, S. 187.
Ryffel, Grundprobleme der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 59.
Das führt Bydlinski in seinem Werk „Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff“, 1982, näher aus.
Die Frage einer „universalen Hermeneutik“ im Sinne Gadamers, die auch das „Erklären“ mit umgreift, kann hier offen bleiben. Hierzu auch Pannenberg, Wissenschaftstheorie und Theologie, S. 139 ff., 152 ff., 223.
Von der „relativen Unabhängigkeit“ der Methodenlehre vom jeweiligen Rechtssystem spricht auch Hassemer in: A. Kaufmann, Rechtstheorie, S. 30.
So auch Friedrich Müller, Juristische Methodik, 3. Aufl. 1989, S. 20.
Gadamer, Wahrheit und Methode, S. 513 (Nachwort).
Ist der Verzicht auf das mögliebe Maßan Rationalität, d. h. hier; Rechtfertigung durch Gründe, schon im Bereich moralischer Urteile bedenklich — dazu Frankena, Analytische Ethik; S. 127 ff. , so ist er im Bereich rechtlichen Urteilens unerträglich.
Dazu Friedrich Müller, Juristische Methodik und Politisches System, 1976.
Wesentlich beigetragen hat dazu die Schrift von Engisch über „Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit“, 1953, 2. Aufl. 1968.
So Hassemer in „Rechtstheorie“, S. 29.
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Larenz, K. (1991). Einführung Allgemeine Charakteristik der Jurisprudenz. In: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08711-4_7
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