Zusammenfassung
Arzt, Arzneimittel und Apotheker wirken zusammen, um den Patienten vor Krankheiten zu schützen, seine Gesundheit wieder herzustellen und seine Schmerzen zu lindern. Diese Interaktion wird täglich bei der großen Masse der Behandlungen in der Praxis deutlich: Der Arzt diagnostiziert eine Krankheit und verschreibt ein Arzneimittel; dieses ist von der pharmazeutischen Industrie entwickelt und geliefert worden; der Apotheker hält es für den Patienten bereit und berät diesen. Allerdings treten gelegentlich an die Stelle der Interaktionen auch Substitutionen, erwünschte ebenso wie nicht erwünschte: Der Arzt kann selbst das Arzneimittel sein („Die Droge Arzt“); der Patient kann das Medikament, sofern es nicht verschreibungspflichtig ist oder er es noch zu Hause vorrätig hat, ohne Konsultation des Arztes einnehmen. Schließlich kann auch der Apotheker um seinen Rat hinsichtlich der Behandlung von Symptomen gefragt werden und diesen geben. Eine gewisse Austauschbarkeit der Funktionen ist möglich. Bei der Substitution vom Arzt verordneter Arzneimittel durch den Apotheker zeigt sich das besonders.1 Sofern der Arzt die Substitution erlaubt oder jedenfalls nicht verboten hat und die Arzneimittel im wesentlichen gleich sind, übernimmt der Apotheker einen Teil der Rolle des Arztes. Das ist wett-bewerbsrechtlich2 und standesrechtlich3 zulässig. Ja umgekehrt, die Beschränkung preisgünstiger Importe, um die Substitution auszuschalten, ist wettbewerbswidrig.4
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Deutsch, E. (1997). Grundzüge des Apothekenrechts. In: Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08640-7_35
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