Zusammenfassung
Gemäß § 13 AMG bedarf derjenige, der Arzneimittel und ihnen gleichgestellte Gegenstände gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche gilt für juristische Personen. Ausgenommen sind die Inhaber von Apotheken für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, die Träger der Krankenhäuser, die Tierärzte für die Abgabe von Arzneimitteln hinsichtlich der von ihnen behandelten Tiere, die Großhändler für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln und in gleicher Weise auch die Einzelhändler. Keiner Herstellungserlaubnis bedarf derjenige, der sich nur mit der Beschaffung oder Herstellung von Rohstoffen befaßt.1 Welche Behörde die Erlaubnis erteilt, wird vom Landesrecht bestimmt. In den meisten Bundesländern sind die Regierungspräsidenten als sog. Mittelbehörden für die Erteilung der Erlaubnis zuständig.2
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Deutsch, E. (1997). Arzneimittelverkehr. In: Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08640-7_28
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