Zusammenfassung
Auch die ärztliche Behandlung eines Minderjährigen geschieht normalerweise aufgrund eines Vertrags. Der Jugendliche ist entweder geschäftsunfähig (bis sieben Jahre) oder nur beschränkt geschäftsfähig (bis achtzehn Jahre), so daß er grundsätzlich nicht selbst einen Arztvertrag abschließen kann, §§ 104 ff. BGB. Wird er jedoch von den Eltern geschickt, so ist es ihm möglich, für diese als Bote oder Vertreter zu handeln und sie rechtswirksam zu verpflichten. Ist der Minderjährige sozialversichert, bringt der Arztvertrag für ihn nur einen rechtlichen Vorteil, so daß er ihn auch selbst abschließen kann, § 107 BGB. Der Vertrag über die ärztliche Behandlung eines Jugendlichen kommt gewöhnlich zwischen den Sorgeberechtigten einerseits und dem Arzt bzw. dem Krankenhaus andererseits zustande.1 Der Jugendliche ist also regelmäßig selbst kein Vertragspartner. So hat er nicht für die Kosten der ärztlichen Behandlung aufzukommen; er haftet auch nicht subsidiär, etwa bei Zahlungsunfähigkeit der Sorgeberechtigten.2 Andererseits wird der Minderjährige jedoch aus dem von den Eltern geschlossenen Vertrag berechtigt: Als eigentlicher Patient ist er Hauptgegenstand der vertraglichen Vereinbarung und deshalb deutlich in dessen Schutzbereich aufgenommen.3 So hat das Kind bei Fehlbehandlung einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz sowohl aus Vertragsverletzung als auch aus unerlaubter Handlung.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Neuere Literatur
Amelung,Vetorecht beschränkt Einwilligungsfähiger im Grenzbereich medizinischer Intervention (1994)
Berg,Notgeschäftsführung und Vertretungsmacht bei ärztlicher Behandlung eines Kindes, NJW 72, 1117
Billing/EberUMichlik (Hrsg.), Das Selbstbestimmungsrecht Minderjähriger bei medizinischen Eingriffen (1994)
Deutsch,Das Internationale Privatrecht der Arzthaftung, FS Fetid (1978), 117 ff.
Könning/Feil,Das internationale Privatrecht der Arzthaftung (1994), (dazu Deutsch,RabelsZ 94, 352)
Restaino,Informed Consent: Should it be extended to 12-year olds?, MedLaw 87, 91
Schaffer,Die Aufklärungspflicht des Arztes bei invasiven medizinischen Maßnahmen, VersR 93, 1458
Schünemann,Anmerkung zu dem Beschluß des Osten. OGH zur Geschäftsführung ohne Auftrag, VersR 81, 766
Strutz,Haftung bei der ärztlichen Behandlung kranker Angehöriger, NJW 72, 1110
Zankl,Eigenmächtige Heilbehandlung und Gefährdung des Kindeswohls, ÖJZ 89, 299
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1997 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Deutsch, E. (1997). Sonderpersonen: Kinder und Jugendliche, Bewußtlose, Ausländer, Sektenanhänger. In: Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-08640-7_18
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-08640-7_18
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-08641-4
Online ISBN: 978-3-662-08640-7
eBook Packages: Springer Book Archive