Zusammenfassung
Das Arzthaftungsrecht ist von der medizinischen Ausbildung her ein „Stiefkind der Rechtsmedizin“. Rechtsmedizin wird zum Medizinrecht. Als Teil des Medizinrechts, zu dem beispielsweise auch das kassenärztliche Vertragsrecht, das öffentliche Gesundheitsrecht, das Arztstrafrecht und Disziplinarrecht zählen, gehört es im engeren juristischen Sinne zum Vertragsrecht und zum Haftpflichtrecht. So wie jeder von uns für die Folgen eines schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfalles haften muß, so wie beispielsweise auch der Rechtsanwalt für eine Pflichtverletzung im Rahmen des Mandatsverhältnisses und einen dadurch verursachten Vermögensschaden des Mandanten zu haften hat, so haben auch der Arzt oder der Träger des Krankenhauses für einer fehlerhafte Behandlung des Patienten einzustehen. Daß daneben auch noch eine strafrechtliche Verantwortung oder disziplinarrechtliche Maßnahmen in Frage kommen, soll an dieser Stelle nur erwähnt sein.
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Bergmann, KO. (1999). Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung des Arztes und des Krankenhausträgers. In: Die Arzthaftung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06631-7_1
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