Zusammenfassung
Wie schon mehrfach angesprochen, laufen Geschäftsführer zunehmend Gefahr, straf- und zivilrechtlich belangt zu werden. Auch dem mittelständischen Unternehmer rückt dies zunehmend ins Bewußtsein, insbesondere durch ein aufsehenerregendes Urteil wie das „Lederspray-Urteil“ des BGH vom 06. Juli 1990 (Der Betrieb 1990, Seite 1859). Seinerzeit waren sämtliche amtierenden Geschäftsführer der Herstellungs- und Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe sowie der beiden Vertriebsgesellschaften zu Freiheits- und Geldstrafen wegen Körperverletzung verurteilt worden. Benutzer von Lederpflegemitteln des betreffenden Unternehmens waren infolge von gesundheitsschädlichen Bestandteilen zum Teil lebensbedrohend erkrankt. Hierbei knüpfte das Gericht an die Gesamtverantwortung der Geschäftsführung an. Jeder einzelne Geschäftsführer habe die Verpflichtung gehabt, nach Erkennen der Gefahren für den Verbraucher die in Umlauf befindlichen Produkte zurückzurufen. Die Verletzung dieser Vorschriften wertete das Gericht als strafbare Körperverletzung, begangen durch Unterlassen.
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Sattler, A., Verspay, HP. (1998). Strafrechtliche Vorschriften für den Geschäftsführer. In: Der Ingenieur als GmbH-Geschäftsführer. VDI-Karriere. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06523-5_17
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