Zusammenfassung
Es wird innerhalb der Ärzteschaft häufig angenommen, dass die Werbebeschränkungen durch einen Landes- oder Bundesgesetzgeber erlassen wurden. Dies ist bei Rechtsanwälten tatsächlich der Fall. Dort hat der Bundesgesetzgeber den rechtlich zulässigen Rahmen erlaubter Werbung selbst definiert, welcher in die Berufsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen und nur geringfügig ergänzt wurde.71 Das ärztliche Werbeverbot war demgegenüber auf gesetzlicher Ebene niemals normiert. Es wurde durch die Ärztevertreter des ärztlichen Berufsstandes selbst aufgestellt: Das Werberecht für Ärzte, Arztpraxen und ärztliche Leistungen ist — ohne gesetzlich näher konkretisierten Rahmen — ausschließlich in den Berufsordnungen der Ärzte geregelt.
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Literatur
Die beiden Vorschriften zur Anwaltswerbung sind im Anhang S. 233 abgedruckt.
Die korrekte Fassung des Regelwerks lautet: (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte — MBO-Ä 1997 — in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach geändert durch die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages 2000 in Köln.
Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der Bundesärztekammer, das „Parlament der Ärzteschaft“. Die 17 deutschen Ärztekammern entsenden insgesamt 250 Delegierte zu der einmal im Jahr tagenden Versammlung. Zu den Aufgaben des Deutschen Ärztetages gehört es, länderübergreifende Regelungen zum Berufsrecht (z.B. die Musterberufsordnung und die Musterweiterbildungsordnung) zu erarbeiten und zu verabschieden sowie die Positionen der Ärzteschaft zu aktuellen gesundheits-und sozialpolitischen Diskussionen der Gesellschaft zu artikulieren und sie der Öffentlichkeit zu vermitteln, vgl. Homepage der Bundesärztekammer unter http://www.bundesaerztekammer.de.
Baumbach/Hefermehl § 1 UWG Rn. 673, Taupitz, S. 67.
Die Landesärztekammern sind autonome Berufsverbände in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Zweck ist es, die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder im weitesten Sinn zu fördern und ihre ordnungsgemässe Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten; BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972 — 1 BvR 518/62 und 308/64 — BVerfGE 33, S. 125, 157. Zu den weiteren Aufgaben der Ärztekammern vgl. die Selbstdarstellung in der Homepage der Bundesärztekammer unter http://www.bundesaerztekammer.de.
Satzungen sind Rechtsvorschriften, die aufgrund gesetzlich eingeräumter Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren Sinn darin, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte; BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972 — 1 BvR 518/62 und 308/64 — BVerfGE 33, S. 125, 156, 157.
BVerfG, Beschl. v. 19.11.1985 — 1 BvR 934/82 — MedR 1986, S. 128 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972–1 BvR 518/62 und 308/64 — BVerfGE 33, S. 125, 155.
Eine Auflistung der hierfür maßgeblichen Kammer-, und Heilberufsgesetze findet sich in Ring, S. 27 ff. Zu den Tendenzen weitestgehender Wettbewerbsregulierungen durch die Humanmedizinerkammern, vgl. auch Oehlers, S. 42 ff. Kritisch zur Rechtssetzungsbefugnis der Ärztekammern als (bloße) Berufskörperschaften demgegenüber Gaidzik, AusR 2001, S. 6 ff. Zu den sachlichen Grenzen der Normierungsgewalt der Kammern, vgl. umfassend Taupitz, S. 801 ff.
Das Satzungsrecht hat die Vertreterversammlung der Ärztekammer. Die Vertreterversammlung ist ein von den Ärzten regelmäßig selbst gewähltes Organ der Ärztekammer, in ihr sind ausschließlich Ärzte vertreten.
Es gibt also bundesweit 17 Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte ist demgegenüber bundesweit einheitlich geregelt, was der Übersichtlichkeit und damit der Rechtszufriedenheit dient.
BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972 —1 BvR 518/62 und 308/64 — BVerfGE 33, S. 125, 159.
Ratzel/Lippert, §§ 27, 28 Rn. 1; Rieger, MedR 1999, S. 513.
und hierfür mag die Bekämpfung der „Kurpfuscherei“ gewesen sein, da die Erfolge dieser „Kurpfuscher” nach früherer Ansicht nicht zuletzt auf der Wirksamkeit besonders marktschreierischer Reklame beruhe, welche den Ärzten aufgrund ihrer Anstandspflichten unmöglich sei, vgl. Gaidzik, AusR 2001, S. 6.
Rieger, in Engler/Räpple/Rieger, S. 105 Rn. 218.
BVerfG, Beschl. v. 9.5.1972 —1 BvR 518/62 und 308/64 — BVerfGE 33, S. 125, 170.
BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92 - MedR 1995, S. 113; vgl. auch Taupitz, S. 494 IT. Dieses Argument ist jedoch seit der 2. Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinflällig, vgl. hierzu Kapitel 5.4.4.1, S. 75 und Kapitel 6.2.3.1, S. 142.
OVG Luneburg, Urt. v. 15.8.1988 — 8 OVG A 45/87 — MedR 1989, S. 99 m.w.N. zur verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung.
Piper, S. 450.
OLG Koblenz, Urt. v. 13.2.1997 — 6 U 1500/96 — WRP 1997, S. 478 m.w.N.
Zuletzt OLG Bamberg, Urt. v. 20.12.2000 — 3 U 227/00 -.
BVerfG, Beschl. v. 11.2.1992 — 1 BvR 1531/90 — NJW 1992, S. 2341; zuletzt noch BGH Urt. v. 10.11.1999 — I ZR 121/97 — NJW 2000, S. 1789. Wenngleich diese Argumente ihre Berechtigung haben mögen, kann beim Studium des Diskussionsstandes und der Berufsgerichtsentscheidungen auch der Eindruck entstehen, durch die Erhaltung des Werbeverbotes solle zugleich die besonders engagierte (junge?) ärztliche Konkurrenz ferngehalten werden, um damit den Besitzstand bereits etablierter Ärzte mühelos zu wahren. Denn die zur Änderung von Berufsordnungen stimmberechtigten Ärztevertreter der Ärztekammern sowie die in den Berufsgerichten wirkenden Ärzte gehören typischerweise nicht der jüngeren Generation an, die heute in ihrem Arztberuf oft um die blosse Existenz kämpfen muss.
Piper, S. 456.
OLG Koblenz, Urt. v. 13.2.1997 — 6 U 1500/96 — WRP 1997, S. 478.
m historischen Ursprung der Werbebeschränkungen für Ärzte vgl. Ehlers, S. 535.
St. Rspr., ständige Rechtsprechung, zuletzt OLG Hamm, Urt. v. 14.9.2000 — 4 U 57/00 — und BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 —1 BvR 547/99 — www.bverfg.de, vgl. hierzu auch Kapitel 6.2.3.3, S. 144 ff.zu den Gefahren für die Patienten durch ärztliche Werbebeschränkungen vgl. Kapitel 3.4, S. 24.
Vgl. hierzu Kapitel 7.2.1.2, S. 162.
So etwa BVerfG, Beschl. v. 24.7.1997 — 1 BvR — 1863/96, GRUR 1991, S. 71 u. BVerfG, Beschl. v. 17. 4. 2000–1 BvR 721/99 — www.bverfg.de.zuvor bereits EGMR, Strassburg, Urt. 10/1983/66/101 v. 25.3.1985, Fall Dr. Barthold, EuGRZ 1985, S. 170 ff. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts Gaidzik, AusR 2001, S. 6 ff.
Vgl. hierzu Kapitel 4.1.1, S. 34.
Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert eine Definition, die aus dem Zusammenspiel zwischen den zulässigen Darstellungsmöglichkeiten der Berufsordnung einerseits und einer Abwägung auf der Grundlage des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes andererseits gewonnen werden muss, BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 — 3 C 44/96 — NJW 1998, S. 2759.
BVerfG, Beschl. v. 24.7.1997 — 1 BvR - 1863/96 - GRUR 1998, S. 71.
BVerfG, Beschl. v. 24.7.1997 — 1 BvR - 1863/96 - GRUR 1998, S. 71.
BVerfG, Beschl. v. 19.11.1985 — 1 BvR 934/82 - MedR 1986, S. 128; vgl. zu dieser Entscheidung Kapitel 5.10.2.2, S. 116.
BVerfG, Beschl. v. 21.4.1993–1 BvR 166/89 - MedR 1993, S. 348; vgl. auch Rieger, Kommentar zu BVerfG, Besohl. v. 21.4.1993–1 BvR 166/89 - MedR 1993, S. 348.
BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 — 3 C 44/96 — NJW 1998, S. 2759: Fehlt es aber am Merkmal der gezielten Werbung, so stellt sich nicht die Frage, ob derselbe Informationseffekt auch auf anderem Wege zu erreichen wäre.
Vgl. etwa VG Braunschweig, Urt. v. 25.11.1998 — 1 A 1042/96 -, vgl. hierzu Kapitel 5.4.4.4, S. 79 sowie umfassend Kapitel 5, S. 55 ff. Allein die Existenz solcher Gerichtsentscheidungen zeigt allerdings, dass die Ärztekammern sowie die ärztlichen Kollegen noch immer versuchen, unter Berufung auf die ärzliche Berufsordnung sachdienliche und berechtigte Informationen zu unterbinden.
Die Anwälte erkannten bereits beim Anwaltstag 1996, dass man dem wachsenden Konkurrenzkampf nicht durch einen lediglich vermeintlichen Schutz vor Konkurrenz mittels standesrechtlicher Werbeverbote begegnen dürfe, vgl. Kort, GRUR 1997, S. 702 m.w.N.
Hierzu ausführlich und überzeugend schon Papier/Petz, NJW 1994, S. 1553 ff.
Begründung des Entwurfs des Gesundheitsreformgesetzes 2000, BT-Dr. 14/1245, sub A.II.
Kapitel D II Nr. 11 Abs. 3 MBO 2000.
Vgl. hierzu Kapitel 9, S. 209 ff.
Vgl. hierzu Kapitel 9.2.2.2, S. 217.
So auch Cramer/Henkel MedR 2000, S. 572.
Vgl. zur rechtlichen Unterscheidung zwischen ärztlichem Generalisten und Spezialisten insbesondere Papier/Petz NJW 1994, S. 1553 ff.
Vgl. hierzu die weiteren Ausführungen in Kapitel 9.2, S. 210 ff.
Die Vorschriften der §§ 43 b BRAO i.V.m. § 6 BORA, § 57 StBerG und § 52 WPO erlauben Werbung auch ohne konkreten Anlass, soweit diese über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.
So z.B. die Rechtsprechung des OLG Hamburg, MedR 1997, S. 177: „Dass das Werbeverbot für Ärzte schärfer gefasst ist,stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, denn die durch das Werbeverbot geschützten Interessen der Volksgesundheit und des Schutzes vor Beeinflussung und Verunsicherung durch Werbemethoden haben eine andere und erheblich gewichtigere Bedeutung als das durch das anwaltliche Werbeverbot betroffene Verhältnis zwischen einem Anwalt und einem Rechtssuchenden.“ Eine Konkretisierung dieser Aussagen findet sich allerdings nicht. Ebenso restriktiv noch Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen, Urt. v. 10.5.1995 — 1 S 1/94 — MedR 1996, S. 285. Rieger hingegen Öffnet sich mittlerweile dem Informationsanspruch und befürwortet eine Übertragung der Rechtsprechung zum Werbeverbot für Rechtsanwälte auf das Werbeverbot der Ärzte insoweit, als von einer Werbemaßnahme Gefahren für die Volksgesundheit nicht ausgehen (z.B. Verwendung eines Logos auf dem Praxisschild; sachliche Darstellung des beruflichen Werdegangs des Arztes, Verwendung von Zertifikaten von Fachgesellschaften über absolvierte Fachausbildung), MedR 1999, S. 513. us Auch im Interesse des später möglicherweise haftenden Arztes.
So auch ausführlich Barth, etwa S. 225 ff u. 448 ff.
Barth, S. 187, der allerdings mit seinem grundlegenden und überzeugenden juristischen Werk „Medizinermarketing: Vom Werbeverbot zur Patienteninformation“ erheblich zur Vertiefung der bisherigen Erkenntnisse beigetragen hat.
Barth, S. 5. Information schafft Sicherheit und beeinflusst die Behandlung positiv, während fehlende oder ungenügende Information Misstrauen und Angst aufkommen lässt, vgl. Barth, S. 167.
Vgl. hierzu näher Kapitel 4.1.2, S. 35 ff.
Piercing ist das Durchstechen von Ringen und Steckern vor allem in Lippe, Zunge, Brustwarzen sowie im Genitalbereich.
Aussage der Deutschen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie, vgl. die Berichte „Piercing macht kank“ im Spiegel v. 4.2.2001 und „Nach der ersten Freude fliessen oft Tränen” in der Ärztezeitung v. 26.2.2001.
Oft sogar im Freien oder auf Flohmärkten.
Vgl. zum Verbot der anpreisenden Werbung für Ärzte Kapitel 7.3, S. 176.
Vgl. hierzu auch den interessanten Fall in Kapitel 7.2.2.1, S. 164.
Die Kosten belaufen sich auf Millionenhöhe, s. die genannten Artikel in Fußnote 121.
Vgl. etwa die in der Ärztezeitung v. 26.2.2001 geäußerte Kritik (vgl. Fußnote 121).
Vgl. hierzu Kapitel 3.1, S. 15 ff.
Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 3.5.2, S. 28 und Kapitel 5, S. 55 ff.
Deutsche Online-Dienste fir Gesundheitsinformationen waren beispielsweise auf der internationalen Gesundheitsmesse Medica vertreten.
Rede des Vorsitzenden des Ausschusses und der Ständigen Konferenz „Berufsordnung für die deutschen Ärzte“, Dieter Everz beim 103. Deutschen Ärztetag, vgl. Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 20 v. 19. Mai 2000 A —1346.
So schon zuvor ausführlich Barth, vgl. hierzu auch Kapitel 4.1.2, S. 35 ff.
St. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 3.12.1998, NJW 1999, S. 2444; BVerfG, Beschl. v. 11.11.1999 — 1 BvR 754/98 - www.bverfg.de.
So zuerst BVerfG GRUR 1986, S. 382, 385; BGH v. 20.5.1999 — I ZR 40/97 — WRP 1999, S. 1136; zuletzt BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 —1 BvR 547/99 - www.bverfg.de.
Kritisch ebenfalls Gaidzik, AusR 2001, S. 6 ff.
BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000–1 BvR 721/99 — www.bverfg.de. Diese Entscheidung betraf eine Werbemaßnahme der Rechtsanwälte, die ebenfalls Werbebeschränkungen und einer standesrechtlichen Berufsordnung unterliegen. Vgl. zu diesem Urteil ausfiihrlich Kapitel 5.13.1, S. 130.
Vgl. Fußnote 139.
OLG München, Urt. v. 30.11.2000 — 6 U 2849/00 — unter Zitierung von Papier/Petz, NJW 1994, S. 1553 ff. Das Oberlandesgericht hatte dem ausdrücklich „nichts hinzu-zufügen“. Diese Aussage mag auch als Ärger darüber verstanden werden, dass die Gerichte trotz des zeitbedingten Wandels in der Werbung weiterhin mit Informationsverboten der Ärztekammern behelligt werden, wogegen sich die Ärzte zu Recht gerichtlich wehren.
Vgl. hierzu die Kapitel 6.3, S. 145 ff und 7.2, S. 159 ff.
’ Dies ist nach Ansicht der Verfasserin lediglich eine Frage der Zeit.
Dies gebietet schlicht der Selbsterhaltungstrieb, so auch Cramer/Henkel,MedR 2000, S. 565 ff.
So auch Papier/Petz, NJW 1994, S. 1554 ff.
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Bahner, B. (2001). Vom Werbeverbot zum Recht auf ärztliche Werbung. In: Das neue Werberecht für Ärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06483-2_3
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