Zusammenfassung
Gegenstand der Werbung ist entweder das Produkt oder das Unternehmen. Man unterscheidet daher typischerweise zwischen der sog. Produktwerbung (auch Absatzwerbung) und der Unternehmenswerbung (auch Vertrauenswerbung). Die Produktwerbung ist produkt- und leistungsbezogen und bezieht sich auf individualisierbare Waren oder Dienstleistungen. Die Unternehmenswerbung zielt demgegenüber darauf ab, ohne Bezug auf bestimmte Wirtschaftsgüter die Öffentlichkeit über Unternehmen, eine Branche oder bestimmte Anbietergruppen aufzuklären.17
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Doepner, § 1 Rn. 10 m.w.N. S. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.11.1999 — 2 U 82/99 -.
S. amtl. Begr. zum HWG, BT-Drucks. IV/1867, 5 u. Doepner,HWG, § 1 Rn. 9 m.w.N.
Doepner,HWG, § 1 Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.11.1999 — 2 U 82/99 -.
Rieger, MedR 1999, S. 513 m.w.N. Diese Definition umfasse, so Rieger, nicht nur die unmittelbar leistungsbezogene Anpreisung des ärztlichen Angebots, d.h. das direkte Werben um die Praxis, sondern auch die Informations-und Aufinerksamkeitswerbung, weil auch diese Werbeformen dazu dienten und geeignet seien, den Werbeadressaten (= den potentiellen Patienten) auf die Inanspruchnahme des eigenen Leistungsangebotes einzustimmen. Diese Definition ist vertretbar, nicht jedoch die hieraus möglicherweise gezogene Schlussfolgerung, entsprechende Informations-und Aufmerksamkeitswerbung sei Ärzten zu verbieten.
b BRAO, vgl. zu dieser Vorschrift ausführlich Feuerich/Braun, § 43 b Rn. 1 ff.
Der Gesetzgeber hielt die anwaltliche Werbung aus zwei Gründen für regelungsbedürftig: Der Anwaltschaft müsse es aufgrund der in den Rechtsberatungsmarkt drängenden Konkurrenz möglich sein, „sich Mandanten und potentiellen Mandanten darstellen zu können.“ Zum anderen sollte durch die Öffnung der Werbung erreicht werden, dass Informationsbedürfnisse des Mandanten besser durch den Anwalt befriedigt werden, vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 28 = BR-Drucks. 93/93, S. 82/83. Vgl. hierzu insgesamt Michalski/Römermann, AnwBl 1996, S. 191.
Ein solches Verständnis findet sich aufgrund der aggressiven Verkaufsmethoden aus der Frühzeit des Marketing gelegentlich noch heute. Auch Teile der Rechtsprechung und des juristischen Schrifttums sehen in der Werbung noch ein negatives Element, ohne die neueren Entwicklungen und Erkenntnisse des Marketing zu berücksichtigen, vgl. Barth,S. 417.
BGH, Urt. v. 27.4.1995 — I ZR 116/93 — GRUR 1995, S. 612, s. hierzu ausführlich Kapitel 5.6.4.2, S. 95 ff.
Vgl. zur wettbewerbsrechtlichen Bedeutung dieser Änderung Kapitel 6.3.3.1, S. 149.
Baumbach/Hefermehl vor §§ 3–8 UWG Rn. 1 ff. Die Werbung selbst ist eine uralte Erscheinung. Schon in der Antike trugen Läden und Gaststätten Inschriften mit anlockenden Bildern der Waren.
Oehme/Oehme,Vorwort. Vgl. zum Marketing als Teil einer modernen Informations-und Kommunikationsgesellschaft auch Ehlers,S. 538.
BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 — 1 BAR 721/99 — www.bverfg.de; vgl. zu dieser Entscheidung Kapitel 5.13.2.1, S. 131.
Das Fremdwörterlexikon definiert Kommunikation als „Austausch von Informationen zwischen dynamischen Systemen“ oder auch „Verbindung, Zusammenhang, Verkehr, Verständigung, vgl. Wahrig Fremdwörterlexikon, aus www.wissen.de.
S. Kapitel 3.4.2, S. 25 ff und die Vorschriften im Anhang, Kapitel 11.1, S. 227 ff.
Vgl. hierzu die Kritik an der unzureichenden Novellierung, Kapitel 3.5.3, S. 30 ff und die im Anhang abgedruckten Vorschriften, S. 227.
Vgl. hierzu ausführlich Barth unter dem Kapitel „Kommunikative Wandlungen im Arzt-Patienten-Verhältnis“, S. 156 ff.
Daher wird auch der Begriff Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Zur Öffentlichkeit zählen die Parlamente und Verwaltungen der Städte und Gemeinden, die Schulen, Kirchen, Gewerkschaften, Parteien, Medien und Vereine.
Aus Oehme/Oehme,S. 176 (Zitat eines erfahrenen PR-Mannes).
Eindrückliches Beispiel ist der Bericht eines Arztes über seinen Praxisalltag, der u.a. „aus standesrechtlichen Gründen“ namentlich nicht genannt sein will, FAZ v. 21.1.2001, S. 3 („Ich spüre, dass die Patienten unzufrieden weggehen”).
Man bewirbt sich mit anderen um die Wette. Jeder Wettbewerber strebt, eilt nach demselben Ziel. Jeder will die anderen überholen, mindestens aber mit ihnen Schritt halten; denn Stillstand bedeutet, wenn alles vorwärts eilt, Zurückbleiben; vgl. hierzu ausführlich Baumbach/Hefermehl, Allg. Rn. 1, S. 52.
OLG Nürnberg, Urt. v. 29.7.1997 — 3 U 96/97 — WRP 1997, S. 1212.
Baumbach/Hefermehl Allg. Rn. 5 u. 7: Der wirtschaftliche Wettbewerb wird in zahlreichen Erscheinungsformen evident und entzieht sich deshalb einer exakten Definition seines Wesens.
Dieses Wettbewerbsverhältnis ist Voraussetzung für die Befugnis, gegen Konkurrenten wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen gerichtlich vorzugehen, vgl. Kapitel 8.1, S. 196.
BGH, Urt. v. 13.6.1996 — I ZR 114/93 — GRUR 1996, S. 789.
BVerfG, Beschl. v. 9.3.2000 — 1 BvR 1662/97 — www.bverfg.de, vgl. zu dieser Entscheidung ausführlich Kapitel 5.4.4.1, S. 75.
BGH, Urt. v. 13.6.1996 — I ZR 114/93 — GRUR 1996 S. 789, s. hierzu auch Kapitel 5.12.2. 2, S. 129.
BGH, Urt. v. 13.6.1996 — I ZR 114/93 — GRUR 1996 S. 789.
OLG Nürnberg, Urt. v. 29.7.1997 3 U 96/97 — WRP 1997, S. 1212; Baumbach/Hefermehl, Allg. Rn. 22.
Aussagen der Gesundheitspolitiker, z.B. die frühere Gesundheitsministerin Fischer in der Sendung „Was nun…? Fragen an einen prominenten Politiker“ 13.12.2000, ZDF 22.15 Uhr.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 2001 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Bahner, B. (2001). Begriffsbestimmungen. In: Das neue Werberecht für Ärzte. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06483-2_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-06483-2_2
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-06484-9
Online ISBN: 978-3-662-06483-2
eBook Packages: Springer Book Archive