Zusammenfassung
Aus dem Arbeitsvertrage erwachsen dem Arbeitnehmer drei Gruppen von Pflichten: er hat vor allem die ausbedungene Arbeit zu leisten; die Gesamtheit dieser Pflichten bildet seine Dienstpflicht (§ 28). Er hat ferner auch außerhalb der eigentlichen Arbeitsleistung die wirtschaftlichen Interessen seines Arbeitgebers zu fördern oder mindestens deren Schädigung zu unterlassen; die Gesamtheit dieser Pflichten bildet seine Treupflicht (§ 29). Er hat endlich dem Arbeitgeber bestimmte, durch sein Verschulden entstandene Schäden zu ersetzen; die Gesamtheit dieser Pflichten bildet seine Haftpflicht (§ 30).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kaskel, W. (1928). Pflichten des Arbeitnehmers. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_8
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