Zusammenfassung
Der Arbeiterschutz legt den Arbeitgebern öffentlichrechtliche Pflichten auf, an deren Erfüllung der Staat ein Interesse hat. Der Staat muß daher in der Lage sein, die ordnungsmäßige Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen und nötigenfalls zu erzwingen. Der Staat kann deshalb die Durchführung des Arbeiterschutzes nicht den Parteien des Arbeitsvertrages bzw. den einzelnen zu schützenden Arbeitnehmern selbst überlassen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kaskel, W. (1928). Durchführung des Arbeiterschutzes. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_17
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