Zusammenfassung
Die Erbschaft geht mit dem Augenblick des Todes des Erblassers auf den Erben über. Dieser Satz hat seine Wurzeln in der alten Hausgemeinschaft; hier wuchs der Anteil, der mit dem Tode eines Hausgenossen frei wurde, den übrigen Gesamthändern an. Mit der Ausbildung des Erbrechts ergab er sich für den engeren Erbenkreis ohne weiteres und wurde auch bei Vererbung im weiteren Kreise sowie für den gewillkürten Erben zur Anwendung gebracht. Der Tote selbst ist es, der den Erben in die Erbschaft einsetzt: Der Tote erbt den Lebendigen. Er verschafft ihm die Gewere: le mort saisit le vif. Es gibt im deutschen Recht keine hereditas iacens. Auch der Abwesende, ja der unbekannte Erbe erlangt mit dem Anfall (angevelle) Eigentum und wenigstens ideelle Gewere.
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Literatur
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von Fbeytag-Loringhoven, ZRG. G. 27 (1906), S. 97,; 28 (1907), S. 69.
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Planitz, H. (1925). Die Rechtsstellung des Erben. In: Grundzüge des Deutschen Privatrechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 5. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05514-4_17
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