Zusammenfassung
Neben der Pflicht zur Tradition entsprang der emptio venditio auch eine Garantiepflicht. Der Verkäufer hatte die Sache nicht nur zu übergeben, sondern auch dafür einzustehen, daß der Käufer sie behalten konnte. Seine Haftung beschränkte sich allerdings auf den Fall, daß die Sache dem Käufer von einem Dritten erfolgreich abgestritten wurde. Die römische Rechtsmängelhaftung war also keine Haftung für ausgebliebene Übereignung, sondern Haftung für Entwehrung (Eviktion), d.h. für den Verlust von Besitz und Nutzung; anders ausgedrückt: der Verkäufer stand lediglich für das uti frui habere licere (haben, gebrauchen, nutzen dürfen) ein. Geschichtlich betrachtet hat sich die Eviktionshaftung erst nach und nach von verschiedenen Ausgangspunkten entwickelt. Dabei kam es zu der für das römische Recht typischen Überlagerung und Häufung verschiedener, in ihrer Funktion aber ähnlicher Rechtsinstitute.
Vgl. Rabel., Die Haftung des Verkäufers wegen Mangel im Rechte (1902); Honsell, Quod interest (1969) 20 ff.
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Honsell, H. (1994). Kauf: Rechtsmängelhaftung. In: Römisches Recht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-03007-3_45
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