Zusammenfassung
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzessamml. S. 265) wird im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für öffentliche Arbeiten und dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe dem Oberbürgermeister der Stadt Berlin bzw. dem für diesen nach § 62 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 (Gesetzessamml. S. 261) zu bestellenden Stellvertreter vcm 1. Juni 1913 ab die Ortspolizeiverwaltung auf dem Gebiete der Wohnungspolizei widerruflich insoweit übertragen, als ihm die Befugnis zustehen soll, innerhalb der gesetzlichen Grenzen bei etwaigem Widerstande der Hauseigentümer oder der Wohnungsinhaber zur Erzwingung des Zutritts der mit der Wohnungsaufsicht betrauten städtischen Beamten zu den Wohnungen Zwangsverfügungen gemäß §§ 132 ff. des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzessamml. S. 195) zu erlassen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Magistrat. (1915). Städtische Polizeiverwaltung, Abteilung IV (Wohnungspolizei). In: Polizeiverwaltung, Abteilung I–IV, Polizeikosten, Feuerlöschwesen, Gewerbegericht, Kaufmannsgericht, Stadtausschuß, Schiedsmänner, Standesämter. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-02048-7_4
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