Zusammenfassung
Persönliche Freiheit ist die Möglichkeit, sein Verhalten (Tun oder Unterlassen) unabhängig von fremdem menschlichen Einfluß zu bestimmen. Im Interesse der Gesamtheit unterliegt diese menschliche Handlungsfreiheit den mannigfachsten Beschränkungen. Andererseits wird sie gegen bestimmte unberechtigte Eingriffe strafrechtlich geschützt. Das ist das Wesen der Freiheitsdelikte6.
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Literatur
In der Literatur wird hier vielfach näher zwischen Freiheit der Willensbetätigung und der Willensentschließung unterschieden, wie mir scheint, entbehrlicherweise. Abzulehnen ist es, wenn dabei V. LiszT (ebenso V. LISZTScHMIDT) als Freiheit im Sinne des Strafrechts die „Freiheit der Willensbetätigung (nicht der Willensentschließung)“ erklärt. Denn freie Willensbetätigung ist nur auf Grund freier Willensentschließung überhaupt möglich. Und unmittelbar gegen die Freiheit der Willensentschließung richtet sich der Tatbestand der Nötigung durch Drohung (§ 240, vgl. unten). Zutreffend hierüber RG. E. 48, 346 (eingehendes Urteil).
Beispiele: Raub (StrGB. § 249; hier Endzweck der Schutz des Eigentums); §§ 113/114 (Schutz der Amtsausübung) usw.
Immerhin ist diese Einteilung nicht überall eine absolute, sondern teilweise eine solche nach dem überwiegenden Gesichtspunkt; vgl. z. B. unten S. 206, Anm. 5; zum Fall der Entführung unten S. 211.
Der Begriff der Nötigung als eigenartigen Freiheitsdelikts hat sich erst seit dem Preuß. Landrecht II, 20, § 1077 entwickelt.
Wenn das Gesetz daneben noch die „Duldung“ erwähnt, so ist das anschaulich aber überflüssig. Denn menschliches Verhalten ist nur als Tun oder Unterlassen möglich. „Dulden” bedeutet das Unterlassen von Widerstand.
Gewalt“ bedeutet Anwendung körperlicher Kraft zur Beseitigung eines erwarteten oder vorhandenen Widerstandes. Kein e Gewalt, sondern List ist daher Betäubung (anders die Entwürfe); vgl. RG. E. 56, 87. Es genügt Gewalt gegen Sachen, wenn sich diese mittelbar gegen die Person richtet; vgl. E. 61, 156 (Ausräumen des Zimmers, um den Mieter zum Verlassen zu nötigen). Andererseits fällt selbstverständlich nicht nur vis compulsiva, sondern erst recht der schwerere Fall der vis absoluta unter den Begriff; vgl. auch E. 4, 428; E. 55, 240 (betr. Erpressung).
Die Drohung muß für den Bedrohten als ernsthaft erscheinen, gleichgültig, ob der Täter sie ausführen wollte oder nicht; vgl. oben S. 115. Über abweichende Bestimmung der Nötigungsmittel in anderen Tatbeständen des StrGB. vgl. E. 58, 77.
Beispiele: Notwehr, Festnahme usw. — Zum gleichen Ergebnis gelangt das RG., wenn es (bei erlaubtem Zweck) die Widerrechtlichkeit des Mittels für entscheidend erklärt; vgl. E. 54, 156; 60, 3.
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe.
Der Versuch ist strafbar; § 240 Abs. 2.
Bei Drohung muß der Täter diejenigen Tatsachen kennen, welche die Eigenschaft der Drohung als „Verbrechen oder Vergehen“ begründen, nicht aber diese Rechtsbegriffe (sog. Komplexbegriff; vgl. oben S. 138). So auch E. 55, 266.
Weil „widerrechtlich“ im Tatbestand steht. Vgl. oben S. 140, Nr. 4; dazu E. 55, 266. Zur Kritik oben S. 110, Anm. 12.
Also Gesetzeskonkurrenz, vgl. oben S. 175, Nr. 2. Im Ergebnis überwiegende Ansicht. Dagegen schließt umgekehrt die Nötigung als lex specialis den § 241 aus; vgl. E. 54, 288. Gegenüber §123 evtl. Realkonkurrenz; vgl. E. 54, 288; dazu oben 5.174, Anm. l a.
Art. 159: „Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“ Diese „Vereinigungsfreiheit” aber bedeutet nicht etwa beliebige S treikfreiheit oder Aussperrungsfreiheit. „Handlungen, die durch Rechtssatz oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung verboten, mithin widerrechtlich sind, werden nicht dadurch erlaubt, daß sie als Kampfmittel zur Wahrung oder Förderung von Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen vorgenommen werden“; vgl. ANSCxi;TZ, Verfassung, 12. Aufl., 1930 zu Art. 159 Nr. 5. Vgl. auch RG. E. 21, 120; 56, 412ff., 419ff. (scharf und treffend insbes. gegen ein Streikrecht von Beamten).
Die Bedrohung erscheint erst seit dem 19. Jahrhundert als selbständiges Delikt; vgl. über die Landesrechte näher v. HrrrEL, V. I).,.Bes. Teil II, 1906, S. 29/30.
Also nicht mit Vergehen oder Übertretung. Strafe: Gefängnis bis zu
Monaten oder Geldstrafe.
V. LISZT betrachtet als Angriffsobjekt den persönlichen Rechtsfrieden. Beide Auffassungen sind m. E. kein Gegensatz, sondern ergänzen sich. Daß unser geltendes Recht von der Auffassung als Freiheitsdelikt ausgeht, folgt aus der systematischen Stellung des § 241 und entspricht auch dem nahen sachlichen Verhältnis zur Nötigung; vgl. oben Anm. 1. — Zum Tatbestand vgl. oben S. 205, Anm. 6, 10.
Gegenüber § 126 StrGB. (Landzwang) evtl. Idealkonkurrenz; dazu näher v.
HIPPEL, V. D., Bes. Teil II, 32 (herrschende Ansicht); siehe auch unten §87,II.
Geschichte: Für das römische Recht kommen hier evtl. die Sammelbegriffe der vis und iniuria in Betracht (vgl. Strafr. I, 64; näher MoMMSEN, S. 6623, 793); für das ältere deutsche Recht der Begriff der Heimsuche (ursprünglich bewaffnetes Bandenvergehen, vgl. näher His, Strafr. 1928, S. 178ff.). Die Carolina schweigt (vgl. Strafr. I, 195). Im Preuß. Landrecht II, 20, § 525 bis 533, selbständige Behandlung als Verletzung des „Hausrechts“.
Reines Handlungs-bzw. (beim Verweilen) reines Unterlassungsdelikt; vgl. oben S. 92.
Als Eingriff in die Handlungsfreiheit (vgl. oben S. 204) fällt der Hausfriedensbruch demnach unter den Begriff der Freiheitsdelikte. So auch bereits das Preuß. StrGB. 1851 (§ 214) wie neuerdings die Entwürfe mit der überwiegenden Ansicht. Teils nichtssagend, teils unrichtig ist die heutige Stellung des § 123 unter den Delikten „wider die öffentliche (?) Ordnung“. Für Auffassung als eigenartiges, mit der Freiheit verwandtes Rechtsgut V. LrszT, FRANK. Vgl. ferner z. B. HEIMBERGER, Strafr., 1931: Hausrecht, das Recht, anderen den Aufenthalt zu gestatten oder zu verbieten; angegriffen der persönliche Friede.
D. h. zum Aufenthalt von Menschen bestimmte, nach außen abgeschlossene Räume, innerhalb deren ein „Wohnen“, also insbes. ein beliebiges Verbleiben und Sich-Bewegen möglich ist. So z. B. auch Sommervillen, abgeschlossene Häuschen in Schrebergärten, Jagdhütten; ferner Wohnungswagen und bewohnte Schiffe; vgl. RG. E. 13, 312. Dagegen nicht offene Schutzhütten, Schäferkarren (streitig) usw.
Teilweise bestehen hier Meinungsverschiedenheiten. So verlangte z. B. V. LISZT zur Nachtruhe dienende (v. LISZT-SCHMIDT, abschwächend, dafür bestimmte; FRANK dafür verwertbare) Räume. Wer sich aber ein Zimmer lediglich zum Tagesaufenthalt einrichtet oder mietet (z. B. in einer Großstadt), bedarf des gleichen Schutzes gegen Hausfriedensbruch wie der, der es als Nachtquartier nimmt. Vgl. auch E. 12, 133: Wohnung der „Inbegriff derjenigen Räumlichkeiten, welche einer Einzelperson oder einer zusammengehörenden Mehrheit von Personen, einer Familie, zum ständigen Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen“. Als wichtiges Indiz betrachtet die Benutzung zur Nachtruhe E. 13, 312; betr. Gefangenenanstalt vgl. E. 28, 192. Vgl. auch EBERMAYER, Leipz. Komm. (zu kurzem Aufenthalt gemietetes Hotelzimmer).
D. h. „durch einen maßgebenden Willen wesentlich, hauptsächlich und auch für eine gewisse zeitliche Dauer“ zum gewerblichen, wissenschaftlichen usw. Betriebe bestimmte und entsprechend verwendete Räume; vgl. E. 32, 371 (daher nicht Straßenbahnwagen); nicht notwendig unbewegliche Räume, vgl. näher E. 13, 315.
Befriedeies Besitztum“ ist nur unbewegliches (vgl. eingehend E. 13, 312); und zwar muß dieses entweder eingefriedigt (Zäune, Gräben usw.) sein (vgl. E. 3.6, 395, Friedhof; ausgenommen die bloßen Übertretungsfälle des § 368 Nr. 9 StrGB.; vgl. E. 13, 315) oder es muß in unmittelbarem, nach außen erkennbar abgegrenztem Zusammenhang mit der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen stehen, wie z. B. Hausgärten, Hofplätze. Vgl. E. 20, 155 (durch gepflasterte Rinne vom Wege abgegrenzter Zechenplatz als Teil der Geschäftsräume des Bergwerks).
So auch Wahlräume (E. 46, 405), Sitzungssäle der Volksvertretungen (E. 47, 277).
Eingefügt durch Novelle v. 19. 6. 1912. Beispiele: Wartesäle; Wagen zur zur öffentlichen Personenbeförderung im Eisenbahn-oder Straßenverkehr.
Strafbar ist3, wer „widerrechtlich eindringt“4 oder „wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt”5. Zum Vorsatz gehört das Bewußtsein der Zuwiderhandlung gegen den erklärten oder anzunehmenden Willen der Berechtigten6.
Erschwerter Fall (StrGB. § 123 Abs. 2)7 ist die Begehung „von einer mit Waffen versehenen Persons oder von mehreren gemeinschaftlich“.
Der Hausfriedensbruch des § 123 ist Antragsdelikt, Zurücknahme des Antrags zulässig (§ 123 Abs. 3). Gegenüber strafbaren Handlungen, die während des Hausfriedensbruchs begangen werden, besteht regelmäßig Realkonkurrenz’0.
Schwerster, an den Landfriedensbruch des § 125 grenzender Fall (nicht Antragsdelikt) ist der Tatbestand des § 124 Str GB.11 „Wenn sich eineMenschenmenge öffentlich zusammenrottet und
Evtl. kommen dabei mehrere Berechtigte in Frage, so z. B. bei gemeinsamen Treppen und Fluren; vgl. im übrigen eingehend die Kommentare. Nach E. 57, 139 genügt ungestörter unmittelbarer Besitz.
Vgl. dazu oben S. 124, Nr. 2. So hier ausdrücklich auch V. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT; im Ergebnis ferner FRANK, EBERMAYER (als Vertreter müsse jeder gelten, der nach dem vermutlichen Willen des Inhabers berufen ist, das Hausrecht im Einzelfalle auszuüben). Vgl. auch E. 12, 132 (Familienangehörige und Dienstboten als „natürliche Stellvertreter“ des Hausherrn).
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
Widerrechtliches Eindringen“ bedeutet: Betreten gegen den Willen des Berechtigten (so jetzt die Entwürfe seit 1913). Es genügt, daß ein solcher Wille nach Lage des Falles anzunehmen ist. Beispiele: verschlossener Raum; Betreten zwecks Begehung strafbarer Handlungen usw.
Hat der Täter im Einzelfalle ein Recht zum Betreten bzw. Verweilen auch gegen den Willen des Berechtigten, so ist die Handlung insoweit objektiv rechtmäßig, also kein Delikt. Beispiele: Durchsuchung, Zwangsvollstreckung, BGB. § 904, usw.
Darüber hinaus fordert die herrschende Ansicht schlechthin das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit; vgl. dazu oben S. 110, Anm. 13; 140, Nr. 4.
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 1 Jahr.
Nach RG. genügt dafür der bewußte Besitz irgendeines gefährlichen Werkzeugs ohne Rücksicht auf Gebrauchsabsicht und Kenntnis des Angegriffenen; auch berechtigtes Waffentragen; vgl. E. 8, 45; 54, 195. Einschränkend teilweise die Literatur. Dazu unten S. 242, Anm. 2.
Vgl. oben S. 196, Anm. 4.
Vgl. oben S. 171, Anm. 1 a; 206, Anm. 1.
Wir haben es hier geschichtlich noch mit dem Rest der deutschrechtlichen Heimsuche zu tun (oben S. 206, Anm. 6); diesen Fall allein enthielt das PreuB. StrGB. 1851, § 214. Hier handelt es sich zugleich um Angriff auf die „öffentliche Ordnung“ (vgl. oben 5.207, Anm 1) Die Entwürfe haben den Tatbestand als gegenüber §§ 123, 125 entbehrlich gestrichen.
Im technischen Sinne, also als Zweck; vgl. oben S. 136, Nr. 2 c.
Vgl. Tiber diese Merkmale unten beim Landfriedensbruch, § 87, I.
Strafe: Gefängnis von 1 Monat bis 2 Jahre.
D. h. an der obigen Zusammenrottung in Kenntnis ihres Zwecks und am Hausfriedensbruch; vgl. E. 37, 28; 51, 422. Für das „Teilnehmen“ genügt nach E. 55, 36 auch bloße Unterstützung des Hausfriedensbruchs. Dagegen FRANK (Beihilfe), V. LISZT-SCHMIDT.
Vgl. E. 37, 28; 55, 41 (falls nicht im Einzelfalle Realkonkurrenz vorliegt); dazu v. HIPPEL, V. D., Bes. Teil II, 1906, S. 11.
Geschichte: Für das römische Recht kommt hier der Sammelbegriff des crimen vis in Betracht (vgl. Strafr. I, 649; MOMMSEN, 664); das deutsche Recht straft Fesselung und Einsperrung, später insbes. unrechtmäßige Gefangennahme (His, Geschichte, S. 138/39). Die Carolina schweigt. Wesentlich der heutige Standpunkt im Preuß. Landrecht II, 20, § 1077.
Es wird (so RG. E. 61, 241) „dem anderen, sei es auch nur vorübergehend, unmöglich gemacht, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu bestimmen oder zu verändern“.
Strafe (§ 239 Abs. 1): Gefängnis oder Geldstrafe.
D. h. Festhaltung in einem Raume, dessen Abschließung von der Außenwelt (allein oder in Verbindung mit anderen Mitteln, z. B. Bewachung) den Austritt hindert; vgl. auch E. 59, 294 (zweifellos „Einsperrung“).
Oder auf andere Weise“ (§ 239); z. B. Fesselung, Hypnose, Betäubung (E. 61, 241); Wegnahme der Kleider Badender (E. 6, 232); Festnahme unter Vorspiegelung der Eigenschaft als Beamter (E. 2, 292) oder sonst unrechtmäßige (E. 61, 241); Verhinderung des Aussteigens durch rasches Fahren (E. 25, 148).
Beispiele: Eintreten der verschlossenen Tür; Sprung aus dem Fenster (vgl. E. 8, 210; 41, 82); Sprengung der Fesseln; vgl. ferner z. B. E. 2, 292; 6, 232, oben Anm. 9.
Vgl. E. 7, 259; E. 61, 241 dagegen schließt Einwilligung die Rechtswidrigkeit aus; vgl. oben S. 122, Anm. 9. Hinweis auch in E. 61, 242.
Vgl. E. 7, 259. Bei längerer Dauer sog. Dauerdelikt; vgl. E. 25, 149; oben S. 179, Anm. 2.
Vgl. E. 41, 83; 59, 297. Zur Kritik oben S. 110, Anm. 3; 140, Nr. 4.
Vgl. E. 25, 148; dazu oben S. 206 bei Anm. 1.
v. nippet, Lehrbuch des Strafrechts.
Durch den Erfolg qualifizierte Delikte; erfórderlich also insoweit adäquate Verursachung, nicht Schuld; vgl. oben S. 148, V.
Die Fälle sind: Abs. 2: Dauer über eine Woche oder schwere Körperverletzung_ (§ 224); Zuchthaus bis 10 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 1 Monat. — Abs. 3: Eintritt des Todes; Zuchthaus nicht unter 3 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten.
Geschichtlich handelt es sich in älterer Zeit insbes. um die Verbringung in Sklaverei (Knechtschaft). So beim römischen plagium (vgl. Strafr. I, 648; näher MOMMSEN, 780ff.) wie in fränkischer Zeit (dabei teilweise in den Volksrechten die Auffassung als Diebstahl; vgl. His, Geschichte, 138/39). Die Carolina schweigt. Neuerdings nimmt RADBRUCH (Festschrift f. PAPPENHEIM, 1931, S. 40) an, (laß der Menschenraub nach der Carolina unter den Begriff des Raubes fiel. Eingehende Behandlung im Preuß. Landrecht II, 20, §§ 1087–1094.
Absicht im technischen Sinne („uni… zu“); vgl. oben S. 136, Nr. 2, c. b Vgl. oben S. 194. 6 Beispiel: Fremdenlegion. Fassung auf Grund BGB., EinfGes. Art. 34 Nr. VII.
Evtl. auch durch Verheimlichung, aber nur bei besonderer Rechtspflicht zum Handeln (Unterlassungsdelikt); vgl. E. 37, 162 (bejaht); E. 46, 25 (verneint).
Begründung eigener Herrschaft ist nach herrschender Ansicht, insbes. RG. (E. 18, 273; 24, 133) nicht erforderlich; dagegen v. LISZT. — Einwilligung des Minderjährigen ist gleichgültig; Bestrafung desselben wegen Teilnahme ausgeschlossen, vgl. oben S. 169, Anm. 4. — Gegenüber §§ 236/37 besteht evtl. Idealkonkurrenz; vgl. E. 18, 286.
Handeln „in der Absicht“ (vgl. oben Anm. 4), „die Person zum Betteln oder zu unzüchtigen oder gewinnsüchtigen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen”. Strafe: Zuchthaus bis 10 Jahre.
Entziehung gegenüber der Fürsorgeerziehung, Verleitung und Beihilfe zur Selbstentziehung. Einf Ges. Art. 4 beseitigt gleichzeitig die bisherigen Vorschriften der landesrechtlichen Fürsorgegesetze (Zusammenstellung dieser vgl. RG. E. 50, 21). Näher hierzu V. LISZT-SCHMIDT, S. 533; STENGLEIN, 5. Aufl. 1928. I, 1019.
Geschichte: Im römischen Becht fällt der Frauenraub unter den Begriff der vis, die Entführung (wider Willen des Gewalthabers) erscheint als iniuria; seit Konstantin wird sie selbständiges Kapitalverbrechen (vgl. Strafr. I. 64, 67; MOMMsEN, 664v, 701/02). Im deutschen Recht ist der Frauenraub schweres, mit der Notzucht nächstverwandtes (vielfach unter denselben Begriff fallendes) Verbrechen; milder strafbar ist die Entführung (mit Einwilligung der Entführten); vgl. Strafr. I, 116, 132; eingehend His, Geschichte, S. 144ff. Die Carolina (Art. 118) bestraft den, der eine Ehefrau oder unbescholtene Jungfrau wider des Ehemanns oder ehelichen Vaters Willen „entpfüret“, auf Klage des Mannes bzw. Vaters nach Rat der Rechtsverständigen; anschließend daran (Art. 119) die Notzucht „einem rauher gleich mit dem sehwerte”. Das Preuß. Landrecht II, 20, §§ 1095–1104, behandelt die Entführung bereits wesentlich im heutigen Sinne eingehend als Freiheitsdelikt.
Also Absicht, vgl. oben S. 210, Anm. 4. 4 So bereits v. LISZT.
Herrschende Ansicht, insbes. RG. E. 16, 391; 29, 404 (eingehend); nicht notwendig andere Ortschaft; andererseits nicht genügend Zurückhaltung in der bisherigen Wohnung; vgl. ferner E. 39, 214; 43, 285. Der Entführer muß „der betreibende und bestimmende Teil sein“, E. 39, 214 (Gegensatz: selbständige Handlung der Frau).
Auch wenn solcher schon früher stattgefunden hatte; vgl. E. 16, 391. — Die Kommentare rechnen hierher auch sonstige unzüchtige Handlungen; dagegen v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT, wegen der Zusammenstellung mit der Ehe. Geschichtlich kommt hinzu, daß das Preuß. StrGB. (erst seit Entw. 1850 ) das Wort „Beischlaf“ „aus Schicklichkeitsgründen” (!) durch „Unzucht“ ersetzte; vgl. GOLTD., Mat. II, 287, 445.
Daher auch durch eine Frau.
Vgl. §§ 236/37 Abs. 2. Über den Grund oben S. 149, Anm. 6. Die Antragsfrist läuft erst von der Beendigung des Dauerdelikts; E. 43, 285.
Also Prozeßvoraussetzung; herrschende Ansicht, vgl. auch E. 41, 155 (dagegen v. LiszT, V. LISZT-SCHMIDT: Bedingung der Strafbarkeit). Dazu oben S. 148/49.
Zwecks Unzucht: Zuchthaus; zwecks Ehe: Gefängnis.
Eltern, Vormund, Pfleger. Strafe in beiden Fällen (zwecks Unzucht bzw. Ehe) Gefängnis. — Die Entführte selbst ist straflos; vgl. oben S. 169, III, 1, Nr. 1.
G eschichte: Im römischen Recht fällt die Beleidigung unter den Sammelbegriff der iniuria (zunächst Realinjurie, später auch weitere Fälle, insbes. sog. iniuria atrox; vgl. Strafr. 1, 1954, eingehend MOMMSEN, 704ff.). Im deutschen Recht wird die Beleidigung ausgiebig behandelt (vgl. Strafr. I, 1955; näher HIS, Geschichte, S. 132ff.). Die Carolina schweigt (sie behandelt nur die „peinlich“ zu strafenden Delikte); vgl. Strafr. I, 195. Gegen Schmähschriften schreiten die Reichspolizeiordnungen ein (Strafr. I, 215). Breiteste Behandlung dann im Preuf3. Landrecht II, 20, §§ 538–666 („von Beleidigungen der Ehre”).
Beleidigungen der allgemeinen Menschenehre sind insbes.: Beschimpfungen und Verhöhnungen; Absprechen moralischer Eigenschaften; Vorwurf pflichtwidrigen bzw. rechtswidrigen Verhaltens; möglicherweise Vorwurf körperlicher oder geistiger Gebrechen (z. B. Geschlechtskrankheit, Dummheit usw.).
Beleidigungen der Berufsehre: Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens im Beruf; Absprechen von Eigenschaften, auf denen insbes. die Achtung im Beruf beruht (Beispiele: Feigheit beim Offizier; Parteilichkeit beim Richter; Kritiklosigkeit und Unwissenheit beim Forscher; Unehrlichkeit beim Kaufmann). Beide Gruppen gehen vielfach ineinander über.
Vgl. auch die Fassung in §§ 186/87 unten S. 213, Anm. 5. Keine Beleidigung sind danach insbes. bloße Unhöflichkeiten (z. B. unterlassener Gruß), harmlose Witze; bloßes Absprechen von Verdiensten (z. B.: kein hervorragender Staatsmann). Ebensowenig fallen Akte der Feindschaft ohne persönliche Ehrenkränkung unter den Begriff.
Tatsachen sind als objektiv vorhanden hingestellte, daher dem Beweise zugängliche Vorgänge bzw. Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart; auch innere, wie Absichten, Ziele, Beweggründe (wenn sie zu äußeren Vorgängen in Beziehung gesetzt werden, so daß sie in das Gebiet der wahrnehmbaren Außenwelt getreten sind); vgl. E. 55, 131; 41, 193; 9, 179. Sonst handelt es sich um Urteile; vgl. auch unten S. 301 Anm. 4.
Beispiele: Der Beleidigte fühlt sich durch diesen Angriff von dieser Seite gänzlich unberührt. — Der Dritte erkennt sofort die Unwahrheit. Vgl. auch E. 29, 398; 60, 34; der Beleidigte braucht sich der ihm widerfahrenen Beleidigung als solcher nicht bewußt geworden zu sein.
Nicht erforderlich ist eine über den Vorsatz hinausgehende Beleidigungsabsicht des Täters (oben S.136,2e). Es genügt also auch dolus eventualis.
Zur „Verbreitung“ genügt Mittiilung auch nur an eine Person; E. 30, 224 (anders bei Verbreitung von Schriften; unten Anm. 6, Nr. b).
So die Entwürfe. Das StrGB. sagt ausführlicher: Tatsachen, „welche denselben (den Beleidigten) verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet“ sind.
Die Strafe ist in §§ 185/86 dieselbe: Geldstrafe, Haft oder Gefängnis bis 1 Jahr.
Erschwerte Fälle sind a) bei § 185: tätliche Beleidigung (z. B. unzüchtige Berührung), b) bei § 186: öffentliche Begehung oder „durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen“. Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 2 Jahre.
Die Verleumdung fordert dolus directus; vgl. oben S. 137, Anm. 2. Sie ist die Tat des gemeinen Ehrabschneiders. Strafe: Gefängnis bis 2 Jahre, im erschwerten Falle, oben Anm. 6, Nr. b, Gefängnis nicht unter 1 Monat;
Dagegen rechnet die herrschende Ansicht (auch das RG., z. B. E. 50, 321; kurz 64, 12) die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Beleidigten selbst unter § 185, weil sie nicht „in Beziehung auf einen anderen“ erfolgt sei. Mir scheint dies sprachlich wie sachlich unzutreffend. Lob und Tadel, die man einem anderen ins Gesicht sagt, erfolgen ebenso „in Beziehung” auf diesen „anderen“, wie bei Mitteilung an einen Dritten. Sachlich bedeutet obige Ansicht eine Auseinanderreißung des inhaltlich Gleichartigen. Praktisch vertretbar ist sie überhaupt nur, wenn man auch bei § 185 den Wahrheitsbeweis zuläßt (vgl. unten Anm. 5.). Auch dann aber ist nicht einzusehen, warum ein Verleumder der wohlverdienten schwereren Strafe des § 187 deshalb entgehen soll, weil er die Frechheit hatte, die Verleumdung dem Beleidigten ins Gesicht zu schleudern.
So auch RG., z. B. E. 55, 138; neuerdings näher E. 65, 358.
Auch Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit aus; vgl. oben S. 122, Anm. 8, und dort zit. RG. — Über Notwehr usw. gelten die allgemeinen Grundsätze; dazu unten S. 216, Anm. 3.
Ein gesundes soziales Leben ist nur auf Grundlage wahrheitsgemäßer Bewertung möglich. Ohne Zulassung des Wahrheitsbeweises wäre der Ehrenmann schwer geschädigt, der Lump bevorzugt. Auch gerechte Strafzumessung ist nur so möglich.
Dringend zu warnen aber ist vor uferlosen Beweisaufnahmen darüber, was dem Beleidigten „zuzutrauen“ ist oder nicht. Es handelt sich lediglich um die erweisliche Wahrheit der konkreten Kundgebung. So auch scharf E. 62, 95. Vgl. näher Strafr. II, 267 und meine dort zit. Ausführungen.
Herrschende Ansicht, insbes. auch RG., z. B. E. 31, 281; E. 64, 10. Anderenfalls würden praktisch ganz unerträgliche Ergebnisse eintreten; vgl. die vorige Anmerkung. 6 Vgl. oben S. 109, Nr. 2.
Vgl. oben S. 127, Anm. 6. Sachlich liegt darin die erziehliche Mahnung zur Vorsicht bei Aufstellung beleidigender Behauptungen.
Erbracht ist der Wahrheitsbeweis, wenn die Behauptung in den wesent-
Nach § 190 ist bei Vorwurf strafbarer Handlungen der Wahrheitsbeweis erbracht durch rechtskräftige Verurteilung der Beleidigten; ausgeschlossen bei rechtskräftiger Freisprechung. — Bei schwebendem Strafverfahren ist der Beleidigungsprozeß bis zur Erledigung jenes Verfahrens auszusetzen (vgl. § 191).
Die sachliche Berechtigung dieses Satzes liegt darin: Im sozialen Leben sind wir sehr häufig genötigt oder mindestens mit allem Grunde veranlaßt, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen abfällige Äußerungen über Andere zu tun, die inhaltlich unter den Begriff der Beleidigung fallen. Auch der anständige und vorsichtige Mensch aber kann dies nur unter gewissenhafter Würdigung der ihm erkennbaren Sachlage zur Zeit der Tat, also, wie der Beamte, der Arzt usw., nur auf Grund pflichtmäßigen Ermessens (vgl. oben S. 109, Nr. 3). Deshalb müssen solche Handlungen hier wie dort als rechtlich erlaubt (objektiv rechtmäßig) erklärt werden, wenn nicht das soziale Leben selbst Schaden leiden soll.
Unzutreffend nahm hier RG. E. 64, 23 nur einen Sc hu ldausschließungsgrund an; richtig E. 64, 134 (und dort zitierte): „ein auch die Widerrechtlichkeit ausschließender Rechtfertigungsgrund“ persönlicher Art.
Das Gesetz erwähnt in § 193 eine ganze Reihe von Einzelfällen, die sämtlich, sofern sie in concreto überhaupt sachlich Beleidigungen enthalten, unter den Begriff der Wahrnehmung berechtigter Interessen fallen (vgl. dazu auch oben S. 108, IV Nr. 1): „Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechtenoder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle.“ Beispiel für letzteres: gutgläubige Strafanzeige; Zeugenaussage (E. 41, 254); Materialsammlung zwecks Verteidigung (E. 59, 172).
Vgl. auch RG. E. 42, 443 (nicht berechtigt: „Widerspruch mit dem, was Recht und gute Sitte erheischen“); E. 58, 39 (was „den Anforderungen von Recht und Sittlichkeit zuwider” ist). Vgl. auch FRANK, § 193 III. Ein Ziel, dessen Verfolgung nicht im Widerspruch mit Recht oder Sitte steht.
Auch um Interessen Dritter (z. B. Ehre eines anderen). Das ist sittlich zu billigende Menschenhilfe, juristisch Geschäftsführung ohne Auftrag, vgl. oben S. 124, Nr. 2; näher Strafr. II, 257, 267/68. Dafür auch insbes. FRANK, § 193 III 2 b. Dagegen fordert RG. „nahe angehende“ Interessen; vgl. die folgende Anm. Das bedeutet Bestrafung gerade des verdienstlichen Altruismus.
So auch ein Teil der Literatur (insbes. FRANK, a. a. O.) wie (auf meinen Antrag) d. IKV., Bonner Tagung, 1926, S. 218. Dagegen fordert das RG., daß die Interessen den Täter „nahe angehen“. So z. B. Gemeindeinteressen (E. 25, 263; 59, 172; 63, 202; 64, 13); ferner z. B. bejaht beim Rechtsanwalt (E. 47, 117), beim Auskunftsbüro (E. 37, 104; 38, 131 ).
In schärfster Fassung erklärt dazu neuerdings E. 62, 93, „daß allgemeine Interessen, die jeden Staatsbürger oder doch größere, durch Religion, Politik od. dgl. allgemeine Gesichtspunkte verbundene Gruppen von Staatsbürgern berühren, als solche in der Regel“ nicht unter § 193 fallen (Ausnahme insbes. Strafanzeigen; Kritik: eine Selbstverständlichkeit). „Dies gilt auch von dem Interesse nationalgesinnter Staatsbürger an der Führung einer nationalen Politik und von dem Interesse aller gutgesinnten Staatsbürger an der Wahrung der Sauberkeit des öffentlichen Lebens” (sic!). Auch nicht „jeder in der Politik tätige Staatsbürger“ habe dies Recht. Sonst wäre die Ehre der im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeiten „jederzeit den schwersten unbeweisbaren Angriffen eines jeden beliebigen Staatsbürgers ausgesetzt” (?), und dadurch würde „anständigen Leuten die Lust genommen, im öffentlichen Leben tätig zu sein“.
So auch grundsätzlich das RG., aber mit dem Vorbehalt von Ausnahmen, insbes. zwecks Rechtsverteidigung; vgl. E. 42, 411; E. 58, 39. Kritik: In solchen Fällen handelt es sich uni die allgemeinen Grundsätze über Notwehr bzw. Notstand; vgl. oben S. 214, Amn. 3.
So erfreulicherweise jetzt auch scharf RG. E. 63, 202 (204); vgl. auch E. 64, 14 („nach pflichtgemäßer Prüfung“); zur Kritik näher Strafr. II, 267/68.
Das RG. E. 64, 13 erklärt dazu: „daß hierbei der Gesichtspunkt des Notstands (im weitesten Sinne) — der,Interessenkollision` — zugrunde gelegt wurde, entspricht der neuen Rechtsprechung des RG. (E. 62, 92ff.; E. 63, 202)“. Dabei
In diesem Sinne bereits die Motive zum StrGB. zu § 187 (jetzt 192); dagegen sprechen die Motive bei § 188 (jetzt 193) von der „Absicht zu beleidigen“. Diese Absicht erklärt leider auch das RG. für maßgebend; vgl. z. B. E. 40, 317; 41, 254 (256); 45, 138; 59, 416.
Vgl. E. 27, 366 (Unzüchtigkeiten); so auch E. 29, 398 (oben S. 213, Anni. 2); herrschende Ansicht.
Im übrigen kann hier evtl. eine Beleidigung von Angehörigen bzw. Fürsorgepersonen in Frage kommen.
Das wird überwiegend bestritten und hier Schutz der Familienehre bzw. des Pietätsgefühls angenommen. Kritik: Das Ehrgefühl des Verstorbenen kann nicht mehr angegriffen werden, wohl aber sein guter Ruf (vgl. oben S. 213). Denn dieser besteht fort, solange die Erinnerung an den Toten währt. Strafe: Gefängnis bis 6 Monate; bei mildernden Umständen Geldstrafe zulässig.
So zunächst selbstverständlich, wenn damit erkennbar bestimmte Ein -zelne oder alle gemeint sind (Beispiel: E. 45, 138: Bezeichnung der zur Unterdrückung von Unruhen herangezogenen Polizeibeamten als „Knüppelgardisten“). Aber auch bei allgemeinen, die Ehre der Gesamtheit angreifenden Kundgebungen (vielfach bestritten). Es besteht kein ausreichender Grund, hier unnötige Beleidigungen (im Gegensatz zu wahren und durch § 193 gedeckten Äußerungen) straffrei zu lassen. Es fördert dies vielmehr eine Verrohrung und Vergiftung des öffentlichen Lebens. Vgl. dazu im Ergebnis RG. R. 1, 292: der preußische Richterstand; E. 31, 185: die Deutschen in den polnischen Grenzbezirken; E. 33, 46: die Großgrundbesitzer einer bestimmten Provinz; Leipz. Z. 9, 60: die deutschen Offiziere; GOLTD. Arch. 48, 121: die Geistlichen christlicher Religion.
Aus dem StrPB. selbst ergibt sich indirekt der Strafschutz für Behörden, gesetzgebende Versammlungen und politische Körperschaften (vgl. §§ 196/97 betr. Antragsrecht). Unzutreffend ist es, aus dieser prozessualen Vorschrift mit argumentum a contrario auf Straflosigkeit in sonstigen Fällen zu schließen. Jeder brauchbare Verband hält auf seine E h re, die von der der Mitglieder verschieden ist. Es ist lebensfremde Dogmatik, jener den Strafschutz zu versagen und damit zugleich überflüssige und sozial schädliche Beleidigungen für straffrei zu erklären. So aber leider die überwiegende Ansicht. Wesentlich im Sinne des Textes insbes. FRANK, vor § 185 I I.
Denn die Verleihung jener Eigenschaft hat mit der durch das Leben bestimmten Ehre des Verbandes nichts zu tun, sondern sie erfolgt aus zivilrechtlichen bzw. Staats-und verwaltungsrechtlichen Gründen (die Literatur schränkt hier meist ein).
Ausdrücklich anerkannt ist das Recht auf Privatklage, damit die Beleidigungsfähigkeit, in StrPO. § 414 (alte Fassung; damals kam nur Beleidigung in Betracht, heute ebenso § 374), „wenn Korporationen, Gesellschaften oder andere Personenvereine, welche als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten (!) sind“.
Beispiel: Wahrheitswidrige Angabe von Tatsachen, wonach X wegen liederlicher Geschäftsführung vor dem Bankrott stehe.
Beispiel: Unwahre Behauptung, daß X das Unglück eines Schiffsuntergangs gehabt habe und deshalb in Zahlungsnot sei.
Die Entwürfe haben die Vorschrift daher gestrichen, unter Hinweis auf § 15 d. Ges. über unlauteren Wettbewerb v. 1909 (vgl. Denkschrift 1919, S. 291); vgl. dazu auch BGB. § 824.
D. h. in der Erregung bei Kenntnisnahme, auch wenn letztere erst später (z. B. durch Mitteilung eines Dritten) erfolgt; vgl. dazu auch E. 38, 339 (nicht notwendig „Zug um Zug“).
Vgl. dazu über Strafantrag oben S. 149ff. Bei wechselseitigen Beleidigungen muß der Beklagte den Antrag spätestens vor Schluß der Verhandlung erster Instanz stellen, darf dies aber auch nach Ablauf der dreimonatlichen Frist (§ 198). Es soll hier also das innerlich Zusammengehörige einheitlich erledigt werden. „Wechselseitig“ sind danach gegenseitige und in Kausalzusammenhang stehende Beleidigungen (letzteres streitig; dafür insbes. FRANK, und dort Zitierte, dagegen seiner Zeit RC. E. 2, 87, v. Liszt usw.).
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist.“
Vgl. dazu oben S. 151, Nr. 6.
Vgl. dazu auch unten § 103, VI; § 105, V. Art und Frist ist im Urteil zu bestimmen (§ 2001 ).
In derselben Zeitung bzw. Zeitschrift, in demselben Teile, mit derselben Schrift.
Vgl. dazu Preuß. Landrecht II, 20, § 1370; Preuß. StrCB. 1851, § 280. —Strafe nach § 299: Geldstrafe oder Gefängnis bis 3 Monate.
Also Entfernung oder Umgehung derart, daß Kenntnisnahme vom Inhalt möglich ist; n$iyh_t aber z. B. Durchleuchten, das den Verschluß nicht aufhebt.
In dieser Richtung gelten die allgemeinen Grundsätze über rechtmäßiges Handeln. Wichtig hier auch die Geschäftführung ohne Auftrag; vgl. oben S. 123, Anm. 3.
Wenn die herrschende Ansicht hier das Bewußtsein des Unbefugten fordert, so ist das nur im obigen Sinne zutreffend; vgl. auch oben S. 110, VI.
Antragsberechtigt ist der, dem die Befugnis zum Eröffnen zusteht; regelmäßig also der Eigentümer, evtl. der Absender; bei Postsendungen nach erfolgter Bestellung der Adressat.
Die Vorschrift schließt an Preuß. Landrecht § 505 und Preuß. StrGB. § 155 an. Im Landrecht erscheint sie unter den „Verbrechen der Diener des Staates“, im Preuß. StrGB. als Beleidigung („Verletzungen der Ehre”).
Strafe: Geldstrafe oder Gefängnis bis 3 Monate (wie in § 299).
Also nicht sonstige Prozeßagenten. Das weitere Wort des Gesetzes: „Ad-vokaten“, ist heute bedeutungslos.
Vgl. StrPO. § 138.
D. h. staatlich. approbierte Ärzte, einschließlich der Zahnärzte (herrschende Ansicht); also nicht Kurpfuscher. „Wundärzte“, die das Gesetz daneben erwähnt, gibt es heute nicht mehr. Auch die Hebammen und Apotheker müssen staatlich approbierte sein.
Nach herrschender Ansicht nur berufsmäßige Gehilfen.
Vgl. dazu RG. E. 13, 60; 26, 6; 38, 62 (65) betr. Fülle ärztlicher Behandlung. Zu weitgehend In. E. z. B. FRANK, der hierher auch Staats-und Amtsgeheimnisse rechnet, soweit nur eine Privatperson an ihrer Bewahrung Interesse hat; zu eng v. LISZT usw. (Tatsachen des Privatlebens).
In dieser Hinsicht gelten die allgemeinen Grundsätze über Rechtmäßigkeit. Im Einzelnen sei bemerkt: Einwilligung des Betroffenen schließt selbstverständlich die Rechtswidrigkeit aus; vgl. auch E. 38, 62 (66). — Wer als Zeuge vor Gericht das Zeugnis verweigern darf, ist dennoch zur Aussage berechtigt; vgl. E. 19, 364; 48, 269; 57, 63 (Arzt). Entsprechendes bat in. E. betr. Anzeige begangener Verbrechen zu gelten. — Wichtig ist der Fall der Pflichtenkollision; vgl. E. 38, 62 (Mitteilung syphilitischer Erkrankung an eine sonst der Ansteckung ausgesetzte Person); dazu näher oben S. 120. — In Betracht kommen weiter gesetzliche Anzeigepflichten: So StrGB. § 139 (dazu Sprengstoffgesetz 1884, § 13; Spionagegesetz 1914, § 9); Ges. betr. gemeingefährliche Krankheiten 1900, §§ 1 ff., betr. Geschlechtskrankheiten 1927, § 9. —
Vgl. E. 38, 62 (64/65); Bewußtsein unbefugter Offenbarung; zur Kritik vgl. oben S. 220, Anm. 4.
Verletzt, daher antragsberechtigt, ist sowohl der Anvertrauende als derjenige, dessen Geheimnis in Frage steht. So auch insbes. FRANK; teilweise bestritten; so nach E. 13, 63/6,5 nur der Anvertrauende.
Reichsversicherungsordnung 1911, §§ 142–145; Angestelltenversicherungsgesetz 1911, §§ 350–353.
Vgl. insbes. Reichsabgabenordnung v. 1919, § 376; jetzt 1931, § 412. 8 1. Urheberrecht: a) Gesetz üb. d. Urheberrecht an Schriftwerken usw. 11. Juni 1870 (RGBI. 339ff.); heute als „Gesetz üb. d. Urheberrecht an Werken d. Literatur und
Erfinderrecht: a) Ges. üb. Markenschutz, 30. Nov. 1874 (RGBI. 135); heute ersetzt durch Ges. z. Schutz d. Warenbezeichnungen v. 12. Mai 1894 (RGBI. 441); Fassung v. 7. Dcz. 1923 (RGBI. II, 445). b) Ges. üb. d. Urheberrecht an Mustern und Modellen, 11. Jan. 1876 (RGBI. 11ff.); betr. Gebühren RGBI. 1922, II, 774. c) Patentgesetz, 25. Mai 1877 (RGBI. 501ff.); dann v. 7. Apr. 1891 (RGBI. 79ff.); Fassung jetzt v. 7. Dez. 1923 (RGBI. II, 437ff.). Dazu Ges. betr. Patentanwälte v. 21. Mai 1900 (RGBI. 233). d) Ges. betr. d. Schutz v. Gebrauchsmustern, 1. Juni 1891 (RGBI. 290ff.); Fassung v. 7. Dez. 1923 (RGBI. II, 444).
Er ist oft beanstandet, aber volkstümlich und in dem oben verwerteten Sinne auch juristisch zutreffend.
Vgl. dazu betr. Eigentum unten S. 236/37. Zur Geschichte: Um 1450 (Gutenberg) entsteht die Buchdruckerkunst; vgl. dazu auch Strafr. I,162, 215. Seitdem beginnen Druckprivilegien (z. B. kaiserliches Druckprivileg an Ivo SCHÖFFER, Mainz, 1533, für die Carolina; vgl. Strafr. I, 174, 212). Erst allmählich, insbes. im 18. Jahrhundert, dringt die Strafbarkeit des Nachdrucks durch. Das Preuß. Landrecht behandelt ihn in dem Titel „von Eigennutz und Betrug“ (§§ 1294ff.) zwischen Wucher und Glücksspiel. Erst das 19. Jahrhundert, insbes. das Reichsrecht, schuf die heutige Auffassung, auch auf den übrigen hierher gehörigen Gebieten.
Vgl. darüber die ausführliche Darstellung von EBERMAYER in STENGLEIN, Nebengesetze, 5. Aufl., I, 1928, S. 1 ff.
Strafe: Gefängnis bis 3 Jahre, bei gewinnsiichtiger Absicht Zuchthaus bis 10 Jahre.
Vgl. E. 41, 302: „Das familienrechtliche Verhältnis einer einzelnen Person zu anderen Personen“ (auch die außereheliche Vaterschaft; dazu die dort zit. früheren Urteile).
Beispiel: Herbeiführung der Eintragung eines unehelichen Kindes ins Standesregister als ehelich.
Beispiel: Ein Kind wird als angeblich gefunden und unbekannter Herkunft ausgegeben. In weiterem Sinne deckt das Wort „unterdrücken“ beide obigen Fälle; so gebraucht es z. B. RG. E. 41, 302ff.
So E. 41, 304 (länger dauernde Täuschung des Vormundschaftsgerichts). Vgl. auch E. 36, 137 (Erfolgreiche Vorspiegelung ehelicher Geburt des Kindes gegenüber dem Ehemann). E. 56, 134 (Dauerndes erfolgreiches Ausgeben der Konkubine als Ehefrau). Gegensatz: Unrichtige Angaben in Einzelfällen.
Denn es handelt sich hier zugleich entscheidend um den Schutz Dritter bzw. öffentlicher Interessen. Vgl. auch E. 41, 304 (308), Interessen der Allgemeinheit.
Vgl. auch (ausführlicher) E. 41, 304.
Beispiel: Ein Schwindler tritt erfolgreich als Graf X auf; hier evtl. StrGB. § 360 Nr. B.
Z. B. statt eines totgeborenen Kindes.
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.
Zur „arglistigen“ Täuschung gehört nach überwiegender Ansicht das Bewußtsein, dem anderen Teile etwas in seinem Sinne Übles anzutun; so insbes. FRANK, EBERMAYER, GLsiAUSEN; dagegen V. LISZT (Vorspiegelung, Unterdrückung oder Entstellung von Tatsachen).
BGB. §§ 1323ff. Das StrGB. spricht ausführlicher von Verschweigen eines gesetzlichen Ehehindernisses oder einer solchen Täuschung, die den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten.
Vgl. Strafr. II, 380, Anm. 1. Die herrschende Ansicht, auch RG., z. B. E. 22, 135, nimmt Prozeßvoraussetzung an. Dagegen insbes. v. LISZT (Bedingung der Strafbarkeit, vgl. dazu oben S. 148, I V ).
Grund: oben S. 149, Anm. 7. § 65 Abs. 2 StrGB. (Antragsrecht des gesetzlichen Vertreters) ist auch hier anwendbar; herrschende Ansicht.
Geschichte: In älterer Zeit untersteht die Frau der Strafgewalt des Mannes, der Mann ist straflos. Vgl. Strafr. I, 671° (römisch), 1025 (germanisch, TAciTus), dazu His, Geschichte, 1928, S. 148/50. Seit Augustus (1. Julia de adulteriis, 18 v. Chr.) trifft die Ehefrau und ihren Buhlen öffentliche Strafe, vgl. Strafr. T, 641°, näher MOMMSEN, 6881f. — Im deutschen Recht finden wir Buße, Recht zur Tötung des auf frischer Tat betroffenen Ehebrechers (Strafr. I, 116); später in steigendem Maß öffentliche Strafe (Strafr. I, 132; näher His, Geschichte). In diesem Sinne, zugleich allmählich im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau, wirkt insbes. die kirchliche Auffassung der Ehe als Sakrament. Die Carolina Art 120, verweist auf Bestrafung nach heimischem und kaiserlichem Recht; vgl. Strafr. I, 183. Noch das Preußische Landrecht II, 20, §§ 1061–1065 zeigt teilweise strengere Behandlung der Frau.
Das Gesetz setzt den Begriff als bekannt voraus. Gleichgültig ist Anfechtbarkeit der Ehe. Bei Nichtigkeit verneint die überwiegende Ansicht die Strafbarkeit. RG. R 8, 277, erklärt (in. E. mit Recht) für geschützt jede Ehe, zu deren Beseitigung es eines gerichtlichen Erkenntnisses bedarf; vgl. zum letzteren jetzt BGB. § 1329; dazu auch unten S. 225, Anm. 3.
Strafe: Gefängnis bis 6 Monate.
Der schuldige Ehegatte sowie dessen Mitschuldiger.“
Betr. Bedingung der Strafbarkeit oder ProzeBvoraussetzung vgl. oben S. 224. Anm. 6. Ausgeschlossen ist Scheidung bei Einwilligung, Teilnahme oder Verzeihung des anderen Ehegatten; vgl. BGB. §§ 15652, 1570. Der Ehebruch ist gegenüber der darin liegenden Beleidigung des anderen Teils lex specialis; vgl. E. 65, 338.
Geschichte: Im römischen Recht ist die Bigamie erst seit Diocletian strafbar (nach Ermessen); vgl. Mo1VIMSEN, 701. Im germanischen Recht erlaubt, von der Kirche verboten, aber noch in fränkischer Zeit straflos, wird die Bigamie seit dem 13. Jahrhundert zum schweren weltlichen Verbrechen (meist Todesstrafe, Enthauptung, vielfach Ertränken); vgl. Strafr. I, 132, 1336, 1343, 1831°; His, a. a. O. S. 150/51. Die Carolina, Art. 121, stellt die Bigamie dem Ehebruch gleich (näher Strafr. I, 183). Im Preuß. Landrecht §§ 1066/68 Freiheitsstrafe.
Bevor seine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.“ Fassung nach Einf Ges. BGB. Art. 34 V; dazu BGB. § 1309.
Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monate.
Im Sinne der obigen Anm. 3.
Vgl. auch RG. E. 4, 38.
Strafbar ist danach das Verschweigen der Krankheit; vgl. näher § 6.
Sie treten uns in verschiedener Ausprägung im römischen wie im deutsche n Recht entgegen (vgl. näher römisch: Strafr. I, 6410; MOMMSEN, 682ff.; deutsch: Strafr. I, 116, 132 Nr. 2, 1336, 1343, 4, 153; dazu His, Geschichte, 140ff.; eingehendere Darstellung auch bei v. LrszT). Die Carolina enthält: Widernatürliche Unzucht (Art. 116), Blutschande (117), Notzucht (119), Kuppelei (122/23); dazu treten die Reichspolizeiordnungen (Konkubinat, Kuppelei); vgl. näher Strafr. I, 183, 218. — Im gemeinen Strafrecht führt ungesunder religiöser Fanatismus zu ausgedehntester Behandlung; vgl. Strafr. I, 232, 234. Dagegen richtet sich der Kampf der Aufklärungszeit mit rein weltlicher Auffassung (vgl. oben S. 38, Anm. 7). Letztere zeigt sich im PreuB. Landrecht II, 20, §§ 992–1072 (Kuppelei, Hurerei, Verführung, Blutschande, Notzucht, Sodomiterey).
D. h. die natürliche Vereinigung der Geschlechtsteile (emissio bzw. immissio seminis ist nicht erforderlich).
Vgl. (ausführlicher) das Gesetz. Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monate; Antragsdelikt.
Also auch, wenn die Jungfräulichkeit aus anderen Gründen, z. B. durch strafbare Handlungen Dritter, verloren war; vgl. näher RG. R 4, 468; E. 37, 94. — Straf e: Gefängnis bis 1 Jahr. Antragsdelikt; antragsberechtigt sind die Eltern (Vater oder Mutter) bzw. der Vormund.
D. h. widerstandsunfähigen (streitig), also z. B. gefesselten, hypnotisierten. Strafe: Zuchthaus bis 10 Jahre, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monate. — Bei Verursachung des Todes durch die Handlung (vgl. dazu oben S. 148, Nr. V) Zuchthaus nicht unter 10 Jahre oder lebenslang; StrGB. § 178.
Hierin liegt der Unterschied von der vorausgehenden Nummer 2 des Textes.
Gegenüber der darin liegenden Beleidigung ist die Notzucht lex specialis; vgl. E. 65, 337. Strafe: Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 1 Jahr. Bei Todeserfolg StrGB. § 178; vgl. oben Anm. 4.
Strafe: a)Verwandte: Aszendenten Zuchthaus bis 5 Jahre; Deszendenten: Gefängnis bis zu 2 Jahre. b) Verschwägerte und Geschwister: Gefängnis bis 2 Jahre. Als Nebenstrafe Ehrverlust zulässig. c) Straflos sind Deszendenten unter 18 Jahren (persönlicher Strafausschließungsgrund, oben S. 149, Anm. 2).
Vgl. oben S. 168, Anm. 5, 6.
Unter dem Gesichtspunkt der Erregung von Ärgernis; vgl. E. 33, 273 (badisches Recht); dazu Strafr. II, 512; oben S. 75, Anm. 2 (streitig).
Vgl. RG., z. B. E. 20, 225; 48, 234 (nicht unter den Begriff fällt daher wechselseitige Onanie).
Strafe: Gefängnis, evtl. Ehrverlust.
Das Wort „gröblich“ soll die zweifellos erhebliche Verletzung keim-zeichnen, nicht aber eine noch weitergehende Einschränkung darstellen. (Diese Aufgabe der Abgrenzung ist hier grundsätzlich die gleiche wie bei der Körperverletzung und Beleidigung, vgl. oben S. 195, 212.) Wenn RG. E. 32, 418 (zu § 184; anders f rühere Urteile) das Wort „gröblich” a blehnt (angesichts bedenklicher Verwertung der Vorinstanz), so ist das kein Gegensatz zu obiger Auffassung (mehrfach spricht das RG. von „Schamlosigkeit“). Wesentlich im obigen Sinne insbes. auch FRANK, V. LISZT-SCHMIDT.
Herrschende Ansicht; vgl. RG. E. 57, 239: „Absicht, die eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen (Beweggrund der Geilheit)“. Siehe ferner E. 58, 277; 63, 13 und dort zit. frühere.
D. h. nicht nur in Gegenwart solcher Personen, sondern mit oder an ihrem Körper; vgl. E. 49, 178.
Vgl. § 174 Nr. 1: Vormünder mit ihren Pflegebefohlenen; Adoptiv-und Pflegeeltern mit ihren Kindern; Geistliche, Lehrer, Erzieher mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen. — Nr. 2: Beamte mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind. — Nr.3: Beamte, Ärzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt sind mit den in jene Anstalten aufgenommenen Personen.
Bei Unsicherheit über das Alter des Kindes gelten die Grundsätze des dolus eventualis.
tber die Strafe und den Fall der Todesfolge vgl. oben S. 226, Anm 4 (zu § 176 Nr. 2).
Strafe: Gefängnis bis 2 Jahre (daneben evtl. Ehrverlust) oder Geldstrafe.
Herrschende Ansicht, vgl. auch RG. E. 4, 130 (eingehendes Urteil); R 6, 164. Dagegen z. B. FRANK. Anders oben in §§ 174, 176, weil dort nur Handlungen an bestimmten Personen in Frage kommen.
Dagegen ist nicht erforderlich, daß der Täter in geiler Absicht handelt“; so RG. E. 53, 139 („feststehende Rechtsprechung”). So z. B. auch FRANK, weil es sich in § 183 um die Wirkung der Handlung nach außen handle. Dagegen v. LISZT, y. LISZT-SCHMIDT. Dazu auch unten S. 232, Anm. 1.
Maßgebend ist also „die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmt viele Personen“, auch wenn nur ein Einzelner, z. B. der Angegriffene, die Handlung tatsächlich wahrnahm; vgl. E. 53, 139. — Dazu v. HIPPEL, V. D., Bes. Teil, II, 1906, S. 74, 244 (betr. §§ 131 usw.).
Durchaus herrschende Ansicht, auch RC., schon E. 2. 196.
Sonst würde es genügen, daß die Handlung geeignet war, Ärgernis zu erregen; das ist aber eine u n z ii c h t i g e Handlung stets, das ganze Merkmal wäre dann überflüssig; vgl. auch v. HIPPEL (vorige Anm. S. 244, betr. Tierquälerei, StrGB. § 36013).
Strafe: Haft mit Arbeitszwang (§ 362 Abs. 1). Daneben die Möglichkeit der Überweisung an die Landespolizeibehörde (§ 362 Abs. 2/3); dann zulässig Unterbringung ins Arbeitshaus (bis 2 Jahre) oder (seit Gesetz v. 25. Juni 1900, sog. lex Heinze) in Besserungs-oder Erziehungsanstalt oder Asyl; Arbeitshaus seitdem unzulässig gegen Personen unter 18 Jahren. Dazu eingehend v. HIPPEL, D. strafrechtl. Bekämpfung von Bettel, Landstreicherei u. Arbeitsscheu, 1895, insbes. S. 265ff.; betr. Arbeitshaus ferner insbes. V. D., Bes. Teil Bd. II, 1906, S. 177ff., und neuerdings Strafr. I, 564/65.
Das Arbeitshaus ist für Sittlichkeitsdelikte nicht geeignet, kommt auch heute hier nur noch wenig zur Anwendung; vgl. unten § 96, VI, VII.
Änderung durch Gesetz betr. Geschlechtskrankheiten v. 18. Febr. 1927. Strafe wie früher, vgl. oben.
Also — mit Recht — auch die männliche Prostitution; vgl. auch EBER-MAYER, Leipz. Komm. § 361 Nr. VI, 1.
Nicht nur außerehelicher Beischlaf, sondern alle unzüchtigen Handlungen im Verkehr mehrerer Personen miteinander in dem oben S. 227, Nr. III, gekennzeichneten Sinn; so das RG. E. 37, 303 (eingehendes Urteil); 41, 61; herrschende Ansicht.
In der Nähe von Kirchen oder von Schulen oder anderen zum Besuche durch Kinder oder Jugendliche bestimmten Örtlichkeiten oder in einer Wohnung, in der Personen zwischen 3–18 Jahren wohnen, oder in einer Gemeinde unter 15000 Einwohnern bei entsprechender Anordnung der obersten Landesbehörde (zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes). Kritik: Ein insbes. im letzten Teil schlecht gearbeitetes Gelcgenheits’ gesetz. Als ob Jugend und Anstand nicht überall grundsätzlich gleichen Schutzes bedürften!
Vermittlung“ ist die auf das Zusammenbringen der betr. Personen zwecks Unzucht gerichtete Tätigkeit; vgl. RG. E. 15, 361; 20, 201; 29, 108. „Verschaffung von Gelegenheit” bedeutet die Schaffung der äußeren Voraussetzungen für die Ausübung der Unzucht; vgl. E. 15, 361. So insbes. einer Örtlichkeit für diesen Zweck (vgl. z. B. E. 40, 165), aber auch z. B. des Geldes (E. 51, 46). Zum Begriff der Unzucht oben Anm. 3; dazu E. 37, 304 („feststehende Rechtsprechung“); E. 48, 196 (widernatürliche Unzucht einer Frau). „Vorschub leistet” bedeutet: objektiv günstigere Bedingungen dafür schafft (auch wenn es nicht zur Unzucht kam); so schon E. 2, 164, 259; E. 30, 25 (Zuführen eines zur Unzucht geneigten Mädchens), E. 44, 176.
Abzulehnen ist es, wenn RG. E. 23, 69; 25, 369 evtl. strafbare Teilnahme derjenigen Person annimmt, deren Unzucht befördert werden soll; vgl. oben S. 169 bei Anm. 5. Gegen das RG. die herrschende Ansicht.
Bedenklich hier RG. betr. Rechtspflicht des Ehemanns zur Hinderung der Unzucht der Frau usw.; vgl. näher oben S. 101, Anm. 5.
Seit Ges. betr. Geschlechtskrankheiten v. 18. Febr. 1927, § 16; dazu § 17: Verbot der Kasernierung (d. h. der Beschränkung auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks).
So früher bereits das RG. E. 1, 88; dagegen vielfach die Literatur wie die Praxis (polizeilich konzessionierte Bordelle). Ob das heutige Verbot im Ergebnis günstig wirken wird, bleibt abzuwarten. Bedenklich z. B. Mitteilungen für Nürnberg (LurPE in Aschaffenburg, Monatsschr. 19, 349) und Hamburg (URBAN, daselbst S. 380).
Früher betrachtete das RG. die Hergabe von Wohnung zu Unzuchtszwecken als Kuppelei; vgl. dazu und über die jetzige Gesetzesänderung E. 62, 341.
D. h. dauernden Aufenthalts; strafbar dagegen die vorübergehende eberlassung von Räumen zur Unzucht (,;Absteigequartiere“); so mit Recht E. 62, 221.
Vgl. E. 62, 345 (bewußter Mißbrauch zu Erwerbszwecken, z. B. übermäßig hoher Mietszins).
Betr. „gewohnheitsmäßig“ vgl. oben S. 179. — Über Eigennutz eingehend E. 41, 225 (maßgebend das auf den eigenen Nutzen gerichtete, unmoralische Streben; außergewöhnlich hoher Vorteil nicht erforderlich; „ständige Rechtsprechung”). Nicht notwendig Vermögensvorteil (vgl. E. 16, 56; Beischlaf).
Strafe wie Anm. 6. Bei mildernden Umständen aber Gefängnis; daneben Geldstrafe zulässig.
Zu unterrichtende oder zu erziehende Personen.“
Geschaffen durch die sog. lex Heinze v. 25. Juni 1900.
Wer „in bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist“.
Vgl. über beide Begriffe oben S. 230, Anm. 5.
Bedeutung wie oben S. 230, Anm 4; so auch E. 62, 345.
Vgl. E. 45, 264: „Eine mehr oder minder reichlich fließende Einnahme für die Zwecke seines Lebensunterhalts“; auch bei Verwertung im Erwerbsgeschäft und bei Hingabe als Darlehn.
Strafe der Zuhälterei ist Gefängnis nicht unter 1 Monat.
Gefängnis nicht unter 1 Jahr. Als Nebenstrafen sind in allen Fällen zulässig (vgl. § 181a Abs. 3): Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Polizeiaufsicht und Überweisung an die Landespolizeibehörde (§ 362); dazu unten § 96, VI. Die letztere Maßnahme gestattet die Unterbringung ins Arbeitsbaus bis zu 2 Jahren. Sie ist bei unserem Delikt ebenso überflüssig wie verfehlt. Überflüssig, weil Gefängnis bis 5 Jahre zulässig ist. Verfehlt, weil es sich in schwereren Fällen von Zuhälterei (die hier verständigerweise allein in Betracht kommen können) regelmäßig uni moralisch ebenso heruntergekommene wie verbrecherisch gefährliche Menschen handelt, deren Einsperrung ins Arbeitshaus (regelmäßig Gemeinschaftshaft) nur geeignet ist, die Disziplin zu untergraben und die übrigen Insassen zu verschlechtern. Man hüte sich davor, von dieser Befugnis des § 181a Gebrauch zu machen und verwende statt dessen ausgiebige Gefängnisstrafen, die hier in schwereren Fällen nach Tat wie Schuld durchaus verdiente sind; vgl. dazu näher Strafr. I, 565, Anm. 1. Siehe auch unten S. 273, Anm. 4; § 96, V I.
Dazu eingehend STENGLEIN, Nebengesetze, 5. Aufl., I, 1928, S. 421 ff. (dort auch die internationalen Übereinkünfte auf diesem Gebiet).
Strafe: Zuchthaus bis 5 Jahre und Ehrverlust; daneben Geldstrafe und Polizeiaufsicht zulässig.
Hier bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monate, daneben Geldstrafe zulässig. Weiteren indirekten Schutz gewährt die Verordg. gegen Mißstände im Auswanderungswesen v. 14. Febr. 1924 (STENGLEIN, a. a. O. S. 437ff.), indem sie insbes. (§ 9) für Mädchen unter 18 Jahren regelmäßig die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Auswanderung fordert.
Nr. 1 ist erweitert, Nr. 2 neu geschaffen durch das Gesetz v. 25. Juni 1901) (sog. lex Heinze).
In der Literatur besteht hier teilweise Streit. Wesentlich im obigen objektiven Sinne des Unzüchtigen das RG. (im einzelnen nicht überall glücklich); insbes. E. 47, 223, 304, 408; 48, 220, 230; 61, 293, 379; vgl. auch EBERMAYER, § 184 Nr. 3. OLsnAUSEN, § 1842; mehr subjektive Fassung z. B. bei FRANK und insbes. bei V. LISZT, V. LISZT/SCHMIDT.
Vgl. E. 47, 408; 48, 230; 55, 276.
E. 47, 404.
Strafe: Gefängnis bis 1 Jahr und Geldstrafe oder eine dieser Strafen neben Gefängnis evtl. Ehrverlust.
Das Gesetz sagt in umständlicher Kasuistik: „Wer… feilhält, verkauft, verteilt an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet“. Daß es sich hier überall um Verbreitungshandlungen handeln muß, ist herrschende Ansicht (sonst wäre auch § 184 Nr. 2 überflüssig); vgl. auch RG. E. 36, 330; 55, 276 (Verkaufen nur eine Unterart des Verbreitens; Verbreiten aber auch Verkauf an eine einzelne Person, wenn mit Weiterverbreitung gerechnet wird). Unbefriedigend aber RG. (mehrfach, vgl. E. 46, 390; 47, 223), wenn es zum Verbreiten einer Mitteilung von Hand zu Hand fordert und deshalb das Vorlesen und das Abspielen von Schallplatten ausscheidet (m. E. eine lebensfremde, auch durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gerechtfertigte Dogmatik); dagegen auch FRANK. Für das RG. z. B. v. LISZT, V. LISZT-SCHMIDT
Die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt; vgl. E. 14, 397 (400); betr. größeren Personenkreis z. B. E. 36, 330. Wer zum Zwecke der Verbreitung herstellt, vorrätig hält, ankündigt oder anpreist.
Auch das Anbieten muß gegen Entgelt erfolgen; vgl. z. B. E. 36, 330.
Eingefügt durch die sog. lex Heinze v. 25. Juni 1900. Strafe: Gefängnis bis 6 Monate oder Geldstrafe.
Noch nicht „gröbliche“ Verletzungen des Schamgefühls (so die Entstehungsgeschichte; vgl. z. B. bei OLSHAUSEN). Dazu über „gröblich” oben S. 227, Anm. 3.
Bei spiel: Unanständige Darstellung sonstiger körperlicher Funktionen. Die Literatur zu § 184a ist minder scharf; Rechtsprechung des RG. fehlt, soviel ich sehe (vgl. die Register).
Dazu eingehend: STENGLEIN, Nebengesetze, 5. Aufl., I, 1928, 499ff.
Dazu RG. E. 65, 6.
Geschaffen durch Gesetz v. 25. Juni 1900.
Vgl. dazu E. 46, 6 (Mittel zur Empfängnisverhütung im außerehelichen. Verkehr); E. 57, 176 (Gegensatz: Gegenstände der allgemeinen Gesundheits-und Körperpflege, auch wenn sie zu unzüchtigen Zwecken benutzt werden); E. 57, 309; dazu aber jetzt unten Anm 12.
Das Gesetz sagt kasuistisch: Wer „an Orten, die dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder dem Publikum ankündigt oder anpreist“. Strafe nach § 184: vgl. oben S. 232, Anm. 4.
Vgl. E. 463 6; dazu oben S. 232, Anm 1
Durch Ges. z. Bekämpfung d. Geschlechtskrankheiten v. 18. Febr. 1927, § 16 Nr. 2; über öffentliche Angebote zu Heilzwecken vgl. dort § 11.
D. h. nach RG. E. 62, 400 „im allgemeinen im Gebrauch sind“.
Öffentlich ankündigt, anpreist oder… an einem dem Publikum zugänglichen Ort ausstellt“.
Soweit „Gegenstände“ unter beide Vorschriften fallen (§ 184 Nr. 3 und 3a), nimmt jetzt RG. E. 65, 17 mit der herrschenden Ansicht (nach obigem
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v. Hippel, R. (1932). Sonstige Verbrechen gegen persönliche Rechtsgüter. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_16
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