Zusammenfassung
Verjährung bedeutet den kraft Gesetzes eintretenden Verzicht des Staates auf Bestrafung wegen Zeitablaufs. Sie erscheint als Verjährung der Verfolgung der Tat wie der Vollstreckung bereits rechtskräftig erkannter Strafes8.
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Literatur
Vgl. dazu Strafr. IT, 559. Andere Fristen stellenweise in Nebengesetzen; wichtig Preßgesetz, 1874, § 22 (6 Monate).
So auch, mit einem Teil der Literatur (insbes. BINDING), ständig das Reichs -gericht: Vgl. z. B. E. 5, 283; 21, 228; 42, 171; 62, 419. Eingehend darüber und über die Streitfrage Strafr. II 559/61; weitere Einzelfragen dort S. 561/63.
Geschaffen durch Gesetz v. 26. März 1893. Der folgende, zweite Satz ist jetzt lediglich ein Spezialfall des obigen ersten, also überflüssig.
Beispiel für Ruhen: Immunität des Abgeordneten vgl. E. 23 185 (damals anders); siehe ferner E. 32, 250 (Auslieferung). Gegenbeispiele: E. 52, 56 (Einberufung zum Kriegsdienst); 52, 36 (Geisteskrankheit, Abwesenheit). Vgl. weiter: E. 58, 264; 59, 200.
Kein Ruben bei Antragsdelikten mangels Strafantrags; vgl. StrGB. § 69 Abs. 2; oben S. 150, Anm. 3. Näher zum Vorstehenden Strafr. II 563/64.
Es entstehen so völlig unverhältnismäßige Fristen die evtl. die ganze Verjährung vereiteln. Vgl. näher zur Kritik Strafr. II 564/65. Dagegen auch mit Recht unsere Entwürfe seit 1913; vgl. unten.
So auch einmütig der 24. Deutsche Juristentag (1898) wie wiederholte Ministerialerlasse der Länder. Ob mit bleibendem Erfolg?
Das RG. hat dies Verfahren, soviel ich sehe, nicht ausdrücklich gebilligt, ist ihm aber auch leider nicht entgegengetreten. Vgl. E. 30, 302; 41, 356; 56, 381; 62, 425; 63, 321. Näher zum Vorstehenden Strafr. II, 566.
Also regelmäßig die Staatsanwaltschaft (vgl. näher StrPO. § 451). Damit wird die Möglichkeit willkürlicher Unterbrechung noch erleichtert. Das ganze Institut der Unterbrechung ist hier ebenso verfehlt wie oben. — Über Ruhen der Verjährung während bedingter Strafaussetzung vgl. Jugendgerichtsgesetz, 1923, § 123.
Das Abolitionsrecht war teilweise beseitigt (so Bayern 1818, wohl auch Baden) bzw. eingeschränkt (z. B. Preußen, Verf. Art. 493). Ixn übrigen wurde es in Ausnahmefällen ausgeübt; vgl. näher Strafr. II, 573/74; dazu auch RG. E. 33, 204; ferner Strafr. Z. 4, 1916, S. 168.
Vgl. dazu eingehend, mit Literatur und amtlichen Vorgängen: ERNST v. HIT-TEL, Arch. f. öffentl. Recht, N. F., 15, 1929, S. 342 ff. Strafrechtlich ebenso v. LISZT-SCHMIDT; dagegen im Reichstag KAHL und RADBRUCH; näher Strafr. II, 575.
Diese Frage ist streitig geworden. Das Reich erließ wiederholt solche Amnestien (dagegen die Länder). Neuerdings scheint man aber obige Schranke zu beachten (vgl. Ges. 17. Aug. 1925, RGB1. I, 313; 14. Juli 28, RGB1. I, 195). — Das Reichsgericht hat grundsätzlich ebenfalls den früheren Rechtszustand für maßgebend erklärt (vgl. E. 55, 217), trotzdem obige Amnestie zugelassen, ohne, soviel ich sehe, das Erfordernis verfassungsändernden Gesetzes scharf zu prüfen. Vgl. wiederholte Urteile seit E. 52, 271; dann E. 58, 26#, 415, 432; 60, 118; eingehend Strafr. II, 577. Obiges gilt auch gegenüber Gesetzen über sog. Straffreiheit bzw. Strafmilderung (denn in Wahrheit ist das lediglich Begnadigung bzw. Amnestie); unzutreffend hier AHSCHLTZ; vgl. näher Strafr. II, 578.
Deutschland nach der Revolution ist hier mit Amnestien mehrfach zu weit gegangen. Abzulehnen ist auch eine grundsätzliche Begnadigung contra legem; so die Nicht-Vollstreckung von Todesurteilen; vgl. dazu Strafr. II, 538; unten § 99 (Todesstrafe).
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v. Hippel, R. (1932). Verzicht auf Strafe. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_14
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