Zusammenfassung
An dem Wort „fremd“ im Text des § 303 I erkennt man, daß die Sachbeschädigung ein Delikt gegen das Eigentum ist1. Diese strafrechtstheoretische Klassifizierung sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß sachbeschädigende Akte in der Lebenswirklichkeit sehr häufig rechtsgutsbeeinträchtigende Wirkungen haben, die weit über den Aspekt der Eigentumsverletzung hinausgehen. Sachen sind unverzichtbare Requisiten zivilisierten menschlichen Lebens im individuell-privaten wie im gesellschaftlich-sozialen Bereich. Sie sind also „Lebensmittel“ im weitesten Sinne des Wortes. Mit der Zerstörung von Sachen geht oft auch die Zerstörung eines großen Stückes Lebensqualität einher. Wer von uns vermag sich vorzustellen, wie z.B. das Leben eines bosnischen oder kurdischen Flüchtlings aussieht, der nach mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland in seinen Heimatort zurückkehrt und an der Stelle, wo einmal sein Haus gestanden hat, nur noch einen Haufen Schutt und Trümmer vorfindet? Sachbeschädigungen haben also oft die Zerstörung menschenwürdigen Lebens zur Folge, weil der Mensch zu einem Leben in Würde darauf angewiesen ist, daß ihm bestimmte Sachen in unversehrtem Zustand zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind Sachbeschädigungen für den Menschen gefährlich, weil eine beschädigte Sache eine destruktive Dynamik entwickeln kann, die sich unter Umständen menschlicher Beherrschung entzieht und so sehr schnell katastrophale Dimensionen annehmen kann. Unmittelbare sachbeschädigende Angriffe können mittelbar verheernde gesundheits- oder gar lebensvernichtende Folgen auslösen. Beschädigte Sachen sind eine Gefahrenquelle für Leib und Leben und können so durch eine Sachbeschädigung vom Objekt zum Instrument eines Angriffs umfunktioniert werden. Man denke z.B. an Tschernobyl oder die vielen gemeingefährlich mängelbehafteten Lastkraftwagen, die als „rollende Zeitbomben“ auf deutschen Straßen permanent und latent Lebensgefahren für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern verursachen. Vor allem die Multiplikatorwirkung einer einzigen beschädigten Sache macht die Sachbeschädigung zu einer extrem gefährlichen und — wegen der oft heimtückischen und menschenverachtenden Vorgehensweise — verwerflichen Straftat.
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Literatur
Gössel, Wildes Plakatieren und Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB, JR 1980, 184
Haas, Sachbeschädigung durch wildes Plakatieren? — Probleme des § 303 StGB, JuS 1978, 14
Maiwald, Unbefugtes Plakatieren ohne Substanzverletzung keine Sachbeschädigung?, JZ 1980, 256
Otto, Strafrechtliche Aspekte des Eigentumsschutzes, Jura 1989, 207
Schroeder, Zur Sachbeschädigung durch Plakatierung und Beschmieren, JR 1987, 359
Stree, Beschädigung eines Polizeistreifenwagens, JuS 1983, 836
Stree, Probleme der Sachbeschädigung, JuS 1988, 187
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Mitsch, W. (1998). Sachbeschädigung. In: Strafrecht Besonderer Teil 2. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00072-4_5
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