Zusammenfassung
Primäres Schutzhut der Raubtatbestände ist das Eigentum1. Ein Blick auf die sich 1 im Text des § 249 I widerspiegelnden Tatbestandsmerkmale läßt diese Parallele zum Diebstahl deutlich zutage treten. Einige zählen zu den geschützten Rechtsgütern — wie beim Diebstahl — auch den Gewahrsam2. Dennoch handelt es sich beim Raub nicht um eine bloße qualifizierte Erscheinungsform des Diebstahls. Sein eigentümliches Gepräge erhält der Raub nämlich auf Grund des Hinzutretens weiterer Rechtsgüter, die durch einen vollendeten Raub verletzt und durch einen versuchten Raub zumindest gefährdet werden: Da der Raub mittels Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird, ist auch die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung in Mitleidenschaft gezogen. Dieses immaterielle Rechtsgut wird durch ede Form tatbestandsmäßigen Raubes tangiert. Darüber hinaus geraten die Rechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Leben in den Bereich der schädlichen Folgen eines Raubes, wenn dieser unter den qualifizierenden Umständen der § 250 I Nr. 1 c, II Nr. 3 und § 251 begangen wird. Der Raub ist also zum einen ein Eigentumsdelikt, zum anderen aber auch ein Gewaltdelikt. Wenn also im kriminologischen, kriminalistischen oder kriminalpolitischen Kontext von „Gewaltkriminalität“ die Rede ist, ist damit stets auch der Raub gemeint3.
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Literatur
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Mitsch, W. (1998). Raub. In: Strafrecht Besonderer Teil 2. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00072-4_3
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