Der Rechtsschutz der Verfahrensbeteiligten stellt im Rahmen der neuen Verordnung und insbesondere im Rahmen des Teilinstruments drei einen äußerst relevanten Aspekt dar, welcher von der VO 2022/2560 nur sehr spärlich thematischer wird. Es ist zu bedauern, dass sich der Rechtsschutz faktisch weder in den Erwägungsgründen noch in dem, der Verordnung vorausgehenden, Weißbuch wiederfindet. Insbesondere ein formalisiertes Beschwerdeverfahren zumindest für konkurrierende Bieter im Rahmen des Teilinstruments drei, hätte der Verordnung hier zu mehr Rechtssicherheit verholfen.

Dabei dienen Rückgriffe auf allgemeine Instrumente zwar im Ergebnis einem effektiven Rechtsschutz, deklaratorische Normen hätten hier jedoch der Etablierung des an sich bereits umstrittenen Vorhabens gutgetan. Gleichwohl konnte gezeigt werden, dass auch im Rahmen der lediglich allgemeinen Rechtsschutzregelungen ein individueller Rechtsschutz in der Sache möglich erscheint.