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Sonderthemen

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Denkmalschutz-Kompendium
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Zusammenfassung

Dieses besonders breit aufgestellte Kapitel reißt viele Themen kurz an, die im Arbeitsalltag von Denkmalschutzbehörden immer wieder auf dem Schreibtisch landen oder auch politisch diskutiert und von Interessenverbänden propagiert werden. Ziel des Kapitels ist es, für diese Themen im Denkmalkontext zu sensibilisieren und Grundkenntnisse zu vermitteln. Tiefergehendes Spezialwissen ist in der Fachliteratur, darunter einschlägige Publikationen der Denkmalpflegefachämter und anderer Forschungsinstitute, zu finden.

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Corresponding author

Correspondence to Moritz Wild .

Anmerkungen

Anmerkungen

  1. 1.

    Z. B.: §§ 38 und 59 Bauordnung NRW; DIN 18065. – Weitere Ansätze für Abweichungen wegen unverhältnismäßigem Aufwand zur Anpassung der Höhen bietet die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) Nr. A5 Nr. 5. Zwischen Füllstäben kann der Abstand bis 18 cm betragen. Allerdings gelten bei Gebäuden, in denen mit häufiger Anwesenheit von unbeaufsichtigten (Klein)Kindern zu rechnen ist (insb. Kitas und Schulen) strengere Anforderungen: bis 12 cm (Stand 2021). – Herbert Gottschalk erläutert in einer Präsentation vom 17.01.2019, dass die Kleinkinder-Regelung inkl. der lichten Breite bis 12 cm zwischen Geländerstäben nur bis zu einer Höhe von 70 cm gelte (www.tuev-sued.de, zuletzt besucht am 29.01.2022).

  2. 2.

    Davydov et al. 2018, S. 46.

  3. 3.

    Einen weiteren Aspekt, der kein vordergründig denkmalpflegerisches Problem ist, sollte man im Hinterkopf behalten: Mechanische Teile wie Hub-/Plattformlifte im öffentlichen Raum sind Vandalismus und Sabotage ausgesetzt, die ihre Haltbarkeit und Einsatzbereitschaft beeinträchtigen.

  4. 4.

    Z. B. Fritzsche/Heimeshoff 2006. – Kohlbecker 2011. – Landesdenkmalamt Berlin 2015. – Faltblatt des DNK mit dem Freistaat Sachsen: „Neue Wege zum Denkmal. Barrierefreiheit im Baudenkmal“. – Broschüre des LAfD Baden-Württemberg: „Barrierearmes Kulturdenkmal“. – Das bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat bspw. als Sonderheft der Zeitschrift Denkmalpflege Informationen die Sonderinfo 3/2018 herausgegeben: Barrierefreiheit für Baudenkmäler und Bestandsbauten.

  5. 5.

    VdL 1995. – VdL 2019, S. 223–225: Baugesetzbuch u. a. – Pufke 2016a. – Rabeling 2012.

  6. 6.

    Viebrock 2018, S. 10. Auf S. 13–16: Die Literatur ginge von einem Optimierungsgebot zugunsten des Denkmalschutzes aus. Bauleitplanung darf die unersetzbaren Denkmäler nur aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gefährden oder gar die Beseitigung von Denkmälern verlangen. Bauleitpläne, die älter als das Denkmalschutzgesetz sind, müssen kritisch geprüft werden. Bebauungspläne genie0en keinen prinzipiellen Vorrang gegenüber denkmalrechtlichen Einzelfallentscheidungen.

  7. 7.

    Albers/Wékel 2008: Zu Aufgaben, Recht, Arbeitsweise und Geschichte der Stadtplanung.

  8. 8.

    VdL-Arbeitsblätter 17 und 18, Denkmalpflegerische Prüfung von Bebauungsplänen/Flächennutzungsplänen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.

  9. 9.

    Siehe, neben den Darstellungen oben, auch Kapitel über Städtebauliche Denkmalpflege, und Umgebungsschutz nach § 34 und § 35 BauGB.

  10. 10.

    BauGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__1.html (zuletzt besucht am 17.12.2022).

  11. 11.

    Martin/Krautzberger 2006, S. 427–447. – Vgl.: Rabeling 2012, S. 37–44. – Stellhorn 2016, S. 47–52.

  12. 12.

    Z. B. wegen erhaltenswerter Blickbeziehungen oder Blickachsen, historischer Gärten, Wehrgräben, Bodendenkmälern usw.

  13. 13.

    Geburtig 2009. – Geburtig 2011. – Kabat 2017. – Zusammenhänge und Beispiele erläutert das VdL-Arbeitsheft Nr. 13: „Brandschutz im Baudenkmal“.

  14. 14.

    Stellhorn 2016, S. 46–47: Bestandsschutz kann auch bedeuten, Änderungen zu erlauben, die dazu beitragen, die bestehende legale Nutzung fortzuführen. „Unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen sind verfassungsorientiert so auszulegen, dass das Vertrauen des Eigentümers auf den Bestand des legal geschaffenen und genutzten Eigentums angemessen berücksichtigt wird.“

  15. 15.

    Köhler 2022.

  16. 16.

    Z. B.: stiftung-baukulturerbe.de/was-ist-graue-energie-nachhaltigkeit-bei-gebaeuden (zuletzt besucht am 26.11.2022). – Die Denkmalpflege, Ausgabe 2022/1, ist dem Thema „Denkmal als Ressource“ in ökologischer, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht gewidmet.

  17. 17.

    Schulte 2019, S. 23: Ein mit Neubauten vergleichbarer Standard kann bei Bestandsgebäuden nur mit großem Aufwand erreicht werden.

  18. 18.

    Im Bestand zu bauen, spart einerseits die Herstellungsenergie für Abbruch und Neubau ein, andererseits birgt die Altbausanierung ein großes Kostenrisiko, weil es nicht so einfach ist, Gebäude an die heutigen Vorschriften anzupassen (insb. Energieeinsparung, Raumlufttechnik, Brandschutz, Barrierefreiheit). In großen Gebäuden können z. B. komplexe Gebäudetechnik und Anforderungen des Brandschutzes die Kosten so hochtreiben, dass neben der Kosten- auch die Energieeffizienz sowie die Nachhaltigkeit der Altbausanierung in Zweifel stehen.

  19. 19.

    Bundesstiftung Baukultur 2021.

  20. 20.

    Vgl. Schulte 2019, S. 23–24: Erläutert die Gefahr für die charakteristische Baugestalt historischer Gebäude und deren Wert für die städtebauliche Gestaltung und das Ortsbild, unter besonderer Berücksichtigung „einer völligen Neugestaltung des Daches oder der Außenwandflächen“ durch Wärmedämmung und Solaranlagen.

  21. 21.

    Z. B.: Arbeitsheft der VdL: Innendämmung im Baudenkmal. – Beispielhafte Untersuchung an Gründerzeithäusern: Oswald et al. 2011.

  22. 22.

    Der Einfluss von Wärmebrücken steigt mit zunehmender Stärke der Innendämmung.

  23. 23.

    Z. B. auch in Skudelny 2022, S. 236–237: „Während die Entwicklung erneuerbarer Energien auf breiter Fläche durch politische Versäumnisse stark unterentwickelt ist, sollen nun die hochkomplexen Flächen von 1,5 % der denkmalgeschützten Bauten als Feigenblatt dienen.“

  24. 24.

    Die EU-Verordnung 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine enthält in Artikel 4 Abs. 2 eine Ausnahmeregelung für „Gebiete oder Strukturen aus Gründen des Schutzes kulturellen oder historischen Erbes“.

  25. 25.

    Einige Anregungen und weiterführende Informationen bietet bspw. die 2022 aktualisierte Broschüre „Denkmalpflege und erneuerbare Energien“ des Landesamts für Denkmalpflege Baden-Württemberg. – Auf www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie (zuletzt besucht am 26.11.2022) können Informationen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz abgerufen werden. Die Denkmalpflegefachämter und Landesministerien arbeiten an Erlassen und Leitfäden zum Umgang mit Solaranlagen auf Denkmälern. Die Landesregierung NRW hat im November 2022 „Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ herausgegeben. Das LAfD Hessen veröffentlichte 2022 die Handreichung zur Richtlinie an UDBn: „Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden“.

  26. 26.

    VG Gießen, Urt. v. 22.06.2010–1 K 185/09.GI, bzgl. Münzenberg, mit der Dachfläche eines Hauses innerhalb einer denkmalgeschützten Gesamtanlage.

  27. 27.

    Diskutiert werden Solaranlagen auf Gewerbehallen, über Parkplätzen, an Schallschutzwänden.

  28. 28.

    Ertragreicher als am Einfamilienhaus, und meist ohne denkmalschädliche Eingriffe möglich: Wärmerückgewinnung bei Abwärme von Industrie, Produktionsbetrieben und Rechenzentren.

  29. 29.

    Kleinwindenergieanlagenwerfen ähnliche Fragen auf wie Solaranlagen und Luftwärmepumpen an Denkmälern. Hierzu können vorläufig auch jüngere Entwicklungen wie die (bislang nur wenige Meter hohen) Bladeless-Windenergieanlagen gezählt werden. Ohne die auffällige Bewegung der Rotorblätter oder anderer beweglicher Teile stellen sie vielleicht eine geringere Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Denkmälern und von Kulturlandschaften dar.

  30. 30.

    VG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2018 – 28 K 3438/17 unter Bezugnahme auf Literatur.

  31. 31.

    Vgl. VG Düsseldorf, Urt. v.14.01.2021 – 28 K 16493/17: „Ob Windenergieanlagen die Wirkung eines Baudenkmals schmälern, indem sie dieses optisch dominieren oder schutzwürdige Sichtbezüge zerstören, hängt von der Eigenart und der Lage des konkreten Denkmals ab. […] Eine bloße Wahrnehmbarkeit des Denkmals bzw. seiner konstitutiven Elemente zusammen mit neuzeitlichen Veränderungen begründet daher noch keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes.“ – Strobl et al. 2019, S. 102. – Viebrock 2018, S. 18.

  32. 32.

    Argumentationsversuch eines Energieunternehmens zur Einschränkung des Denkmalschutzes, mit Diagramm: https://www.enbw.com/unternehmen/eco-journal/windenergie-und-denkmalschutz.html, zuletzt besucht am 14.05.2023.

  33. 33.

    Böttcher 2008, S. 117–135. – Gerner 2007. – Krause 2011, S. 136–138. – Lenze 2002. – Mönck 2005. – Ollenik/Heimeshoff 2005, S. 158–160. – VdL 2004.

  34. 34.

    In historischen Territorien können auch schon früher Regelungen zur Holzverwendung erlassen worden sein. In Süddeutschland sind auch Nadelhölzer für Außenwände schon früher üblich gewesen.

  35. 35.

    Pufke 2018. – Pufke 2020. – Schrader 2015a.

  36. 36.

    Oder das Haus wird mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ausgestattet (die gewartet werden muss).

  37. 37.

    Fischer 1991. – Huckfeldt/Wenk 2009/2012. – Meier 2001. – Pufke 2018. – Pufke 2020. – Schrader 2015a. – Arbeitsheft der VdL: Holzfenster im Baudenkmal. – Weitere Online-Hinweise, z. B.: Werner Eicke-Hennig, Energieinstitut Hessen: Historischer Wärmeschutz: Fenster (https://www.nei-dt.de/Downloads/Historische%20Fenster-Eicke-Hennig-2017.pdf, zuletzt besucht am 11.11.2022).

  38. 38.

    Das historische Fenster wird erhalten und ein zusätzliches Fenster wird in derselben Laibung innen hinter das historische Fenster gesetzt. Das neue Fenster übernimmt den Wärmeschutz. Es kann mit einer Innendämmung kombiniert werden.

  39. 39.

    Frössel 2011.

  40. 40.

    Für die Wahrnehmung des Kirchenraumes ist neben der angemessenen Beleuchtung wichtig, dass die Lampen unauffällig sind und nicht zum Blickfang werden.

  41. 41.

    Z. B. Ministerium für Bauen und Verkehr NRW 2010, DNK 2011a, www.zukunft-kirchen-raeume.de (zuletzt besucht am 16.12.2022) uvm.

  42. 42.

    Stellhorn 2016, S. 52–53.

  43. 43.

    Beierkuhnlein et al. 2011.

  44. 44.

    Im Frühjahr 2022 hat die VdL die Broschüre „Denkmalschutz ist Klimaschutz. Acht Vorschläge für eine zukunftsorientierte Nutzung des baukulturellen Erbes und seines klimaschützenden Potenzials“ herausgegeben.

  45. 45.

    Z. B. OVG NRW, Beschluss v. 27.04.2012 – 10 A 597/11. Hierauf beziehen sich z. B. auch: OVG NRW, Beschluss v. 08.01.2020–10 A 921/19 und VG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2021 – 28 K 8208/19.

  46. 46.

    In dem Zusammenhang wurden in jüngerer Zeit u. a. medial thematisiert: Energieerzeugung unter Einsatz seltener Rohstoffe mit länderspezifischen Arbeitsbedingungen, Ernährung, Landwirtschaft und Düngemittel, Flächenversiegelung, Waldrodung, Meeresverschmutzung, Streamingdienste und Konsum allgemein, Sport-Großveranstaltungen und dafür nötige Bauvorhaben, Industrieprozesse, Baustoff- und Betonproduktion (und Ansätze zur klimaschonenden Zementherstellung), zuverlässigere öffentliche Verkehrsmittel in einem dichteren Netz und Radwege als Alternativen zum Auto, Tempolimit auf Autobahnen (eine allgemeingültige Regelung käme sogar ohne zusätzliche Verkehrsschilder aus), energiesparende Antriebe; als extrem energieintensive Hobbies: z. B. Superyachten und Privatflugzeuge.

  47. 47.

    Ausnahmeregelungen in Klimaschutz- und Energiesparvorschriften für nicht denkmalgeschützte Gebäude, etwa im GebäudeEnergieGesetz, sprechen für die Ansicht, dass Klimaschutz nicht zwingend am Denkmal durchgesetzt werden muss.

  48. 48.

    VdL 2019, S. 520–522.

  49. 49.

    Bingenheimer 1997. – Böttcher 2008, S. – Goretzki 2016. – Möller 1991. – Schrader 2015, S. 156–238.

  50. 50.

    Neuer Fugenmörtel sollte bei Ruinen hinter die Steinkanten zurückspringen bzw. deren Fronten unverdeckt lassen, um den Eindruck des Bruchsteinmauerwerks zu bewahren, wenn das historisch auch so war. Mörtel-Spritzverfahren können leicht dazu führen, dass das Mauerwerk größtenteils hinter dem Mörtel verschwindet und ein Zustand herbeigeführt würde, der weder dem Befund entsprechen, noch nach historischem Mauerwerk aussehen würde.

  51. 51.

    Bei Verdacht auf schädliche Salzbelastung besonders alter, gestalteter oder empfindlicher Mauern sollten die Restaurierungswerkstätten des Fachamts zu Rate gezogen werden, um zu klären, wie im Einzelfall die Salzbelastung z. B. durch Baustoffproben oder andere Methoden geklärt werden kann. Bei Gipsbelastung im Mauerwerks muss ein neuer Mörtel bei einer Instandsetzung wahrscheinlich sulfatbeständig eingestellt werden.

  52. 52.

    Bingenheimer 1997. – Stanzl 2010. – Petzet/Mader 1993, S. 71. – Schmidt 2008, S. 116–121. – Hinweise von Joachim Zeune 2021.

  53. 53.

    Frössel 2003: Die ersten Kapitel behandeln Baustofftechnologie und Sanierungsfragen, die Kap. 6 und 7 „Historische Putze und Handwerkstechniken in der Baudenkmalpflege“ und „Fassadenstuck und Fassadendekoration“. – Darmstadt 1984: Über Architekturfarbigkeit.

  54. 54.

    VdL 2019, S. 441–443, 528–529, 533–536: Definitionen und grundlegende Erläuterungen zu Siedlungen („Oberbegriff für dauerhafte menschlichen Niederlassungen jeder Art“), Werksiedlungen, Wohngebieten und Wohnsiedlungen. Zum Siedlungsbau sind zahlreiche Publikationen in den Fachgebieten Architekturgeschichte, Städtebau und Denkmalpflege erschienen.

  55. 55.

    Siehe auch: Ollenik/Heimeshoff 2005, S. 205–207.

  56. 56.

    Das VG Gelsenkirchen hat im Urt. v. 18.04.2013–5 K 3268/11 eine Beeinträchtigung von Denkmälern durch Werbeanlagen in deren Umgebung erkannt, in der sie zusammen mit den Denkmälern in einem Sichtfeld wahrzunehmen gewesen wären. Die städtebauliche Bedeutung mindestens eines der Denkmäler war im Eintragungstext (rechtliche Beurteilungsgrundlage) ausdrücklich genannt. Die Werbeanlagen waren geeignet, „Aufmerksamkeit von den Denkmälern abzulenken, was an sich bereits eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes darstellt“ und standen „auch in einem erkennbaren gestalterischen Widerspruch zur geschützten Umgebung.“ Die konkrete Ausgestaltung der Werbeanlagen ist zu beachten.

  57. 57.

    Eipper 2018.

  58. 58.

    OVG NRW, Beschluss v. 08.06.2020 – 10 A 1660/19.

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Wild, M. (2023). Sonderthemen. In: Denkmalschutz-Kompendium. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-42828-0_7

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