Zusammenfassung
Schwerpunkt dieses Kapitels ist das Urheberrecht. In der Redaktion der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings fallen zahlreiche Entscheidungen zur Illustration von Textbeiträgen und zur Gestaltung von Anzeigen. Sie erfahren, wie Sie Bildrechte in den einzelnen Schritten der redaktionellen Arbeit während des Editierens von Beiträgen prüfen und einhalten können. Für Bildnutzer bestehen bei jeder Handlung, die Bilder betreffen, Prüfungs- und Sorgfaltspflichten. Beschrieben werden unter anderem Lizenzmodelle der Bildagenturen, Reichweiten von Nutzungsrechten, gesetzliche Lizenzen wie zum Beispiel das Zitatrecht sowie die gesetzliche Lizenz zur Verwendung fremder Fotos zum Zwecke der Parodie. Ein Abschnitt dieses Kapitels befasst sich im Überblick mit Open-Content-Lizenzen, deren Vergabe in der Öffentlichkeitsarbeit eine zunehmend wichtige Bedeutung erlangen. Weiter erfahren Sie, wie der Lizenzerwerb bei Fotoaufträgen gestaltet werden kann. Dargestellt werden die Kompetenzen der Verwertungsgesellschaften als Lizenzierungspartner sowie ihre Rolle bei der Erstellung von Medienspiegeln. An den Lizenzerwerb sind zahlreiche Plichten zum Schutz der Rechte der Urheberinnen und Urheber geknüpft. So erfahren Sie unter anderem in welchem Umfang Sie über die Inhalte Ihres Medienarchives (Grafiken, Videos Fotos) sowie über Bildveröffentlichungen jährlich Urheber und Urheberinnen informieren müssen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Notes
- 1.
Vgl. Wandtke/Bullinger, 2014, UrhG, § 2 Rn. 41.
- 2.
Die Art.-29-Datenschutzgruppe hat auch dann eine gemeinsame Verantwortung angenommen, „wenn dieselben personenbezogenen Daten nacheinander in einer Verarbeitungskette verarbeitet werden“. Vgl. Kühling/Buchner 2018, DS-GVO BDSG, Art. 26 DSGVO Rn. 16.
- 3.
Vgl. Kühling/Buchner 2018, DS-GVO BDSG, DSGVO Art 26 Rn 28.
- 4.
Diskutiert wird hier unter Juristen, dass eine datenschutzrechtliche Lösung über die Verschlüsselung der Bilddatensätze (z. B. auf einer separaten Festplatte) unter „eingeschränkter Verarbeitung“ sowohl die Interessen des Urhebers wie auch die der Betroffenen angemessen berücksichtigt (analoge Anwendung der Regelung des Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO).
- 5.
Wandtke/Bullinger, 2014, UrhG, § 43 Rn. 73.
- 6.
Adobe Stock sieht so eine Möglichkeit der Übertragung einer Fotolizenz in den AGB vor. Da sich AGB häufig ändern, sollten Sie vor einer Übertragung schauen, ob diese noch erlaubt ist.
- 7.
BGH. Urteil v. 11. Juli 2002, Az. IZR 255/00.
- 8.
Inzwischen werden Meldungen mittels Künstlicher Intelligenz erstellt. Werden diese ohne menschliche Eingriffe unverändert übernommen, sind diese Produkte frei von Urheberrechten. Denkbar ist jedoch, dass Zeitungsverlage auf Grund der Anordnung und grafischen Aufmachung ein Leistungsschutzrecht geltend machen können.
- 9.
Dreier in Dreier/Schulze, Rn. 14.
- 10.
- 11.
Das Urheberrecht kennt auch gesetzliche Lizenzen, die nicht an Vergütungsansprüche geknüpft sind. Ein Beispiel hierfür ist das Zitatrecht.
- 12.
Eggers, Christian W., 2022; Bildrechte in Lehre, Wissenschaft und Kultur; S. 19.
- 13.
Wandtke/Bullinger, 2014, UrhG, § 97 Rn. 52.
- 14.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.Juni.2023, Az. 4 W 13/23.
- 15.
Ausführliche Begründung siehe OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 29.September 2022, AZ 11 U 95/21.
- 16.
BGH, Urteil v. 05. Mai 1971, Az. I ZR 94/69.
- 17.
Anders im nachfolgenden Abschnitt „Bildbearbeitung – Karikatur, Parodie und Pastiche“.
- 18.
Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Kabinettsbeschluss vom 3. Feb. 2021.
- 19.
Zu bedenken ist auch, dass wohl kaum ein Urheber oder eine Urheberin ihre Zustimmung zur Vereinnahmung ihrer Werke durch Dritte geben würde oder dieses zu einer geringen Vergütung erlauben würde. Insbesondere Karikaturen und Parodien wären damit in der Praxis kaum rechtmäßig herzustellen und zu publizieren. Dieses soll aber gerade möglich sein, weil die genannten Darstellungsformen, zumindest nach der Überzeugung des Gesetzgebers, den gesellschaftlichen und politischen Diskurs fördern.
- 20.
Dreier/Schulze, § 51a UrhG Rn. 12 ff.
- 21.
Ausführlich: Eggers, Christian W.; Social-Mediarecht der öffentlichen Verwaltung, S. 21 ff.
- 22.
3. Juni 2023.
- 23.
LG München I, Urteil v. 20. Juni 2022, Az. 42 S. 231/21.
- 24.
LG München I, Urteil v. 20. Juni 2022, Az. 42 S. 231/21, redaktioneller Leitsatz.
Literatur
Dreier, Thomas; Schulze, Gernot, Urheberrechtsgesetz, C. H. Beck, 2022, München.
Eggers, Christian W.; Bildrechte in Lehre, Wissenschaft und Kultur; Springer, 2022, Wiesbaden
Eggers, Christian W.; Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung, Springer, 2020, Wiesbaden
Kühling, Jürgen; Buchner, Benedikt, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, C. H. Beck, 2018, München.
Wandtke, Arthur-Axel; Bullinger, Winfried, Praxiskommentar zum Urheberrecht, C. H. Beck, 2014, München.
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
Copyright information
© 2023 Der/die Autor(en), exklusiv lizenziert an Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature
About this chapter
Cite this chapter
Eggers, C.W. (2023). Rechteklärung des Lizenzerwerbs im Produktionsabschnitt Editieren. In: Praxis-Guide Bildrechte. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-42715-3_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-42715-3_4
Published:
Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-658-42714-6
Online ISBN: 978-3-658-42715-3
eBook Packages: Business and Economics (German Language)