Zusammenfassung
In den Kapiteln 7 bis 10 des Lehrbuches geht es abschließend darum, welche Konsequenzen die Besonderheiten der Sportgüter (s. Kap. 1–3) und Sportbetriebe (s. Kap. 4–6) für ausgewählte Managementfunktionen haben. Sportvereine und -verbände unterscheiden sich als Nonprofit-Organisationen hinsichtlich der Finanzierung und Ressourcenbeschaffung maßgeblich von Unternehmen. Die Unterschiede und Besonderheiten sowie deren betriebswirtschaftliche Konsequenzen werden in dem Kapitel beschrieben. Mit der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen sind einerseits Privilegien in steuerlicher und finanzieller Hinsicht verbunden, andererseits müssen dadurch bedingt vier steuerliche Tätigkeitsbereiche unterschieden werden, dessen Kenntnis für Sportmanager:innen unerlässlich ist. Das Kapitel widmet sich aber auch zentralen, aktuellen Herausforderungen der Finanzierung des Profisports, insbesondere des Fußballs, wie bspw. Maßnahmen zur Erhöhung der Ausgeglichenheit des Wettbewerbs, Finanzierungs- und Betreibermodelle von Stadien. Weiterhin ist die staatliche Förderung des Sports und von Sportgroßveranstaltungen Inhalt dieses Kapitels.
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Notes
- 1.
- 2.
Die Verwendungsseite wird als Investition bezeichnet. Die Themen „Investition“ und „Finanzierung“ werden häufig gemeinsam behandelt.
- 3.
Außen vor bleiben damit z. B. die Besonderheiten der Spitzensportförderung. Auf sie kann jedoch einiges analog angewandt werden, was in Abschn. 8.4 zum Thema Pro und Contra einer staatlichen Subventionierung des Zuschauer:innensports ausgeführt wird.
- 4.
Die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung überschneidet sich mit derjenigen zwischen Innen- und Außenfinanzierung, sodass sich eine Vier-Felder-Matrix ergibt. Beteiligungsfinanzierung (eigen) und Kreditfinanzierung (fremd) sind die beiden Untertypen der Außenfinanzierung. Selbstfinanzierung (eigen) und selbstgeschaffenes Fremdkapital (fremd), wie z. B. Pensionsrückstellungen (sie gehören den Arbeitnehmer:innen nicht den Eigentümer:innen), sind die beiden Typen der Innenfinanzierung.
- 5.
Subventionen an private Haushalte werden als „Sozialtransfers“ bezeichnet.
- 6.
Wenngleich auch die Finanzierung von Wohlfahrtsverbänden zunehmend durch eine Mischung von Staatseinnahmen, Verkaufserlösen und Spenden charakterisiert ist (Vilain, 2006).
- 7.
Aus steuerlicher Sicht muss bei Sachspenden im engsten Sinne eine Besitzübertragung auf den Verein erfolgen.
- 8.
Das Ausmaß der Gesamtressourcen ergibt sich aus der Summe der finanziellen und der mit Geld bewerteten Sach- und Personalressourcen. Diese Bewertungen beruhen zwar nur auf Schätzungen, sie können aber zumindest einen Eindruck über die relative Bedeutung der unbezahlten Sach- und Personalressourcen geben. Wir müssen hin und wieder auf ältere Daten (wie hier aus dem Jahr 1992) zurückgreifen, weil neuere dieser Art nicht erhoben bzw. nicht veröffentlicht wurden. Allerdings haben sich Sportvereine hinsichtlich der Struktur ihrer Finanzierung als im Zeitverlauf relativ stabil erwiesen.
- 9.
Eine hinsichtlich ihrer empirischen Bedeutung nur selten ermittelte Unterscheidung ist, ob die Mitarbeit für Mitglieder wirklich freiwillig oder ob sie per Satzung verpflichtend ist, also eigentlich keine Arbeitsspende, sondern einen Arbeitsbeitrag darstellt. Nach der Hamburger Untersuchung von 1992 verlangten 18 % der Sportvereine bestimmte Formen der regelmäßigen Mitarbeit (z. B. im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten bei eigenen Sportanlagen und -geräten; Horch, 1992). Einige Vereine bieten auch die Wahlmöglichkeit zwischen einem günstigeren Beitrag plus einer bestimmten Mindeststundenzahl an Arbeitseinsätzen oder alternativ einen höheren Beitrag.
- 10.
Das waren früher z. B. Zivildienstleistende. Heutige Formen der staatlich subventionierten Personalbereitstellung, die von einigen wenigen Sportvereinen genutzt werden, sind der Bundesfreiwilligendienst und das „Freiwillige Soziale Jahr“.
- 11.
In der Regel fallen diese jedoch eher in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn vor allem eine werbliche Darstellung des Sponsors damit verbunden ist.
- 12.
Sportvereinen wird bei der steuerlichen Berechnung ein Freibetrag von 5000 € gewährt, d. h., bei einem möglichen Überschuss von 8321 € müssen nach Abzug des Freibetrags nur die entsprechenden Steuern auf einen Betrag von 3321 € gezahlt werden.
- 13.
Dieser sog. Übungsleiter:innenfreibetrag gilt für eine Person, d. h., eine Übungsleiterin bzw. ein Übungsleiter kann nicht in zwei oder mehr Vereinen diesen Übungsleiterfreibetrag gleichzeitig in voller Höhe in Anspruch nehmen.
- 14.
Im Rahmen einer Analyse des früheren Europapokalwettbewerbs der Pokalsieger hatte sich gezeigt, dass eine Variante, bei der den teilnehmenden Clubs eine Einzelvermarktung ihrer Fernsehrechte erlaubt wurde unter der Maßgabe, anschließend davon einen Anteil in einen Umverteilungstopf zu geben, nicht funktioniert. Die Clubs sträubten sich vehement, von den selbst erzielten Einnahmen wieder etwas abzugeben.
- 15.
2022 wurden die Nachfolgeregeln „Financial Sustainability“ beschlossen. Demnach dürfen die Clubs nicht mehr als 70 % ihrer Einnahmen für Spieler:innen ausgeben. Externe Geldgeber können 60 Mill. € über drei Jahre zuschießen. Bei Verstößen gibt es Geldstrafen und Punktabzüge. Zwangsabstiege soll es jedoch nicht geben. Auch eine Gehaltsobergrenze wurde nicht eingeführt. Die Regeln sollen über drei Jahre eingeführt werden.
- 16.
Ausnahmen gelten für die Werksvereine Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg sowie für Hoffenheim. Diese Ausnahmen und nicht die 50+1-Regel hat das Kartellamt 2021 moniert, weil dadurch für diese Clubs Finanzierungsvorteile entstehen. RB Leipzig wurde seltsamerweise nicht erwähnt, obwohl hier die Vereinsform mit 21 handverlesenen Mitgliedern offensichtlich nur pro forma existiert. Eine denkbare Lösungsmöglichkeit wäre, diese Clubs zum Ausgleich bei der Verteilung der Fernsehgelder schlechter zu stellen.
- 17.
Zwar haben auch viele andere deutsche Profimannschaften diese Rechtsform, ihre Anteile werden aber nicht an der Börse gehandelt. Bei Kommanditgesellschaften (KGs) handelt sich um eine Mezzanine-Finanzierungsform. Denn die Kommanditist:innen (bzw. „Aktionär:innen“) sind sog. stille Teilhaber:innen. Sie haben formell kein Mitbestimmungsrecht. Die hat allein der Komplementär. Im obigen Fall ist dies die GmbH, die zudem normalerweise dem Verein gehört.
- 18.
Für NFL-Clubs ist diese Konzentration des Eigentums vorgeschrieben. Die Green Bay Packers sind die einzige Ausnahme.
- 19.
Es sei denn es gelingt, den Verein von der Gründung an entsprechend zu gestalten (siehe RB Leipzig mit nur 21 handverlesenen Mitgliedern) oder später entsprechend umzuformen (siehe TSG 1899 Hoffenheim).
- 20.
Diese Ergebnisse schwanken. 2011/2012 waren es z. B. nur 12 % (Howard & Crompton, 2014). Die anderen amerikanischen Ligen haben geringere Profitraten, die MLB (Baseball) z. B. 8 % in der Saison 2016/2017 (Howard & Crompton, 2018). Inwieweit der Profit von den Eigentümer:innen abgezogen oder wieder in das Team reinvestiert wird, ist unbekannt, da die Eigentümer:innenunternehmen keine Bilanzen veröffentlichen müssen. Es gibt jedoch Indizien dafür, dass es auch in den USA nicht nur um Profit, sondern auch um sportlichen Erfolg und Prestige für die Eigentümer:innen geht. 2010 wurden die Finanzen der Kansas City Chiefs (NFL) veröffentlicht. In diesem Fall hatten die Eigentümer:innen ca. 50 % des Profits in den Club reinvestiert. Der erfolgreichste Club der NFL, die Green Bay Packers, nehmen eine Ausnahmestellung ein. Sie sind eine vereinsähnliche Nonprofit-Organisation, die keine Gewinne verteilt. Gewinne konnten die Eigentümer:innen der anderen amerikanischen Proficlubs – durch die enorm gestiegenen Einnahmen – in der Vergangenheit vor allem über einen Verkauf des Clubs realisieren.
- 21.
Die DFL strebt nach der Covid-19-Pandemie eine Spreizung der Einnahmen von maximal 3:1 (300 %) vom ersten bis zum letzten Platz im Ranking des Bundesliga-Clubs an.
- 22.
Median der Einnahmen der oberen 10 Teams verglichen mit dem Median der unteren 10 Teams von den insgesamt 32 Clubs der Liga.
- 23.
2 DM entsprechen ungefähr 1 €.
- 24.
Um diesen Wettbewerb in der Medienbranche zu unterstützen, schreibt die EU vor, dass die Rechte zur Übertragung von verschiedenen Fußballwettbewerben (Bundesliga, Pokal, Champions League, Europa League) und die Gesamtheit der Spiele in den einzelnen Wettbewerben nicht an den gleichen Sender verkauft werden dürfen.
- 25.
Zur Entwicklung, Bedeutung und den Erscheinungsformen des Sportsponsorings vgl. ausführlich Walzel und Schubert (2018).
- 26.
- 27.
Die Möglichkeit, Erlöse aus kulturellen Veranstaltungen zu generieren, sind begrenzt, weil die Konkurrenz zwischen den Stadien und Hallen in Deutschland sehr groß ist.
- 28.
Investitionen in die Mannschaft können nicht im Vorhinein vertraglich vereinbart werden und sind kaum zu kontrollieren und zu beurteilen.
- 29.
Ein alternatives Modell stellt hier das Unternehmen der Anschutz Entertainment Group (AEG) dar, dass bspw. die Mercedes Benz Arena in Berlin gebaut hat und unterhält und gleichzeitig Anteilseigner bei den beiden Hauptnutzern Alba Berlin und Eisbären Berlin ist.
- 30.
Die Alternative, dass die Stadioninvestoren eine oder mehrere Clubs aufkaufen (vertikale Integration), ist vom Verband verboten, weil damit die Gefahr einer Manipulation des sportlichen Wettbewerbs zu Gunsten der profitablen Großstadtstandorte entstehen könnte.
- 31.
Analog geht es auch um die staatliche Förderung des Hochleistungssports.
- 32.
Ein hoher Gesundheitsstand nützt nämlich nicht nur der bzw. dem Einzelnen, sondern allen, der gesamten Volkswirtschaft und Gesellschaft, wie umgekehrt ein niedriger Gesundheitsstand allen schadet.
- 33.
Auch in der Bevölkerung demokratischer Gesellschaften wird es zunehmend schwieriger (z. B. Unterstützung für die Finanzierung von Sportgroßevents) zu bekommen, wie zuletzt die Beispiele der angedachten Bewerbungen von Hamburg (Olympische Sommerspiele) oder München (Olympische Winterspiele) gezeigt haben.
- 34.
Für die Unterstützung der Sportvereine wird oft auch das Subsidiaritätsprinzip ins Feld geführt. Nach diesem Prinzip soll die Zuständigkeit (Recht und Pflicht) für eine Aufgabe bei der kleinsten sozialen Einheit liegen, die zu ihrer Erfüllung in der Lage ist, weil diese lebensnäher ist und mehr unmittelbare Mitwirkung erlaubt als größere, übergeordnete soziale Einheiten. Die größere Einheit soll die Vorleistungen erbringen, welche die kleinere Einheit zur Entfaltung ihrer Kräfte braucht, und Hilfe zur Selbsthilfe geben, wenn die Kräfte nicht reichen (Nell-Breuning, 1957), sollen aber nicht in die Autonomie der Vereine eingreifen. Aus ökonomischer Sicht kann man das kritisieren, weil hiermit die Vereine staatliche Unterstützung ohne jegliche Gegenleistung (Auflagen) erhalten wollen (s. Kirsch & Kempf, 2002).
- 35.
Ähnlich wird gegen ein gebührenfreies Studium argumentiert.
- 36.
Zu verweisen ist etwa auf die kontrovers geführte Diskussion zum steuermittelfinanzierten Einsatz von Polizeikräften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit an Spieltagen der Fußballbundesliga.
- 37.
Ein Grund dafür könnte sein, dass öffentliche Finanzprobleme Hand in Hand gehen mit einem quantitativen und qualitativen Mangel an Personal der öffentlichen Hand, dass solche Verträge formulieren und deren Einhaltung überwachen könnte.
- 38.
Intangible und auch tangible Effekte können ersatzweise auch von verschiedenen Expert:innen mit gewichteten dimensionslosen Rangpunkten bewertet werden. Dann spricht man von einer Nutzwert-Analyse (Gans et al., 2003).
- 39.
Ausnahmen wären nur solche, die z. B. externe Ausgaben, wie für einen Urlaub, wegen des Events nicht getätigt haben oder dafür ihre Ersparnisse einsetzen.
- 40.
Es sei denn, sie haben nur ihren Urlaubstermin verlegt.
- 41.
Es sei denn, sie haben nur den Zeitpunkt des Besuchs verschoben.
- 42.
Die traditionelle Skepsis von Ökonom:innen gegenüber subjektiven Aussagen über Präferenzen und Nutzen wurde in den letzten Jahren u. a. durch die Glücksforschung aufgeweicht (Frey & Stutzer, 2002). Dabei werden Individuen gefragt, wie glücklich bzw. wie zufrieden sie mit ihrem Leben oder bestimmten Aspekten ihres Lebens (z. B. Arbeit, Freizeit) sind, um dann herauszufinden mit welchen Einflussfaktoren dies zusammenhängt.
- 43.
In letzter Zeit wird von Vertreter:innen dieser Forschung erstmals darauf hingewiesen, dass die verwendeten staatlichen Daten auch fehlerbehaftet sein können (Maennig, 2019).
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Horch, HD., Schubert, M., Walzel, S. (2024). Besonderheiten der Sportfinanzierung. In: Besonderheiten der Sportbetriebslehre. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-42538-8_8
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