Zusammenfassung
Aus § 69 Abs. 3 S. 1 AktG und § 15 Abs. 1 GmbHG ergibt sich explizit die Vererblichkeit der jeweiligen Kapitalgesellschaftsanteile. Die systematische Stellung der §§ 1922 ff., 2032 ff. BGB zeigt, dass das deutsche Privatrecht als Leitbild des Erben eine einzelne Person vor Augen hat. Verstirbt nun ein Kapitalgesellschafter und existiert nicht ein einzelner Erbe, sondern eine Erbenmehrzahl, so ist das Recht mit der Aufgabe konfrontiert, die Erbengemeinschaft mit der Rolle des Gesellschafters in Einklang zu bringen.
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Kowalski, P. (2023). Einleitung. In: Die Ausübung mitgliedschaftlicher Kapitalgesellschafterrechte durch eine Erbengemeinschaft. Springer, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-42443-5_1
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Publisher Name: Springer, Wiesbaden
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