Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden der Terrorismus- sowie der Sicherheitsbegriff kritisch diskutiert und drei forschungsleitende Argumente entwickelt, auf denen die weitere Analyse aufbaut. Hierfür wird zunächst auf das Konzept der Securitization der Kopenhagener Schule rekurriert, welches anschließend um einen kontextbasierten Ansatz der sogenannten zweiten Generation der Kopenhagener Schule erweitert und mit dem Konzept politischer Kultur verknüpft wird. Abschließend werden Indikatoren für erfolgreiche Sekuritisierung definiert und sicherheitspolitische Reaktionen von einem weiteren Modus – dem der Risikopolitik – abgegrenzt.
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Notes
- 1.
Um eine „Welle“ handelt es sich gemäß Rapoport dann, wenn länderübergreifende terroristische Aktivitäten zum Vorschein kamen, die von einem allgemeinen Zeitgeist getragen wurden. Jede der „Wellen“ dauerte circa eine Generation lang an (vgl. Rapoport 2006: 10).
- 2.
Ähnlich auch Waldmann, der sozialrevolutionären, ethnisch-nationalistischen und religiösen Terrorismus voneinander unterscheidet (vgl. Waldmann 1998).
- 3.
Auf internationaler Ebene wird das besonders deutlich, wenn man die bis heute anhaltenden Schwierigkeiten der Mitglieder der Vereinten Nationen betrachtet, sich auf eine gemeinsame Terrorismusdefinition zu einigen (vgl. Oertel 2006: 229 f.; Sire 2021: 1 f.).
- 4.
Der Kriegsstratege Sun Tzu lebte um 500 vor Christus im chinesischen Königreich Wu.
- 5.
Das relevante Publikum kann entweder die Öffentlichkeit im Allgemeinen, die wahlberechtigte Bevölkerung oder die über bestimmte Gesetze abstimmenden Abgeordneten sein. Die Kopenhagener Schule wurde wegen der ungenauen Definition der „audience“ und der vagen Ausführungen bezüglich deren Rolle in diversen Aufsätzen kritisiert (vgl. Léonard/Kaunert 2011; Roe 2008; Salter 2008).
- 6.
In Guzzinis Verständnis wäre der selbst-referentielle Charakter von Sprechakten nur im Falle von Kriegserklärungen beziehungsweise Kapitulationen oder auch juristischen Anweisungen plausibel (vgl. Guzzini 2011: 335).
- 7.
Wie muss ein Sprechakt beschaffen sein, damit es zu Sekuritisierung kommen kann?
- 8.
In eine ähnliche Richtung geht auch Eckart Conze in seinem Buch „Die Suche nach Sicherheit: Eine Geschichte der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis in die Gegenwart“ (2009), in dem er analysiert, wie die Suche nach Sicherheit zu einem wesentlichen Aspekt der Kultur der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 wurde.
- 9.
„Les cadres sociaux de la mémoire“ lautet der französische Titel von Maurice Halbwachs’ Buch (1967).
- 10.
Da sich Frames bei Snow und Benford auf die Mobilisierung sozialer Bewegungen beziehen, werden sie in der Literatur auch „Bewegungsframes“ genannt.
- 11.
Der Satz geht auf den damaligen US-amerikanischen Präsidenten Ronald Reagan zurück, der auf diese Weise die US-amerikanische Unterstützung einer nicaraguanischen Guerilla-Bewegung der Gruppe der Contras (die von der nicaraguanischen Regierung als „Terroristen“ bezeichnet wurde) in ihrem „Befreiungskampf“ gegen die sozialistische sandinistische Regierung Nicaraguas legitimierte.
- 12.
Hierbei können beispielsweise, wie in Abschnitt 7.2 dieser Arbeit diskutiert wird, unterschiedliche Vorstellungen über die Ausgestaltung kollektiver Identitäten zum Vorschein kommen (zu kollektiven Identitäten siehe Dornheim/Greiffenhagen 2003; Meinecke 1922).
- 13.
An anderer Stelle schränkt die Kopenhagener Schule die vorgenommene normative Bewertung von Sekuritisierung jedoch wieder ein und stellt heraus, dass es manchmal ein notwendiger Schritt ist, ein Thema zu sekuritisieren, um ihm Aufmerksamkeit zu verleihen (vgl. Buzan et al. 1998: 29). So heben auch verschiedene an die Kopenhagener Schule anknüpfende Analysen auf den wünschenswerten Effekt von Sekuritisierung ab, z. B. Elbe (2005) in Bezug auf den Umgang mit HIV/Aids in Afrika, Diez et al. (2016a) in Bezug auf Klimapolitik, Floyd (2010) in Bezug auf Umweltfragen.
- 14.
Im verfassungsrechtlichen Normalzustand wird die Konsultation der Judikative als Grundsäule des Prinzips der Gewaltenteilung als unumgänglich erachtet, um eine exekutive Machtkonzentration zu verhindern. Hierbei ist im Falle von aktiver Sekuritisierung nicht die Arbeit der Verfassungsgerichte als Verfassungsorgan eingeschränkt, sondern die der für Strafprozesse zuständigen Gerichte.
- 15.
Die Unschuldsvermutung, nach der Menschen bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen sind, wird aufgeweicht (vgl. Kellner 2017: 3).
- 16.
Generell gilt in der Rechtswissenschaft bei der Einschränkung von Grundrechten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Je weniger konkret die Gefahr ist, das heißt, je weniger konkrete Anhaltspunkte vorliegen, desto weniger gerechtfertigt ist ein Grundrechtseingriff. Neben der Legitimität des verfolgten Zwecks (hier Gewährung der Sicherheit der Bevölkerung) muss die angewendete Maßnahme (Grundrechtsentzug möglicher Gefährder) zur Erreichung des Zwecks notwendig, geeignet und angemessen sein. Hierbei zählt zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch immer die zeitliche Begrenzung der Maßnahme in Anbetracht des verfolgten Zwecks. Maßnahmen, die im Rahmen einer außerordentlichen Gefahrenlage initiiert wurden, dürfen nicht zum Dauerzustand werden. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen muss schließlich angesichts von Alternativen, die weniger intensive Einschnitte vornehmen würden, einer juristischen Überprüfung standhalten.
- 17.
Gilt der Eintritt eines Ereignisses als sicher (liegt die Wahrscheinlichkeit also bei einem statistischen Wert von 1), sprechen wir nicht mehr von Risiko, sondern von einer gewiss eintretenden Gefahr (vgl. Beisheim et al. 2012: 4).
- 18.
Das umfasst sowohl Darstellungen, in denen im geografischen Sinne der Ursprung der Gefahr außerhalb der nationalen Grenzen verortet wird, als auch Darstellungen, die nahelegen, dass es sich um eine Gefahr handelt, die von Individuen ausgeht, die nicht als Teil des gesellschaftlichen Kollektivs gedacht werden und somit außenstehend sind.
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Hegemann, S. (2023). Theoretischer Rahmen. In: Kulturen des Ausnahmezustands. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-41437-5_2
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