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Part of the book series: Interdisziplinäre Organisations- und Verwaltungsforschung ((IOUV,volume 23))

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Zusammenfassung

Personalauswahlen in der deutschen öffentlichen Verwaltung folgen einem mehrstufigen Modell mit strikten Vorgaben, welche die Transparenz des Verfahrens, die Vergleichbarkeit der Bewertungen und die Akzeptanz der Entscheidungen sicherstellen sollen. Die Erfassung der Relevanz von nicht messbaren Kompetenzen ist deshalb besonders herausfordernd.

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Notes

  1. 1.

    Zu unterscheiden sind hiervon im Fall Deutschland die in Abschnitt 4.1 erwähnten politischen Beamten, die die höchsten Leitungspositionen in Ministerien innehaben und deren Ernennung aus politischen Gründen erfolgt. Hiermit ist verbunden, dass weder für das Ernennungsverfahren noch für den beruflichen Hintergrund stark formalisierte Verfahren bestehen und die Auswahl der Positionsinhaber nicht nach einem typischen mehrstufigen Schema als freier Entscheidungsprozess abläuft. Auch wenn politische Beamte in Deutschland häufig aus der Verwaltung rekrutiert werden, also einen entsprechenden Auswahlprozess durchlaufen haben, werden sie vor dem Hintergrund der Verfahrensgestaltung aus der näheren Betrachtung ausgeschlossen.

  2. 2.

    Der Begriff der Laufbahn bezieht sich der Gesetzessystematik nach auf das Beamtentum. Wird eine Position, die im Falle einer Besetzung mit einem Beamten einer spezifischen Laufbahn zugeordnet wird, jedoch mit einem Angestellten des öffentlichen Dienstes besetzt, sind dieselben Anforderungen (z. B. ein bestimmtes Studium) zu erfüllen. Auch können die Begriffe des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes auf Angestellte übertragen werden, eine Einordnung findet anhand von Gehaltsstufen nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes statt. Der Einfachheit halber wird im Folgenden einheitlich der Begriff der Laufbahn verwendet und deren typische Merkmale beschrieben. Dementsprechend stammen die herangezogenen Rechtsgrundlagen aus dem Beamtenrecht. Es wird jedoch eine analoge Anwendung auf nicht verbeamtete Beschäftigte angenommen.

  3. 3.

    In einzelnen Ländern unterscheidet sich die Bezeichnung der Laufbahnen. So differenziert z. B. Niedersachsen die Laufbahngruppen 1 und 2, die jeweils zwei Einstiegsämter umfassen. Hier entspricht das erste Einstiegsamt der ersten Laufbahngruppe dem einfachen Dienst, das zweite Einstiegsamt der ersten Gruppe dem mittleren Dienst etc. (siehe NLVO Kapitel 2 und 3, ähnlich auch BremBG, HmbLVO, LBG M-V, LVO NRW, LBG LSA, ALVOSH). In Baden-Württemberg wurde die Zahl der Laufbahnen auf drei reduziert und die Bezeichnung „einfacher Dienst“ gestrichen (§ 14 LBG BW). Die Ämter des vormals einfachen Dienstes gehen nun im mittleren Dienst auf. In Bayern wurde die Abstufung von Laufbahnen aufgegeben, es existiert nunmehr eine einzelne „Leistungslaufbahn“ (Art. 5 BayLlBG). Ein entsprechendes Modell wird in Rheinland-Pfalz verwendet (§ 15 LBG RP). Innerhalb der Leistungslaufbahn werden vier Qualifikationsstufen unterschieden, die den Laufbahnabstufungen auf Bundesebene entsprechen. In Berlin werden zwei Laufbahngruppen unterschieden, wobei die zweite Laufbahngruppe Ämter umfasst, für die ein Hochschulabschluss vorausgesetzt wird, und die erste Laufbahngruppe die übrigen Ämter zusammenfasst (§ 2 LfbG Berlin).

  4. 4.

    Wie auch der Begriff des öffentlichen Dienstes ist im Kontext dieser Arbeit der Begriff des „öffentlichen Amtes“ weit zu verstehen. Art. 33 Abs. 4 GG stellt mit dem sogenannten Funktionsvorbehalt vornehmlich auf das Beamtentum ab („Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“). Durch den Zusatz „in der Regel“ entsteht jedoch ein Spielraum für Dienstherren, zur Erfüllung einer Aufgabe auch Angestellte heranzuziehen. Aus diesem Grund wird, wie auch schon bei der Beschreibung der Laufbahnen, im Folgenden keine Unterscheidung zwischen Beamtentum und Angestelltenverhältnis vorgenommen.

  5. 5.

    Beide Urteile fielen zugunsten der jeweiligen Klägerin aus und stellten fest, dass ein Kopftuch der Eignung der jeweiligen Klägerin nicht zwingend entgegenstehe. Das Gericht stellte es in seinem ersten Urteil den Landesgesetzgebern jedoch frei, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die ein solches Kopftuchverbot prinzipiell begründen kann. In seinem Urteil aus dem Jahr 2015 führt das Bundesverfassungsgericht beschränkend aus, dass „[e]in landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen […] durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule […] unverhältnismäßig“ sei (Bundesverfassungsgericht, Beschluss des ersten Senats vom 27.01.2015, 2. Leitsatz). Ein Verbot kann demnach begründet sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität bestehen.

  6. 6.

    Als ein grundsätzliches Eignungshindernis bewerteten das Tattoo z. B. das Oberverwaltungsgericht NRW (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2015). Eine gegenteilige Meinung vertritt aber das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2017).

  7. 7.

    Eine Ausnahme kann die gesundheitliche Eignung darstellen, die regelmäßig mit zunehmendem Alter an Relevanz gewinnt.

  8. 8.

    In die folgenden Absätze fließen Informationen aus den problemzentrierten Experteninterviews ein.

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© 2023 Der/die Autor(en), exklusiv lizenziert an Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature

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Vedder, S. (2023). Personal in der öffentlichen Verwaltung. In: Die Relevanz überfachlicher Kompetenzen bei Personalauswahlen in der öffentlichen Verwaltung. Interdisziplinäre Organisations- und Verwaltungsforschung, vol 23. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-41427-6_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-41427-6_4

  • Published:

  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-41426-9

  • Online ISBN: 978-3-658-41427-6

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