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Part of the book series: Forum Gesundheitsmanagement ((FG))

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Zusammenfassung

Die Relevanz der Migration für die professionelle Praxis sozialer Berufe und für die Pflegeforschung ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen. Der Stellenwert der Migration im Kontext der Altenpflege wird zum einen mit der zunehmenden quantitativen Betroffenheit von Personen mit Migrationshintergrund durch Alterung und Pflegebedürftigkeit und zum anderen mit dem sozialpolitischen und ökonomischen Handlungsbedarf begründet.

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Notes

  1. 1.

    Die grundlegenden Datenquellen stellen die Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts sowie die vereinzelten Berichte und Studien des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF); Bundesministeriums des Innern (BMI) und Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) dar (vgl. Abschnitt 1.1).

  2. 2.

    In Abschnitt (1.1) erfolgt eine Differenzierung der Begriffe Migranten bzw. Migrationshintergrund.

  3. 3.

    Die Begriffe Theorien und Modelle werden meist als Synonyme verwendet. An dieser Stelle könne keine Abgrenzungsdiskussionen erfolgen.

  4. 4.

    In der englischsprachigen Fachliteratur finden sich diverse Termini wie „cross-cultural”, „intercultural nursing“, “transcultural nursing”, „culturally competent care“ und „culturally sensitive care“.

  5. 5.

    Darauf wird in Abschnitt (4.7) noch näher eingegangen.

  6. 6.

    Darauf wird in Abschnitt (6.3) noch näher eingegangen.

  7. 7.

    Der Arbeitskreis „Charta für eine kultursensible Altenpflege“ wurde 1999 gegründet und veröffentlicht 2002 gemeinsam mit dem Kuratorium Deutsche Altershilfe (KDA) das „Memorandum für eine kultursensible Altenpflege“ sowie die „Handreichung für eine kultursensible Altenpflege“, in der die Positionen des Arbeitskreises und der unterzeichnenden Institutionen, Verbände und Einzelpersonen erläutert und diskutiert werden (vgl. Arbeitskreis Charta für eine kultursensible Altenpflege/Kuratorium Deutsche Altershilfe 2002, S. 9 f.).

  8. 8.

    Vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt (6.3).

  9. 9.

    Vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt (6.4).

  10. 10.

    Es wird kritisch angemerkt, dass Konzepte des Patienten bzw. der Patientinnen als souveräne Kundinnen bzw. Kunden der pflegerischen Leistungen die asymmetrische Konstellation, Machtprozesse und organisatorischen Zwänge außer Acht lassen (vgl. Friesacher 2009, S. 10).

  11. 11.

    Vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt (5.6.3).

  12. 12.

    Görres (1999, S. 180–186) erläutert: „Die Beurteilung von Qualität ist das Ergebnis von komplexen, subjektiven, kulturellen, organisatorischen, sozialen, technischen und ökonomischen Entwicklungsprozessen, vor dem Hintergrund verschärfter nationaler und internationaler Wettbewerbsbedingungen, wie auch von Prozessen gesellschaftlichen Wertewandels in der Auffassung von Qualität.“ (Görres 1999, S. 180–186).

  13. 13.

    Eine wirtschaftliche Versorgung ist gegeben, wenn eine optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt wird (vgl. Haubrock 2018, S. 149).

  14. 14.

    Haubrock (vgl. 2018, S. 145) erkennt als zentrale Funktion des Gesundheitsmarkts, die knappen Gesundheitsgüter so einzusetzen, dass der bestehende Bedarf optimal befriedigt werden kann.

  15. 15.

    In den 1970er-Jahren wurde der Begriff „Gastarbeiter“ durch die Begriffe „ausländische Arbeitnehmer“ und „Arbeitsmigranten“ ersetzt. Ab den 1980er-Jahren wurde in einem weiteren Sinn von „ausländischen Mitbürgern“ und schließlich von „Migranten“ gesprochen, unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. Schimany et al. 2012, S. 37).

  16. 16.

    Die Bezeichnung „Person mit Migrationshintergrund“ wird in dieser Arbeit ebenfalls als Synonym zum Terminus „Migrant bzw. Migrantin“ verwendet.

  17. 17.

    Nach dem Migrationsbericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind mehr als die Hälfte davon deutsche Staatsangehörige, knapp zwei Drittel selbst zugewandert. Selbst zugewanderte Personen leben im Durchschnitt seit rund 21 Jahren in Deutschland, mehr als ein Drittel (37,7 %) aber auch weniger als 10 Jahre (vgl. BAMF 2021a, S. 10).

  18. 18.

    Die Migration nach Deutschland zeigt einen Wandel infolge des Rückgangs der humanitären Zuwanderung. Die Zuwanderung erreichte im Jahr 2015 einen Höchststand aufgrund des hohen Zuzugs von Asylsuchenden und Geflüchteten nach Deutschland mit rund 2,1 Millionen Zuzügen und einer Nettomigration von 1,1 Millionen Personen (vgl. BAMF 2019, S. 12).

  19. 19.

    Gemäß einer Kurzanalysen des Forschungszentrums Migration, Integration und Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist unter den Geflüchteten, die in den Jahren 2013 bis einschließlich 2016 nach Deutschland gekommen sind, insbesondere der Anteil der muslimischen Religionsangehörigen (rund 71 %) deutlich größer als in der restlichen Bevölkerung in Deutschland, dafür sind die Anteile der christlichen Religionsangehörigen (rund 17 %) und derjenigen, die sich keiner Glaubensrichtung zuordnen (rund 6 %), deutlich geringer (vgl. Siegert 2020, S. 1,2).

  20. 20.

    Laut einer Hochrechnung des BAMF (vgl. Stichs 2016, S. 5, 31, 32) betrug die Anzahl der Muslime in Deutschland Ende 2015 ca. 4,7 Millionen und entsprach somit einem Anteil an der Gesamtbevölkerung von ca. 5,7 %. Im Vergleich zu dieser Hochrechnung ist die Anzahl der muslimischen Religionsangehörigen im Jahr 2019 um rund 900.000 Personen gestiegen (vgl. BAMF 2021b, S. 9; Stichs 2016, S. 5, 31, 32).

  21. 21.

    Nach der Erhebung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2019 ist die Zusammensetzung der muslimischen Bevölkerungsgruppe in Bezug auf Herkunftsländer vielfältiger geworden. Türkeistämmige Muslimminen und Muslime zählen weiterhin zu der größten muslimischen Herkunftsgruppe, bilden allerdings nicht mehr die Mehrheit. An zweiter Stelle folgen Personen mit syrischem Migrationshintergrund (vgl. BAMF 2021a, S. 9).

  22. 22.

    Auf die Auffassung der Pflegebedürftigkeit wird in Abschnitt (3.1) näher eingegangen.

  23. 23.

    Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I, S. 2424) zum 1.1.2017 wurden die 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Die neue Auffassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs berücksichtigt Bedarfe bei kognitiven Einschränkungen. Somit bilden körperliche und kognitive Einschränkungen die Grundlage für einen einheitlichen Leistungsanspruch (vgl. Rothgang und Kalwitzki 2019, S. 46–54).

  24. 24.

    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/71.html (Stand 21.11.2017).

  25. 25.

    Vgl. auch das Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Nach § 3 Abs. 1 (Wohnteilhabegesetz – WTG) sind stationäre Pflegeeinrichtungen „[…] voll- und teilstationäre Einrichtungen, bei denen sich ein Leistungserbringer gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, älteren, pflegebedürftigen oder behinderten volljährigen Menschen Raum zum Wohnen oder Aufenthalt zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten“.

  26. 26.

    In der Auffassung des Heimgesetzes (§ 1 Abs. 1 HeinmG) sind Heime „Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder Pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden“ (§ 1 Abs. 1 HeinmG). Häufig ist in Einrichtungen, in denen stationäre Leistungen der Pflegeversicherung erbracht werden (§72 SGB XI, § 73 Abs. 3 und 4 SGB XI), eine Kombination der traditionellen Heimtypen „Altenwohnheim“, „Altenheim“, „Altenpflegeheim“ vorzufinden. Diese kombinierten Heimtypen werden als Pflegeheime oder „Stationäre Altenhilfe“ bezeichnet (vgl. Zapp et al. 2014, S. 18).

  27. 27.

    Die Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) rechnet mit einem zusätzlichen Bedarf an Pflegekräften von 85.000 für das Jahr 2025 (vgl. Merda et al. 2012).

  28. 28.

    Die Bezeichnung von Personen mit muslimischem Migrationshintergrund bezieht sich auf Personen mit Migrationshintergrund aus arabischsprachigen und muslimisch geprägten Ländern. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird diese Abkürzung in der Arbeit herangezogen.

  29. 29.

    Es wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit darauf verzichtet, die Bezeichnung „kulturspezifisch“ heranzuziehen. Wie in Abschnitt (4.4) erläutert wird, geht die Forscherin davon aus, dass bereits das Streben, kulturspezifische Sichtweisen zu erschließen, eine Typisierungsannahme beinhaltet. Es wird anlehnend an die intersektionalen Diskurse von mehreren ineinander verschränkten Einflussfaktoren ausgegangen. Aus diesem Grund wird die Bezeichnung „kulturell bzw. soziokulturell geprägt“ bevorzugt.

  30. 30.

    Nach § 1 Abs. 5. Sozialgesetzbuch (SGB) XI sollen die Bedürfnisse nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt (6.3).

  31. 31.

    Vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt (6.4).

  32. 32.

    Das ökonomische Prinzip bedeutet bei geringstem Verbrauch an produktiven Kräften einen bestimmten Erfolg zu erzielen (vgl. Schmidt 1928, S. 5,6).

  33. 33.

    Unter Ressourcen wird in Anlehnung an Haubrock (vgl. 2018, S. 145) die Zahl der Beschäftigten (Humanressourcen) und die Geldmenge (Finanzressourcen) verstanden.

  34. 34.

    Vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt (2.6.2).

  35. 35.

    „Das typische an der Pflege ist, dass sie das ihrer Praxis eigene Wissen aus verschiedenen anderen wissenschaftlichen Disziplinen bezieht und zu neuen Konstrukten zusammenfügt. Diese ermöglichen Erklärungen, Vorhersagen und Beweisführung“ (Käppeli 1998, S. 40).

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Achoumrar, B. (2023). Einleitung. In: Gute Pflege im transkulturellen Vergleich. Forum Gesundheitsmanagement . Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-41166-4_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-41166-4_1

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

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