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Transregionaler Kinderschutz und Kinderrechte – das Saarland in der Großregion

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Politik und Regieren im Saarland

Zusammenfassung

Die immer stärker zusammenwachsende Großregion (ehemals Saar-Lor-Lux-Region) muss sich auch mit der Bedeutung des transregionalen Kinderschutzes auseinandersetzen. Ein Wissen über die Kinderschutzsysteme der Teilregionen mit einer Betrachtung des rechtlichen Verfahrensrahmens des transregionalen Kinderschutzes wird daher im vorliegenden Artikel vertieft. Anhand ausgewählter Beispiele der Ombudssysteme wird gezeigt, wie Kinderrechte und Kinderschutz in der Großregion umgesetzt werden. Der Artikel wird mit einer Diskussion über Faktoren abgeschlossen, die zu einer gelingenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Kinderschutz beitragen.

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Notes

  1. 1.

    Die Großregion setzt sich aus den deutschen Bundesländern Saarland und Rheinland-Pfalz, dem französischen Lothringen, dem Großherzogtum Luxemburg und den belgischen Regionen Wallonie bzw. Fédération Wallonie-Bruxelles (Französischsprachige Gemeinschaft) und Ostbelgien (Deutschsprachige Gemeinschaft) zusammen (vgl. EVTZ – Gipfelsekretariat der Großregion, o. J.a). Die Bezeichnungen der einzelnen Gemeinschaften des belgischen Föderalstaats sind historisch gewachsen, was sie für Außenstehende nicht immer leicht nachvollziehbar macht. Fédération Wallonie-Bruxelles ist die offizielle Bezeichnung, während in vielen Texten auch noch von der Wallonie oder der Französischen Gemeinschaft die Rede ist. Zur Region Wallonie wird aber rein geografisch auch die Region Ostbelgien gerechnet und die Stadt Brüssel liegt ebenfalls rein geografisch nicht in der Region Wallonie.

  2. 2.

    Als ‚transregional‘ werden im Rahmen dieses Aufsatzes nur solche Sachverhalte verstanden, bei denen innerhalb der Großregion eine Staatsgrenze überschritten wird.

  3. 3.

    Das zur Großregion gehörende Lothringen ist seit 2016 Teil der Region Grand Est in Frankreich.

  4. 4.

    Um die sprachliche Verständigung zu erleichtern, wird mehr und mehr auf Mehrsprachigkeit hingewiesen, beispielsweise mit dem Leitfaden Parlez-vous Grande Région?, in dem sich Kommunikationstipps in Französisch, Deutsch und Luxemburgisch finden (EVTZ – Gipfelsekretariat der Großregion, o. J.d). Allerdings sind derartige Leitfäden in Arbeitskontexten nur bedingt hilfreich. Im deutsch-französischen Kontext wurde ein zweisprachiges Vademecum für einen grenzüberschreitenden Kinderschutz entwickelt (ESTES, 2017).

  5. 5.

    Vereinzelte Beiträge, die sich auf die Europäische Union beziehen, liegen vor (vgl. z. B. van Bueren, 2007; Müller & Nüsken, 2010).

  6. 6.

    Alle im Text angeführten Interviews sind noch nicht veröffentlicht. Auf Nachfrage können sie bei den Autor*innen eingesehen werden.

  7. 7.

    Gesetzliche Basis ist dabei das Loi No. 2007–293 vom 5. März 2007, mit dem der Kinderschutz in Frankreich reformiert wurde (vgl. FRA, o. J. a).

  8. 8.

    Einen sehr interessanten Überblick über die unterschiedlichen Jugendstrafrechtsverfahren in Belgien, die sich vor dem Hintergrund ergeben, dass sich in Belgien auch die Gesetzesgrundlagen für Jugendliche, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten, unterscheiden, gibt der Artikel von Jacques Fierens (2022).

  9. 9.

    Renate Winter (2022) beleuchtet in ihrem Artikel Mehrwert der Kinderrechte! Kinder und ein kindergerechtes System eine kindgerechte Justiz und geht dabei auch kritisch auf das (bisherige) System in Luxemburg ein.

  10. 10.

    Diese Vorschrift ist wortgleich mit Art. 6 Abs. 2 GG.

  11. 11.

    Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

  12. 12.

    Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen.

  13. 13.

    Für grenzüberschreitende Unterbringungen gilt seit dem 1. August 2022 die EU-Verordnung Brüssel IIb-VO.

  14. 14.

    Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996.

  15. 15.

    Die Vorgängervorschrift findet sich in Art. 56 Brüssel IIa-VO; hierzu – und auf die Rechtslage nach der Brüssel IIa-VO weitestgehend übertragbar bleibend – vgl. Schlauß (2016, S. 348). Weiterführend zu Art. 82 VO vgl. etwa Schlauß (2019, S. 494, 2021, S. 219). Ist der entsendende und/oder der Aufnahmestaat nicht Mitgliedstaat der Brüssel IIb-VO, aber KSÜ-Vertragsstaat, so greift Art. 33 KSÜ.

  16. 16.

    Zu Einzelheiten hierzu (noch zur Brüssel IIa-VO, aber weitestgehend auf die neue Rechtslage übertragbar) siehe etwa Heilmann (2020, Kommentierung zu § 47 IntFamRVG).

  17. 17.

    Sehr instruktiv sind die entsprechenden Seiten der Internetpräsenz des Bundesamts für Justiz, auf denen sich Merkblätter zur grenzüberschreitenden Unterbringung in Deutschland bzw. im Ausland sowie Ländermerkblätter zu den Besonderheiten des Konsultationsverfahrens – auch – für die Staaten der Großregion finden; siehe https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Unterbringung/Unterbringung_node.html. Zugegriffen: 15. Oktober 2022.

  18. 18.

    Dies kann der Autor Völker als ehemaliger Verbindungsrichter im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen – speziell für Internationale Familiensachen – aus eigener Erfahrung ausdrücklich bestätigen.

  19. 19.

    Wie schon unter Geltung der Brüssel IIa-VO, dort Art. 23 Buchstabe g.

  20. 20.

    Etwa: Bestellung eines Vormunds, Inobhutnahme, Unterbringung in einer anderen Einrichtung oder – umgekehrt – abrupter Abbruch der Maßnahme samt Rückführung des Kindes in den Herkunftsstaat.

  21. 21.

    Vgl. – zur Vorgängerregelung des Art. 56 Brüssel IIa-VO – EuGH FamRZ 2012, 1466.

  22. 22.

    Man denke nur an einige spektakuläre Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über die in der Presse berichtet worden ist.

  23. 23.

    Zwei Monate, siehe Art. 65 Abs. 4 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) vom 30. Juni 2016; COM (2016) 411 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016PC0411&from=IT. Zugegriffen: 15. Oktober 2022.

  24. 24.

    In der Fassung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 2021, S. 1444).

  25. 25.

    So bietet etwa die htw saar für Fachkräfte der Sozialen Arbeit einen Zertifikatsstudiengang „Transregionaler Kinderschutz und Kinderrechte in der Großregion“ an; siehe https://www.htwsaar.de/cecsaar/angebot/zertifikate/kinderschutz/kinderschutz. Zugegriffen: 15. Oktober 2022.

  26. 26.

    So ist in der Großregion unter der Brüssel IIa-VO die Situation in Luxemburg gewesen; hier hat eine bloße Mitteilung nach Art. 56 Abs. 4 Brüssel IIa-VO genügt.

  27. 27.

    Viele der dabei dargestellten Befunde basieren auf dem Projekt EUR&QUA. Ihre Verdichtung soll Teil des Nachfolge-Interreg-Projekts sein, das ab 2023 dann den Fokus auf ein integriertes Kinderschutzsystem in der Großregion richten soll. Allerdings geht es zunächst um ein gemeinsames Verständnis von Kinderschutz im Sinne einer Umsetzung aller in der UN-Kinderrechtskonvention festgehaltenen Kinderrechte.

  28. 28.

    Für die Schaffung einer saarländischen Ombudsperson für Kinderrechte plädierte – bereits im Jahr 2009 –Völker (2009, Rn. 11).

  29. 29.

    Da der Défenseur des enfants aber Stellvertreter der Défenseure des droits (Rechtsverteidigerin) ist, wird im Folgenden die Bezeichnung „Kinderrechtsverteidiger*in“ genutzt.

  30. 30.

    Neben dem*der Kinderrechtsverteidiger*in (offizieller Titel „Stellvertreter*in: Kinderverteidiger*in, zuständig für den Schutz und die Bekanntmachung der Rechte des Kindes“) gibt es noch folgende Stellvertreter*innen der*des Défenseur*e des droits: Beauftragte*r für Hinweisgeber*innen, Beauftragte*r für Antidiskriminierung und Förderung der Gleichstellung, Beauftragte*r für die Einhaltung der Berufsethik durch Sicherheitsfachkräfte (vgl. Défenseur des droits, o. J.b).

  31. 31.

    In dem Programm geht es vorrangig um die niedrigschwellige Vermittlung der Kinderrechte an Kinder und Jugendliche. Dazu wurden und werden zahlreiche Arbeitshilfen und -methoden für Lehrer*innen, Vortragende, Eltern und Kinder erarbeitet (vgl. Défenseur des droits, 2021, S. 7).

Literatur

Interviewmaterial

  • Interview Brand Saarbrücken. (2021). Unveröffentlichtes Interview im Rahmen des Projekts EUR&QUA, mit Beate Brand, Regionalverband Saarbrücken, Jugendamt, Abteilungsleitung Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, am 29.06.2021 in Saarbrücken.

    Google Scholar 

  • Interview Delemar Paris. (2021). Unveröffentlichtes Interview im Rahmen des Projekts EUR&QUA, mit Eric Delemar, Défenseur des enfants, am 21.05.2021 in Paris.

    Google Scholar 

  • Interview Lepetit Nouilly. (2020). Unveröffentlichtes Interview im Rahmen des Projekts EUR&QUA, mit Jacques Lepetit, Délégué régional der CNAPE, am 30.09.2020 in Nouilly.

    Google Scholar 

  • Interview Schlechter Luxemburg. (2020). Unveröffentlichtes Interview im Rahmen des Projekts EUR&QUA, mit René Schlechter, Ombudsman fir Kanner a Jugendlecher, am 02.10.2020 in Luxemburg.

    Google Scholar 

  • Interview Schleicher-Rothmund und Lotz Mainz. (2021). Unveröffentlichtes Interview im Rahmen des Projekts EUR&QUA, mit Barbara Schleicher-Rothmund, Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz und Beauftragte für die Landespolizei, und Klaus Lotz, Beschwerdestelle für Kinder- und Jugendhilfe, am 30.06.2021 in Mainz.

    Google Scholar 

  • Interview Schmitz und Hamel Eupen. (2020). Unveröffentlichtes Interview im Rahmen des Projekts EUR&QUA, mit Vanessa Schmitz, Koordinatorin Jugendhilfedienst, und Marc Hamel, Jugendgerichtsdienst, am 01.10.2020 in Eupen.

    Google Scholar 

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Schröder, C., Unbehend, M., Völker, M., Zöller, U. (2023). Transregionaler Kinderschutz und Kinderrechte – das Saarland in der Großregion. In: Hörisch, F. (eds) Politik und Regieren im Saarland. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-40963-0_12

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-40963-0_12

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