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Konzeptionalisierung föderaler Aufgabenverteilung

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Leistungsgewinn durch Unitarisierung
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Zusammenfassung

Um eine tiefenscharfe Erschließung von Profilen der Unitarisierung zu ermöglichen, wird zunächst ein grundlegendes Analyseschema zur Politikgestaltung in föderalen Systemen vorgeschlagen, das zwischen zweierlei Steuerungsdimensionen und den darin vorfindbaren Steuerungsformen unterscheidet. Auf dieser Grundlage wird es dann möglich sein, in einem nächsten Schritt verschiedene Varianten der Unitarisierung auszumachen und vorläufige Überlegungen zu systematischen Zusammenhängen zwischen diesen und den strukturellen Vorbedingungen des jeweiligen föderalen Systems anzustellen.

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Notes

  1. 1.

    Zur Notwendigkeit, hier zwischen legalen Vorgaben und faktischer Ausprägung zu unterscheiden, sh. im Folgenden auch Abschnitt 3.1.3. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass sich das hierbei vertretene Verständnis von shared rule z. T. in Opposition zu anderen bestehenden Terminologien der Föderalismusforschung befindet. Während eine Fokussierung auf die legislative Komponente („participation of lower-level units in higher-level decision making“, Mueller 2014, S. 84) dem vorliegenden Gebrauch systematisch noch am nächsten kommt, ergeben sich Widersprüche insbesondere zu einem bisweilen vertretenen Verständnis von shared rule als einer verbundföderalen Zusammenarbeit, bei der Gesetzgebung und Gesetzesvollzug zwischen den staatlichen Ebenen aufgeteilt sind (vgl. Csehi 2017, S. 565).

  2. 2.

    Für den Bereich der Inneren Sicherheit vgl. etwa die Musterentwürfe für ein einheitliches Polizeigesetz (Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder 1977, 1986).

  3. 3.

    Vgl. auf zwischenstaatlicher Ebene etwa die mittlerweile in allen Bundesländern abgeschlossenen Sicherheitskooperationsvereinbarungen der jeweiligen Landespolizei mit der Bundespolizei (exemplarisch: Bundesministerium des Innern und Bayerisches Staatsministerium des Innern (2013)). Als Beispiel für Kooperationsabkommen zwischen staatlichen und privaten Akteuren sei wiederum auf die zahlreichen Vereinbarungen zwischen den Polizeien der Länder und privaten Sicherheitsdienstleistern verwiesen (für eine Übersicht vgl. insbesondere Stienen 2011, Kapitel 4).

  4. 4.

    Vgl. etwa die durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (kurz: Innenministerkonferenz, IMK) verabschiedeten „Programme“ für Innere Sicherheit (Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder 1974, 1993, 2009).

  5. 5.

    Für die Bundesrepublik Deutschland etwa Art. 72, Abs. 1 GG.

  6. 6.

    Im Politikfeld der Inneren Sicherheit also beispielsweise die Einrichtung und Ausstattung von allgemeinen Polizeibehörden, Schwerpunktkommissariaten etc..

  7. 7.

    Bspw. das örtliche Handeln von Polizeivollzugsbeamten auf Basis entsprechender Polizeigesetze oder die faktische Ausgestaltung strafrechtlicher Normen (u. a. Strafprozessordnung, Strafgesetzbuch) durch die Rechtsprechung der zuständigen Gerichte.

  8. 8.

    So erscheint insbesondere die allenfalls theoretisch denkbare Kombination einer dezentralen Regulation mit einer zentralen Ausführung entsprechender Regularien als höchst widersinnig (vgl. Philip 1954, S. 26).

  9. 9.

    Als Beispiel für Zweiteres sei nicht zuletzt auf wesentliche Teilbereiche des vorliegenden Untersuchungsgegenstandes verwiesen.

  10. 10.

    Eine Andeutung dieser Unterscheidung findet sich bereits bei Hesse: „Im unitarischen Bundesstaat kann der Bundesgesetzgeber sich, wie gezeigt, nicht mit einheitlichen materiell-rechtlichen Normierungen begnügen; er muss bestrebt sein, auch die Einheitlichkeit des Vollzuges durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen sicherzustellen“ (Hesse 1962, S. 23).

  11. 11.

    Dies entspräche weitgehend dem Begriffsverständnis nach Münch, welche Unitarisierung als „das Ausmaß der organisatorischen Vereinheitlichung innerhalb eines Staates“ (Münch 1997, S. 16) sowie das Bemühen der „politisch Verantwortlichen […] über die grundsätzlich einheitlichen Grundnormen hinaus auch eine möglichst einheitliche Problemlösung zu erreichen“ (Münch 1997, S. 16) definiert.

  12. 12.

    In breiterer Form kann der Begriff der Politikverflechtung auch noch um Verflechtungen in Richtung der internationalen sowie der kommunalen Ebene ergänzt werden (vgl. Kropp 2010, S. 15). Das Erkenntnisinteresse der vorliegenden Studie beschränkt sich jedoch in erster Linie auf das Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern.

  13. 13.

    Bspw. die zunehmende Orientierung an dem Leitbild einer vorbeugenden Straftatenbekämpfung im Rahmen der Normierung der polizeilichen Eingriffsbefugnisse durch die Polizeigesetze der Länder (vgl. Kingreen und Poscher 2018, §3, Rn. 4–5; Bäuerle 2008, S. 15–16).

  14. 14.

    Bspw. die zahlreichen am „New Public Management“ (NPM) bzw. „Neuen Steuerungsmodell“ (NSM) orientierten Verwaltungsreformen in der Bundesrepublik Deutschland ab Mitte der 1990er Jahre (vgl. Kegelmann 2007; zum Bereich der Polizei sh. insbesondere Lange und Schenck 2004).

  15. 15.

    Bspw. ein möglicher Fokus auf eine präventive und deeskalierende polizeiliche Vorgehensweise im Rahmen der Sicherung von Großveranstaltungen.

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Illan, L. (2023). Konzeptionalisierung föderaler Aufgabenverteilung. In: Leistungsgewinn durch Unitarisierung. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-40927-2_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-40927-2_3

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-40926-5

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