2.1 Bedeutung der Normermittlung für die Schärfung des Vermögensbegriffs

2.1.1 Ermittlung handelsrechtlicher GoB

2.1.1.1 Rechtsnormcharakter

Alle Kaufleute sind gemäß § 243 Abs. 1 HGB zur Aufstellung ihres Jahresabschluss „nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ verpflichtet; aufgrund der Verortung dieser Norm im ersten Abschnitt des HGB stellen die GoB eine Generalnorm dar, die für alle Kaufleute, d. h. neben Personengesellschaften insbesondere auch für Kapitalgesellschaften, den Kern der Bilanzierung bilden.Footnote 1 „[U]m einen vielgestaltigen Sachverhalt des Rechtslebens zu regeln und um den Regelungsinhalt des Gesetzes für den Wandel der Verhältnisse und Anschauungen offenzuhalten“Footnote 2, sind die GoB einerseits als unbestimmter Rechtsbegriff konzipiert,Footnote 3 andererseits den Einzelgrundsätzen vorangestelltFootnote 4. Seit den 1960er Jahren wurde das bis dahin aus dem Aktienrecht bekannte Normverständnis rechtsformunabhängigFootnote 5 angewendet und auf das Verständnis handelsrechtlicher GoB übertragen;Footnote 6 diese werden seitdem – spätestens aber seit der gesetzlichen Kodifizierung einzelner „oberer GoB“, bspw. die für alle Vermögensgegenstände und Schulden geltenden allgemeinen Bewertungsgrundsätze gemäß § 252 Abs. 1 HGB, durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz von 1985Footnote 7 – als grundsätzlich öffentlich-rechtlicheFootnote 8 Normen verstanden.Footnote 9 Aufgrund dieses Rechtsnormverständnisses besitzen die GoB einen revisiblen Charakter, d. h. sie sind auf dem Weg der revisionsgerichtlichen Überprüfung anfechtbar.Footnote 10

2.1.1.2 Lückenloses GoB-System

Die teilweise gesetzlich kodifizierten, aber auch nicht kodifizierten Grundsätze bilden ein „Grundgefüge[.] von sich wechselseitig ergänzenden und beschränkenden Fundamentalprinzipien, Folgeprinzipien und Einzelnormen“Footnote 11.Footnote 12 Bedingt durch ihren Rechtsnormcharakter erfolgt die Ermittlung des „objektivierte[n] Willen[s] des Gesetzgebers“Footnote 13 auf Grundlage des juristischen Auslegungskanons aus Wortsinn, Entstehungsgeschichte, Systematik und Telos.Footnote 14 So wird der Inhalt der GoB in wirtschaftlicher Betrachtungsweise „durch Nachdenken“, insbesondere teleologisch, d. h. aus dem Sinn und Zweck der Rechnungslegungsvorschriften, abgeleitet.Footnote 15 Diese „systemgebundene Interpretation“Footnote 16 ermöglicht es, ein lückenloses, gleichwohl offenes SystemFootnote 17 zu konkretisieren, das die Eigenschaft aufweist, auch bei neuen Anforderungen Bestand zu haben.Footnote 18

Zwar fand die Ermittlung handelsrechtlicher GoB in der alten Rechtstheorie, der traditionellen LehreFootnote 19, auf Basis der „Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute“ statt,Footnote 20 aufgrund des Rechtsnormcharakters der GoB ist eine solche induktive Vorgehensweise, ebenso wie eine rein deduktive Ermittlung, in der modernen Lehre aber nicht mehr zweckadäquat.Footnote 21 Auch ein im Rahmen der BilMoG-Regelungsänderung im Jahr 2009 vermeintlich beobachteter Wandel zurück zu einer GoB-Ermittlung aus der Kaufmannsübung heraus und damit verbunden ein scheinbar zunehmender Einfluss der Rechnungslegungspraxis auf die Gewinnung von GoBFootnote 22 ist vor dem Hintergrund des geltenden Verständnisses einer zwingend teleologischen Auslegung nicht vertretbar.Footnote 23

2.1.1.3 Durch die Maßgeblichkeit legitimierte Vorfragenkompetenz finanzgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung handelsrechtlicher GoB

Die Kompetenz zur Normsetzung von GoB obliegt grundsätzlich der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, also den Zivil-, Straf- und Steuergerichten,Footnote 24 kommt in Anbetracht des Grundsatzes der Gewaltenteilung aber die Aufgabe zu, die GoB zu konkretisieren und letztverbindlich festzustellen, somit faktisch fortzuentwickelnFootnote 25. Der Systemcharakter der GoB verlangt, dass „[d]as Ergebnis der Rechtsfortbildung [.] dergestalt sein [muss], da[ss] es sich widerspruchsfrei, insbesondere ohne Wertungswidersprüche, in diesem Sinne also ‚organisch‘ [,] in das System der GoB einfügt.“Footnote 26 Durch die grundsätzliche Bindungswirkung obergerichtlicher EntscheidungenFootnote 27 ergibt sich somit einerseits ein geschlossenes System; andererseits wird die notwendige Offenheit des GoB-Systems sichergestellt, indem – sofern Rechtsgründe es erfordern – von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen und GoB für neuartige Sachverhalte entwickelt werden können.Footnote 28 Grundsätzlich gibt es somit zwar keine Regelungslücken, da auch GoB für bislang ungeklärte Sachverhalte – bspw. die Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens – ermittelbar sind, begrenzt ist diese Ermittlung jedoch naturgemäß auf Sachverhalte, die den Gerichten vorgelegt werden.Footnote 29

Letztinstanzlich ist für die GoB-Auslegung zwar der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Da seine Auslegungskompetenz auf zivilrechtliche Sachverhalte des Handelsbilanzrechts beschränkt ist, wurde er in der Vergangenheit aber nur selten angerufen,Footnote 30 sodass ihm für die GoB-Konkretisierung keine besondere Bedeutung zukommt.

Auch vor diesem Hintergrund kommt der in § 5 Abs. 1 S. 1 EStG festgelegten Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung (sog. materielle Maßgeblichkeit)Footnote 31 eine besondere Bedeutung zu. Sie bildet die gesetzlich verankerte Legitimation für die Vorfragenkompetenz der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofs, zur Konkretisierung von handelsrechtlichen GoB „völlig losgelöst von steuerlichen Konsequenzen“Footnote 32. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind Rechtsnormen auch in unterschiedlichen Rechtsgebieten einheitlich auszulegen (Art. 95 Abs. 3 GG i.V.m. § 2 Abs. 1 RsprEinhG). In der Konsequenz sind auch handels- und steuerrechtliche GoB zwingend identisch; der Gedanke einer EinheitsbilanzFootnote 33 kann so lange aufrechterhalten werden, bis das Steuergesetz eine für die Steuerbilanz abweichende Regelung vorschreibt.Footnote 34 Die finanzgerichtliche Rechtsprechung konnte – bereits wegen der großen Anzahl zu entscheidenden Streitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen – in der Vergangenheit einen wesentlichen Beitrag zur GoB-Konkretisierung leisten.Footnote 35

Die Notwendigkeit und gleichzeitig die Möglichkeit, steuerrechtlichen Vorschriften auch in der Handelsbilanz Geltung zu verleihen, steuerrechtlichen Normen also Vorrang vor den handelsrechtlichen GoB einzuräumen (sog. Umkehrmaßgeblichkeit), wurde in der RechtsprechungFootnote 36 und LiteraturFootnote 37 stark kritisiert und – unter Berufung auf die damit verbundenen Informationsverzerrungen – im Zuge des BilMoG im Jahr 2009 abgeschafft.Footnote 38 In der Literatur wird zwar teilweise die Ansicht vertreten, es sei durch das BilMoG nicht nur zur Abschaffung der Umkehrmaßgeblichkeit, sondern darüber hinaus auch zu einer „verstärkten Eigenständigkeit der Steuerbilanz“Footnote 39 gekommen,Footnote 40 eine in diesem Zusammenhang behauptete „Abkopplung der Steuerbilanz von der Handelsbilanz“Footnote 41 ist zumindest dem gesetzgeberischen Willen hingegen nicht zu entnehmen; danach soll es lediglich möglich sein, steuerrechtliche Wahlrechte unabhängig von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften auszuüben.Footnote 42 Der grundsätzliche Maßgeblichkeitsgedanke bleibt davon indes unberührt.Footnote 43

Aus diesem Verständnis folgt zwangsläufig, dass der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstands und der steuerrechtliche Begriff des positiven Wirtschaftsguts grundsätzlich gleich definiertFootnote 44 und immer dann für handelsrechtliche Zwecke durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert werden, wenn es keine abweichenden steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften gibt.Footnote 45

2.1.1.4 Notwendigkeit und Legitimation alternativer Auslegungsquellen

2.1.1.4.1 Grenzen des bestehenden Maßgeblichkeitsverständnisses
2.1.1.4.1.1 Abweichen von handels- und steuerbilanziellen Regelungen

Durch die bestehende Kompetenz der Steuergerichte zur Auslegung handelsrechtlicher GoB werden auch die Grenzen der Maßgeblichkeit deutlichFootnote 46 und es stellt sich die Frage nach einer zweckadäquaten Konkretisierung neuer Sachverhaltskonstellationen, wenn handels- und steuerrechtliche Vorschriften voneinander abweichen. So ist im Zuge des BilMoG bspw. der entgeltliche Erwerb als handelsrechtliche Aktivierungsvoraussetzung für selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens weggefallen und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt worden.Footnote 47 Da für dieses handelsrechtliche Wahlrecht weiterhin ein steuerrechtliches Aktivierungsverbot besteht, wird eine finanzgerichtliche Konkretisierung der GoB für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in zweierlei Hinsicht ausbleiben. Einerseits gibt es weniger steuerbilanziell strittige Sachverhalte, sodass Steuergerichte nicht angerufen werden. Andererseits erfolgt eine steuergerichtliche Auslegung handelsrechtlicher GoB – obwohl normativ verlangt – bei Vorliegen steuerrechtlicher Sondervorschriften teilweise verkürzt.Footnote 48 Der steuerrechtlichen Rechtsprechung wird vor diesem Hintergrund teilweise vorgeworfen, dass sie „vielfach rein steuerlich orientiert und geneigt ist, die handelsbilanzrechtlichen Grundsätze des Vorsichtsprinzips und des Gläubigerschutzes hintanzustellen.“Footnote 49

Aber nicht nur im Bereich der selbst erstellten Vermögensgegenstände, sondern auch in Bezug auf die Rückstellungsbewertung gibt es seit der Verabschiedung des BilMoG ein potenzielles Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz. Handelsbilanziell sind künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wenn „ausreichende objektive Hinweise auf […] [ihren] Eintritt […] schließen lassen“Footnote 50, sodass der Einbezug regelmäßig nur wenig objektivierter Kosten regelhaft erfolgt. In der Steuerbilanz dürfen künftige Preis- und Kostensteigerungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG hingegen nicht berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Regelung kann in Ermangelung für die Steuerbilanz strittiger Sachverhalte auch in Zukunft keine umfassende steuergerichtliche Konkretisierung dessen erwartet werden, was unter objektiv feststellbaren Tatsachen zu verstehen ist. Die durch diese mangelnde Objektivierung entstehenden „kaum tolerierbaren Ermessensspielräume[.]“Footnote 51 zeigen die Grenzen des MaßgeblichkeitsprinzipsFootnote 52 und gleichzeitig die Notwendigkeit einer Diskussion über mögliche alternative Auslegungsquellen auf.

2.1.1.4.1.2 Internationale Harmonisierungstendenzen

Die Europäische Kommission diskutiert gegenwärtig die Harmonisierung des Steuerrechts in Form einer Common Consolidated Corporate Tax Base (CCCTB). Ziel ist es, dass europäische Konzerne anhand eines einheitlichen steuerlichen Regelwerks eine einheitliche körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage ermitteln.Footnote 53 Nachdem die Diskussion aufgrund der Komplexität des Vorhabens zeitweise unterbrochen wurde, präsentierte die Europäische Kommission im Oktober 2016 einen Vorschlag zur Neuauflage der CCCTB. Kern der Neuauflage wird der Vorschlag einer verpflichtenden sowie schrittweisen Einführung einer CCCTB sein.Footnote 54 Bei den bisher durchgeführten Konsultationen stehen insbesondere mögliche Gewinnermittlungsprinzipien im Mittelpunkt; hierbei wird sowohl eine Anknüpfung an nationale oder internationale Rechnungslegungsnormen als auch ein vollkommen losgelöstes, autonomes Steuerrecht diskutiert.Footnote 55 Wahrscheinlich ist, dass die Einführung einer CCCTB – unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung – Auswirkungen auf die Form der GoB-Ermittlung haben wird,Footnote 56 womöglich sogar in der Entwicklung eines eigenständigen (europäischen) SteuerbilanzrechtsFootnote 57 mündet. Werden steuerrechtlich relevante Anliegen körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen künftig nicht unter Rückgriff auf die handelsrechtlichen GoB, sondern vielmehr auf der Grundlage gemeinsamer, europäischer Grundsätze beurteilt, kann die Maßgeblichkeit zumindest für diese Sachverhalte nicht mehr in ihrer bisherigen Form zur Anwendung gelangen.Footnote 58 Fallen infolgedessen nationale Gerichtsentscheidungen betreffend das Körperschaftsteuergesetz zur Konkretisierung handelsrechtlicher GoB weg, ist zweifelhaft, ob ein Rekurs auf die Vorfragenkompetenz weiterhin zielführend ist oder eine Konkretisierung handelsrechtlicher GoB im Zuge der nationalen richterlichen Rechtsfortbildung dann weitestgehend ausbleibleiben würde.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit eine weitere Konkretisierung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgen kann, da ihm zwar eine höchstrichterliche Entscheidungskompetenz obliegt, er jedoch im Rahmen seiner Aufgabe als „Wächter des europäischen Rechts“Footnote 59 die vorgelegte Frage gegenwärtig lediglich am Maßstab der Harmonisierungsrichtlinien zu beurteilen hat.Footnote 60 Hierbei macht er die Entscheidung maßgeblich vom Kriterium der Bilanzwahrheit abhängig;Footnote 61 eine unmittelbare Auslegung nationaler Normen durch den EuGH erfolgt hingegen nicht.Footnote 62 Vor diesem Hintergrund erscheint eine alternative, mit dem geltenden Rechtverständnis konforme Auslegungsquelle ebenfalls erforderlich.

2.1.1.4.2 Mangelnde Eignung der Anknüpfung an IFRS

Für eine Konkretisierung handelsrechtlicher GoB wird insbesondere in der Literatur auch eine Anknüpfung an die IFRS thematisiertFootnote 63 und unter anderem vor dem Hintergrund einer umfassenden Regelungsdichte – insbesondere bei bestehenden Regelungslücken – teilweise als sinnvoll erachtet.Footnote 64 So werden bspw. in IAS 38 zur Evaluierung der Aktivierung der Entwicklungskosten selbst erstellter Vermögenswerte zwar eine Vielzahl kumulativ zu erfüllender Kriterien dargestellt,Footnote 65 die möglicherweise auch im Rahmen einer handelsrechtlichen Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit Berücksichtigung finden können. Gleichzeitig weisen diese Kriterien aber wenig Detailschärfe aufFootnote 66 – bspw. im Hinblick auf die Konkretisierung des erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrads –, sodass die Notwendigkeit besteht, anhand der Zweckorientierung der jeweiligen Rechnungslegungssysteme eine weitergehende Objektivierung vorzunehmen.

Auch der EuGH erwägt in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit der Berücksichtigung der IFRS bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts.Footnote 67 Danach sei zur Beurteilung konkreter, in der Bilanzrichtlinie nicht detailliert geklärter Bilanzierungsfragen eine primäre Anknüpfung an nationales Recht geboten, dies könne „gegebenenfalls unter Berücksichtigung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS)“ erfolgen.Footnote 68

Aus dieser Erwägung des EuGH aber auf eine tatsächliche oder sogar verpflichtende Heranziehung der IFRS zu schließen, kann insbesondere aufgrund der Kompetenz des EuGH, die in der Beurteilung der zutreffenden Auslegung der Bilanzrichtlinie und nicht etwa in der konkreten oder sogar einzelfallorientierten Ausgestaltung in nationalem Recht liegt, nicht angemessen sein, zumal eine solche unmittelbare Anknüpfung dann auch direkten Einfluss auf die steuerliche Gewinnermittlung hätte.Footnote 69

Auch unter Betrachtung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung wird diskutiert, ob in der Judikative – zumindest implizit – eine Tendenz hin zu einer zunehmend an den IFRS orientierten Bilanzierung zu erkennen ist. So lehnte der BFH die Rückstellungsbildung für Rechtsstreitigkeiten aufgrund der Aussage eines nach dem Bilanzstichtag eingegangenen externen Gutachtens ab, dass „das Unterliegen im Verfahren […] nicht überwiegend wahrscheinlich“ einschätzte.Footnote 70 Gemäß ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das Kriterium der wahrscheinlichen Inanspruchnahme bei Rechtsstreitigkeiten jedoch bereits dann als erfüllt angesehen, wenn am Bilanzstichtag im Klagewege gegen den Bilanzierenden vorgegangen wurde, selbst dann, wenn erstinstanzlich im Sinne des Beklagten entschieden wurde.Footnote 71 Die im benannten Urteil von der ständigen Rechtsprechung abweichende Auslegung des KriteriumsFootnote 72 im Sinne einer weniger vorsichtigen Ablehnung der Rückstellungsbildung, erinnert vielmehr an die in den IFRS zu findende, entobjektivierte Beurteilung. So fordert das in IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen verankerte Kriterium der wahrscheinlichen Inanspruchnahme eine Beurteilung der Inanspruchnahme im Sinne einer 51 %-Regel (IAS 37.15).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Konkretisierung steuerbilanziell strittiger Sachverhalte anhand der IFRS aber zutreffend auch explizit abgelehnt.Footnote 73 Bereits aufgrund der divergierenden Zwecksetzung von GoB und IFRS ist ein pauschaler Rückgriff auf die IFRS, der über eine „Erkenntnisquelle des Rechtsvergleichs“ hinausgeht, unter gleichzeitiger Beibehaltung des traditionellen Zweckverständnisses nicht geeignet, um handelsrechtliche GoB zu konkretisieren.Footnote 74

2.1.1.4.3 Konzeption einer alternativen Auslegung durch das DRSC
2.1.1.4.3.1 Status quo: Legitimation des DRSC zur Konkretisierung konzernspezifischer GoB

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund einer kapitalmarktgerechten Konzernrechnungslegung, deren primärer Zweck die Vermittlung von konzernrelevanten Informationen ist, das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als privates Gremium ermächtigt, sog. Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS) zu entwickeln.Footnote 75 Das DRSC ist gemäß § 342 Abs. 1 HGB legitimiert, einerseits „Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung“ zu entwickeln und andererseits „die Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzesvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften“ zu übernehmen. Die DRS selbst sind lediglich Verlautbarungen für die Anwendung konzernspezifischer Grundsätze, jedoch keine (öffentlich-rechtlichen) Normen im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung. Da sie von einem privaten Gremium und nicht durch ein legitimiertes Gesetzgebungsverfahren hervorgegangen sind, besitzen sie nicht per se Rechtskraft.Footnote 76 Vielmehr handelt es sich um bloße Empfehlungen,Footnote 77 welche – jedenfalls wenn sie vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind – nach der gesetzlichen Vermutung Konzern-GoB darstellen (§ 342 Abs. 2 HGB). Eine mit dieser gleichwohl widerlegbaren Vermutung einhergehende Privatisierung der Rechtsetzung und damit verbundene Gleichsetzung von DRS und geschriebenen GoB ist nicht mit der im deutschen Bilanzrecht etablierten Rechtsetzungs- und -fortbildungssystematik vereinbarFootnote 78 und wird im SchrifttumFootnote 79 zurecht stark kritisiert; ausnahmslos liegt die Kompetenz zur GoB-Bestimmung beim Gesetzgeber und ergänzend bei den Gerichten.Footnote 80 Eine Orientierung an diesen Empfehlungen bedeutet nicht automatisch Rechtssicherheit im Fall einer gerichtlichen Überprüfung.Footnote 81

Der Annahme, dass die bisher durch das DRSC entwickelten Grundsätze nicht nur konzernspezifischer Natur sind, sondern auch „GoB im Allgemeinen“ beinhalten, kann – obgleich vom DRSC selbst propagiertFootnote 82 und in teilweise im Schrifttum vertretenFootnote 83 – nicht zugestimmt werden und wird daher zurecht kritisiert.Footnote 84 Aufgrund der besonderen Anforderungen an einen Konzernabschluss – namentlich im Hinblick auf die Informationsvermittlung – stehen die in den DRS vermittelten Grundsätze möglicherweise in einem Spannungsverhältnis zu den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen GoB. Dieses Spannungsverhältnis trifft ebenso auf den im Jahr 2016 verabschiedeten DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss zu. Da in diesem Standard nicht etwa ein konzernspezifischer Sachverhalt, sondern allgemeine Ansatz- und Bewertungsvorschriften thematisiert werden, „die nicht nur für den Einzelabschluß, sondern auch für die Konzernrechnungslegung gelten“Footnote 85, ist ein Auseinanderfallen von GoB für den Einzel- und Konzernabschluss nicht vorgesehen. Für die Konkretisierung dieser Grundsätze ist bis dato allein der Gesetzgeber und ergänzend die Rechtsprechung,Footnote 86 nicht aber das DRSC legitimiert.Footnote 87

Eine zukünftig denkbare Lösung zur „Schließung von Regelungslücken“Footnote 88, mithin einer hilfsweisen GoB-Auslegung, könnte die Anknüpfung an das DRSC sein, da es bereits ein im deutschen Bilanzrecht etabliertes privates RechnungslegungsgremiumFootnote 89 darstellt und die gesetzlichen Regelungen – zumindest im Hinblick auf die Auslegung konzernspezifischer Grundsätze – bereits existieren. Die Ermächtigung des DRSC, nicht nur wie bisher Empfehlungen für die Konzernrechnungslegung, sondern darüber hinaus auch Empfehlungen für die Einzelabschlusserstellung zu entwickeln,Footnote 90 könnte aufgrund der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen praktikabel umzusetzen sein. Zur Beurteilung, ob die GoB-Auslegung unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt durch eine private Institution wie das DRSC erfüllt werden kann, ist jedoch vorab zu klären, inwieweit und unter welchen weiteren Voraussetzungen das DRSC zur Auslegung berechtigt, d. h. legitimiert, werden kann.Footnote 91

2.1.1.4.3.2 Perspektivische Legitimation des DRSC zur GoB-Auslegung – Diskussion institutioneller Rahmenbedingungen
2.1.1.4.3.2.1 Zusammenspiel input- und output-orientierter Legitimation

De lege lata rechtfertigen die GoB in ihrer Ausgestaltung als Rechtsnormen eine Aufstellung und Fortentwicklung lediglich durch den Gesetzgeber und ergänzend durch die Rechtsprechung.Footnote 92 Standardisierungsausschüssen und ebenso der Wissenschaft kommt zwar die „nicht zu unterschätzen[de]“Footnote 93 Aufgabe zu, die grundlegenden Wertungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung zu konkretisieren, sie besitzen darüber hinaus jedoch keine Kompetenz zur GoB-Ermittlung.Footnote 94 De lege ferenda lassen sowohl Internationalisierungstendenzen des Steuerrechts als auch ein Auseinanderfallen handels- und steuerbilanzieller Regelungen eine Diskussion um die Auslegungskompetenz von Standardisierungsausschüssen durchaus legitim erscheinen. Obwohl eine mit einer demokratischen Gesetzgebung vergleichbare Legitimation durch einen privaten Standardsetzer nicht erreichbar ist,Footnote 95 kann durch eine entsprechende Institutionalisierung möglicherweise ein zur Befähigung der GoB-Auslegung hinreichender Grad der Legitimation erreicht werden.

Das Legitimationsniveau wird sowohl durch input- als auch output-orientierte Argumente begründet.Footnote 96 Indem Stakeholder am Entscheidungsprozess teilnehmen und eine gemeinsame Konsensentscheidung aus diesem Prozess resultiert, wird eine input-orientierte Legitimation sichergestellt.Footnote 97 Die output-orientierte Legitimation wird hingegen durch eine Förderung des Gemeinwohls, in erster Linie durch eine effektive und effiziente Entscheidungsfindung, erreicht.Footnote 98 Beide Formen der Legitimation „verstärken, ergänzen und ersetzen sich gegenseitig“Footnote 99, sodass sie zwingend in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Während die output-orientierte Legitimation bei einem privaten Standardsetzer aufgrund einer effektiven und effizienten Entscheidungsfindung regelmäßig besser erreicht werden kann als bei staatlicher Durchführung,Footnote 100 ist die input-orientierte Legitimation nur durch Delegation bestimmter Aufgaben an den privaten Standardsetzer zu erzielenFootnote 101.

Um eine entsprechende alternative Auslegung – etwa durch das DRSC – zu ermöglichen, wäre es zunächst die Aufgabe des Gesetzgebers, einen – mit § 342 Abs. 1 HGB vergleichbaren – gesetzlichen Rahmen zu schaffen, durch den das DRSC ermächtigt wird, nicht nur konzernspezifische Grundsätze, sondern für die Fälle steuerrechtlich abweichender Regelungen auch Einzelgrundsätze herauszubilden. Eine vor dem Hintergrund des Rechtsnormcharakters angemessene Konkretisierung der Einzel-GoB durch ein privates Standardisierungsgremium ist naturgemäß an einen umfangreichen Legitimationsprozess, der bestimmte Anforderungen erfüllen muss,Footnote 102 gebunden.

2.1.1.4.3.2.2 Notwendigkeit der Partizipation weiterer Institutionen zur Sicherstellung einer zweckkonformen und transparenten Entscheidungsfindung

Das Legitimationsniveau wird wesentlich durch den Entscheidungsmodus, d. h. die konkrete Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses (sog. Due Process),Footnote 103 beeinflusst. Anzustreben ist eine Entscheidungsfindung, die nicht einseitig interessengeleitet wird, sondern als Resultat eines komplexen und fairen Entscheidungsprozesses, d. h. unter Einbezug eines breiten Meinungsbildes, entsteht.Footnote 104

Infolge ihres Rechtsnormcharakters sind GoB auch am Sinn und Zweck orientiert, mithin teleologisch, zu ermitteln;Footnote 105 nichts anderes kann für den Fall der Ermittlung durch einen privaten Standardsetzer gelten. Nur so können sich herausgebildete Einzel-GoB ‚organisch‘ in das bestehende System einfügen. Dies bedeutet zwingend eine Orientierung am ausschüttungsstatischen Sinn und Zweck handelsrechtlicher Jahresabschlüsse; die an Informationsinteressen orientierte und daher für die Konzernrechnungslegung angemessene Zwecksetzung ist hiervon deutlich zu unterscheiden.Footnote 106

In engem Zusammenhang mit dem Entscheidungsmodus ist auch die Teilnahme der Betroffenen am Entscheidungsprozess zu betrachten – sowohl in Form der Reichweite als auch der Qualität der Teilnahme.Footnote 107 Die gegenwärtig maßgeblich an der Standardsetzung beteiligten Gruppen, Unternehmen und Abschlussprüfer, stellen die von den entwickelten Standards Betroffenen allerdings nicht repräsentativ dar, denn insbesondere auch (potenzielle) Anleger und Gläubiger haben berechtigte Interessen, die im Entscheidungsprozess zwingend und explizit zu berücksichtigen sind. Dieser Einfluss kann wiederum in unterschiedlicher Form wahrgenommen werden.Footnote 108 Eine zweckgebundene Auslegungsweise kann aber nur bedeuten, dass der Einbezug von Interessen lediglich im Fall von Wertungsentscheidungen einen Einfluss auf die Standardsetzung haben darf. Gegenwärtig ist der formalisierte, mehrstufige Due Process bereits so ausgestaltet, dass sowohl eine passive Teilnahme im Sinne der Aufnahme von Informationen als auch die Möglichkeit einer unmittelbaren Meinungsäußerung – in Form von Kommentierungen – also eine aktive Teilnahme der interessierten Öffentlichkeit gewährleistet wird. Während Prüfer und Unternehmen zudem durch ihre Mitgliedschaft in Entscheidungsgremien Einfluss nehmen können, ist der Umfang der Einflussnahme von Anlegern und Gläubigern auf die Kommentierung laufender Projekte beschränkt. Um die Partizipation bestimmter Gruppen in der Entscheidungsfindung zur GoB-Auslegung als Teil einer notwendigen Verfahrensanforderung sicherzustellen, ist der Due Process sowohl in Bezug auf die Reichweite, also den Umfang der an der Standardentwicklung Teilnehmenden, als auch auf die möglichen Arten der Teilnahme (die Qualität), weiterzuentwickeln. Entscheidend hierfür ist eine die bilanzierenden Unternehmen repräsentierende Interessenvertretung in den Entscheidungsgremien. Nichtsdestotrotz ist eine einseitige, interessengeleitete Einflussnahme in Form von Lobbying durch am Entscheidungsprozess teilnehmende Akteure nicht ausgeschlossen.Footnote 109 Vor diesem Hintergrund kann sich eine intensive Auseinandersetzung mit der WissenschaftFootnote 110 innerhalb des Standardsetzungsprozesses, aufgrund der ihr anhaftenden Unabhängigkeit, positiv auf das Legitimationsniveau auswirken oder sogar erforderlich sein.

Um sicherzustellen, dass entwickelte Standards in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen und im Falle einer richterlichen Überprüfung bestehen können, könnte zudem eine frühzeitige Einholung fachlichen Rechtsrates in Form von externen Rechtsgutachten im Rahmen des Standardsetzungsprozesses in die Überlegungen einbezogen werden. Hierdurch könnte gleichzeitig ein Korrektiv zur Gewährleistung einer am ausschüttungsstatischen, gläubigerschutzorientierten Bilanzzweck ausgerichteten Standardentwicklung geschaffen werden. Das bis zu einer etwaigen richterlichen Überprüfung einer GoB-Vermutung bestehende und vom Bilanzierenden zu tragende Restrisiko, könnte hierdurch erheblich verringert werden.

Um die darüber hinaus erforderliche Transparenz bestmöglich zu gewährleisten, dürfte es zudem geboten erscheinen, die interessierte Öffentlichkeit über den Entscheidungsfindungsprozess hinreichend in Kenntnis zu setzen und die entwickelten Standards für die Öffentlichkeit – bspw. wie bisher über eine Bekanntmachung der DRS im Bundesanzeiger – zugänglich zu machen.

2.1.1.4.3.2.3 Notwendigkeit der Kontrolle durch ein etabliertes Kontroll-System

Um das Ziel einer Stärkung der Legitimationsbasis zu erreichen, ist es notwendig, dass das DRSC einer hinreichenden Kontrolle unterliegt. In der Literatur wird die Kontrolle anhand des Kriteriums der Rechenschaft konkretisiert, wonach der Standardsetzer berichtspflichtig sein muss und gegebenenfalls sanktioniert werden kann.Footnote 111

Gegenwärtig ist das DRSC über seine Tätigkeiten grundsätzlich nicht berichtspflichtig und somit auch nicht sanktionierbar. Der Einfluss des Gesetzgebers als mögliche Kontrollinstanz beschränkt sich darauf, dass die Vorschläge des DRSC – stellvertretend durch das BMJV – bekanntgemacht werden müssen. Ob die Standards durch das BMJV einer formalen oder sogar inhaltlichen Prüfung unterzogen werden, ist weder durch das Gesetz selbst noch durch die Gesetzesbegründung ersichtlich. Eine Kontrolle entwickelter Standards müsste mit Blick „auf die Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den GoB“ durch das BMJV erfolgen.Footnote 112 Die „Eigenverantwortlichkeit des Standard Setters“Footnote 113 sowie die in der Vergangenheit bekanntgemachten Standards lassen aber nicht auf eine tatsächliche Kontrolle der erarbeiteten Standards schließen. Durch die Veröffentlichung nehmen die Standards zwar den Stellenwert einer durch einen Gegenbeweis widerlegbaren GoB-Vermutung ein,Footnote 114 dass ein solcher Gegenbeweis aufgrund einer mangelnden Vorlage von Konzernabschlüssen aber faktisch keiner richterlichen Überprüfung unterzogen wird, ist vor dem Hintergrund der Legitimation zu kritisieren und für die Konkretisierung von GoB für den Einzelabschluss nicht vertretbar.

Eine insoweit in der Vergangenheit durch das DRSC propagierte induktive Methode, d. h. die Ableitung aus der Kaufmannsübung, die darauf basiert, dass „der Selbstverwaltung der Rechnungsleger wieder Vorrang vor der Gesetzgebung“Footnote 115 eingeräumt wird, kann folglich keine zweckadäquaten Standards hervorbringen.Footnote 116 Eine teleologische GoB-Ermittlung setzt ein geändertes Selbstverständnis des DRSC voraus. Auch wenn der Gesetzgeber seinen „Steuerungsanspruch neu formulier[t]“Footnote 117 und nicht gesetzlich oder steuergerichtlich konkretisierbare Inhalte insoweit „partiell“Footnote 118 in die Regulierung durch einen privaten Standardsetzer begibt, sodass eine Konkretisierung stattfinden kann, kann die Rolle des Gesetzgebers im Entscheidungsfindungsprozess gleichwohl keinesfalls auf die eines „Moderators“Footnote 119 reduziert werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch das Resultat des Entscheidungsprozesses zu verantworten, sodass zwingend ein wirkungsvolles Kontrollsystem zu etablieren ist. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist ein „wirksames Gegengewicht“, welches wohl nur die Rechtsprechung angemessen bekleiden könnte,Footnote 120 zur Überprüfung der vom DRSC ermittelten Vermutungen einer GoB-konformen Auslegung heranzuziehen. Letztverbindlich bleibt die tatsächliche GoB-Ermittlung „somit unter der Kontrolle der Gerichte“Footnote 121. Dass handelsrechtliche Streitfragen nur vereinzelt den Zivilgerichten vorgelegt werden, schränkt die tatsächliche gerichtliche Überprüfung privater Standards indes ein.

2.1.1.4.3.2.4 Notwendigkeit einer unabhangigen Finanzierung

Über die zuvor genannten Aspekte hinaus ist mit dem Ziel der Stärkung der Legitimationsbasis eine unabhängige Finanzierung anzustreben.Footnote 122 Diese Notwendigkeit ergibt sich einerseits daraus, dass die Gremiumsmitglieder gegenwärtig weiterhin ihren beruflichen Tätigkeiten nachgehen können,Footnote 123 und andererseits nur freiwillige Mitglieder zu einem finanziellen Beitrag verpflichtet sind.

Es gibt verschiedene denkbare Finanzierungsformen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Legitimation haben können.Footnote 124 Gegenwärtig erhält das DRSC seine Finanzierung aus den Mitgliedsbeiträgen, Erlösen aus Lizenzvergaben und Veröffentlichungen sowie sonstigen Einnahmen.Footnote 125 Die Mittel werden für die „satzungsmäßige[n] Ziele […] als Berufsverband für seine Mitglieder“ eingesetzt;Footnote 126 da nicht jedes bilanzierende Unternehmen auch Mitglied des DRSC sein muss, ist die durch diese Finanzierungsform hergestellte Orientierung an und damit provozierte Abhängigkeit von den Mitgliedsunternehmen mit Blick auf die Legitimationsbasis zu kritisieren.Footnote 127 Mit dem Ziel der Unabhängigkeit und Transparenz, wäre eine Finanzierung auf Grundlage einer Umlage, wie sie bspw. zur Finanzierung der BilanzkontrolleFootnote 128 durch die Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genutzt wird, denkbar. So sind diejenigen Unternehmen mit einem an den Börsenumsätzen orientierten Betrag umlagepflichtig, die Wertpapiere an einem deutschen Markt handeln (§ 16 l Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz). Mit dem Ziel einer Stärkung der Legitimationsbasis, wäre ein umfassender Einbezug der – auch nicht börsennotierten – bilanzierenden Unternehmen, bspw. im Sinne einer anhand der Bilanzsumme ermittelten finanziellen Beteiligung durch eine verpflichtende Abgabe, denkbar.Footnote 129 Alternativ könnte auch eine staatliche Finanzierung, d. h. durch Steuergelder, vereinbart werden. Vor dem Hintergrund einer größtmöglichen Unabhängigkeit des DRSC und damit einer wesentlich gestärkten Legitimationsbasis, wäre diese Finanzierungsform zu bevorzugen.

Durch eine Umsetzung der genannten Maßnahmen ist es also grundsätzlich möglich, eine hinreichende Legitimationsbasis zu schaffen, um ein privates Gremium mit der Aufgabe der GoB-Konkretisierung für nicht steuergerichtlich konkretisierte Sachverhalte zu betrauen. Die entwickelten Standards könnten für die handelsbilanzielle Beurteilung einen ähnlichen Stellenwert einnehmen, wie die durch das BMF veröffentlichten sog. BMF-Schreiben. In diesen werden die kollektive Auffassung des BMF und der Finanzministerien der Länder zu aktuellen Rechts- und Verfahrensfragen beschrieben und allgemeine Weisungen für den Vollzug der Steuerverwaltung gegeben. Im Regelfall orientieren sich auch die Steuerpflichtigen bei der Beurteilung von Zweifelsfragen am Inhalt der BMF-Schreiben, weil sie eine entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung vermuten.

2.1.2 Ermittlung der IFRS

2.1.2.1 Rechtsnormcharakter durch Übernahme in Gemeinschaftsrecht

Für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen innerhalb der EU besteht seit 2005 die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) (§ 315a Abs. 1 HGB). § 315a Abs. 3 HGB ermöglicht auch allen nicht-kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen eine freiwillige Aufstellung ihres Konzernabschlusses nach den IFRS bei gleichzeitiger Befreiung von der Aufstellung eines zusätzlichen Konzernabschlusses nach HGB.Footnote 130

Das privatwirtschaftlich organisierte International Accounting Standards Board (IASB) besitzt die Kompetenz zur Entwicklung und Verabschiedung von Standards.Footnote 131 Im Rahmen des sog. due process haben die Adressaten die Möglichkeit durch Kommentierung von Diskussionspapieren und Standardentwürfen auf die Ausgestaltung künftiger Standards einzuwirken.Footnote 132 Die Auslegung von IFRS erfolgt durch das IFRS Interpretations Committee, das in einem dem due process ähnlichen Verfahren sog. IFRIC-Interpretationen erarbeitet, die zusammen mit den Standards die IFRS bilden.Footnote 133

Da die IFRS von einer privatwirtschaftlichen Organisation gesetzt werden, handelt es sich grundsätzlich um nicht rechtsverbindliche Fachnormen,Footnote 134 die zunächst „ausschließlich Empfehlungscharakter“Footnote 135 besitzen. In der EU besteht die Möglichkeit, dass die Gesetzgebungsorgane privaten Normen mittels eines Geltungsbefehls Rechtsnormqualität verleihen. So werden die IFRS im Rahmen eines sog. Endorsement-ProzessesFootnote 136 in Gemeinschaftsrecht übernommen, sodass sie faktisch Rechtsnormen darstellenFootnote 137 und sekundäres Gemeinschaftsrecht werden.Footnote 138 Die sog. endorsed-IFRS unterliegen durch diesen Übernahmeprozess einer zusätzlichen Objektivierung, denn ihre Einbettung in Gemeinschaftsrecht führt dazu, dass eine europagerichtliche Auslegung ermöglicht wird.Footnote 139 Um in Gemeinschaftsrecht übernommen zu werden, muss jeder Standard gemäß Art. 3 Abs. 2 IAS-Verordnung drei sog. Endorsement-Kriterien erfüllen: Zunächst darf der Standard nicht mit dem European-True-and-Fair-View-GrundsatzFootnote 140 konfligieren. Darüber hinaus muss der infrage stehende Standard neben dem öffentlichen Interesse letztlich den Anforderungen der Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen entsprechen (Art. 3 Abs. 2 IAS-Verordnung). Bei der Übernahme behält sich die EU-Kommission vor, sog. carve outs vorzunehmen, d. h. Standards nicht oder nur eingeschränkt zu übernehmen. Die in Gemeinschaftsrecht übernommenen IFRS sind deshalb nicht zwangsläufig „IFRS[.] as issued by the IASB“Footnote 141.Footnote 142 In den gegenwärtig anzuwendenden Standards hat die EU-Kommission von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

2.1.2.2 Lückenhafte Regelungsdichte

2.1.2.2.1 Unsystematische Ermittlung durch unterschiedliche Auslegungsquellen
2.1.2.2.1.1 Adressatenbezogene Standardentwicklung und -auslegung

Aufgrund der durch das IASB sukzessive für einzelne Bilanzierungssachverhalte entwickelten Standards, ist – anders als im in sich geschlossenen GoB-SystemFootnote 143 – kein übergeordnetes System vorhanden, das den Bilanzierungsrahmen bildet.Footnote 144 Vielmehr geht mit dem Einbezug von Adressaten in den Standardsetzungsprozess einher, dass auch die „vorherrschenden Bilanzierungsgepflogenheiten“Footnote 145 berücksichtigt werden, mithin eine tendenziell induktive Normermittlung stattfindet.Footnote 146 In jüngeren Projekten strebt das IASB zunehmend an, ein prinzipienbasiertes System der IFRS zu entwickeln,Footnote 147 wenngleich dieses Vorhaben, aufgrund der möglicherweise mit einer an den Adressateninteressen ausgerichteten Ermittlung konfligierender Ziele, bereits auf erhebliche Widerstände stieß. So ist das IASB, bspw. im Rahmen des IFRS 15-Projekts Erlöse aus Verträgen mit Kunden, durch weitreichende Zugeständnisse erheblich von seinen angestrebten „Leitprinzipien der Konsistenz und Prinzipienorientierung“ abgewichen.Footnote 148 Inwieweit solche Leitprinzipien im Rahmen eines privaten Standardsetzungsverfahrens aber tatsächlich realisiert werden können, ist – insbesondere weil dies bedeutet, nicht allen Adressateninteressen gerecht werden zu können – durchaus zweifelhaft.Footnote 149 Zudem ist die Ausübung von Ermessen des Bilanzierenden gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler als Teil der Auslegung abstrakt oder vage formulierter Normen ebenso wie zur einzelfallgerechten Sachverhaltsabbildung vorgesehen (IAS 8.10) und trägt aufgrund des individuellen Charakters von Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer den Einzelfall berücksichtigenden und somit – im Gefüge der IFRS – sachgerechten Bilanzierungslösung bei.Footnote 150 Aufgrund dieser – im Vergleich zu den GoB – unsystematischen Ermittlung und Auslegung entstehen Anwendungsspielräume und Regelungslücken, die einer Schließung durch die Anwender bedürfen.Footnote 151

2.1.2.2.1.2 Durchsetzung der in Gemeinschaftsrecht übernommenen Normen

Im Zuge des Endorsement-Prozesses werden zwar die Standards und Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC), bzw. des IFRS Interpretations Committee, nicht aber sämtliche Bestandteile des Regelungsgefüges, bspw. das Rahmenkonzept, die Basis for Conclusions und die Illustrative Examples, als verbindliche Rechtsnormen qualifiziert.Footnote 152 Die Lückenhaftigkeit der endorsed-IFRS wird hierdurch noch einmal verstärkt. Obwohl es sich bei den endorsed-IFRS um gemeinschaftsrechtliche Normen handelt, obliegt ihre Durchsetzung zunächst den einzelnen Mitgliedstaaten (16. Erwägungsgrund zur IAS-Verordnung). In Deutschland erfolgte das sog. Enforcement bis Ende 2021Footnote 153 in einem zweistufigen Verfahren.Footnote 154 In einem ersten Schritt prüfte die privatrechtlich organisierte DPR sowohl bei einem konkreten Verdacht als auch stichprobenartig einzelne Jahres- und Konzernabschlüsse einschließlich der Lageberichte kapitalmarktorientierter Unternehmen (§ 342b Abs. 2 S. 3 HGB), um wesentliche FehlerFootnote 155 zu veröffentlichen und durch die damit verbundene Transparenz „die Qualität der Rechnungslegung zu verbessern“Footnote 156. Verweigerte das betroffene Unternehmen die Mitarbeit in diesem Verfahren oder war es mit der Fehlerfeststellung der DPR nicht einverstanden, wurde in einem zweiten Schritt die BaFin eingebunden, die aufgrund ihrer Position als öffentlich-rechtliche Einrichtung imstande ist einen Verwaltungsakt einzuleiten.Footnote 157 Durch Art. 11 Nr. 26 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) ist das Verfahren seit dem 1. Januar 2022 nunmehr einstufig ausgestaltet und einzig die BaFin für anlass- und stichprobenbezogene Prüfungen von Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen verantwortlich. Zudem verfügt die BaFin seit dem Inkrafttreten des FISG über zusätzliche hoheitliche Befugnisse, bspw. erweiterte Auskunfts- sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsrechte (Art. 1 Nr. 2, Nr. 7 und Nr. 10 FISG). Gegen eine etwaige Fehlerfeststellung kann das betroffene Unternehmen Widerspruch und anschließend Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einlegen (§ 112WpHG), sodass IFRS grundsätzlich im Zuge richterlicher Entscheidungen konkretisiert werden. In der Vergangenheit eingelegte Beschwerden richteten sich jedoch in erster Linie gegen den Verfahrensgang als gegen die inhaltliche Fehlerfeststellung selbst, sodass eine weitreichende Konkretisierung der IFRS im Rahmen dieser Entscheidungen bisher nicht erfolgt ist. In einer jüngeren Enforcement-Entscheidung, in der unter anderem auch der Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwerts gemäß IFRS 3 strittig war, stellte das OLG Frankfurt am Main deutlich heraus, dass es im Zweifel die Aufgabe der zuständigen Gerichte sei, die Rechnungslegungsvorschriften der IFRS für strittige Bilanzierungssachverhalte auszulegen;Footnote 158 „[a]us dem Rechtscharakter dieser Standards als […] unmittelbar geltendes Recht kann sich mithin für die diesbezügliche rechtliche Beurteilung kein maßgeblicher Unterschied zur Bilanzierung nach Normen des HGB ergeben.“Footnote 159

Da jede Fehlerfeststellung, die von öffentlichem Interesse ist, – unabhängig davon, ob sie Anlass eines Gerichtverfahrens war – durch die BaFin unter anderem im Bundesanzeiger veröffentlicht wird (§ 109 FISG), beeinflussen diese Entscheidungen die Auslegung von IFRS möglicherweise indirekt.

Nicht nur für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, sondern auch zur Konkretisierung solcher Bilanzierungssachverhalte, die in besonderem Maße die Ausübung von Ermessen des Bilanzierenden verlangen, können die veröffentlichten Fehlerfeststellungen ebenso wie die Rechtsprechung als Richtschnur dienen.Footnote 160 Dies gilt umso mehr, seitdem das OLG Frankfurt am Main in der vorgenannten Entscheidung auf die Notwendigkeit einer objektiven Auslegung der IFRS hingewiesen hat. Danach ist nicht etwa die vom bilanzierenden Unternehmen vertretene Rechtsauffassung – selbst wenn sie eine vertretbare subjektive Auslegung darstellt – sondern die von BaFin bzw. Gerichten ermittelte objektive Rechtslage maßgeblich.Footnote 161 Da der Übergang zwischen Normauslegung und Ermessensausübung im Gefüge der IFRS nicht den aus dem deutschen Rechtsverständnis bekannten Bestimmtheitsgrad hat,Footnote 162 sind für die Konkretisierung und Plausibilisierung einer Bilanzierungsentscheidung sämtliche Informationen einzubeziehen und auf den konkreten Einzelfall hin zu überprüfen respektive anzupassen.Footnote 163 Denn selbst bei Zugrundelegung des Bestimmtheitsgrads der HGB-Bilanzierung, kann eine Entscheidung – und das wird gerade bei der Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände deutlich – teilweise nicht auf Basis einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgen. In diesem Fall hat ein „verständig[.] und gewissenhaft handelnder Kaufmann“ eine fundierte Bilanzierungslösung zu vertreten.Footnote 164

Die Durchsetzung der IFRS (das sog. Enforcement) liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten. Als europaweit koordinierende Organisation veröffentlicht die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unter anderem aber jährliche Prüfungsschwerpunkte, die zu einem einheitlichen Enforcement in allen EU-Mitgliedstaaten beitragen sollen.Footnote 165 In Deutschland werden diese Schwerpunkte regelmäßig als Teil der von der DPR herausgegebenen Prüfungsschwerpunkte aufgenommen, die den Fokus einer jährlichen stichprobenartigen Prüfung durch die DPR bilden.Footnote 166 Die Konkretisierung der endorsed-IFRS kann letztendlich lediglich im Rahmen einer Gerichtsentscheidung erfolgen, wobei die ESMA und die DPR sowohl durch die Auswahl der Prüfungsschwerpunkte als auch die Prüfungen der Abschlüsse einen indirekten Einfluss auf die Auslegung nehmen. Im Rahmen derartiger Prüfungen wurden auch im Bereich der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte in der Vergangenheit zahlreiche Bilanzierungsfehler festgestellt;Footnote 167 insbesondere durch einen Unternehmenszusammenschluss erworbene immaterielle Vermögenswerte wurden nach Ansicht der Prüfer oftmals nicht oder fehlerhaft vom Geschäfts- oder Firmenwert separiert.Footnote 168

Bei fehlerhafter IFRS-Abschlusserstellung besteht – durch die Übernahme der IFRS in Gemeinschaftsrecht – auch die Möglichkeit der Klageerhebung.Footnote 169 Die Rechtsetzung sowie -auslegung obliegt materiell dem IFRS Interpretations Committee, innerhalb der EU für endorsed-IFRS erfolgt sie formal durch die zuständigen Gerichte,Footnote 170 letztinstanzlich durch den EuGH.Footnote 171 Gemäß Art. 267 AEUV besteht für nationale Gerichte die Möglichkeit (Abs. 1),Footnote 172 bzw. soweit es sich bei diesen um letztinstanzliche Gerichte handelt die Pflicht (Abs. 3), dem EuGH im Zuge eines sog. VorabentscheidungsverfahrensFootnote 173 Fragen über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorzulegen.Footnote 174 Diese Entscheidungen besitzen dann „praktisch gemeinschaftsweit eine gesetzesähnliche Wirkung“Footnote 175. Da es bislang keine EuGH-Entscheidungen zur Auslegung von IFRS gibt, bleibt unklar, ob die Rechtsprechung des EuGH in Gleichklang mit der Auslegung des IFRS Interpretations Committee sein wird. Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen der vom EuGH angewendeten teleologischen Auslegungsmethodik und der eher induktiven Interpretation des IASB und des IFRS Interpretations Committee, ist jedoch anzunehmen, dass der EuGH bei Zugrundelegung der Endorsement-Kriterien des Art. 3 Abs. 2 IAS-Verordnung für den Fall einander widersprechender Wertungen „europaspezifische[.] IFRS“Footnote 176 herausbildet.

2.1.2.2.2 Stellenwert des IFRS-Rahmenkonzepts

Auch wenn das Rahmenkonzept selbst keinen Teil der IFRS bildet und nicht in EU-Recht übernommen wurde,Footnote 177 dient es grundsätzlich als konzeptionelle Basis der NormermittlungFootnote 178 und ist bei der Entwicklung neuer und der Überarbeitung bestehender Standards heranzuziehen.Footnote 179 Die Vorschriften der Einzelstandards gehen denen des Rahmenkonzepts stets vor.Footnote 180 Anders als im in sich geschlossenen GoB-SystemFootnote 181, ist das Rahmenkonzept jedoch nicht durch Fundamental- und Folgeprinzipien, sondern vielmehr durch auslegungsoffene Bilanzierungs- und Informationsprinzipien charakterisiert.Footnote 182 Vor dem Hintergrund dieses konzeptionellen Unterschieds erfolgt auch die Schließung von Regelungslücken gemäß IAS 8.10 in den IFRS keiner logischen „Ableitung von Einzelregelungen“, sondern vielmehr der Überprüfung einer grundsätzlichen Vereinbarkeit mit den Regelungen des Rahmenkonzepts,Footnote 183 mithin einer ermessensbehafteten Auslegung.Footnote 184 Der mangelnde Systemcharakter der IFRS konnte durch einen Verweis auf das Rahmenkonzept bisher nicht kompensiert werden.Footnote 185 So sind aufgrund einer inkonsistenten Interpretation bzw. Gewichtung der übergeordneten Anforderungen durch das IASB einerseits und eine nicht aufeinander abgestimmte (Weiter-)entwicklung von Rahmenkonzept und Standards andererseits, innerhalb der IFRS zahlreiche konzeptionelle Widersprüche und Inkonsistenzen zu finden;Footnote 186 es scheint „that something conceptual is missing.“Footnote 187 Seit der jüngsten Überarbeitung des Rahmenkonzepts in 2018Footnote 188 weicht nunmehr auch die dort verankerte Vermögenswertdefinition von der des IAS 38 ab. Um einen – zumindest normativ gesehen – anwendbaren, d. h. konsistenten Auslegungsrahmen zu schaffen, müsste sich diese Neuausrichtung des IASB auch in den Einzelstandards niederschlagen und demnach eine Überarbeitung des bestehenden IAS 38 bedingen. Eine solche Umsetzung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar und, da das Rahmenkonzept die Möglichkeit von Abweichungen zwischen Rahmenkonzept und Einzelstandards sogar stärkt, ist die Abschaffung bestehender Inkonsistenzen möglicherweise künftig auch nicht zu erwarten.

Vor dem Hintergrund einer derzeitig eher induktiven Normermittlung ist die tatsächliche Funktion, bzw. der Stellenwert des Rahmenkonzepts, als „Deduktionsbasis der Lückenfüllung“Footnote 189, aber insbesondere als grundsätzliche Deduktionsbasis der Normermittlung, durchaus fragwürdig. Eine konsequente (Neu-)orientierung des IASB an einem prinzipienbasierten System setzt jedoch das Vorliegen eines konsistenten Rahmenkonzepts voraus.Footnote 190

2.2 Abhängigkeit des Begriffsverständnisses von zugrunde liegender bilanztheoretischer Konzeption

2.2.1 Determinierung des Objektivierungserfordernisses durch die Zwecksetzung von Rechnungslegungsordnungen

2.2.1.1 GoB: Abgrenzung von Ausschüttungsbemessung und Informationsvermittlung

2.2.1.1.1 Gewinnanspruchsermittlung als primärer Zweck der Handels- und Steuerbilanz

Infolge einer teleologischen GoB-Ermittlung und der damit verbundenen „Relativität der Rechtsbegriffe“Footnote 191 ist es die der Rechnungslegung zugrunde liegende Zwecksetzung, die den „originären Bezugspunkt für Rechnungslegungsinhalt und -ausgestaltung dar[stellt], so dass die Ausgestaltung der Rechnungslegungsvorschriften als Produkt ihrer Zwecksetzung angesehen werden kann“Footnote 192. Aus diesem Grund ist es für die Konkretisierung des Vermögensgegenstandsbegriffs zunächst zwingend notwendig, den zugrunde liegenden Sinn und Zweck zu determinieren.

Bis in die 1960er Jahre bildete die im Wesentlichen von Eugen Schmalenbach entwickelte dynamische Bilanztheorie die Grundlage handelsrechtlicher Bilanzierung. Ihr Sinn und Zweck bestand in der Ermittlung eines „vermögenszuwachsunabhängigen“Footnote 193 vergleichbaren Periodengewinns, um „das Auf und Ab der Wirtschaftlichkeit“Footnote 194, mithin die Leistungsfähigkeit des Unternehmens, bestmöglich darzustellen.Footnote 195 Die Gewinn- und Verlustrechnung stand folglich im Vordergrund der Bilanzierung; die Bilanz galt hingegen als reines Abgrenzungskonto, um noch nicht erfolgswirksam gewordene Ausgaben und Einnahmen als erfolgsneutrale Vor- und Nachleistungen abgrenzen zu können.Footnote 196 Aus diesem Grund wurden in der Dynamik originäre immaterielle Güter, bspw. Forschungsleistungen,Footnote 197 (bereits dann) aktiviert, wenn die Ausgaben drei im Hinblick auf die dynamische Zielsetzung objektivierende Kriterien erfüllten: Danach mussten die Ausgaben in künftigen Perioden ertragswirksam sein, ihr Nutzen musste feststellbar sein und im Sinne einer Periodisierung war ein Verteilungsbedürfnis notwendig.Footnote 198 Der Vermögensbegriff wurde in der Dynamik vollkommen aufgegeben;Footnote 199 „rechtlich zwingende Objektivierungserfordernisse traten zurück“Footnote 200. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung folgte in ihren frühen Entscheidungen dem dynamischen Verständnis und sah „nach dynamischer Bilanzauffassung […] die zeitraumrichtige Gewinnermittlung, die auch als Problem der richtigen Periodenabgrenzung bezeichnet wird, [als] einer der tragenden Grundsätze des Bilanzrechts“Footnote 201 an.

Nach dem heute maßgeblichen ausschüttungsstatischen Bilanzverständnis ist hingegen die Gewinnanspruchsermittlung, d. h. die Ermittlung eines vorsichtig bemessenen und dem Unternehmen entziehbaren Gewinns, primärer Bilanzzweck.Footnote 202 Im Interesse der Gewährung eines größtmöglichen GläubigerschutzesFootnote 203 wird die Ausschüttungsbemessungsfunktion im Wesentlichen durch zwei Schutzzwecke konkretisiert. Einerseits sollen die Anteilseigner – nach Maßgabe gesetzlicher oder vertraglicher RegelungenFootnote 204 – vor Gewinnverkürzungen geschützt werden, indem der durch einen Vermögensvergleich ermittelte Gewinn dem zugewiesenen Gewinn entspricht.Footnote 205 Andererseits wird der jeweilige Anteilseigner durch eine Ausschüttungsbegrenzung vor dem Ausweis fiktiver Gewinne, d. h. einem zu hohen Mittelentzug, geschützt, sodass der Fortführungs- und Kapitalerhaltungsgrundsatz gewahrt wird.Footnote 206 Die „Funktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses als Grundlage der Gewinnausschüttung“ wurde im Zuge des BilMoG als Primärzweck bestätigt.Footnote 207 Ausgehend von diesem ausschüttungsstatischen Verständnis nimmt die Vermögensermittlung mit ihren konkretisierenden Unterprinzipien eine zentrale Rolle ein, denn die durch sie konzipierte (statische) Bilanz dient als Basis der Ermittlung des ausschüttbaren, mithin entziehbaren Gewinns.Footnote 208 So werden die Gläubiger bspw. durch eine erfolgsneutrale Aktivierung lediglich derjenigen Ausgaben, die die Vermögensgegenstandskriterien erfüllen, mithin tatsächlich einen Vermögensgegenstand darstellen,Footnote 209 vor einem zu hohen Mittelentzug geschützt. Da dem Gewinnermittlungsprinzip eine Gewinnverteilungs- und Ausschüttungsbemessungsfunktion zukommt, „ergänzt, präzisiert und durchbricht“ es das VermögensermittlungsprinzipFootnote 210, indem nur diejenigen Ausgaben aktiviert werden, denen Umsätze zuzuordnen sind. Nur die Interdependenz von Gewinn- und Vermögensermittlungsprinzipien ermöglicht eine zweckadäquate Bilanzierung.Footnote 211

2.2.1.1.2 Nachrangigkeit der Informationsfunktion
2.2.1.1.2.1 Heilung von Informationsverzerrungen im Anhang

Neben der Ausschüttungsbemessungsfunktion ist es Aufgabe des Jahresabschlusses, den Abschlussadressaten entscheidungserhebliche Informationen bereitzustellen.Footnote 212 Der Zweck der Informations-GoB besteht zum einen darin, einen Mindesteinblick zu gewährleisten, also sowohl den Kaufmann selbst fortlaufend über die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens zu informieren (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB) und die gewonnenen Erkenntnisse zu einer verbesserten Unternehmensführung zu nutzenFootnote 213 als auch – abhängig von gesetzlichen oder vertraglichen Gestaltungen – für eine ausreichende Information Dritter zu sorgen.Footnote 214 Darüber hinaus bedeutet die Informationsvermittlung aber auch die Sicherung von Einblicksgrenzen in das zu bilanzierende Unternehmen, sowohl durch explizite, d. h. gesetzlich kodifizierte, als auch implizite, also nicht gesetzlich kodifizierte, Schutzklauseln.Footnote 215

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss nimmt die Informationsvermittlung eine subsidiäre Stellung ein, d. h. sie tritt im Konfliktfall hinter die Ausschüttungsbemessungsfunktion zurück.Footnote 216 Aufgrund des besonderen Informationsbedürfnisses des Kapitalmarkts haben Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 2 S. 1 HGB die Pflicht, unter Beachtung der GoB – und damit des ObjektivierungsprinzipsFootnote 217 – ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Finanz-, Vermögens- und Ertragslage zu schaffen (sog. True-and-Fair-View-Grundsatz).Footnote 218 Dieser durch die EU-BilanzrichtlinieFootnote 219 europaweit bestehenden Pflicht kommen Kapitalgesellschaften in Deutschland durch die Bereitstellung zusätzlicher Informationen im Anhang nach, der gemäß §§ 325–328 HGB bzw. § 9 PublG veröffentlicht werden muss. Im Sinne der AbkopplungstheseFootnote 220 besitzt der Anhang eine Korrektivfunktion, d. h. aus dem ausschüttungsstatischen Primärzweck resultierende Informationsverzerrungen werden im Anhang durch zusätzliche Erläuterungen geheilt.Footnote 221 Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben darüber hinaus die Pflicht, ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen, um an die Anteilseigner gerichtete, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln.Footnote 222 Um einem erhöhten Informationsbedürfnis der Abschlussadressaten nachzukommen, besteht gemäß § 315a HGB auch für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen die Möglichkeit, einen Einzelabschluss zusätzlich nach den IFRS zu erstellen und anstelle des Abschlusses nach HGB im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 325 Abs. 2a und 2b HGB). Eine ausschüttungsbemessende Funktion erfüllt ein IFRS-Abschluss indes nicht,Footnote 223 sodass der Abschluss nach HGB für steuerliche und gesellschaftsrechtliche Zwecke uneingeschränkt maßgeblich ist.Footnote 224

2.2.1.1.2.2 Entwicklung einer gestärkten Informationsfunktion

Bedingt durch die Internationalisierung der Rechnungslegung hat sich der Stellenwert der Informationsvermittlung handelsrechtlicher Jahresabschlüsse im Laufe der Zeit verändert, sodass über ihre konkrete Ausgestaltung kein Konsens besteht.

Grundsätzlich ist es – wie bereits dargestellt – Aufgabe des Gesetzgebers und ergänzend der Rechtsprechung, die Gewichtung der Jahresabschlusszwecke sowie die damit in Zusammenhang stehenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Rechnungslegung zu konkretisieren, letztendlich also den bestehenden Zweckdualismus aufzulösen.Footnote 225 Infolge der Bestrebungen nach einer harmonisierten Rechnungslegung innerhalb der EU hat in der Vergangenheit aber auch die EU-Kommission durch die Verabschiedung von Richtlinien maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung genommen. Aufgrund der EU-weit unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten der Richtlinien,Footnote 226 die sich insbesondere bei der Auslegung des True-and-Fair-View-Grundsatzes zeigen,Footnote 227 existiert keine gemeinsame Interpretation der Informationsfunktion. Die unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten sind zwar durch die Verankerung der Zielnorm im europäischen Recht insoweit beschränkt, als dass sie zweckorientiert im Sinne der Richtlinie zu erfolgen haben;Footnote 228 die Unbestimmtheit des Grundsatzes innerhalb der Richtlinie eröffnet jedoch einen weiten Umsetzungsspielraum im Sinne unterschiedlicher Ausgestaltungen.Footnote 229

Die Harmonisierung nationaler Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften wurde durch die EU-Bilanzrichtlinie, die als „neue[s] supranationale[s] Grundgesetz der Rechnungslegung“ die bisher gültigen Regelungen der Jahresabschlussrichtlinie (vierte Richtlinie) sowie der Konzernabschlussrichtlinie (siebte Richtlinie) zusammenfasst,Footnote 230 weiter vorangetrieben. Der Auslegungsspielraum der Richtlinie für die einzelnen Mitgliedstaaten wurde – aufgrund der stark divergierenden Zwecksetzungen – denkbar weit gefasst, gleichwohl wurde insbesondere die kontinentaleuropäische Umsetzung des True-and-Fair-View-Grundsatzes im Sinne einer Erläuterungsfunktion durch die Richtlinie bestärkt (Art. 4 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie).Footnote 231 Durch den deutschen Gesetzgeber wurde sie im Jahr 2015 im Zuge des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in deutsches Recht umgesetzt.

Durch das BilMoG wurden verschiedene EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt; durch eine Stärkung der „Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses im Wege der Modernisierung der Rechnungslegungsvorschriften des HGB“Footnote 232 hat es zu einer Annäherung an die internationale Rechnungslegung geführt und in diesem Zuge auch den Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ermöglicht. Auch wenn der BilMoG-Gesetzgeber klargestellt hat, dass die Ermittlung eines vorsichtig bemessenen, ausschüttungsfähigen Gewinns nach dem BilMoG den primären Bilanzzweck bildet,Footnote 233 aus einer Aufwertung der Informations-GoB also nicht auf eine grundlegende Zweckänderung geschlossen werden kann, ist unbestritten, dass die bis dahin bestandene Bilanzierung einem Wandel unterliegen muss(te). Gleichzeitig besteht bis heute kein Konsens über den notwendigen Grad der Veränderung.

Aufgrund der grundsätzlich gleichgelagerten handels- und steuerbilanziellen Zwecksetzung würde eine Orientierung an den IFRS im Sinne einer dominierenden Informationsfunktion jedoch nicht (nur) eine Konkretisierung bestehender Bilanzierungsfragen begünstigen, sondern eine weitergehende Abkopplung von Handels- und Steuerbilanz und damit eine Aufweichung der Maßgeblichkeit bedeuten. Dass der BFH eine solche Orientierung ablehnt, stellte er in der Vergangenheit deutlich klar, wenn er sich explizit mit einer potenziellen Anwendung der IFRS auseinandersetzte. Danach bestimmten “die International Accounting Standards bzw. die IFRS die steuerrechtliche Gewinnermittlung nicht“Footnote 234.

2.2.1.2 IFRS: Spannungsverhältnis von Entscheidungsnützlichkeit und Rechenschaftslegung

2.2.1.2.1 Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen als prinzipiell entobjektivierter Fundamentalzweck

Primärer Zweck der Rechnungslegung nach Maßgabe der IFRS ist nicht – wie nach GoBFootnote 235 – die Bemessung eines ausschüttungsfähigen Gewinns, sondern die Bereitstellung entscheidungsnützlicher (decision-useful) Informationen über das Unternehmen;Footnote 236 Ziel ist es, die Adressaten – gegenwärtige sowie potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger – mit den notwendigen Informationen zu versorgen, damit diese Entscheidungen über die Allokation finanzieller Ressourcen treffen können.Footnote 237 Da der IFRS-Abschluss einen großen Adressatenkreis anspricht, dessen Teilnehmer – in Abhängigkeit des individuellen Nutzens – möglicherweise unterschiedliche Prioritäten und damit unterschiedliche Auffassungen über die konkrete Ausgestaltung und die Gewichtung der Jahresabschlusszwecke haben,Footnote 238 ist es nicht immer uneingeschränkt möglich jegliche Informationsbedürfnisse der zahlreichen Adressaten zu erfüllen.Footnote 239 Die Entscheidungsnützlichkeit der vermittelten Informationen wird aber grundsätzlich als gegeben angesehen, wenn die Adressaten eine Einschätzung über die erwarteten Zahlungsmittelrückflüsse erhalten und – unter Einbezug weiterer InformationsquellenFootnote 240 – den Wert des berichtenden Unternehmens ermitteln könnenFootnote 241. Die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen stellt zwar einen prinzipiell entobjektivierten Fundamentalzweck dar, Objektivierungsrestriktionen sind dennoch unerlässlich.Footnote 242 Durch die Rechenschaftsfunktion wird der Objektivierungsgrad im Allgemeinen, aber insbesondere auch für die Konkretisierung des Vermögenswertbegriffs im Speziellen weiter präzisiert.

2.2.1.2.2 Rechenschaftsfunktion als Teil entscheidungsnützlicher Informationen

Aufgrund bestehender Informationsasymmetrien zwischen den Unternehmenseigentümern einerseits und der Geschäftsleitung andererseitsFootnote 243 kommt der Rechenschaftslegung (stewardship) in der Rechnungslegung unabhängig von bestimmten Zwecksetzungen eine besondere Bedeutung zu.Footnote 244 Während die Rechenschaftsfunktion im Rahmenkonzept 1989 als separater Bilanzzweck verankert war,Footnote 245 blieb ein expliziter Verweis im Rahmenkonzept 2010 aus.Footnote 246 Gegenwärtig ist die Rechenschaftsfunktion an verschiedenen Stellen des Rahmenkonzepts explizit aufgenommen, stellt jedoch keinen separaten Zweck dar;Footnote 247 sie ist vielmehr als Teil des Fundamentalzwecks konzipiert.Footnote 248

Gesellschafter nutzen die Abschlüsse, um das Handeln des Managements zu beurteilen und Rückschlüsse auf die ordnungsgemäße Verwendung der diesem zur Verfügung gestellten Mittel ziehen zu können.Footnote 249 Diese ex-post Analyse dient nicht nur der Kontrolle vergangener Managementleistungen, sondern insbesondere auch der Beurteilung der künftigen strategischen Ausrichtung des Managements. Die Rechenschaftsfunktion entfaltet mithin nicht nur eine retrospektive, sondern ebenso eine prospektive Wirkung.Footnote 250 Um dem Zweck der Entscheidungsnützlichkeit zu entsprechen, hat das Management über vergangene sowie über künftige Entwicklungen des Unternehmens zu berichten. Die Adressaten sollen dadurch in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, wie effizient und effektiv das Management und der Aufsichtsrat des berichtenden Unternehmens die Ressourcen des Unternehmens genutzt haben und auf dieser Grundlage die künftige Entwicklung des Unternehmens beurteilen.Footnote 251

Die Wichtigkeit der Rechenschaftslegung wird auch im Rahmen der vergangenen Überarbeitung der Vermögenswertdefinition im Rahmenkonzept deutlich; während der Vergangenheitsbezug eines Vermögenswerts (a result of past events) ebenso wie der direkte Verweis auf die Rechenschaft im Discussion Paper nicht vorhanden war, wurden beide Aspekte im Zuge der weiteren Überarbeitung wieder eingeführt.Footnote 252

Da sowohl die Entscheidungsnützlichkeit als auch die Rechenschaftslegung dem Abbau von Informationsasymmetrien dienen, werden nach Ansicht des IASB mit der Unterordnung der Rechenschaftsfunktion unter das Kriterium der Entscheidungsnützlichkeit alle notwendigen Informationen vermittelt.Footnote 253 In der Literatur wird auch die Meinung vertreten, die beiden Rechnungslegungszwecke seien – insbesondere aufgrund einer unterschiedlichen Gewichtung des Aspekts der Relevanz (relevance) einerseits sowie der Verlässlichkeit (reliability) andererseits – nicht (vollständig) kompatibel.Footnote 254 Der im Rahmenkonzept 1989 vorhandene DualismusFootnote 255 biete die Möglichkeit, eine umfassende Berichterstattung zu erhalten, sodass beide Zwecke notwendigerweise getrennt voneinander in Betracht zu ziehen seien.Footnote 256 Vor diesem Hintergrund sei es zwingend notwendig, die Flexibilität des Managements einzuschränken, um verlässliche Rechenschaft über die vergangene unternehmerische Tätigkeit zu erhalten;Footnote 257 die Rechenschaftsfunktion wirke mithin „der Gefahr einer primären und einseitigen Ausrichtung […] der Informationsfunktion“Footnote 258 entgegen. Gleichzeitig sei für die Bereitstellung relevanter, entscheidungsnützlicher Informationen gerade die Prognosefähigkeit künftiger Cashflows und damit ein hoher Grad der Ermessensausübung des Managements notwendig. Ordne man die Rechenschaftslegung dem Kriterium der entscheidungsnützlichen Informationen unter, läge der Fokus uneingeschränkt auf der mit der übergeordneten Entscheidungsnützlichkeit einhergehenden Prospektivität.Footnote 259 Die im Rahmenkonzept 2018 vorhandene Kompromisslösung führt dazu, dass die beiden „komplementären, aber nicht identischen Zwecke[.]“Footnote 260 nicht ihre volle und für die IFRS-Rechnungslegung wichtige WirkungFootnote 261 entfalten können.

2.2.2 Konkretisierung der Rechnungslegungsinhalte

2.2.2.1 GoB: Ausprägung des handelsrechtlichen Vergleichbarkeits- und Objektivierungserfordernisses

2.2.2.1.1 Objektivierende Interdependenz von Gewinn- und Vermögensermittlungsprinzipien
2.2.2.1.1.1 Vermögensermittlungsprinzip zur Konkretisierung einer vermögensorientierten Gewinnermittlung

Im geltenden deutschen Bilanzrecht, das gekennzeichnet ist durch „ein System sich wechselseitig ergänzender und beschränkender Grundsätze“Footnote 262, sorgt bereits das Zusammenspiel von Gewinn- und Vermögensermittlungsprinzipien für einen gewissen Grad an Objektivierung.

Das aus § 242 Abs. 1 S. 1 HGB resultierende Vermögensermittlungsprinzip und seine konkretisierenden Unterprinzipien – bspw. das Einzelbewertungs- und Fortführungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) sowie das Prinzip wirtschaftlicher Vermögensermittlung (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB)Footnote 263 – präzisieren – als lex generalis – die allgemeinen Ansatz- und Bewertungskriterien.Footnote 264 Das Vermögensermittlungsprinzip gilt uneingeschränkt für Eröffnungsbilanzen,Footnote 265 da diese nicht zur Gewinnermittlung dienen,Footnote 266 sodass das ausgewiesene Vermögen „verzerrungsfrei“ ist.Footnote 267 In den Folgebilanzen konkretisiert es ferner die Ansatzkriterien von Vermögensgegenständen und Schulden und bestimmt deren Bewertung, indem es an Einnahmen- und Ausgabenpotenziale die Anforderung stellt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach greifbar zu sein; somit schließt es den Ansatz derjenigen vermögenswerten Vorteile und Belastungen aus, die zu unbestimmt, d. h. nicht intersubjektiv nachprüfbar, sind.Footnote 268 Das Prinzip wirtschaftlicher Vermögensermittlung sorgt dafür, dass ein Ansatz bloßer Verrechnungsposten im Sinne eines dynamischen BilanzverständnissesFootnote 269 unterbleibtFootnote 270 und regelt zudem die Zurechnung einzelner Vermögensgegenstände zum Vermögen des Bilanzierenden.Footnote 271 Vor dem Hintergrund eines ausschüttungsstatischen BilanzverständnissesFootnote 272 werden mögliche Gewinnansprüche durch einen Vermögensvergleich aus dem (Rein-)Vermögenszuwachs abgeleitet;Footnote 273 die Bilanz wird somit als Vermögensbestandsrechnung verstanden.Footnote 274 Das bedeutet, einzelne „objektiviert nachweisbare[.] […] Vermögensvorteile und -belastungen“Footnote 275 werden in die Bilanz aufgenommen und am Markt bestätigte Änderungen des Vermögens werden gewinnwirksam erfasst. Der Ausweis des entziehbaren Gewinns wird also an die (Buch-)Vermögensänderung geknüpft.Footnote 276

2.2.2.1.1.2 Objektivierende Funktion des Realisationsprinzips als zentrales Prinzip einer vorsichtigen Gewinnermittlung

Vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes bestimmt das „aus dem allgemeinen Vorsichtsprinzip abgeleitete[.] Realisationsprinzip“Footnote 277 als zentrales Gewinnermittlungsprinzip die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände in den Folgebilanzen, indem es das Vermögensermittlungsprinzip „ergänzt, präzisiert und durchbricht“Footnote 278. Durch das Realisationsprinzip wird nicht nur der Gewinnausweis an den Umsatzakt geknüpft,Footnote 279 sondern auch die Aktivierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten als Basis einer periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen zu den „von ihnen alimentierten Geschäftsjahresumsätze[n]“Footnote 280 bestimmt. Danach sind alle Ausgaben, die Erträge nach dem Bilanzstichtag alimentieren, zu aktivieren.Footnote 281 Im Sinne des Primärzwecks dient das Realisationsprinzip auch in seiner Rolle als grundlegendes AktivierungsprinzipFootnote 282 dazu, den tatsächlich ausschüttbaren, verteilungsfähigen Gewinn zu ermitteln, denn nur derjenige Gewinn wird ausgewiesen, der tatsächlich realisiert ist.Footnote 283 Verstanden als Gläubigerschutznorm wirkt das im deutschen Bilanzrecht streng ausgelegte RealisationsprinzipFootnote 284 somit sowohl aktivierungsbegrenzend als auch passivierungserweiternd; die im Zweifel vorsichtige Nicht-Aktivierung von Vermögenswerten bzw. Passivierung von Lasten führt in der Folge somit zu einem tendenziell niedrig ausgewiesenen Vermögen.Footnote 285 Dass das Realisationsprinzip nicht durchweg restriktiv verstanden werden darf, zeigt die zunehmende Bilanzierungsmöglichkeit immaterieller Werte. Ein zu streng verstandenes Realisationsprinzip mit der Folge einer Nichtaktivierung wäre mit dem Primärzweck ebenso wenig vereinbar wie ein entobjektiverendes Realisationsprinzip ohne eine ansatzbeschränkende Wirkung; beide Extreme würden bedeuten, dem Gläubigerschutz nicht gerecht zu werden.

Das Realisationsprinzip entfaltet eine grundlegende Objektivierungswirkung,Footnote 286 dennoch kommt es maßgeblich auf die Anwendung weiterer objektivierender Kriterien an, die eine Zuordnung der Ausgaben zu künftigen Erträgen hinreichend vorsichtig ermöglichen. Die dabei notwendige gegenseitige Einschränkung und Beschränkung beider Prinzipien ist durch eine zweckadäquate Beurteilung des jeweiligen Bilanzierungssachverhalts zu ermitteln; ferner ist eine den Anforderungen des jeweiligen Sachverhalts gerecht werdende Gewichtung der Prinzipien vorzunehmen.Footnote 287 Vor dem Hintergrund des im deutschen Bilanzrecht bestehenden besonderen RechtssicherheitserfordernissesFootnote 288 dominiert im Zweifel das Vorsichtsprinzip im Sinne einer besonderen Gewichtung objektivierender Kriterien die Bilanzierung.Footnote 289

2.2.2.1.2 Wirtschaftliche Betrachtung als Ausfluss teleologischer Rechtsauslegung

Mit dem Rechtsnormcharakter der GoB geht einher, dass nicht nur die Ermittlung,Footnote 290 sondern insbesondere auch die Anwendung – die Interpretation und Konkretisierung von Vermögens- und GewinnermittlungsprinzipienFootnote 291 – im Sinne einer rechtlichen Betrachtungsweise erfolgt,Footnote 292 nach heutigem Verständnis durch Heranziehen des juristischen Methodenkanons, also einer am Zweck orientierten, teleologischen Auslegung.Footnote 293 Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dominiert als „Spielart der teleologischen Interpretationsmethode“Footnote 294 das Bilanzrecht,Footnote 295 gilt somit als grundlegendes RahmenprinzipFootnote 296; etwaige betriebswirtschaftliche Zwecke treten dahinter zurück.Footnote 297 Es ist allgemein anerkannt, dass eine rein formalrechtliche ebenso wie eine isoliert betriebswirtschaftliche BetrachtungsweiseFootnote 298 aufgrund des Rechtsnormcharakters für das Handelsbilanzrecht nicht zielführend ist.Footnote 299 Vor dem Hintergrund des handelsrechtlichen Objektivierungserfordernisses und der damit angestrebten Rechtssicherheit ist eine Anknüpfung an die rechtliche Struktur der zugrunde liegenden Sachverhalte in der Regel zwar vorzugswürdig, muss aber immer dann zurücktreten, wenn der wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts dadurch nicht zutreffend widergespiegelt wird.Footnote 300 Die Frage nach der Aktivierungsfähigkeit immaterieller Güter findet sich gerade in diesem Spannungsfeld wieder: Wird eine (formal)rechtliche Betrachtungsweise im Sinne einer Anknüpfung an ein gegenseitiges zivilrechtliches Austauschverhältnis zugrunde gelegt, würden nur solche Ausgaben aktiviert, die durch einen Kauf am Markt bestätigt werden;Footnote 301 dass dies vom Gesetzgeber selbst nicht gewollt ist, wird durch die Möglichkeit des Ansatzes selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deutlich.Footnote 302 Einer rein betriebswirtschaftlichen Betrachtung zu folgen, würde auf der anderen Seite die Grenzen der Aktivierung so weit dehnen, dass eine Objektivierung der Ausgaben fast vollständig ausbliebe.

Bedingt durch das ausschüttungsstatische Bilanzverständnis ist es die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die „konstitutiv für das gesamte Bilanzrecht“Footnote 303 anzuwenden ist, sodass sowohl die Bilanzierung des „wirtschaftlich zu verstehende[n] Vermögen[s]“ als auch die Vermittlung von „wirtschaftlich sinnvolle[n] Informationen“ danach zu erfolgen hat.Footnote 304

Im Zuge vergangener Gesetzgebungsverfahren wurde eine gesetzliche Kodifizierung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zwar bereits mehrfach diskutiert, aufgrund der bereits bestehenden impliziten Kodifizierung mittels einer teleologischen Auslegung von Rechtsnormen aber bislang abgelehnt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Übernahme der Bilanzrichtlinie 2013 durch das BilRuG insbesondere klargestellt, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise „im deutschen Recht unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bereits umgesetzt“ sei; einer gesetzlichen Kodifizierung bedürfe es deshalb nicht.Footnote 305

2.2.2.2 IFRS: Grundsätzliche Determinierung der Reichweite der Objektivierung durch die qualitativen Anforderungen an die Rechnungslegung

2.2.2.2.1 Ausübung sachverständigen Ermessens zur Vermittlung relevanter Informationen

Durch die qualitative Anforderung der Relevanz für die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen wird der Stellenwert der Objektivierung im Rahmen der IFRS-Rechnungslegung grundlegend determiniert. Die Abschlussadressaten haben – in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Präferenzen – unterschiedliche Anforderungen an die Vermittlung für sie relevanter, entscheidungsnützlicher Informationen,Footnote 306 dennoch ist es geboten, durch die Auswahl und die Art der Informationsvermittlung zu einer besseren Entscheidungsfindung beizutragen und dabei keine Interessengruppe zu bevorzugen; in diesem Sinn mithin objektiv zu sein.Footnote 307 Um für die Entscheidungsfindung eine Relevanz zu entfalten, müssen sich die vermittelten Informationen insofern als wesentlich darstellen, als sie für eine Prognose (predictive value) und/oder eine Bestätigung bzw. Korrektur früherer Prognosen (confirmative value) dienen.Footnote 308 So können Informationen über den Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte einerseits Rückschlüsse auf vergangene Perioden und andererseits Prognosen künftiger Perioden – bspw. in Form von Nutzenzuflüssen – zulassen.

Um relevante Informationen vermitteln zu können, spielt die Ausübung von Ermessen des Bilanzierenden (professional judgement) eine wichtige Rolle. Die vorhandenen Ermessensspielräume ermöglichen die notwendige Flexibilität des Bilanzierenden, relevante Informationen bereitzustellen und so etwaige Informationsasymmetrien abzubauen.Footnote 309 Es wird davon ausgegangen, die Geschäftsleitung kenne die ökonomische Substanz der jeweiligen Geschäftsvorfälle am besten, sodass die Konkretisierung der Prinzipien für den jeweiligen Sachverhalt ‚systemadäquat‘ durch Ausübung ihres sachverständigen Ermessens erfolge.Footnote 310 Vor diesem Hintergrund dient die Ausübung sachverständigen Ermessens in zweckadäquater Weise auch der Schließung etwaiger Regelungslücken sowie der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Demnach ist es die Aufgabe des Managements, über die anzuwendende Rechnungslegungsmethode zu entscheiden, sofern es an einem für den konkreten Sachverhalt einschlägigen IFRS mangelt (IAS 8.10(b)(ii))Footnote 311 bzw. die Vorschriften in Ihrer Ausgestaltung zu unbestimmt sind.Footnote 312 Derartige Ermessensentscheidungen sind in Anlehnung an die bisherigen Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main aber nicht etwa nach Maßgabe der subjektiven Auslegung zu treffen, sondern vielmehr auf Basis der „objektiv richtige[n] Rechtslage“ zu beurteilen.Footnote 313 Nichtsdestotrotz muss unter der Prämisse der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen gelten, dass in Ausübung sachverständigen Ermessens auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden, um zu einer sachgerechten Bilanzierungslösung zu gelangen.Footnote 314

Während das Ermessen des Bilanzierenden im deutschen Bilanzrecht sowohl in Bezug auf die Abbildung konkreter Sachverhalte als auch hinsichtlich der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch das konzeptionell lückenlose GoB-System beschränkt ist,Footnote 315 ist die Ausübung von Ermessen in der Natur der IFRS verankert und dient der Einhaltung der Zwecke.Footnote 316 Obwohl das IASB die Entwicklung zunehmend prinzipienorientierter IFRSFootnote 317 und einer damit einhergehenden geringeren Regelungsdichte intendierte, wird insbesondere bei der Betrachtung jüngerer Standards, bspw. IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden oder IFRS 16 Leasingverhältnisse, deutlich, dass durch den Einfluss unterschiedlicher Interessengruppen einerseits ein hoher Regelungsumfang besteht und andererseits zahlreiche Ermessensspielräume vorhanden sind.Footnote 318 Zwangsläufig bergen sie die Gefahr einer einseitigen, subjektiven Ermessensausübung.Footnote 319

2.2.2.2.2 Objektivierungstendenzen durch die glaubwürdige Darstellung als untergeordnetes Anforderungskriterium
2.2.2.2.2.1 (Vermeintliche) Konkretisierung der Verlässlichkeit durch die glaubwürdige Darstellung

Im Rahmenkonzept 1989 wurde nicht einzig die Vermittlung relevanter, sondern insbesondere auch verlässlicher InformationenFootnote 320 und damit eine gewisse Objektivierung im Sinne einer Einschränkung subjektiver Entscheidungen des Bilanzierenden und damit gleichzeitig ein Gegenpol zur Anforderung der Relevanz an die Rechnungslegung gefordert. Seit der Veröffentlichung des Rahmenkonzepts 2010 ist diese Beschränkung durch eine fachkundige Abwägung dieser beiden, miteinander im Widerstreit stehenden Prinzipien nicht mehr unmittelbar gegeben.Footnote 321 Seither stellt die glaubwürdige Darstellung (faithful representation) das untergeordnete Anforderungskriterium der IFRS-Rechnungslegung dar. Danach ist es für die Entscheidungsnützlichkeit der vermittelten Informationen nicht nur notwendig, dass diese relevanter Natur sind, sondern auch, dass die ökonomische Substanz der Informationen glaubwürdig dargestellt wird.Footnote 322 Für eine glaubwürdige Darstellung ist die fehlerfreie Beschreibung eines Ergebnisses ebenso wie die fehlerfreie Auswahl und Anwendung der verwendeten Verfahren ausschlaggebend.Footnote 323 Das IASB sieht in dem Austausch des Begriffs der Verlässlichkeit durch den der glaubwürdigen Darstellung lediglich eine Klarstellung und Konkretisierung, die der Begriff der Verlässlichkeit so nicht zu erreichen vermochte.Footnote 324 Nach Ansicht des IASB war es dem Dualismus von Relevanz und Verlässlichkeit geschuldet, dass relevante Informationen aufgrund geringer Verlässlichkeit nicht dargestellt wurden; die Zugrundelegung des Begriffs der Verlässlichkeit im Sinne einer glaubwürdigen Darstellung sorge nun dafür, dass eine dem tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt entsprechende Informationsvermittlung stattfinde.Footnote 325 Laut Küting/Strauß sei das vormals durch den Verlässlichkeitsgrundsatz implizierte Objektivierungserfordernis jedoch in den (formal) neu ausgerichteten qualitativen Kriterien vorhanden.Footnote 326 Bestehende UnklarheitenFootnote 327 bzw. Missverständnisse sollten damit beseitigt werden. Mit der Forderung nach einer getreuen Darstellung der Sachverhalte geht auch eine zunehmende marktbasierte WertermittlungFootnote 328 und damit die Stärkung einer ermessensbehafteten Rechnungslegung einher.Footnote 329 Der Austausch der Begrifflichkeiten führt mithin nicht (wenn überhaupt) nur zu einer Beseitigung bestehender Unklarheiten und Missverständnisse, sondern insbesondere auch zu einer Stärkung des Relevanzkriteriums. Der im Rahmenkonzept 1989 objektivierende Dualismus ist mithin seit den Änderungen durch das Rahmenkonzept 2010 – zumindest theoretisch – weitestgehend aufgelöst.Footnote 330 Umso erstaunlicher ist, dass dieser Trade-Off im Rahmenkonzept 2018 scheinbar neu aufgenommen wird. So sind Bewertungsunsicherheiten, die bei einer angemessenen Schätzung nicht beobachtbarer Werte auftreten, zwar bei der Beurteilung der Fehlerfreiheit zu berücksichtigen. Wenn die Unsicherheiten aber hinreichend klar dargestellt und erläutert, d. h. nachprüfbar gemacht werden,Footnote 331 stehen sie der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen nicht entgegen. Gleichzeitig wird die glaubwürdige Darstellung jedoch durch das Ausmaß der Bewertungsunsicherheiten beeinflusst,Footnote 332 sodass die Anforderungen der Relevanz und der glaubwürdigen Darstellung im Zweifel gegeneinander abgewogen werden müssen.Footnote 333 Die somit provozierte, objektivierungsbedingte Gewichtung beider Anforderungen ist für die Beurteilung dessen, was zu einer angemessenen Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen führt, zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Inhaltlich erinnert diese Konkretisierung aber an den – überwunden geglaubten – Zielkonflikt zwischen Relevanz und Verlässlichkeit.Footnote 334 Eine klare Abgrenzung zwischen der glaubwürdigen Darstellung und der Verlässlichen, die für eine konsistente Nutzung des Rahmenkonzepts – sowohl auf Ebene der Standardsetzung als auch der -anwendung – sorgt, bleibt somit aus.Footnote 335

Insoweit verwundert es nicht, dass das IASB auch nach der Veröffentlichung des Rahmenkonzepts 2010 seine Entscheidungen betreffend Standardsetzungsverfahren zu zentralen Bilanzierungssachverhalten mit einem Verweis auf die Verlässlichkeit begründet.Footnote 336 Im Rahmen der Standardsetzung scheint der Verlässlichkeit implizit noch immer eine hohe Bedeutung beigemessen zu werden.

2.2.2.2.2.2 Substance-over-form-Grundsatz

Der substance-over-form-Grundsatz, der am ehesten mit dem Begriff der wirtschaftlichen Betrachtungsweise übersetzt werden kann, ist im RahmenkonzeptFootnote 337 – anders als nach GoBFootnote 338 – explizit als Aspekt der glaubwürdigen Darstellung aufgenommen, indem klargestellt wird, dass – sofern der wirtschaftliche Gehalt ökonomischer Phänomene von ihrer rechtlichen Form abweicht – keine glaubwürdige Darstellung der ökonomischen Substanz erfolgt, wenn leidglich die rechtliche Form dargestellt wirdFootnote 339. Zudem konkretisiert der Standardsetzer den Grundsatz weiter, indem er ausführt, wie der wirtschaftliche Gehalt vertraglicher Rechte und Pflichten glaubwürdig dargestellt werden kann. Danach ergibt sich der wirtschaftliche Gehalt vertraglicher Rechte und Pflichten regelmäßig aus der rechtlichen Form; in anderen Fällen ist eine Analyse des zugrunde liegenden Vertrags (oder einer Gruppe von Verträgen) notwendig und dabei sämtliche explizite und implizite Vertragsbestandteile einzubeziehen.Footnote 340

Zwar nimmt der substance-over-form-Grundsatz einen besonderen Stellenwert ein, in der Literatur hat sich bisher jedoch kein einheitliches Verständnis herausgebildet;Footnote 341 vielmehr wird die Bedeutung sowie konkrete Ausgestaltung unterschiedlich interpretiert und damit gleichzeitig der Stellenwert der rechtlichen Betrachtung für die IFRS-Bilanzierung determiniert.Footnote 342 So stellt die rechtliche Form entweder den Regelfall dar, der nur in Ausnahmefällen durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise durchbrochen wird,Footnote 343 oder die wirtschaftliche und nicht etwa die rechtliche Betrachtung ist grundsätzlich maßgeblich für die IFRS-BilanzierungFootnote 344. In Abhängigkeit des jeweiligen Verständnisses unterscheidet sich auch die konkrete Herangehensweise an Bilanzierungsfragen: Wird die rechtliche Betrachtung als Ausgangspunkt gesehen, von der nur dann abgewichen wird, wenn sie nicht den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvorfalls widerspiegelt, wird die rechtliche Form wesentlich in die Bilanzierung eingebunden, wohingegen sie weitestgehend außer Acht gelassen wird, wenn einzig die wirtschaftliche Betrachtung betrachtet wird. Eine solche von der rechtlichen Struktur gelöste, rein betriebswirtschaftliche Bilanzierung ist für die IFRS zwar grundsätzlich dann angemessen, wenn sie eine zweckadäquate Bilanzierung ermöglicht. Werden die IFRS aber – wie durch den Endorsementprozess der EU – in geltendes Recht übernommen, werden Verstöße zwangsläufig auf dem Rechtsweg geahndet.Footnote 345 Vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit muss die rechtliche Betrachtung zumindest für endorsed-IFRS einbezogen werden. Etwas anderes kann nicht gelten, da die Auslegung von Gemeinschaftsrecht nach dem kontinental-europäischen Auslegungskanon erfolgt.Footnote 346

Dass die rechtliche Betrachtungsweise grundsätzlich im Rahmen der IFRS-Bilanzierung keineswegs vernachlässigt werden kann,Footnote 347 wird insbesondere in jüngeren Bestrebungen des IASB deutlich. Die Anlehnung der Vermögenswertdefinition an ein Recht im RahmenkonzeptFootnote 348 ebenso wie die Notwendigkeit eines Vertrags für die Umsatzerfassung in IFRS 15 (IFRS 15.10; IFRS 15 Appendix A)Footnote 349 und die Anknüpfung an ein vertraglich vereinbartes Recht zur Identifizierung des Leasingverhältnisses in IFRS 16 (IFRS 16.9)Footnote 350 zeigen den Stellenwert der den Bilanzierungssachverhalten zugrunde liegenden rechtlichen Struktur.

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise spielt sowohl in der Bilanzierung nach HGB als auch nach IFRS eine entscheidende Rolle; ihre konkrete Ausgestaltung weicht allerdings erheblich voneinander ab. Der substance-over-form-Grundsatz in den IFRS ist nicht Teil einer teleologischen Rechtsauslegung und damit nicht Teil einer im weitesten Sinne rechtlichen Betrachtung. Da es sich bei den IFRS – zumindest primär – nicht um Rechtsnormen handelt, ist auch ihre Konkretisierung nicht an eine rechtliche Auslegung gebunden; mit dem von den handelsrechtlichen GoB abweichenden „Normgefüge […] [ist] zwangsläufig ein abweichendes Verständnis [der] wirtschaftliche[n] Betrachtungsweise“Footnote 351 verbunden. Dabei kann argumentiert werden, dass die IFRS zwar am „Telos“ der Informationsvermittlung auszulegen sind,Footnote 352 der Unterschied zur teleologischen Auslegung der GoB ist aber bedeutend: Im Gegensatz zur teleologischen GoB-Auslegung, bei der es infolge einer konsequenten Wertung der Prinzipien immer zu genau einer systemkonformenFootnote 353 Bilanzierungsentscheidung, einer objektiven, rechtssicheren Bilanzierungslösung, kommt, resultieren aus der auf die Informationsvermittlung gerichteten IFRS-Auslegung, in Ermangelung eines in sich geschlossenen Systems, infolge einer (subjektiven) Ermessensausübung des Bilanzierenden divergierende, aber durchaus konforme Bilanzierungslösungen für vergleichbare Sachverhalte.Footnote 354 Der substance-over-form-Grundsatz entfaltet – anders als die der GoB-Auslegung immanente wirtschaftliche BetrachtungsweiseFootnote 355 – keine unmittelbare Objektivierungswirkung.

2.2.2.2.2.3 Vorsicht als Teil einer neutralen Darstellung

Um den Adressaten ein getreues Bild zu vermitteln, hat der Bilanzierende den Grundsatz der Neutralität (neutrality) zu wahren, sodass der Adressat durch die bereitgestellten Informationen in die Lage versetzt wird, ein verzerrungsfreies Bild des Unternehmens zu erlangen.Footnote 356 Vor diesem Hintergrund ist das Prinzip der Vorsicht (prudence), welches als Sorgfalt bei Ermessensentscheidungen bei der Bilanzierung und Bewertung unter Unsicherheit definiert wird, nach Ansicht des IASB als unterstützender Aspekt der Neutralität zu berücksichtigen;Footnote 357 Vorsicht kann demnach interpretiert werden als „reinforcing a true adherence to the principle of neutrality in financial reporting“Footnote 358.

Über den Stellenwert der Vorsicht sowie insbesondere über ihre konkrete Ausgestaltung in der Rechnungslegung besteht indes kein allgemein anerkannter Konsens;Footnote 359 die mangelnde Einheitlichkeit des Begriffsverständnisses spiegelt sich auch in der Historie des Rahmenkonzepts wider: Im Rahmenkonzept 1989 war die Vorsicht als ein die Verlässlichkeit unterstützender Sekundärgrundsatz verankert, der ebenfalls als Sorgfalt in der Ausübung von Ermessen zu verstehen war.Footnote 360 Einerseits verlangte diese Art der Sorgfalt eine neutrale Darstellung der Bilanzinhalte (also Vorsicht im Sinne von Neutralität), andererseits aber auch eine asymmetrische Berücksichtigung von Vermögenswerten und Schulden sowie Erträgen und Aufwendungen durch eine höhere Anforderung an die Nachprüfbarkeit eines Gewinn- gegenüber der eines Verlustausweises, bzw. einer Aktivierung gegenüber einer Passivierung,Footnote 361 folglich eine konservative Rechnungslegung. Die Auflösung des in diesem Verständnis inhärenten Konflikts im Sinne einer Kompromissfindung zwischen einer vorsichtig-neutralen Bilanzierung auf der einen und einer vorsichtig-konservativen Bilanzierung auf der anderen Seite, wird in der Literatur bisweilen als wertvoller Beitrag zu einer glaubwürdigen Darstellung beurteilt.Footnote 362 Im Rahmenkonzept 2010 wurde die Vorsicht – nach einer intensiven Debatte – aber gerade aufgrund dieses Spannungsverhältnisses eliminiert.Footnote 363

Die im geltenden Rahmenkonzept von 2018 nunmehr vorhandene Unterordnung der Vorsicht unter das vormals konfligierende Prinzip der Neutralität und damit die (vermeintliche) Eliminierung des (objektivierenden) Konflikts, wird insbesondere aufgrund einer Unvereinbarkeit und damit einhergehenden Abweichung von einer Vielzahl konkreter Standards kritisiertFootnote 364 und folglich als „konzeptionell nicht überzeugend“ beurteilt.Footnote 365 Auch die Erklärung des IASB, in den Einzelstandards können im Einzelfall aufgrund der Vermittlung relevanter Informationen auch asymmetrisch vorsichtige Regelungen gerechtfertigt werden,Footnote 366 vermag die konzeptionelle Schwäche nicht aufzulösen. Zwar stellt die Vorsicht – anders als nach GoBFootnote 367 – im IFRS-System keinen übergeordneten Bilanzierungsgrundsatz dar,Footnote 368 dennoch ist sie durch „eine Abwägung der zu sichernden Relevanz mit dem gebotenen Maß an Vorsicht […] allgegenwärtig“Footnote 369. Ihre Unterordnung unter das Prinzip der Neutralität führt nicht nur zu Inkonsistenzen zwischen dem Rahmenkonzept und (insbesondere auch) jüngeren Standards,Footnote 370 sondern vermag dem Bilanzierenden auch keine hinreichende Orientierung zu geben, wie bestehende Unsicherheiten in eine getreue Darstellung von Sachverhalten einzubeziehen sind.

2.2.2.2.3 Ergänzende qualitative Anforderungen an die IFRS-Bilanzierung

Um Bilanzierungsentscheidungen treffen zu können, die dem Zweck der Entscheidungsnützlichkeit dienen, fordert das Rahmenkonzept durch die ergänzenden qualitativen Anforderungen vergleichbare, nachprüfbare, zeitnahe sowie verständliche Informationen bereitzustellen. Mithin werden die Anforderung der Relevanz und der glaubwürdigen Darstellung – insbesondere für Zweifelsfälle – weiter konkretisiert.Footnote 371

So sollen die vermittelten Informationen insoweit vergleichbar (comparable) sein, als sie mit Informationen früherer Perioden aber auch mit Informationen anderer Unternehmen verglichen werden können.Footnote 372 Nach Ansicht des IASB unterstützt insbesondere eine konsistente Rechnungslegung die Vermittlung vergleichbarer Informationen.Footnote 373 Mit dem hohen Stellenwert sachverständigen Ermessens in den IFRS geht einher, dass eine formale Vergleichbarkeit von Bilanzierungssachverhalten – anders als nach GoBFootnote 374 – keine Rolle spielt;Footnote 375 vielmehr kommt es auf die materielle Vergleichbarkeit an, die durch einen solchen Einfluss des Managements erreicht werden kann.Footnote 376 Gleichzeitig geht mit diesem enormen Einfluss des Managements einher, dass die Bilanzierungsentscheidungen stets subjektiv geprägt sind und grundsätzlich vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich beurteilt werden (können).Footnote 377 Die Ausübung von Wahlrechten verstärkt zudem diesen Effekt. Um der Forderung nach Konsistenz innerhalb eines prinzipienbasierten Systems nachzukommen, sollte aus diesem Grund gefordert werden, auf Basis hochrangiger Prinzipien solche Regeln zu entwickeln, die im Ergebnis zu einer konsistenten und damit vergleichbaren Bilanzierung führen.Footnote 378 Infolge der Übernahme der IFRS in Gemeinschaftsrecht und dem damit einhergehenden Bedürfnis der RechtssicherheitFootnote 379 hat die Forderung nach Vergleichbarkeit für endorsed-IFRS zudem einen besonderen Stellenwert.

Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit ist auch die Verifizierbarkeit (verifiability)Footnote 380 vermittelter Informationen von besonderer Bedeutung; danach ist es notwendig, dass die Bilanzierungsmethoden fehlerfrei und unverzerrt angewendet werden, sodass unabhängige Dritte bei gleicher Informationslage zwar nicht notwendigerweise einen „vollkommenen Konsens“ erreichen, aber zumindest zu ähnlichen, d. h. vergleichbaren Ergebnissen kommen.Footnote 381 Insbesondere zukunftsgerichtete Informationen sind häutig schwierig nachzuprüfen und aus diesem Grund um zusätzliche Informationen zu ergänzen.Footnote 382 Aufgrund der materiell gleichgelagerten Objektivierungswirkung der Verifizierbarkeit und der Verlässlichkeit wird in der Literatur die Ansicht vertreten, die Verlässlichkeit vermittelter Informationen werde nicht etwa durch das vermeintliche Substitut der glaubwürdigen Darstellung, sondern vielmehr durch die Forderung nach Verifizierbarkeit ausgedrückt.Footnote 383 Durch die Forderung der Verifizierbarkeit wird – ebenso wie nach GoB – auch in der IFRS-Bilanzierung Objektivierung im Sinne einer intersubjektiven Nachprüfbarkeit der berichteten Inhalte gefordert. Durch die Einordnung der Verifizierbarkeit als ergänzende Anforderung wird gleichwohl deutlich, dass diese Ausprägung der Objektivierung innerhalb der IFRS einen wesentlich geringeren Stellenwert einnimmt als im Rahmen der GoB.

Ebenso wie nach GoB hat der Grundsatz der Verständlichkeit (understandability) zu gewährleisten, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens bekommen kannFootnote 384. Da eine zunehmende Komplexität der Rechnungslegungsinhalte in der Regel mit einer geringeren Verständlichkeit einhergeht,Footnote 385 ist auch vor diesem Hintergrund ein gewisser Objektivierungsgrad notwendig.