Bilanzierungssysteme haben die Aufgabe, die unternehmerische Realität in modellhafter Weise abzubilden und so der jeweiligen Zwecksetzung gerecht zu werden.Footnote 1 Immaterielle Werte stellen einen wichtigen Teil der gegenwärtigen unternehmerischen Realität dar und gewinnen, u. a. durch die zunehmende Digitalisierung, stetig an Bedeutung.Footnote 2 Insbesondere die Beziehungen zwischen Unternehmen und Kunden spielen eine besondere Rolle für den Wertschöpfungsprozess, denn jedes profitorientierte Unternehmen existiert durch die Nachfrage seiner Kunden. Wegen ihrer schweren Erfassbarkeit und der ihnen inhärenten Unsicherheit stellen immaterielle Werte Werttreiber und Unsicherheitsfaktor zugleich dar.Footnote 3 Die Abbildung dieser Charakteristiken und damit eine die WertrelevanzFootnote 4 entsprechende bilanzielle Abbildung immaterieller Werte außerhalb des Geschäfts- und Firmenwerts im Allgemeinen und verschieden gearteter Kundenbeziehungen im Speziellen findet gegenwärtig jedoch in wohl keinem Bilanzierungssystem angemessen statt,Footnote 5 sodass die „financial statements“ ihrer Aufgabe als „important reality check“Footnote 6 keineswegs gerecht werden.

Kundenbeziehungen können verschieden ausgestaltet sein und bedürfen aufgrund dessen einer differenzierten Betrachtung. Darunter fallen bloße Kundenkontakte, die als rein zwischenmenschliche Beziehungen in Form der Loyalität eines Kunden zum Unternehmen ausgedrückt werden können und eine hohe Flüchtigkeit und Unsicherheit aufweisen, aber auch mehr oder weniger aufbereitete Kundendaten, die in Form einer Kundenliste oder eines Kundenstamms eine vergegenständlichte Ansammlung von Informationen darstellen. Darüber hinaus können Kundenbeziehungen als (vorhandene oder potenzielle) Kundenverträge, also als rechtlich durchsetzbare Ansprüche, vorliegen. Diese vielfältige Ausgestaltung erschwert die Beurteilung, wo die Linie zwischen aktivierungsfähiger und aufwandswirksamer Behandlung anfallender Kosten gezogen werden muss.

In der Vergangenheit hat es in der Bilanzierung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) und den International Financial Reporting Standards (IFRS) Auseinandersetzungen und partielle Änderungen zur Bilanzierung immaterieller Werte gegeben, die implizit und explizit auch verschieden geartete Kundenbeziehungen betraf. Für die handelsrechtliche Bilanzierung wurden die Grundsätze zur Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert.Footnote 7 Zudem können seit den Gesetzesänderungen im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auch selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Handelsbilanz angesetzt werden, sofern sie nicht – wie bspw. Kundenlisten – einem expliziten Ansatzverbot unterliegen (§ 248 Abs. 2 HGB).Footnote 8 Die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS, die grundsätzlich durch IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte bestimmt ist, wurde durch die Einführung von IFRS 3 UnternehmenszusammenschlüsseFootnote 9 sowie durch die Überarbeitung des Rahmenkonzepts und die im aktuellen Rahmenkonzept von 2018 neue Definition eines VermögenswertsFootnote 10 maßgeblich bestimmt. Dabei wird vom International Accounting Standards Board (IASB) zunehmend eine Orientierung am statischen Asset-Liability-Ansatz angestrebt, in dem die Vermögensermittlung als entscheidende Aufgabe der Rechnungslegung angesehen wird.Footnote 11 Anders als im an der Gewinn- und Verlust-Rechnung orientierten Revenue-Expense-AnsatzFootnote 12 ergeben sich Aufwendungen und Erträge als Veränderungen der Vermögenswerte und Schulden; die „examination of assets and liabilities“ nimmt deshalb eine zentrale Rolle ein.Footnote 13 Aktuelle Projekte, bspw. die Veröffentlichung des Discussion Paper Business Combinations – Disclosures, Goodwill, and ImpairmentFootnote 14 durch das IASB oder auch das von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) initiierte Research Project on Better Information on IntangiblesFootnote 15, zeigen die Wichtigkeit des Themas im Rahmen der internationalen Rechnungslegung.

Durch diese Überarbeitungen und Weiterentwicklungen wird aber nicht nur der Stellenwert (selbst erstellter) immaterieller Werte deutlich, gleichzeitig gehen damit in beiden Rechnungslegungssystemen offene Bilanzierungsfragen einher. Für die GoB-Bilanzierung stellt die Maßgeblichkeit „die große Klammer [dar], die das Handelsrecht und das Steuerrecht verbindet“Footnote 16; das seit dem BilMoG bestehende Wahlrecht der handelsrechtlichen Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens führt bei Ausübung zu einer Abweichung von der steuerrechtlich sofort aufwandswirksamen BilanzierungFootnote 17. Eine aufgrund dieses Auseinanderfallens nunmehr fehlende Konkretisierung durch die steuergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere durch den Bundesfinanzhof (BFH), führt zu einer unzureichenden Behandlung hierdurch auftretender, unklarer Bilanzierungssachverhalte, sodass die „große Klammer“ in Zukunft möglicherweise zu lösen oder zumindest insoweit zu lockern ist, dass die Ableitung einer zweckkonformen Lösung für den Bilanzierenden handhabbar ist.Footnote 18 Ob und inwieweit diese Aufgabe einem privaten Standardsetzer, bspw. dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), übertragen werden kann und welchen Stellenwert die von einer solchen Institution entwickelten Standards im Rahmen der Bilanzierung nach GoB einnehmen können, ist fraglich.

Auch innerhalb der IFRS-Rechnungslegung bestehen im Hinblick auf die Bilanzierung (selbst erstellter) immaterieller Werte zahlreiche Unklarheiten und Abweichungen, sowohl innerhalb der Einzelstandards als auch im Hinblick auf das Rahmenkonzept. Bspw. können Kosten für selbst erstellte Entwicklungsprojekte gemäß IAS 38 nur dann aktiviert werden, wenn die im Standard vorgeschriebenen Ansatzkriterien – namentlich die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses sowie die verlässliche Bewertbarkeit – erfüllt sind (IAS 38.21). Werden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aber durch einen Unternehmenszusammenschluss erworben, gelten sie typisiert als erfüllt (IAS 38.25; IAS 38.33). Die in Abhängigkeit der jeweiligen ökonomischen Situation unterschiedliche Würdigung der mit dem potenziellen Vermögenswert verbundenen Unsicherheiten und infolgedessen unterschiedliche bilanzielle Behandlung ist nicht für alle denkbaren Fälle nachvollziehbar.Footnote 19

Aufgrund einer bislang fehlenden Klarheit der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände und -werte werden sie nicht zu Unrecht seit jeher als die „Sorgenkinder des Bilanzrechts“Footnote 20 bezeichnet. Die zunehmende Bedeutung immaterieller Werte in der unternehmerischen Realität führt zu vermehrt strittigen Bilanzierungssachverhalten. Es ist grundsätzlich fraglich, wie der Begriff des immateriellen Vermögens nach GoB und vergleichend dazu nach IFRS im Allgemeinen, aber insbesondere im Hinblick auf Kundenbeziehungen, zweckadäquat zu konkretisieren ist. Der Zugang immaterieller Werte ist in drei getrennt voneinander zu beurteilenden Konstellationen möglich: Als einzelner ErwerbFootnote 21, als Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder durch Selbsterstellung. Die diesen Konstellationen zugrunde liegenden ökonomischen Situationen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Abgrenzbarkeit und werfen unterschiedliche Probleme auf, sodass eine differenzierte Betrachtung der Einzelfälle notwendig ist. Eine Einordnung und Bewertung der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen macht es in diesem Zusammenhang erforderlich, die grundlegenden Rechnungslegungskonzeptionen ebenso wie die bisherige Entwicklung des immateriellen Vermögensbegriffs im notwendigen Detail zu thematisieren.

Unsicherheiten, die aus der Immaterialität im Allgemeinen und bei Kundenbeziehungen insbesondere aus der ihnen anhaftenden subjektiven Komponente resultieren, gilt es, anhand eines vor dem Hintergrund der jeweiligen Zwecke geeigneten Maßstabs zu beurteilen und durch geeignete Kriterien angemessen zu berücksichtigen. Die Rechnungslegung, unabhängig davon, ob sie sich auf die Höhe der Ausschüttung an die Gesellschafter oder auf die Informationsvermittlung an Abschlussadressaten auswirkt,Footnote 22 und unabhängig des ihr zugrunde liegenden bilanztheoretischen Ansatzes, verlangt eine ObjektivierungFootnote 23 von Inhalten im Sinne der „Eliminierung subjektiver Elemente“Footnote 24. Diese Notwendigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Rechtsnormcharakter der GoB und den in europäisches Recht übernommenen IFRS, sowohl durch den damit verbundenen Anspruch an RechtssicherheitFootnote 25 als auch durch die grundsätzliche Forderung nach einer ManipulationsfreiheitFootnote 26 der Rechnungslegung.

Um Sachverhalte angemessen abzubilden, ist die Ausübung von Ermessen des Bilanzierenden in jedem Rechnungslegungssystem von essenzieller Bedeutung.Footnote 27 Ermessensentscheidungen werden sowohl bei der Ermittlung als auch bei der Anwendung und Auslegung von Rechnungslegungsvorschriften gefordert. Zwar variiert das Objektivierungserfordernis im Sinne der Rechtssicherheit in Abhängigkeit des der jeweiligen Rechnungslegung zugrunde liegenden Systems,Footnote 28 objektivierte Normen sind als Grundlage für die Ermessensausübung aber unerlässlich.Footnote 29 Dabei ist keineswegs eine materielle Interpretation der Rechtssicherheit im Sinne der Vergegenständlichung zielführend, sodass bspw. nur Sachen und rechtliche Ansprüche im Sinne des bürgerlichen Rechts aktivierbar wären; sie würde die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten unsachgemäß einschränken und weder unter Ausschüttungsbemessungs- noch Informationsgesichtspunkten angemessen sein.Footnote 30 Vielmehr ist dem Rechtssicherheitserfordernis durch den Grad der Normbestimmtheit, d. h. die Beschränkung des subjektiven Ermessens des Bilanzierenden durch die zugrunde liegende Norm, Rechnung zu tragen.Footnote 31 Die Ermittlung, Anwendung und Auslegung von Rechnungslegungsvorschriften aus einem prinzipienbasierten Regelungsansatz, auf dem die GoB gründen, erfolgt durch eine Ableitung übergeordneter Grundsätze.Footnote 32 So kann – auch für bislang unbekannte oder unklare Sachverhalte – eine zweckadäquate Bilanzierungslösung hervorgebracht werden.Footnote 33 Die Ableitung einer angemessenen Bilanzierungslösung erfordert angesichts des allgemeinen und abstrakten Auslegungsrahmens die Ausübung des Ermessens des Bilanzierenden;Footnote 34 an die übergeordneten Prinzipien werden folglich besonderes hohe Anforderungen an das Maß der Objektivierung gestellt.Footnote 35

Die umfassende Regelungsdichte eines regelbasierten Ansatzes, der prinzipiell den IFRS zu Grunde liegt, schränkt den Bilanzierenden in seinen Ermessensentscheidungen grundsätzlich ein.Footnote 36 An die Normbestimmtheit wird aber gerade in einer auf Regeln basierten Rechnungslegung eine besondere Anforderung gestellt, denn einerseits sind unbestimmte Rechtsbegriffe durch den Bilanzierenden auszulegen, ebenso sind Schätzungen und Wertungen vorzunehmen (IAS 1.222 f.; IAS 8.10), andererseits können Regelungslücken entstehen, die gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler im Ermessen des Bilanzierenden zu schließen sind.Footnote 37 Das Rechtssicherheitserfordernis verlangt jedoch auch für die Ermessensausübung des Managements eine Objektivierungsnotwendigkeit im Sinne einer objektiven Auslegung.Footnote 38

Mit der Forderung nach Rechtssicherheit eng verknüpft – aber keineswegs durch sie determiniert – ist die Forderung nach einer manipulationsfreien Rechnungslegung. Dabei ist der Ausschluss „aller subjektiven Willkür“Footnote 39 des Bilanzierenden weder handhabbar noch zielführend.Footnote 40 Vielmehr ist es angemessen, der Gefahr einer einseitigen oder sogar manipulativen ErmessensausübungFootnote 41 durch eine insoweit gestaltete Objektivierung dadurch zu begegnen, dass eine intersubjektive Nachprüfbarkeit der Rechnungslegungsinhalte ermöglicht und somit die Forderung nach Manipulationsfreiheit erfüllt werden kann.Footnote 42 Der erforderliche Grad der Nachprüfbarkeit ist dabei in Abhängigkeit des Bilanzzwecks festzulegen; die Rechenschafts- und Ausschüttungsbemessungsfunktion sorgen für eine höhere Gewichtung der geforderten NachprüfbarkeitFootnote 43 als die Informationsvermittlungsfunktion.

In dieser Arbeit wird weder eine absolute noch eine einheitliche ObjektivierungFootnote 44 intendiert, sondern vielmehr ein am jeweiligen Bilanzzweck orientiertes, interdependentes Objektivierungserfordernis; der Grad der Objektivierung wird maßgeblich durch die zugrunde liegende Ordnung bestimmt. Dies spiegelt sich in den Bilanzierungskriterien und deren Interpretationen wider, sodass es nicht verwundern darf, dass die Konkretisierung des immateriellen Vermögensbegriffs nach GoB und IFRS auch bei teilweise gleichlautenden Kriterien – in Abhängigkeit des notwendigen Objektivierungsgrads – inhaltlich divergieren kann. Darüber hinaus ist eine differenzierte Konkretisierung unterschiedlicher Kundenbeziehungen in Abhängigkeit des ihnen inhärenten Objektivierungsgrads bzw. der aus ihnen resultierenden Objektivierungsnotwendigkeit erforderlich. Die Objektivierung bietet sich daher sowohl als Beurteilungsmaßstab der bereits bestehenden Aktivierungskriterien als auch zur Entwicklung neuer Kriterien an.

Obwohl aufgrund der bisher in beiden Rechnungslegungssystemen nur unzureichenden Konkretisierung immaterieller Werte grundsätzlich eine alternative Beurteilung der bilanziellen Behandlung denkbar ist, werden in der Literatur bisher nur vereinzelt Alternativen diskutiert.Footnote 45 Ob ein alternatives, von den bisherigen Begriffsdefinitionen gelöstes Verständnis, bspw. auf Basis der Property-Rights-Theorie,Footnote 46 einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Entwicklung des Vermögensbegriffs – sowohl nach GoB als auch nach IFRS – bietet, soll in dieser Arbeit diskutiert werden.

Um den Begriff des immateriellen Vermögens nach GoB und vergleichend dazu nach IFRS zu entwickeln, wird in einem ersten Schritt der Auslegungsrahmen beider Rechnungslegungsordnungen dargestellt. Dafür wird sowohl der Status quo der Normermittlung nach GoB und IFRS dargestellt als auch – in Anbetracht einer unzureichenden handelsrechtlichen Konkretisierungsmöglichkeit – eine potenzielle alternative Auslegung konzipiert. Da der Begriff des immateriellen Vermögens und der ihm inhärente Objektivierungsgrad maßgeblich durch die der jeweiligen Rechnungslegung zugrunde liegende bilanztheoretische Konzeption bestimmt wird, werden die Zwecksetzungen und die sich daraus ergebenden Rechnungslegungsinhalte dargestellt. Vor diesem bilanztheoretischen Hintergrund erfolgt im Hauptteil der Arbeit eine synoptische Darstellung der GoB für den handelsrechtlichen immateriellen Vermögensgegenstandsbegriff und vergleichend dazu für den immateriellen Vermögenswertbegriff nach IFRS. Dabei werden die Kriterien im Allgemeinen, aber insbesondere für den Fall der schwer zu konkretisierenden Kundenbeziehungen in ihren unterschiedlichen Ausprägungen vergleichend erarbeitet und ausgehend von der jeweiligen Zwecksetzung und der damit verbundenen Objektivierungsnotwendigkeit kritisch gewürdigt. Als zentrales Kriterium steht dabei die Greifbarkeit eines vermögenswerten Vorteils, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, im Zentrum der Analyse. Für die Abgrenzbarkeit des vermögenswerten Vorteils dem Grunde nach werden neben dem Stellenwert der Kontrolle unterschiedliche Übertragbarkeitskonzeptionen im Hinblick auf ihre Zweckkonformität kritisch gewürdigt. Ferner wird die Bedeutung der selbständigen Bewertbarkeit und ihrer objektivierenden Kriterien sowohl für selbst erstellte als auch durch einen Unternehmenserwerb zugegangene Kundenbeziehungen erläutert. Bei der Darstellung der IFRS-Bilanzierung wird stets die teilweise abweichende Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept aufgezeigt und einer kritischen Würdigung unterzogen. Motiviert durch die in Teilen unzureichende Konkretisierung anhand bestehender Grundsätze – und deswegen losgelöst von den bereits diskutierten Kriterien – wird in einem nächsten Teil eine alternative Konkretisierung des Vermögensbegriffs auf Grundlage der Property-Rights-Theorie erarbeitet. Dafür wird die theoretische Grundlage der Anknüpfung an die mit einem Gut verbundenen Rechte erläutert und diese auf ihre Vereinbarkeit mit den der GoB- und IFRS-Bilanzierung zugrunde liegenden Bilanzverständnissen hin überprüft und schließlich die Aktivierungsfähigkeit einzelner Kosten anhand der Property-Rights-Theorie analysiert. Die Arbeit schließt mit einer thesenförmigen Zusammenfassung.