Zusammenfassung
Die Viktimologie (abgeleitet von lat. victima = Opfer) ist die Lehre vom Verbrechensopfer: Sie beschäftigt sich mit dem Opfer-Werden und dem Opfer-Sein. Diese Lehre ist ein Teilgebiet der Kriminologie und eine interdisziplinäre Wissenschaft, deren zentrale Fächer die Rechtswissenschaft, die Soziologie, die Psychologie und die Psychotraumatologie darstellen. Die systematische wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Opfer begann etwa Mitte des vergangenen Jahrhunderts vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Völkermords, dem Holocaust. Die sozialwissenschaftliche kriminologische und viktimologische Forschung entstammt traditionell dem englischsprachigen Raum und prägt zudem die hiesige Forschung. Seit dem Aufkommen der Viktimologie wird Kriminalität aus differenten Blickrichtungen, im „Dreiklang von Tat, Täter und Opfer“, erforscht. Inhaltlich setzt sich die Viktimologie mit den Erscheinungsformen, Ursachen und Folgen von Opferwerdungsprozessen auseinander und thematisiert Fragen der Intervention und Prävention.
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2.1 Gegenstand der Opferforschung und Opferbegriff
Die Viktimologie (abgeleitet von lat. victima = Opfer) ist die Lehre vom Verbrechensopfer: Sie beschäftigt sich mit dem Opfer-Werden und dem Opfer-Sein. Diese Lehre ist ein Teilgebiet der Kriminologie und eine interdisziplinäre Wissenschaft, deren zentrale Fächer die Rechtswissenschaft, die Soziologie, die Psychologie und die Psychotraumatologie darstellen.Footnote 1 Die systematische wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Opfer begann etwa Mitte des vergangenen Jahrhunderts vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Völkermords, dem Holocaust.Footnote 2 Die sozialwissenschaftliche kriminologische und viktimologische Forschung entstammt traditionell dem englischsprachigen Raum und prägt zudem die hiesige Forschung.Footnote 3 Seit dem Aufkommen der Viktimologie wird Kriminalität aus differenten Blickrichtungen, im „Dreiklang von Tat, Täter und Opfer“, erforscht.Footnote 4 Inhaltlich setzt sich die Viktimologie mit den Erscheinungsformen, Ursachen und Folgen von Opferwerdungsprozessen auseinander und thematisiert Fragen der Intervention und Prävention.Footnote 5
Der Opferbegriff ist semantisch vielfältig. Er kann negativ konnotiert sein, indem einer Person passiv Unrecht oder Leid geschieht, oder an aktiver Bedeutung gewinnen, indem sich eine Person für eine andere Person oder eine Sache aufopfert.Footnote 6 In der Jugendsprache wird der Begriff Opfer abwertend benutzt und kann mit Schwäche, Passivität und Hilflosigkeit assoziiert sein.Footnote 7 Der in der Viktimologie vorherrschende Opferbegriff bezieht sich auf Verbrechensopfer und ist somit strafrechtsakzessorisch. Wer Opfer ist, bestimmt sich folglich danach, was strafbar ist und unterliegt – analog zu dem strafbar angesehenen Unrecht – einem normativen Konstrukt.Footnote 8
Im deutschen Strafrecht findet sich der Begriff des Opfers lediglich an wenigen Stellen, so in § 154c StPO oder im Kontext des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB. Innerhalb des deutschen Straf- und Strafprozessrechts kommt ansonsten der Begriff des Verletzten zum Einsatz. In den europäischen RechtsbestimmungenFootnote 9 findet der Begriff des Opfers Anwendung. Im Bereich der finanziellen Entschädigung wird im SGB XIV von Geschädigten oder vom Opfer einer Gewalttat gesprochen. In den Polizeigesetzen der Länder ist teilweise ebenfalls vom Opfer die Rede.Footnote 10
Die vorliegende Arbeit legt den strafprozessualen Begriff des Verletzten nach § 373b StPO zugrunde. Dabei werden die Begriffe Verletzte, Betroffene und Opfer zwecks Lesbarkeit synonym genutzt. Nach § 373b Abs. 1 StPO bezeichnet der Begriff des Verletzten diejenigen Personen, die „durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben“. Voraussetzung ist die unmittelbare Rechtsgutverletzung, die Schädigung muss somit eine direkte Folge der Tat sein.Footnote 11 Nach § 373b Abs. 2 StPO werden den Verletzten folgende Personen gleichgestellt: Ehegatten, Lebenspartner, innerhalb eines gemeinsamen Haushalts lebende Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und die Unterhaltsberechtigten der Personen, deren Tod eine kausale und direkte Konsequenz der Tat bildet. Da die Opferschutzrechte möglichst frühzeitig zur Anwendung kommen sollen und die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, folglich ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vorliegen könnte, hat der Gesetzgeber den Einschub „ihre Begehung unterstellt“ hinzugefügt.Footnote 12 In der Vorschrift ist die Besonderheit des indirekten OpferbegriffsFootnote 13 durch die Integration des Verletztenstatus von Hinterbliebenen in der Norm erfasst.
2.2 Die soziale Konstruktion des Opferseins
Die rechtliche Definition ermöglicht eine objektive Feststellung des Verletztenstatus. Das Opfer-Sein hängt darüber hinaus von der subjektiven Wertung der betroffenen Person, dem sozialen Umfeld und der Gesellschaft ab und ist von komplexen Identifikations-, Zuschreibungs- und Anerkennungsprozessen geprägt. Von diesen Abläufen ist die Zuordnung des Menschen in eine Opferhierarchie abhängig, mithin ob er oder sie Mitgefühl verdient und als würdig gilt, durch die Gesellschaft unterstützt zu werden.Footnote 14 Vor diesem Hintergrund hat StroblFootnote 15 vier Kategorien gebildet: Beim actual victim (tatsächliches Opfer) sehen sowohl das Opfer als auch die Gesellschaft die Opfereigenschaft als gegeben an. Eine Übereinstimmung in der – in diesem Fall ablehnenden – Bewertung trifft auch beim non-victim (Nichtopfer) zu. Selbstidentifikation und soziale Zuschreibung weichen beim designated victim (designiertes Opfer) und beim rejected victim (zurückgewiesenes Opfer) voneinander ab. Ein designated victim lehnt den Opferstatus für sich ab, während ein rejected victim das Opfer-Sein für sich reklamiert, jedoch keine soziale Anerkennung des Opferstatus erfährt. Die Ablehnung durch die Gesellschaft kann mit persönlichen Charakterzügen oder den Umständen des Viktimisierungsereignisses zusammenhängen. Spielt sich die Straftat in einem kriminellen Milieu ab oder wird eine Person durch eine Notwehrhandlung verletzt, ist demnach nicht mit der gesellschaftlichen Anerkennung der Opfereigenschaft zu rechnen.Footnote 16 Der Wunsch eines designated victim, nicht als Opfer etikettiert zu werden und nicht die mit dem Opferstatus gesellschaftlich erwarteten Verhaltensweisen wie Passivität, Leiden und Schwäche zu zeigen, birgt jedoch die Gefahr, keine Hilfe in Anspruch zu nehmen, diese verspätet zu suchen, durch Institutionen und soziales Umfeld keine Unterstützung zu erhalten oder sogar ausgegrenzt zu werden.Footnote 17 Dieses Verhalten kann das Zurückfinden in die Normalität erschweren.
Ähnliche Ansätze finden sich bei ChristieFootnote 18, der bereits 1986 in seinem Modell eines idealen Opfers fünf Attribute benennt, die den gesellschaftlichen Zuschreibungsprozess fördern: 1. Das Opfer ist schwach (weak). 2. Das Opfer geht bei Opferwerdung einer seriösen Tätigkeit nach (carrying-out-a-respectable-project). 3. Das Opfer hat sich nicht an einem zweifelhaften Ort aufgehalten (not-to-be-blamed). 4. Der Täter/die Täterin ist übermächtig und schlecht (big-bad-offender). 5. Der Täter/die Täterin ist ein Fremder/eine Fremde und hat kein persönliches Verhältnis zum Opfer (who-is-unknown).Footnote 19
Nach Christie muss ein Mensch zunächst den Opferstatus für sich selbst reklamieren und dann die Gesellschaft überzeugen, diesen Status durch Anerkennung zu legitimieren. Diese Anerkennung beinhaltet die mit dem Status verbundenen Vorteile und kann dazu beitragen, das individuelle Leid zu mindern – bspw. durch finanzielle Wiedergutmachung oder Zugang zu Traumaambulanzen.Footnote 20 Liegen die o. g. Kriterien vollständig oder zum Teil nicht vor, wird der Opferstatus potenziell gesellschaftlich verweigert, während Anteile der Verantwortung eines Täters/einer Täterin an der Straftat partiell dem Opfer zugeschrieben werden. Die Zuweisung von Mitschuld auf das Opfer (blaming-the-victim) kann zu weiteren Viktimisierungen führen.Footnote 21
Es ist zudem möglich, dass die Anerkennungsprozesse als Opfer geschlechtsspezifisch sind. Eine tendenziell geschlechtsstereotype Wahrnehmung von Frauen als Opfer und Männern als Täter birgt das Risiko, dass Männer als Opfer und Frauen als Täterinnen potenziell nicht als solche gesehen werden. Treibel bezeichnet diese Form der Viktimisierung als „feminisierenden Vorgang“Footnote 22.
Die Zuschreibungsprozesse haben zudem ambivalenten Charakter. Auf der individuellen Ebene erhält ein Opfer die benötigte Unterstützung, kann aber auch der Abwertung als ‚Opfer‘ ausgesetzt sein. Auf der gesellschaftlichen Ebene stellt GörgenFootnote 23 einen z. T. pejorativen Gebrauch der Termini fest, z. B. victimology industry oder abuse excuse in den USA. Auch Steller macht auf individuelle und gesellschaftliche Ambivalenzen des Opfer-Seins aufmerksam und spricht sich „wider eine Viktimophilie“Footnote 24 aus. Als Beispiel für „Kollateralschäden des Opferschutzes“Footnote 25 formuliert er die unreflektierte Übernahme des Opferstatus einer Person durch die Gesellschaft, während die betroffene Person eine Stellung als Traumaopfer anstrebt, um sich der Verantwortung für biografisches und persönliches Versagen zu entziehen. Dieses Verhalten verhindert potenziell die Aktivierung eigener Ressourcen oder die Annahme adäquater Hilfe.Footnote 26
2.3 Stufen der Viktimisierung
Die Literatur unterteilt mögliche negative Folgewirkungen in Kategorien: Als Konsequenz der Viktimisierung durch die Straftat selbst (primäre Viktimisierung) kann es durch unangemessene Reaktionen des persönlichen Umfelds oder formaler Institutionen zu einer weiteren psychischen Verletzung des Opfers kommen (sekundäre Viktimisierung). Ein weiterer Folgeeffekt (tertiäre Viktimisierung) kann hervorgerufen werden, wenn Ausgangsereignis und die nachfolgende gesellschaftliche Reaktion in einer Weise auf das Opfer einwirken, die dazu führt, dass die Opferrolle in das eigene Persönlichkeitsbild integriert wird. Zudem nimmt die Forschungsgemeinschaft ein erhöhtes Risiko für eine wiederholte Opferwerdung an.Footnote 27 Erklärt wird dies u. a. durch das Modell der erlernten Hilflosigkeit.Footnote 28 Danach prägt sich die Erfahrung, dem Verhalten dritter Personen ausgesetzt zu sein oder an Geschehnissen nichts ändern zu können, in die Persönlichkeit ein. Im Verhalten kann sich die Veränderung der Persönlichkeit bspw. durch defensives Reagieren oder das Aussenden von Schwächesignalen äußern, was über diese erworbene Prädisposition eine erneute Opferwerdung (Re-Viktimisierung) begünstigen kann.Footnote 29 Desweiteren findet sich in der Literatur vereinzelt der Begriff der quartären Viktimisierung. Hier sollen Schädigungen erfasst werden, die durch bewusstes oder gezieltes Negieren der Opfereigenschaft entstehen.Footnote 30 Diese Form der Viktimisierung gilt zumeist als strukturell bedingt und wirkt über den sozialen Kontext auf das Opfer zurück. Vorstellbar sind eine andauernde MedienberichterstattungFootnote 31 oder eine Verächtlichmachung durch gesellschaftliche Gruppen.Footnote 32 Diskussionswürdig und hinsichtlich der Folgen zu erforschen, wäre die Frage, ob Opfer terroristischer Anschläge durch Medienberichterstattung, bei Gedenk- und Jahrestagen des Anschlags oder als Mitglieder einer Minderheitengruppe von dieser Form der Viktimisierung betroffen sein könnten. Sämtliche der erneuten Viktimisierungen sind dabei imstande, psychische Belastungen zu vertiefen und Erholungsprozesse zu verzögern.
Die Definitionen der Viktimisierungsstufen sind nicht einheitlich und die Grenzen oft fließend. Drei oder vier Kategorien finden sich zumeist in deutschsprachiger Forschungsliteratur, während die anglo-amerikanische Viktimologie auf Primär- und Sekundärviktimisierung verweist. KilchlingFootnote 33 formuliert, dass es unerheblich sei, welcher Viktimisierungskategorie potenzielle negative Folgewirkungen zugeordnet werden. Dagegen lässt sich anführen, dass eine Kategorisierung eine optimalere Differenzierung in der wissenschaftlichen Forschung nach Ursachen und Ausmaß der Effekte ermöglicht.
Bezogen auf schwere Straftaten ist ferner der Begriff der indirekten Viktimisierung zu nennen: Dieser beschreibt die Auswirkungen einer Straftat auf die Familie und die Bezugspersonen des Opfers und ist u. a. eng mit dem Phänomen der Kriminalitätsfurcht verknüpft.Footnote 34 Ein Anschlagsgeschehen weist eine Vielzahl dieser Co-Opfer auf.Footnote 35 In der internationalen Literatur findet sich zudem der Begriff des tertiären oder des stellvertretenden Opfers (tertiary-and-vicarious-victim). Dies meint jene Menschen, die als Teil der Gesellschaft, z. B. Einwohner/innen der etwaigen Stadt, von einem terroristischen Anschlag mittelbar betroffen sind und posttraumatische Folgestörungen entwickeln.Footnote 36
Hinsichtlich der sekundären Viktimisierung ist anzuführen, dass die Diskussion über negative Effekte eines Strafverfahrens auf Opferzeugen/Opferzeuginnen kontrovers geführt wird. Die grundsätzliche Annahme von prozessinduzierten Schädigungen lässt sich empirisch nicht ausreichend stützen. Der von Kölbel und BorkFootnote 37 zusammengetragene Forschungsstand ergibt außerdem keine Hinweise auf ein „erhebliches Realproblem“Footnote 38. Das Phänomen als solches ist existent und in der Literatur vornehmlich in Form von Einzelfallanalysen dargestellt: Es fehlen jedoch empirische Untersuchungen über ein potenzielles Ausmaß und die Intensität der Folgen. Auch bei vulnerablen Opfergruppen ist vielmehr mit passageren Belastungen zu rechnen; langfristige Belastungen treten eher selten ein.Footnote 39 VolbertFootnote 40 merkt an, dass bei potenziell verfahrensbedingten Schädigungen zwei Belastungsbereiche zu betrachten seien – die zu intensive Beschäftigung mit der Tat und das Infragestellen der Angaben zum primären Geschehen. Dabei dürfte die Deliktspezifität ebenfalls eine Rolle spielen, da von diesen Belastungen überwiegend Opfer von Sexualdelikten berichten. Ein Strafverfahren kann indessen auch positive und entlastende Effekte hervorrufen. Die Zeugenaussage mag in der Situation vor Gericht temporär stressbehaftet sein, gleichwohl langfristig den Rückgewinn von Kontrolle und Selbstwirksamkeit ermöglichen.Footnote 41 Hier mangelt es jedoch an gegenwärtiger empirischer Forschung.
Geht eine erneute Viktimisierung auf ein nichtadäquates Verhalten des sozialen Umfelds zurück, wie die bereits erwähnte Verschiebung von Mitschuld auf das Opfer, kann diese Folge als eigene Belastungs- und Bewältigungsreaktion der Umgebung auf das Ereignis aufgrund des „Gerechte-Welt-Glaubens“ gedeutet werden.Footnote 42 Der Gerechte-Welt-Glaube (belief-in-a-just-world) beruht auf einem Konzept von Lerner aus dem Jahr 1980. Menschen sind demnach überzeugt, dass es auf der Welt grundsätzlich gerecht zugeht.Footnote 43 Dies leitet sich aus einem Bedürfnis nach Gerechtigkeit ab und geht zurück auf den Wunsch nach Sicherheit und Kontrolle. Eine als gerecht erlebte Welt ist klar, verständlich und vorhersehbar, während eine ungerechte Welt bedrohlich und unkontrollierbar erscheint. Eigene Hilflosigkeitserfahrungen können mithilfe dieses Denkmodells kompensiert und eine kognitive Dissonanz vermieden werden, indem Opfer abgewertet oder ihnen eine Mitschuld unterstellt wird.Footnote 44
2.4 Theorie des Opferwerdens: „erlernte Hilflosigkeit“
In Abschnitt 2.3 wurde die Rolle als Opfer durch Zuschreibungsprozesse als soziales Konstrukt, somit von einem ettikettierungstheoretischen Ansatz ausgehend, erörtert. Ferner besteht in der Forschungsgemeinschaft Konsens über einen weiteren theoretischen Ansatz, der von einem Lernprozess ausgeht und unter dem Begriff Hilflosigkeitsforschung Eingang in die Literatur gefunden hat.Footnote 45 Das Konzept der „erlernten Hilflosigkeit“ beruht auf Studien von Seligman, Maier und Overmier aus den 1960er Jahren: Es gilt als allgemein einsetzbares Modell und beschreibt die Bildung von psychischen Fehlentwicklungen und die Bewältigungsprozesse bei kritischen Lebensereignissen. Durch weitere Forschung ist mittlerweile nachgewiesen, dass sich die in kritischen Situationen auftretenden Bewältigungsprozesse und die daraus folgenden möglichen psychischen Fehlentwicklungen ähnlich darstellen.Footnote 46 Nach Seligman ist Hilflosigkeit der „psychologische Zustand, der häufig hervorgerufen wird, wenn Ereignisse unkontrollierbar werden“Footnote 47. Hat eine willentliche Reaktion auf ein solches Ereignis keinen Einfluss auf die Konsequenzen, kann ein Lernprozess dergestalt verlaufen, dass Konsequenzen nicht mehr als von den eigenen Reaktionen abhängig wahrgenommen werden. Die Motivation, Kontrolle über die Konsequenz zu erlangen, geht infolgedessen zurück. Als Resultat dieser unkontrollierbaren Konsequenzen entwickeln sich laut Seligman Störungen in der Wahrnehmung, im Verhalten und in den Emotionen. Er konstatiert zudem ein außerordentlich passives Verhalten angesichts traumatisierender Bedingungen. Lerne ein Mensch, dass er die traumatischen Bedingungen kontrollieren könne, ende die Furcht. Bei Annahme der Unkontrollierbarkeit ende die Furcht ebenso, weiche dann jedoch einer Depression.Footnote 48
Dieses Modell haben Wortman und Brehm experimentell weiterentwickelt und in einem Konzept zusammengefasst, das Reaktanz und erlernte Hilflosigkeit vereint. Unter Reaktanz gilt dabei jener Zustand, der nach einer unkontrollierbaren Situation mit eingeschränkten Entscheidungsmöglichkeiten einhergeht und Widerstand in Form von Ärger, Wut und vermehrter Anstrengung zur Folge hat. Bleibt die unkontrollierbare Situation nach der Phase des Widerstands bestehen, setzt Hilflosigkeit ein. Diese kann sich in Passivität, Resignation oder Depression äußern.Footnote 49 Vor diesem Hintergrund deutet sich das Risiko einer psychischen Fehlentwicklung für Opfer an, die nach einem traumatisierenden Ereignis Hilfe bei Menschen suchen, die aus Unkenntnis oder bewusst – wie in Kapitel 5 für Opfer von Anschlägen aufgezeigt wird – dazu beitragen, Hilflosigkeitsprozesse zu fördern und damit ein Opfer-Sein zu manifestieren.Footnote 50
2.5 Viktimisierungserleben und dessen Bewältigung
„Opfer zu werden, Opfer zu sein und diesen Zustand zu beenden, stellt einen komplexen Prozess dar, dessen Facetten nur ansatzweise erforscht sind.“ Footnote 51
Eine Straftat bedeutet für die meisten Menschen ein erschütterndes und überraschendes Ereignis, auf das sie individuell und mit einer Bandbreite von Effekten reagieren. Neben körperlichen Verletzungen sind psychische Folgen möglich, die sich auf längere Sicht auch auf das Verhalten von Betroffenen auswirken können. Einige Folgen wirken kurzfristig und lösen zunächst Stresssymptome sowie Gefühle von Schock, Angst, Verwirrung und Scham aus. Bei Gewalttaten und schweren Delikten ist mit längerfristigen Folgen zu rechnen. Abhängig von den persönlichen Bewältigungsfähigkeiten und der Unterstützung durch ein soziales Umfeld erholen sich die meisten Menschen nach entsprechender Zeit. Bei anderen Menschen sind Traumafolgestörungen, wie eine akute Belastungsreaktion oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), depressive Erkrankungen, Borderlinestörungen, Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch oder Delinquenz und Gewalt, die Konsequenz.Footnote 52 Bei Überlebenden eines Anschlags oder den Hinterbliebenen von Mordopfern sind wiederum starke und andauernde Emotionen wie Wut und Ärger existent.Footnote 53
Viktimisierungen durch Straftaten haben zudem weitreichende ökonomische Folgen. Die Betroffenen erleiden finanzielle Einbußen, wenn sie längere Zeit nicht arbeitsfähig sind oder sich an Behandlungskosten und Therapien beteiligen müssen. Ferner entstehen institutionelle Kosten bei Polizei und Justiz und weitere Ausgaben im Gesundheitswesen, bei den Opferhilfseinrichtungen und den Opferentschädigungsfonds, bei Versicherungen und letztlich in der Arbeitswelt durch Produktivitätsverluste.Footnote 54
Die Viktimisierung ist ein vorübergehendes Ereignis, die Bewältigung der Straftat dagegen kann Jahre andauern. Betroffene möchten ihre Würde und Handlungsfähigkeit wiederherstellen. Diese Bedürfnisse folgen aus dem Kontrollverlust und der Ohnmacht durch die Straftat. Zudem haben Betroffene kein höheres Strafbedürfnis als die durchschnittliche Bevölkerung, obwohl die erste Schockphase von Rachegefühlen und Aggressionen geprägt sein kann. Um die Krise zu bewältigen und in eine Normalität zurückzufinden, werden zunächst sämtliche Ressourcen aktiviert. In einer zweiten Phase erfolgt eine erste Anpassung an die neuen Gegebenheiten im täglichen Leben, ggf. wird eine emotionale Betroffenheit in Abrede gestellt. In einer dritten Phase, die zwischen sechs Monaten und zwei Jahren andauern kann, besteht das Risiko, dass die ‚normalen‘ emotionalen Reaktionen pathologisch werden und Störungen entstehen. In einer weiteren Phase bilden sich günstigstenfalls Symptome zurück, während sich eine neue Lebenseinstellung entwickelt. Erst für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren nach der Viktimisierung geht die Literatur von einer Überwindung des traumatischen Ereignisses aus. Erst danach sind die Ressourcen vorhanden, sich mit verdrängten und negierten Teilen der Viktimisierung auseinanderzusetzen und damit das Geschehene in die eigene Biografie zu integrieren.Footnote 55
Bei Opfern von rechtsextrem motivierter Gewalt sind weitere Herausforderungen in der Bewältigung der Straftat möglich. Diskriminierende Vorerfahrungen durch die Kontrollinstanzen im Herkunfts- oder Aufnahmeland können zu einem Verlust des Vertrauens in das System geführt haben, was Menschen daran hindern kann, Hilfe durch Institutionen anzunehmen. Ebenso sind kulturell bedingte Hemmschwellen möglich, die bei der Suche nach Hilfe einschränkend sind. Darüber hinaus kann es an sozialer Unterstützung mangeln, weil die Betroffenen noch kein soziales Netzwerk aufgebaut haben oder ihnen die Unterstützung als Mitglied einer spezifischen Gruppe verwehrt wird. Wählen Menschen dann ausschließlich innerpsychische Bewältigungsformen, wie die Verdrängung, sind diese Formen für eine Verarbeitung weniger erfolgversprechend.Footnote 56
Wann und ob eine Bewältigung tatsächlich erfolgt ist, lässt sich allenfalls eingeschränkt feststellen. Anhand von Kriterien kann ein Rückgang von Symptomen und die Integration des Ereignisses als ein Teil der Lebensgeschichte gemessen werden.Footnote 57 Ob mit den Viktimisierungserfahrungen vollständig abgeschlossen werden kann, ist fraglich. Vorstellbar ist eine Reaktivierung von Symptomen bei neuen krisenhaften Lebensereignissen oder Jahrestagen. Dies könnte besonders bei Anschlagsgeschehen mit hoher medialer und politischer Begleitung der Gedenktage relevant werden. Ferner gilt: Nicht alle Menschen benötigen eine Psychotherapie, andere Arten von Unterstützungsangeboten, wie Krisenintervention, Seelsorge oder Sozialarbeit, können ausreichend sein – und was für die einen „hilfreich und entlastend“Footnote 58 ist, kann für andere „belastend und schadend“Footnote 59 sein.
2.5.1 Allgemeine Opferbedürfnisse in Bezug auf das Strafverfahren
„Eine rechtsstaatliche Strafjustiz könnte dem Opfer gerecht werden. Sie könnte es anhören, es wichtig nehmen, ihm öffentlich und mit Nachdruck versichern, dass es nicht durch einen Zufall, sondern durch ein Unrecht verletzt worden ist und dass die Rechtsgemeinschaft ihm deshalb zur Seite steht, soweit das möglich ist. Das ist ein Programm, das Täterorientierung, Opferorientierung und Rechtsstaat ins Verhältnis bringt.“ Footnote 60
Dieses Zitat identifiziert bereits die Kernaspekte von Opfererwartungen an den Strafprozess. Gleichwohl wird zunächst der strafprozessuale Rahmen skizziert: Ein Täter/eine Täterin muss sich in einem Strafprozess der Frage stellen, ob er/sie sich für ein Verhalten strafrechtlich zu verantworten hat. Ein Opfer ist zur Mitwirkung am Strafprozess in der Rolle als Zeuge verpflichtet. Dies beinhaltet bspw. die Pflicht, der Ladung zum Termin Folge zu leisten und wahrheitsgemäß auszusagen (§ 48 Abs. 1 StPO). Diese Zeugenpflicht dominiert die strafprozessuale Stellung des Opfers. Daneben sind Opferschutzrechte gegeben, die Optionen einer aktiven Mitwirkung bieten.Footnote 61 Im Folgenden wird analysiert, welche Opferbedürfnisse sich an das Strafjustizsystem richten:
Zunächst ist festzustellen, dass Opfer keine homogene Personengruppe bilden. Die von einer Straftat betroffenen Menschen haben differente Biografien und Erfahrungshorizonte sowie verschiedene Fähigkeiten und Ressourcen, um schwierige Lebenssituationen zu bewältigen (sog. Coping-Fähigkeiten). Die Bewertung, wie schwer eine Straftat für das eigene Leben wirkt, ist stets subjektiv. Folglich sind Ängste, Sorgen und Erwartungen an das Justizsystem unterschiedlich – analog zu dem Wunsch nach aktiver oder passiver Involvierung in das Strafverfahren.Footnote 62 Die Wissenschaft hat daher versucht, Opferschutzbedürfnisse in übergeordneten Kategorien zu erfassen: „Verständnis, Sicherheit, Rückgewinnung von Kontrolle, Information und Transparenz, Vermeidung sekundärer und (tertiärer) Viktimisierung“Footnote 63. SautnerFootnote 64 hat in ihrer Studie vier Bereiche identifiziert, in denen die von Opfern an den Strafprozess gerichteten Interessen deutlich werden: „1. Die Anerkennung als Opfer einer strafbaren Handlung,Footnote 65 2. Schonung und Schutz im Zuge sämtlicher Verfahrensschritte, 3. die Möglichkeit, aktiv am Verfahren mitzuwirken, 4. das Interesse an einer umfassenden Wiedergutmachung der eingetretenen Schäden“Footnote 66.
Die verstärkte Mitwirkung beinhaltet der Studie zufolge nicht den Wunsch nach ‚harten‘ Mitwirkungsrechten, um Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können. Es handelt sich vielmehr um ein Bedürfnis nach ausgiebigeren Informationen. Ferner kann Opfern das Wissen genügen, mehr Mitwirkungsrechte zu haben, ohne diese letztlich auszuüben. Sautner führt dies auf das Bedürfnis nach Selbststabilisierung zurück, bei der die Opfer die Entscheidungshoheit darüber haben, ob sie die passive Rolle verlassen möchten.Footnote 67 Bedeutsam im Sinne der Anerkennung als Opfer dürfte der im Eingangszitat beschriebene Wunsch nach Anerkennung der Straftat als Unrecht und nicht als Unglück sein.Footnote 68
2.5.2 Die Fragen: Warum, warum ich oder die Suche nach der Wahrheit?
Neben den vorgenannten abstrakten Kategorien finden sich in Literatur und in Medienberichten Hinweise auf folgende Fragestellungen: „Was bleibt, ist die Frage nach dem Warum“Footnote 69 und „ich frage mich, warum sowas sein muss, wie man so sein kann“Footnote 70. Die Frage nach dem Warum ist bei verunsichernden oder verletzenden Erlebnissen eine häufig gestellte Frage. Menschen suchen nach der Verantwortung für das Geschehene, fragen sich, ob sie das Erlebte verdient haben und auch, warum gerade sie betroffen sind.Footnote 71
ReemtsmaFootnote 72 beschreibt dazu einen Mechanismus, nachdem Opfer sich oftmals selbst eine Mitschuld am Geschehenen zuschreiben und auf die Frage des ‚Warum ich?‘ eine Antwort zu suchen. Die Antwort ‚Zufall‘ sei dabei innerlich kaum auszuhalten. Es sei psychisch vielmehr einfacher, sich eine irgendwie geartete Mitschuld zuzuschreiben, als ein bloßes und willenloses Objekt des Zufalls gewesen zu sein. Kommt es dann im Rahmen eines Strafverfahrens zu einem Schuldspruch, kann die Zufallseigenschaft erneut in den Hintergrund treten, weil eine für das Geschehen Verantwortung tragende Person festgestellt wurde.Footnote 73
Schließlich setzen sich die Antworten, die ein Opfer findet, aus der formellen Gerichtsverhandlung, dem informellen Austausch im Alltag und weiteren individuellen Bewältigungsprozessen zusammen.Footnote 74 Dabei handelt es sich um Kommunikationsprozesse mit einer Vielzahl von Menschen als Verhandlungspartner/innen wie sämtliche Verfahrensbeteiligte im Strafprozess, Ermittlungs- und andere Behörden, Opferhilfen, das soziale Umfeld und – bei Anschlagsgeschehen – die Medien und Politiker/innen. Die Antworten aller Genannten sind für die Bewertung und Bewältigung der Straftat durch das Opfer bestimmend. Hier zeichnet sich ab, dass eine Hauptverhandlung für Anschlagsopfer zwar eine Belastung darstellen kann, jedoch die Aspekte ‚Verantwortung feststellen‘ und ‚Suche nach Antworten‘ positive psychologische Effekte für die Verarbeitung entfalten können. Findet keine Hauptverhandlung statt, weil sich ein Täter/eine Täterin nach dem Anschlag suizidiert hat, entfallen damit bedeutsame Elemente für eine Auseinandersetzung mit dem Viktimisierungserleben.
Anschläge treffen jedoch nicht nur Individuen, sondern auch die Gesellschaft.Footnote 75 Einem Strafprozess bei Anschlagsgeschehen kommt somit auch eine kollektive Bedeutung zu. Ein praxisnahes Beispiel für stabilisierende gesellschaftliche Effekte findet sich nach der Urteilsverkündung am 24. August 2012 gegen den Täter von Utøya. Der Titel des Leitartikels der auflagestärksten Zeitung in Norwegen lautete am Tag nach der Rechtskraft des Urteils: „Klärung und Erleichterung“ und begann „Nie zuvor ist das Wort Erleichterung häufiger benutzt worden“Footnote 76. Nach der Verurteilung des Amokfahrers von Volkmarsen wegen 89-fachem Mordversuch zu einer lebenslangen Haftstrafe im Dezember 2021 bezeichnete der Bürgermeister des Ortes das Urteil als Schlusspunkt, die Hauptverhandlung als Hilfe bei der Verarbeitung und führte in den Medien weiter aus: „Es war ganz wichtig, dass die Opfer gehört wurden. Das war zwar eine Belastung, aber auch eine Befreiung. […] Sie empfinden das Urteil als gerecht, auch wenn die Befriedung nicht vollumfänglich ist.“Footnote 77 Beide Zeitungsartikel ergänzen das wissenschaftlich Belegte und illustrieren folgende opferrelevante Aspekte: Zurückgewinn von Kontrolle, Anerkennung, eine Stimme im Verfahren, Gerechtigkeit.
Aus organisationspsychologischer Perspektive wird einer Hauptverhandlung nach Anschlagsereignissen eine Containment-Funktion zugesprochen. Containment gilt im übertragenen Sinn als eine Art Behältnis, das schwere Konflikte und Reaktionen zusammenhält. Das Behältnis, in diesem Fall das Rechtssystem, soll eine schützende Funktion für die Gesellschaft entfalten.Footnote 78 Um diesen Schutz gewährleisten zu können, bedarf es eines Vertrauens der Gesellschaft in einen gerechten Prozessablauf. Nachfolgend werden daher die theoretischen Grundlagen von Modellen und Konzepten zur Verfahrensgerechtigkeit vorgestellt.
Notes
- 1.
Vgl. Treibel, 2018, S. 441 f.
- 2.
Vgl. Kury, 2010, S. 53.
- 3.
Vgl. Görgen, 2012, S. 91.
- 4.
Vgl. Amelunxen, 1970, zitiert nach Kury, 2010, S. 57.
- 5.
Vgl. Treibel, 2018, S. 441.
- 6.
Vgl. Sautner, 2014, S. 14.
- 7.
Vgl. Neubacher, 2020, S. 133.
- 8.
Vgl. Sautner, 2014, S. 15.
- 9.
Zu den EU-Richtlinien: siehe Kapitel 4.
- 10.
BeckOK StPO/Weiner, 42. Ed. 1.1.2022. StPO § 373b Rn. 7.
- 11.
BeckOK StPO/Weiner, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 373b Rn. 12, 13.
- 12.
BeckOK StPO/Weiner, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 373b Rn. 17; BT-Drs. 19/27654, S. 100.
- 13.
Vgl. Davies et al., 2017, S. 39 f.; Siehe Abschnitt 2.3.
- 14.
Vgl. McGarry/Walklate, 2015, S. 17.
- 15.
Vgl. Strobl, 2004, S. 295 f.
- 16.
Vgl. Strobl, 2004, S. 296.
- 17.
Vgl. Fohring, 2018, S. 162.
- 18.
Vgl. Christie, 1986, S. 18.
- 19.
Christie bildet ein Fallbeispiel mit einer alten Dame, die ihre kranke Schwester betreut und auf dem Rückweg niedergeschlagen und beraubt wird; der Täter kauft Alkohol und Drogen mit dem erbeuteten Geld; vgl. Christie, 1986, S. 18.
- 20.
Vgl. van Wijk, 2013, S. 2 und 13.
- 21.
Vgl. Greve, 2008, S. 194.
- 22.
Treibel, 2018, S. 446.
- 23.
Vgl. Görgen, 2012, S. 18.
- 24.
Steller, 2015, S. 282.
- 25.
Steller, 2015, S. 282.
- 26.
Vgl. Steller, 2015, S. 282: Er bezieht sich dabei auf ein Kapitel in einem Buch von Stoffels: „Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein“.
- 27.
Vgl. Eisenberg/Kölbel, 2017, S. 1103.
- 28.
Vgl. Seligman et al., 2016, S. 36 f.
- 29.
Vgl. Eisenberg/Kölbel, 2017, S. 1103; Pemberton/Vanfraechem, 2015, S. 18.
- 30.
Vgl. Sautner, 2010, S. 27; Haas, 2014, S. 250.
- 31.
Vgl. Sautner, 2014, S. 19.
- 32.
Vgl. Haas, 2014, S. 250.
- 33.
Vgl. Kilchling, 2010, S. 43.
- 34.
Vgl. Pemberton/Vanfraechem, 2015, S. 18.
- 35.
Kapitel 5 geht auf die besonderen Folgen für diese Personengruppe ein.
- 36.
Vgl. Pemberton/Vanfraechem, 2015, S. 18.
- 37.
Vgl. Kölbel/Bork, 2012, S. 74.
- 38.
Kölbel/Bork, 2012, S. 74.
- 39.
Vgl. Kölbel/Bork, 2012, S. 74.
- 40.
Vgl. Volbert, 2012, S. 197 ff.
- 41.
Vgl. Volbert, 2012, S. 198.
- 42.
Vgl. Greve, 2008, S. 194.
- 43.
Vgl. Das Sprichwort „Guten Menschen passiert Gutes, bösen Menschen passiert Schlechtes.“
- 44.
Vgl. Preiser, 2019.
- 45.
Vgl. Eisenberg/Kölbel, 2017, S. 1103.
- 46.
Vgl. Seligman et al., 2016, S. 211f; Das Konzept wurde zu Beginn hinsichtlich der Übertragbarkeit der ethisch und methodisch fragwürdigen Tierexperimente auf menschliches Verhalten kritisiert, dann jedoch fortwährend empirisch weiterentwickelt.
- 47.
Seligman et al., 2016, S. 8.
- 48.
Vgl. Seligman et al., 2016, S. 15 ff.
- 49.
Vgl. Seligman et al., 2016, S. 211 ff.
- 50.
Siehe Abschnitt 5.4.3.
- 51.
Treibel, 2018, S. 453.
- 52.
Vgl. Görgen, 2012, S. 95; Haas, 2014, S. 254 ff.
- 53.
Hierzu näher Kapitel 5.
- 54.
Vgl. Görgen, 2012, S. 95.
- 55.
Vgl. Haas, 2014, S. 253 f.
- 56.
Vgl. Böttger, 2018, S. 391 ff.
- 57.
Vgl. Treibel, 2018, S. 449 f.
- 58.
Weber, 2019.
- 59.
Weber, 2019.
- 60.
Hassemer/Reemtsma, 2002, S. 29.
- 61.
Vgl. Sautner, 2010, S. 215.
- 62.
Vgl. Kilchling, 2018, S. 11.
- 63.
Kilchling, 2018, S. 6.
- 64.
Vgl. Sautner, 2010, S. 263.
- 65.
Eindrücklich dazu: Semiya Şimşek: „…Wir durften nicht einfach ‚nur‘ Opfer sein“…; nach dem Mord an ihrem Vater war die Familie 11 Jahre lang im Ungewissen, wurde selbst verdächtigt, musste somit um die „Opferrolle“ kämpfen; vgl. https://www.daserste.de/unterhaltung/film/mitten-in-deutschland-nsu/interview-semiya-simsek-die-opfer-vergesst-mich-nicht-102.html, (22.03.2022).
- 66.
Sautner, 2010, S. 263.
- 67.
Vgl. Sautner, 2010, S. 264.
- 68.
Siehe Abschnitt 4.2.2.
- 69.
- 70.
- 71.
Vgl. Blum, 2002, S. 137 f.
- 72.
Vgl. Hassemer/Reemtsma, 2002, S. 131.
- 73.
Vgl. Hassemer/Reemtsma, 2002, S. 131 f.
- 74.
Vgl. Blum, 2002, S. 137.
- 75.
Siehe Kapitel 5.
- 76.
Beispiel entnommen aus: Christie, 2014, S. 237.
- 77.
- 78.
Vgl. Grønvold Bugge, 2021, S. 63.
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Hochstätter, U. (2023). Das Opfer: Begriff, Viktimisierungsfolgen und -bewältigung. In: Die Fragen der Opfer im Strafprozess. BestMasters. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-40530-4_2
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