Zusammenfassung
Das vorliegende Kapitel beginnt mit der Beschreibung der Kapitelziele und -struktur, um so die Form der Ergebnisdarstellung zu erläutern. Zudem bietet der Abschnitt einerseits eine übergreifende Perspektive auf die Gemeinsamkeiten aller untersuchten Gesellschaftsakteure des Untersuchungsfalls, andererseits eröffnen die Unterkapitel (5.1–5.3) den Blick auf die Besonderheiten der Gruppierungen. Während Kapitel 3 die Form und Einordnung des Datenmaterials vorgestellt hat, steht hier der spezifische zeitgeschichtliche und ereignisbezogene Kontext im Vordergrund.
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Notes
- 1.
Auf der Ebene der demokratischen und politischen Einflussnahme muss das Engagement von nicht eingeladenen Bürgerinitiativen beachtet werden (Herrenbrück 2015, S. 37). Die Protestbewegung in Schleswig-Holstein beeinflusste, unter Beteiligung des Bauernverbandes, die Bürgermeister*innen der betroffenen Gemeinden und die Entscheidung der Landesregierung, die daraufhin einen politischen Richtungswechsel vornahm und im Bundesrat intervenierte (Heisterkamp 2010, 12). Diese lokalen und überregionalen Initiativen als Form zivilgesellschaftlichen Engagements werden hier jedoch nicht analysiert, sondern wären ein eigenständiger Untersuchungsgegenstand der Protestforschung.
- 2.
Die Verlaufsanalyse von Rost (2015) verweist beispielsweise auf die Aktivitäten der Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
- 3.
Allerdings zielt die Analyse nicht auf Mechanismen der Einflussnahme ab.
- 4.
Für eine detaillierte Darstellung des entstehenden Akteursnetzwerks in den 1970er Jahren empfehle ich den Beitrag von Meadowcroft und Langhelle (2009b).
- 5.
An dieser Stelle sei ergänzt, dass die Teilnehmerkonstellation zwischen der mündlichen und der schriftlichen Verbändeanhörung abweicht, da bei der mündlichen Teilnahme auch Unternehmen oder Behörden als Gäste mit Beobachterstatus anwesend waren. Grundlegend ist die Einbindung von Zivilgesellschaft in der GGO geregelt, die Ausgestaltung und erweiterte Teilnahme an der Verbändeanhörung liegt im Ermessensspielraum der zuständigen Ministerien begründet.
- 6.
An Verbändeanhörungen zu Gesetzesinitiativen werden Verbände öffentlich zur Anhörung eingeladen. Der Begriff der Anhörung bezieht sich sowohl auf die mündliche als auch schriftliche Stellungnahme. Zudem nahmen an der Verbändeanhörung Vertreter*innen von Landesbehörden und Unternehmen teil, wie ich in Gesprächen und anhand schriftlicher Dokumente des zuständigen Ministeriums erfuhr. Diese Untersuchung fokussiert auf die eingeladenen Verbände, die analytisch als organisierte Akteure einzuordnen sind.
- 7.
Einordnung des Ereignisses in die Gesamtchronologie siehe Heisterkamp (2010, S. 18).
- 8.
Ein Großteil der Stellungnahmen entstand jedoch im Rahmen der Verbändeanhörung im Jahr 2010.
- 9.
Einige der hier behandelten NGOs fungierten später in Expertenanhörungen als eingeladene Expert*innen.
- 10.
Die Dokumente sind größtenteils öffentlich zugänglich; es gibt wenige Ausnahmen, die entsprechend markiert sind.
- 11.
Der BEE ist zwar der übergeordnete Dachverband und ist deshalb hier aufgelistet, doch war das Engagement des BEE in der Sache selbst gering, vielmehr brachte sich der „Bund der neuen Energieanbieter“ (bne) in die Debatte ein.
- 12.
Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V., Bund der neuen Energieanbieter (bne), Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft, Deutscher Bauernverband e. V., Deutscher Braunkohlen-Industrie-Verein, Geothermische Vereinigung – Bundesverband Geothermie e. V., GEODE – Verband der unabhängigen Strom- und Gasverteilerunternehmen, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., Verband der TÜV e. V., Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau, Verband kommunaler Unternehmen e. V., Vereinigung Rohstoffe und Bergbau e. V., Wirtschaftsverband Erdöl und Erdgasgewinnung e. V.
- 13.
Die Organisation scheint sich aufgelöst zu haben, wie es etwa der energiepolitische Nachrichtendienst Energate darstellt (Klinger 2016). Der Akteur war weder telefonisch noch auf anderen Wegen zu erreichen.
- 14.
Auf Bundesebene wird vor allem Bezug genommen auf die Tätigkeit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), die dem Wirtschaftsministerium zugehörig ist; zudem wird oftmals das Umweltbundesamt, also die zentrale dem Umweltministerium zugehörige Behörde, genannt.
- 15.
Im genaueren erfolgte die Beschränkung des Gesetzes auf die Demonstration der Technologie erst im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses.
- 16.
Der Gesetzgebungsprozess mündete im heutigen KSpG.
- 17.
Das nachträgliche Regulieren von nicht intendierten industriellen Schadstoffen auf der Basis von Grenzwerten in der Tradition der Umweltpolitik kann als typische Antwort der frühen, technisch-regulativen Umweltmaßnahmen eingeordnet werden (Brand 2017, S. 14).
- 18.
Ähnlich fragt die soziologische Fachdebatte zur Akzeptabilität grundlegend nach der Zumutbarkeit von Technologien, statt die Technologie als gesetzt anzunehmen und als gesellschaftliche Reaktion auf Akzeptanz zu hoffen.
- 19.
Mit der politischen Prozessanalyse haben sich bereits Ekardt et al. (2011) auseinandergesetzt.
- 20.
Inwiefern die Selbstzuschreibung des NABU über den Einfluss des Widerstands auf föderaler Ebene der Grund für das Scheitern auf Bundesebene war, wird in dieser Arbeit nicht untersucht, doch es verweist auf die Besonderheit des föderalen Systems und der über den Bundesrat realisierten Teilhabe bei Zustimmungsgesetzen. Somit drückt sich im Textmaterial noch eine weitere Ebene des Verhältnisses von Technik und Gesellschaft aus: Über die Teilhabe der politischen Repräsentant*innen der Länderebene und hier stattfindende Meinungsbildungsprozesse wird bei Zustimmungsgesetzen mitbestimmt.
- 21.
Zur Erläuterung des Hintergrunds wurde dieser Beitrag aus dem Jahr 2006 hinzugezogen.
- 22.
Hier sei angemerkt, dass dieses Zitat einem Dokument der letzten Jahreshälfte 2008 entstammt und der Akteur Germanwatch im Verlauf der Zeit stärker den Industriekontext betont, als dem Textausschnitt zu entnehmen ist.
- 23.
Fraglich ist, inwiefern der Storage-Anteil als Technologie zu bewerten ist.
- 24.
Diese Pressemitteilung ist über die Pressestelle des WWF zugänglich.
- 25.
Diese Branchenverbände und -vereine weisen teilweise sehr unterschiedliche Organisationsalter auf. Auffällig ist etwa, dass das Gründungsdatum der Verbände und Vereine der fossilen Energieerzeugung größtenteils weit über 100 Jahre zurückliegt und damit auf das historische Alter der Branche und der damit verbundenen Berufsbilder und Verankerung im Landschaftsbild verweist. Im Kontrast dazu finden sich in der Gruppe der Wirtschaftsverbände auch einige jüngere Branchenverbände, wie gesellschaftliche Organisationen im Bereich der Erneuerbaren Energien.
- 26.
Diese Formulierung ist der Verbandswebseite zu entnehmen: www.bee-ev.de, zuletzt gesehen am 08. 02. 2021.
- 27.
Heute heißt die Organisation Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e. V. (BVEG).
- 28.
Die Wirtschaftsvereinigung Stahl nahm an der zweiten Verbändeanhörung mündlich teil und ist dem BDI zugehörig, welcher sich auch schriftlich positionierte.
- 29.
Zu diesem Akteur liegen kaum Dokumente vor; da er jedoch über den BDI vertreten ist, stellt dies kein Problem der empirischen Sättigung dar.
- 30.
Die formale Zuordnung sei hier angegeben, jedoch war der BEE nicht Teil der Verbändeanhörung des KSpG im Jahr 2010. Hier ist die Teilnahme des bne und des BVG zu nennen.
- 31.
Der bne nahm an der mündlichen Verbändeanhörung im Jahr 2010 teil, wie dem ministerialen Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist. Anzumerken ist zudem eine Namensänderung von „Bundesverband Neuer Energieanbieter e. V.“ zu „Bundesverband Neue Energiewirtschaft e. V.“ (bne).
- 32.
Ebenfalls Mitglieder des BEE und anwesend bei der Verbändeanhörung 2010 sind die 8KU GmbH sowie Greenpeace Energy.
- 33.
Die Verwendung des Konjunktivs soll hier auf die nicht umgesetzten Pläne hindeuten.
- 34.
Zum Beispiel gehörte die Braunkohlesparte der Lausitz damals dem Akteur Vattenfall – der Konzern änderte seine Rechtsform und sei deshalb zur Vereinfachung als „Vattenfall“ angeführt.
- 35.
Der Forschungsspeicher in Ketzin ist nach dem Bergrecht geregelt, wie über die offizielle Webseite des brandenburgischen Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) einzusehen ist: lbgr.brandenburg.de/sixcms/detail.php/622557, zuletzt abgerufen am 01. 12. 2020.
- 36.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe definiert kritische Infrastrukturen als „Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden“ (BBK 2021).
- 37.
Der Personenname ist hier ausgelassen, da er von der Aussage des Zitats ablenken könnte und für die qualitative Inhaltsanalyse der Dokumente der organisierten Interessengruppen nicht von Bedeutung ist.
- 38.
Verbraucher werden im hier behandelten Textmaterial im Zusammenhang mit der Grundversorgung durch Kraftwerkstechnik adressiert. Neben den Wärmeverbrauchern von KWK-Anlagen, werden vornehmlich die Stromverbraucher des Energiemarktes aufgelistet. Insgesamt finden sich eine Reihe von Verbraucherrollen oder –aspekten, die übergreifend gemein haben, dass sie indirekt mit den intendierten und nicht-intendierten Auswirkungen der Technologienanwendung zu tun haben.
- 39.
Dies findet sich auch in der Fachdebatte über den Einsatz von Senken, siehe etwa Strefler et al. (2018).
- 40.
Diese Problemdeskription kann zudem als Beschreibung der Überschneidung der Technologie zu bestehenden soziotechnischen Systemen, hier ausgebeuteter Erdöl- und Erdgaslagerstätten, sowie der institutionellen Komponente der Behördenzuständigkeit gedeutet werden.
- 41.
Die IG BCE lieferte schriftliche Beiträge zur Debatte, zugleich ist sie nicht der Liste der teilnehmenden Akteure der schriftlichen Verbändeanhörung zu entnehmen.
- 42.
Vgl. Pressmitteilung DGB Schleswig-Holstein Nordwest aus dem Jahr 2011 (DGB 2011).
- 43.
Bedingt durch das Erkenntnisinteresse und die fachliche Perspektive erlaubt diese Arbeit keine Einordnung oder technische Einschätzung des Technologie-Sets an sich.
- 44.
Zur Ausführung der Förderlinien siehe Kapitel 4.
- 45.
Meyer und Schulz-Schaefer argumentierten bereits im Jahr 2006, dass sich die interpretative flexibility im SCOT-Ansatz vornehmlich auf die verhandelte Nützlichkeit technologischer Artefakte bezieht. Die vorliegende empirische Untersuchung spiegelt diese Dimension, die unterschiedlichen Deutungsgebungen hinsichtlich des gesellschaftlich zugeschriebenen Nutzens des Technologie-Sets, exemplifizierend wider.
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Friedrich, A. (2022). (Zivil-)gesellschaftliche Deutungsrahmen als Technologiebezug. In: Umstrittener Untergrund. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-39318-2_5
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