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Lokalisierungsprozesse des ILO-Zwangsarbeitsverbots: Das Beispiel Zentralasien

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Das ILO-Zwangsarbeitsverbot in der globalisierten Wirtschaft

Part of the book series: Globale Politische Ökonomie ((GPÖ))

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Zusammenfassung

Das vorliegende Buch fokussiert auf die globale Ebene des ILO-Arbeitsrechtsregimes. Es analysiert, wie dessen normative Ordnung zum Verbot von Zwangsarbeit entsteht und welche Wirkungen von ihr ausgehen. Allerdings stellt sich im Rahmen der erstarkten Debatte um Prozesse der „localization“, durchaus die Frage, inwiefern und in welcher Gestalt diese normativen Konfigurationen vertikal anschlussfähig sind. Die Untersuchung soll also zeigen, inwiefern normative Prozesse der globalen Ebene auch lokal abgebildet werden können. Es wird dazu die Output-Dimension der normativen Ordnung zum Zwangsarbeitsverbot in Zentralasien erhoben.

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Notes

  1. 1.

    Die Struktur des besagten Kapitels arbeitet die Bedingungen, unter denen das Zwangsarbeitsverbot realisiert werden muss, auf, welche für die Region von Relevanz sind. Dies sind (1) die transnationale Ausgestaltung von Arbeitsmärkten sowie (2) Politiken der Investitionsförderung und die Prozesse der Arbeitsauslagerung.

  2. 2.

    Das vorliegende Buch teilt das eher dichotome Verständnis der Autoren nicht, dem zufolge diese staatlichen Formen der erzwungenen Arbeit kapitalistischen Formen der Kommodifizierung, des freiwilligen Eintritts in ein Arbeitsverhältnis und der Lohnarbeit wichen. Vielmehr geht das vorliegende Buch davon aus, dass die Kommodifizierung von Arbeit im Kapitalismus durchaus auch über Systeme des Zwangs funktioniert.

  3. 3.

    Außerdem wurden riesige Umsiedlungsprojekte (ssylka auf Russisch) aus den europäischen Gebieten der Sowjetunion durchgeführt. Von diesen Enteignungen und Umsiedlungen waren insbesondere die Kulaken (wohlhabendere Bauern, ab der Jahrhundertwende abfällig verwendet) betroffen, dies umfasste auch die Deportationen ganzer ethnischer Gruppen, wie den Wolgadeutschen, Tschetschenen, Inguschen, Krimtataren, Krimmerern und kaukasischen Griechen, Mescheten, Koreanern, Karatschaier und Polen.

  4. 4.

    Die Zwangsmaßnahmen zur Modernisierung wurden weiterverfolgt. In Zentralasien umfassten diese Maßnahmen das Umwandeln von Grasland im Norden Kasachstans zu industrialisierten Weizenfarmen, das Anlegen des großen Karakumkanals und das Erschließen des Semipalatinsk Atomwaffentestgeländes sowie des Weltraumbahnhofs Kosmodrom Baikonur (beides in Kasachstan) Batsaikhan/Dabrowski (2017: 298).

  5. 5.

    Schon seit dem 5. Jahrhundert wurde in Zentralasien Baumwolle angebaut, bereits im russischen Zarenreich wurde man auf dieses Potenzial der Region aufmerksam, sodass im 19. Jahrhundert bereits ein erster Ausbau dieses Wirtschaftszweiges stattfand.

  6. 6.

    Allerdings sind die Grade der missbräuchlichen Ausbeutung unterschiedlich, sodass in einem Experteninterview auch betont wird, dass es sich beispielsweise in Kirgistan, eher um einen sehr unproduktiven „Betriebsausflug“ handele, als um dramatische Formen der Zwangsrekrutierung. Da das vorliegende Buch nicht auf eigene Arbeiten im Feld zurückgreifen kann, möchte sie diesen Einwand gerne abbilden, ohne dass sie sich dazu inhaltlich verhalten könnte.

  7. 7.

    Zugrunde liegende ethnische, sektiererische oder regionale Konflikte unter den Bedingungen autoritärer Regime tragen zu diesen Unsicherheiten bei, zumal die Region von gewaltsamen Konflikten umgeben ist. Hier müssen der tadschikische Bürgerkrieg in den 1990er Jahren, die ethnisch motivierten Gewaltkonflikte in Osch 1990 und 2010 (Kirgistan), der Volksaufstand in Andizhan (Usbeksitan) 2005, zwei Revolutionen in Kirgistan 2005 und 2010 und die singulären Überfälle durch afghanische Dschihadisten in den späten 1990er sowie 2000er Jahren, Erwähnung finden, vgl. Batsaikhan/Dabrowski (2017: 300). In diesem Zusammenhang sollte die Shanghai Cooperation Organization (SCO) der regionalen Vermittlung und Integration dienen, allerdings bleibt ihr Einfluss begrenzt.

  8. 8.

    Diese Problematik ist in der UK durch O’Connell Davidson (2006) beforscht, welche die Situation von Opfern des Menschenhandels in die Zwangsprostitution untersucht. Die Statuszuschreibung illegaler Migration erschweren demnach auch in Europa den Zugang Betroffener zu den Behörden der Strafverfolgung.

  9. 9.

    Andere Formen der privat erzwungenen Arbeit umfassen die Bettelei von Kindern oder deren Beschäftigung in familiären Kleinstbetrieben. Im letztgenannten Fall verläuft die Grenze zwischen durchaus auch wünschenswerter Einbindung von Kindern in häusliche oder kleinere betriebliche Aufgaben und missbräuchlichen Formen der Kinderarbeit fließend, Transkript 8 (2018).

  10. 10.

    Zur Messung dieser unterschiedlichen Transformationsgeschwindigkeiten stellt die EBRD sechs Indikatoren zur Verfügung, nämlich (1) Privatisierung von Großunternehmen, (2) mittelständische Privatisierung, (3) Restrukturierung von Governance und Konzernen, (4) Preisliberalisierung, (5) Börsenhandel und Devisenmarkt sowie (6) Wettbewerbspolitik. Die Punktwerte der regionalen Reformanführer Kasachstan und Kirgistan sind mit den Rankings südosteuropäischer Staaten und dem Kaukasus zu vergleichen, allerdings niedriger als die Werte, welche post-kommunistische Staaten erzielen, die bereites zur EU gehören. Turkmenistan und Usbekistan zeigen nur geringen Fortschritt (außer in der mittelständischen Privatisierung in Usbekistan). Tadschikistan stellt einen dazwischenliegenden Fall dar, Batsaikhan/Dabrowski (2017: 306). Die zentralasiatischen Staaten schneiden insbesondere bei den Indikatoren „Restrukturierung von Governance und Konzernen“ sowie „Wettbewerbspolitik“ schlecht ab. Dies ist Ausdruck der mangelhaften und schleppenden Fortschritte hinsichtlich komplexer institutioneller und legaler Reformen, wie die Autoren weiter zusammenfassen.

  11. 11.

    Daten sind einsehbar auf URL: https://www.transparency.org/en/cpi/2021 (23.06.2022).

  12. 12.

    Nur Kirgistan (37) wird als „teilweise frei“ von Freedom House gelistet. Alle anderen zentralasiatischen Staaten, Kasachstan (22), Tadschikistan (11), Turkmenistan (4) und Usbekistan (7), sind „nicht frei“. Die beiden letzteren Staaten gehören zu den zehn Staaten der Welt mit den stärksten Freiheitsbeschränkungen (1–9) neben beispielsweise Eritrea, dem Sudan und Nordkorea, Freedom House (2018a: 6, 2018b).

  13. 13.

    Daten der Heritage Foundation für 2021 sind abrufbar unter URL: https://www.heritage.org unter „Find Your Country“ (23.06.2022).

  14. 14.

    In Ermangelung eines konkreten Beispiels aus Zentralasien kann auf diese Prozesse beispielsweise im Rahmen der Krabbenfischerei in Thailand verwiesen werden. Dort gibt es Fälle, in denen die Behördenleitung der Arbeitsinspektion gleichzeitig im Besitz großer Fischereibetriebe ist, Transkript 2 (2017). Betrachtet man die fehlende Trennung der politischen und wirtschaftlichen Sphäre in Zentralasien, sind diese oder ähnliche Konstruktionen durchaus wahrscheinlich.

  15. 15.

    Die Fertigungswirtschaft in Zentralasien konzentriert sich auf arbeitsintensive Sektoren, insbesondere Nahrungsmittel und Textilien. Der Dienstleistungssektor ist kaum entwickelt, außer in Kasachstan und Kirgistan, Transkript 8 (2018). Eine sektorspezifische Analyse auch dieser Industrien mit Blick auf Zwangsarbeit ist zukünftig dringend geboten. Dies umfasst die Bereitstellung günstiger, vulnerabler Arbeit für andere Sektoren wie beispielsweise das Baugewerbe (Russland und Kasachstan), die Textilindustrie oder den Tourismus in der Türkei. Insbesondere die wachsenden Dienstleistungssektoren tragen zu einer erneuten Feminisierung der Arbeitsmigration in der Region bei.

  16. 16.

    Das Beispiel der Kumtor-Mine und des Streits mit dem Investor Centerra zeigt sehr deutlich die Probleme für internationale Investoren in der Region. Die Kumtor-Mine bildet die Basis der kirgisischen Bergbauindustrie und wird anteilig von dem Investor Centerra und dem kirgisischen Staat betrieben, Kotilainen et al. (2015). In diesem Fall ist der Streit um die Schürfrechte auch durch lokale Machtkämpfe aufgeheizt worden. Centerra musste die Operationen in der Kumtor-Mine mehrfach unterbrechen, siehe für eine gute Chronologie der Ereignisse Gullette/Kalybekova (2014) und für eine Analyse der Mobilisierung der Öffentlichkeit siehe Wooden (2013), siehe außerdem Kotilainen et al. (2015) zu Konzeptionen der CSR im kirgisischen Bergbausektor.

  17. 17.

    Hier ist die Abgrenzung, ob es sich erstens aufgrund gefährlicher Arbeiten oder zweitens aufgrund erzwungener Arbeit um die schlimmsten Formen der Kinderarbeit handelt, nicht immer möglich.

  18. 18.

    Siehe für die IMF-Kreditprogramme und deren Bedeutung Coelho (2012), die hier genannten Programme sind ECF: Extended Credit Facility (Nachfolge der Strukturanpassungsprogramme), SBA: Standby Arrangements (Konditionalität) und das SCF: Standby Credit Facility (früher ESF: External Shocks Facility).

  19. 19.

    Als global für die Regulierung von Arbeitsrecht verantwortliche Organisation wird die ILO hier als normativer Ausgangspunkt behandelt. Dies ist auch dem Aufbau der Arbeit geschuldet und wird hier fortgeführt. Empirisch ist allerdings davon auszugehen, dass es sich um eine wechselseitige Beeinflussung handelt, die rekonstruierte normative Ordnung also von unterschiedlichen Akteuren der internationalen Politik wechselseitig hervorgebracht wird.

  20. 20.

    Diese regulieren sowohl die Emigration als auch die Immigration für die Arbeitssuche.

  21. 21.

    Soweit aus der Normlex-Datenbank ersichtlich, hat der Governing Body unter Art. 19 keine außerordentlichen Berichte zu den nicht-ratifizierten Übereinkommen angefordert.

  22. 22.

    Kasachstan hat insgesamt 24 ILO Übereinkommen ratifiziert und diese sind in Kraft. Dies umfasst alle acht „Fundamental Conventions“ sowie die vier „Governance Conventions (Priority)“. Zudem hat Kasachstan 12 aus 178 technischen Übereinkommen ratifiziert. Die Übereinkommen der Kernarbeitsnormen („Fundamental Conventions“) hat Kasachstan zwischen 1999 und 2003 unterzeichnet (Übereinkommen Nr. 111 im Dezember 1999; Nr. 87 im Dezember 2000; Nr. 29, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105 und Nr. 182 im Mai 2001; Nr. 182 im Februar 2003). In einem ähnlichen Zeitraum wurden die Governance Übereinkommen (Nr. 81, Nr. 122, Nr. 129, Nr. 144) unterzeichnet.

  23. 23.

    Aus den CEACR Formulierungen ist erkennbar, dass dabei höchstwahrscheinlich auf das Beispiel Philipp Morris International verwiesen wird.

  24. 24.

    Turkmenistan ist seit dem 24.09.1993 Mitglied der ILO und hat insgesamt neun Übereinkommen ratifiziert, diese sind alle in Kraft. Darunter sind die acht Übereinkommen, welche die Kernarbeitsnormen konstituieren, sowie ein technisches Übereinkommen. Der Untersuchungszeitraum verschiebt sich im Falle Turkmenistans etwas, die Direct Requests sind zum ersten Mal 2010 gestellt worden (2010–2019) und die Observations sind erst ab 2015 durch den CEACR verabschiedet worden.

  25. 25.

    Usbekistan ist seit dem 13.07.1992 Mitglied der ILO und hat vierzehn Übereinkommen ratifiziert, diese sind in Kraft. Darunter sind die acht Übereinkommen, welche die Kernarbeitsnormen konstituieren sowie ein Governance-Übereinkommen, nämlich C122, und fünf technische Übereinkommen.

  26. 26.

    Kirgistan hat insgesamt 53 Übereinkommen ratifiziert, diese sind alle in Kraft. Darunter sind die acht Übereinkommen, welche die Kernarbeitsnormen konstituieren, drei der vier „Governanceübereinkommen“, nämlich Nr. 81: Labour Inspection, Nr. 122 Employment Policy und Nr. 144 Tripartite Consultation. Nicht-ratifiziert bleibt Übereinkommen Nr. 129, welches Arbeitsinspektionen für den landwirtschaftlichen Sektor regelt. Zudem hat Kirgistan 42 technische Übereinkommen ratifiziert, nicht darunter ist Übereinkommen Nr. 181 (Regulierung privater Arbeitsagenturen). Die Übereinkommen der Kernarbeitsnormen sind 1992 ratifiziert worden, außer den Übereinkommen Nr. 105 (1999) und Nr. 182 (2004). Die Anwendung von Übereinkommen ist durch den Sachverständigenrat 51 Mal gerügt worden, bezieht man die generellen Observations mit ein, handelt es sich um 91 Rügen.

  27. 27.

    Tadschikistan ist seit dem 26.11.1993 Mitglied der ILO und hat 50 Übereinkommen ratifiziert, diese sind alle in Kraft. Darunter sind die acht Übereinkommen, welche die Kernarbeitsnormen konstituieren, drei der vier Governance Übereinkommen, nämlich Übereinkommen Nr. 81, Nr. 122 und Nr. 144, sowie 39 technische Übereinkommen, darunter Übereinkommen Nr. 97 zur Arbeitsmigration, allerdings nicht Übereinkommen Nr. 181 zur Regulierung privater Arbeitsagenturen. Die Übereinkommen, die die Kernarbeitsnormen konstituieren, sind 1993 ratifiziert worden, außer die Übereinkommen Nr. 105 (1999) und Nr. 182 (2005).

  28. 28.

    2010 hat der Sachverständigenrat in der Rüge zur Anwendung des Übereinkommens Nr. 182 (schlimmste Formen der Kinderarbeit) Zwangsarbeit in Kirgistan thematisiert, 2011 wurde diese Observation wiederholt. 2012 kam es zur erneuten Rüge im Kontext des Übereinkommens Nr. 182 und damit der thematischen Auseinandersetzung mit Zwangsarbeit. Diese erneute Rüge wurde 2015 und 2016 wiederholt. Im Kontext der Rüge zur mangelhaften Verwirklichung des Übereinkommens Nr. 138 (Mindestalter) ist Zwangsarbeit 2013 das erste Mal erwähnt worden, 2015, 2016 und 2017 ist diese Rüge wiederholt worden.

  29. 29.

    Wirkung entfalten diese Variablen nicht nur über die bereits diskutierte Ressourcenallokation innerhalb der ILO (siehe Kapitel 13), sondern auch über ihre Anschlussfähigkeit in der Region – also inwiefern einflussreiche Akteure vor Ort zu Trägern einer Ausprägung der internormativen Beziehung (beispielsweise Normkonkurrenz) oder einzelner Positionen der Verantwortungszuschreibung (beispielsweise Individualisierung oder das gegenseitige Zuschreiben von Verantwortung) werden. Für die Entwicklung der Region relevante Akteure können auch ausschließlich einzelne Normbestandteile befördern oder behindern sowie Normen kooptieren und entleeren. Diese Prozesse können allerdings für das vorliegende Buch nicht untersucht werden.

  30. 30.

    Der Enforcement-Ansatz wird nicht nur durch den ILO-Ansatz befördert, sondern insbesondere auch im Rahmen der angenommenen Normkoproduktion zwischen marktliberaler Reform und der Überwindung der Zwangsarbeitsproblematik.

  31. 31.

    Weitere Konkurrenzen bestehen mit Blick auf (1) die Ausgestaltung verschiedener fiskalischer Maßnahmen, die in Konkurrenz zu sozialen Zielen gestellt werden, wie das Kürzen „ineffizienter Ausgaben“ oder die Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie (2) die Ausgestaltung des Mindestlohns, dessen Erhöhung in die Nähe des Standardlohns, die vom IMF für die Region als bremsend für die Arbeitsplatzentwicklung beschrieben wird, von den Gewerkschaften aber als Motor wirtschaftlicher Entwicklung. Die funktionale Begründung der gewerkschaftlichen Akteure wird in diesem Fall untermauert durch Verweise auf den rechtlichen Anspruch auf ein existenzsicherndes Einkommen – wozu weder der Standardlohn beispielsweise im Bausektor noch der deutlich niedrigere Mindestlohn ausreichen, siehe IMF (2019).

  32. 32.

    Allerdings ist auch dieser Begriff Gegenstand von definitorischen Auseinandersetzungen.

  33. 33.

    Hier bezieht sich das vorliegende Buch auf Übersetzungen des Gewerkschaftsprogramms ins Englische, die einem Bericht über die FTUU entnommen sind, siehe Mrost (2017).

  34. 34.

    Wie oben beschrieben greifen Landwirte, um die Quoten einhalten zu können, auch auf eigene Netzwerke zurück, bspw., wenn sie gute Kontakte zu lokalen Autoritäten haben, oder schließen Abkommen mit Schulleitungen darüber ab, wie viele Kinder für welchen Zeitraum für die Ernte zur Verfügung gestellt werden.

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Drubel, J. (2022). Lokalisierungsprozesse des ILO-Zwangsarbeitsverbots: Das Beispiel Zentralasien. In: Das ILO-Zwangsarbeitsverbot in der globalisierten Wirtschaft . Globale Politische Ökonomie. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-38981-9_14

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