Zusammenfassung
Der Begriff der Resilienz beginnt erst allmählich sich in den Rechtswissenschaften bzw. der Rechtssoziologie zu etablieren. Dessen Proponenten verstehen darunter jedoch weniger die Etablierung von heterarchischen Strukturen, um damit neuartige Interessenkonflikte legitim zu lösen, sondern vielmehr eine Versicherheitlichung des Rechts: Vor dem Hintergrund einer Ontologie des Notstands soll das Recht stärker hierarchisiert und de-/futurisiert auf neuartige Risiken reagieren. Dieser Vorstellung entsprechen verschiedene Entwicklungen im Straf- und Polizeirecht. Anhand der strafrechtlichen Paragraphen zu Widerstand und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, sowie der Einstufung der Unterkünfte Geflüchteter zu sog. Gefährlichen Orten durch das Bayerische Integrationsgesetz erörtert der Artikel, worin die Gefahr nach der Forderung einer Resilienz des Rechts lieg. Sie liegt in einer Verschiebung von Interessenkonflikten aus dem Feld des Rechts in andere soziale Felder; also in einer örtlichen Suspendierung des Rechts.
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Notes
- 1.
Ich möchte diesen Zweig der Theorietradition deshalb gesondert hervorheben, weil sich dessen Gegenstand mit der verwaltungsrechtlich definierten Gefahrenabwehr, die neben sozialen Gefahren auch Naturereignisse umfasst, überschneidet. Der Anschluss liegt hier wesentlich näher als in der psychologischen Theorietradition.
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Daraus folgt nicht eine Devolution des Staats oder ein Schwinden staatlicher Eingriffe. Im Feld der polizeilichen Gefahrenabwehr werden rechtliche Kontrollmechanismen jedoch zurückgenommen, um polizeiliche Eingriffsmöglichkeiten auszuweiten und die je einzelnen Polizisten vor Widerständen ihres Gegenübers besser zu schützen.
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Die Posener Rede Heinrich Himmlers, die er am 4. Oktober 1943 vor hochrangigen Funktionsträgern des Nationalsozialismus hielt, gelangte in diesem Zusammenhang zu hässlicher Berühmtheit. In dieser sagte Himmler: „Von Euch werden die meisten wissen, was es heißt, wenn 100 Leichen beisammen liegen, wenn 500 daliegen oder wenn 1000 daliegen. Dies durchgehalten zu haben, und dabei – abgesehen von menschlichen Ausnahmeschwächen – anständig geblieben zu sein, das hat uns hart gemacht und ist ein niemals geschriebenes und niemals zu schreibendes Ruhmesblatt unserer Geschichte“ (Hervorhebung RT). Mit der o. g. Arbeitsdefinition könnte diese Passage als ein Indiz für die Resilienz der Moral interpretiert werden. Ich habe dieses extreme Beispiel gewählt, da sich die Resilienzforschung ihrem eigenen Anspruch nach (vorwiegend) mit Katastrophen, also Extremfällen und nicht mit dem Vollzug des Alltags auseinandersetzt.
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Volker Eick (2017) beschreibt dies auch für polizeiliche Kriminalprävention an Schulen.
- 5.
Wer „durch demonstrative Regelverstöße, Verunglimpfen oder sonst durch nach außen gerichtetes Verhalten beharrlich zum Ausdruck bringt, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung […] ablehnt“, kann nun durch die Sicherheitsbehörden zu einer Teilnahme an einem Grundkurs über die Werte der FDGO verpflichtet werden.
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So sei es verboten „öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften dazu aufzufordern, die geltende verfassungsmäßige Ordnung zu missachten und stattdessen einer mit ihren Grundsätzen nicht zu vereinbarenden anderen Rechtsordnung zu folgen“. Während die Gesetzesbegründung für Art. 14 BayIntG auf islamistische Motive und Agitation abstellt, ist der Gesetzestext weit genug gefasst, um eine Vielzahl von politischen Handlungen zu kriminalisieren – wie dies in den frühen Jahren der Bundesrepublik gerade nicht gegenüber islamistischen, sondern gegenüber linken Parteien, Organisationen und Einzelpersonen der Fall gewesen ist (vgl. Preuß 1973, S. 17 ff.).
- 7.
So jedenfalls argumentieren die Autoren der am 3. Mai 2018 verfassten Popularklage gegen die Novellierung verschiedener Artikel des PAG in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen.
- 8.
Bei 65 der 197 zwischen dem 01.01.2017 und dem 10.09.2017 waren Diensthunde eingesetzt. Dies geschah vornehmlich zur „Suche nach Betäubungsmitteln“, aber auch zum „Einsatz bei Absperrmaßnahmen“ sowie um eine „Deeskalation bei gewaltbereiten Personen zu erwirken“ (Drs. 17/19.781).
- 9.
Dies geht aus Interviews hervor, die ich im Rahmen meiner Dissertation erhoben habe.
- 10.
Die Zahl der Literaturen und Beiträge, welche einen etwaigen Zusammenhang bzw. dessen Fehlen hinsichtlich höherer Strafen und dem Effekt der Abschreckung und Prävention beschäftigen ist schier unermesslich; pars pro toto sei hier verwiesen auf Crump 2018.
- 11.
So, wie der Einsatz von ‚Schocktechniken‘ im Dienstalltag von Polizeibeamten sinnvoll oder auch notwendig sein kann, weshalb in solchen Fällen die Rede von ‚Polizeigewalt‘ der Situation nicht gerecht wird, muss umgekehrt in Rechnung gestellt werden, dass der Einsatz solcher Techniken affektuelle körperliche Reaktionen hervorrufen kann, die nicht mit einem intentionalen Angriff auf Beamte gleichzusetzen sind – auch wenn Beamte dies als ‚Widerstand‘ wahrnehmen; vgl. die Diskussion um einen Polizeieinsatz am Kottbusser Tor im September des Jahres 2018 (Engert et al. 2018).
- 12.
Ganz explizit verneinte ein Beamter des höheren Dienstes in einem Interview die Frage danach, ob es sich seiner Wahrnehmung nach um einen ‚bürgerkriegsähnlichen Zustand‘ gehandelt habe. Das heißt notwendig, dass dessen Einschätzung ‚objektiv‘ die richtigere ist, aber doch, dass die polizeiliche Wahrnehmung der Geschehnisse variiert.
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Thurn, R. (2022). Resilienz und Recht. Bayerische Integration und die Widerständigkeit des Vollstreckungsbeamtentums. In: Endreß, M., Rampp, B. (eds) Resilienz als Prozess. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-38270-4_9
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