Zusammenfassung
Die internationale Polizeiforschung beschäftigt sich schon lange mit dem Problem des institutionellen Rassismus in den Sicherheitsbehörden. Ethnographische Perspektiven erlauben es dabei, Einblicke in den ansonsten abgeschotteten Polizeiapparat zu erhalten. Anschlüsse an solche Forschungsperspektiven sind für die deutsche Debatte lohnenswert. Darüber hinaus ist ein Blick auf die Behandlung von Rassismus vor internationalen Ausschüssen und Gerichten gewinnbringend, indem Rassismus dort mitunter klarer benannt wird, als in nationalen Kontexten.
Für wertvolle Hinweise danke ich Vanessa E. Thompson.
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Schlüsselwörter
1 Einleitung
Als im Zuge der globalen Black-Lives-Matter-Proteste auch in Deutschland die Kritik von Aktivist:innen, Wissenschaftler:innen und Politiker:innen erhoben wurde, institutionell rassistischen Strukturen und Einsatzroutinen in den Polizeiapparaten nachzuspüren, gab es hiergegen deutlichen Widerspruch aus den Reihen der Polizei, der Politik, aber auch in Leitkommentaren großer deutscher Tageszeitungen. Rassismus in Polizeibehörden sei überwiegend ein Problem von Einzelfällen, man dürfe Einsatzkräfte nicht unter „Generalverdacht“ stellen, lautet der Tenor in Teilen der deutschen Öffentlichkeit (vgl. Reimer 2020). Diese Annahme ist nicht zuletzt auf die durchaus erfolgreiche Strategie von Innenministerien und Polizeigewerkschaften zurückzuführen, die in den Polizeieinheiten für ein „unbewusstes Unfehlbarkeitsparadigma“Footnote 1 und eine „Wagenburgmentalität“Footnote 2 gesorgt haben.
Über institutionellen Rassismus in der Polizei in Deutschland zu forschen und politisch zu streiten bleibt schwierig.Footnote 3 Dies hängt mit verschiedenen Faktoren zusammen. Die Rassismusforschung ist insgesamt an den Universitäten sehr schwach institutionalisiertFootnote 4, es gibt kaum eigene Forschungsinstitute oder entsprechende Denominationen von Professuren. Eine Verzahnung bzw. Vernetzung zwischen Rassismus- und Polizeiforschung gab es daher lange Zeit kaum. Hinzukommt, dass Forschungszweige wie die postkolonialen Studien, Genderwissenschaften und eben auch die Rassismusforschung vor allem von autoritären und rechten Akteuren immer wieder unter Druck geraten.Footnote 5 Auch gibt es in Deutschland nur wenige Stimmen in der wissenschaftlichen Literatur, die die Polizei aus einer gesellschaftstheoretischen oder rechtsstaatlichen Perspektive grundlegend kritisierenFootnote 6, wozu auch die Verdichtung institutionell rassistischer Praktiken gehören würde. Schließlich gestaltet sich der Feldzugang zu den Polizeiapparaten sehr schwierig: Die Polizeibehörden zeigen sich gegenüber kritischer Forschung wenig bis gar nicht transparent.Footnote 7 In Bezug auf die Forschung über institutionellen Rassismus wird konsequenterweise kritisiert, „dass hier der Zusammenhang von Gesellschaft und Institutionen reichlich unklar bleibt, auch woher der Rassismus und die definitorische Arbeit kommt, die zur Ausgrenzung führt, ist völlig undurchsichtig“Footnote 8.
Eine Berücksichtigung internationaler Perspektiven ist lohnend, um öffentlich verbreiteten „Einzelfallthesen“ in Bezug auf rassistische Polizeigewalt entgegenzutreten. Auch wenn die Ursachen institutionell-rassistischer Strukturen in den Polizeiapparaten in Abhängigkeit vom jeweiligen historischen und gesellschaftlichen Kontext variieren, teilen viele internationale Forschungsperspektiven eine Gemeinsamkeit: Sie arbeiten mit qualitativen Forschungsmethoden, oft unter Einbeziehung der Perspektiven von Betroffenen, und formulieren eine systemische, gerade keine personalistische Kritik der Polizei. Auch ein Blick auf transnationale Vereinbarungen und Rechtsprechungslinien von Gerichten sowie auf rechtsstaatliche Untersuchungen in anderen Ländern, die institutionellen Rassismus in der Polizei zum Gegenstand haben, sind hilfreich zur Weiterentwicklung der deutschen Debatte.
Zunächst wird ein Blick auf methodische Ansätze aus der Forschung über institutionellen Rassismus geworfen, wobei drei exemplarische Ansätze dargestellt werden (II.). Anschließend wird gezeigt, wie mit institutionellem Rassismus in völkerrechtlichen Kontexten umgegangen wird, wobei hier der UN-Ausschuss gegen die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD), der Europarat und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fokus stehen (III.). Am Ende werden Schlussfolgerungen für die deutsche Debatte gezogen (IV.).
2 Methoden und Perspektiven aus der internationalen Forschung
2.1 Intersektionale Ansätze und Herrschaftskritik
Die Debatte um institutionellen Rassismus, u. a. initiiert von sozialen Bewegungen und Betroffenen rassistischer Diskriminierung, reicht in den USA und Großbritannien bis in die 1960er Jahre zurück und hat eine entsprechende Resonanz in der Forschung und Politik gefunden.Footnote 9 Einen großen Raum in der Forschung nehmen auch dezidiert abolitionistische bzw. polizeikritische Beiträge ein, die im Gegensatz zur liberalen Reformdebatte Ansätze diskutieren, um über die Institution der Polizei bzw. das Polizieren selbst hinauszukommen.Footnote 10 Die Black-Lives-Matter-Demonstrationen haben solchen Forderungen zusätzlichen Schub verliehen.Footnote 11 Unter dem Stichwort „Defunding the Police“ wird gefordert, finanzielle Mittel, Kompetenzen und andere Ressourcen aus den Polizeiapparaten abzuziehen, in soziale Projekte oder Bildungsangebote zu reinvestieren und so schrittweise Formen der Polizierung aus dem gesellschaftlichen Lebensalltag hinauszudrängen.Footnote 12
Polizeikritische Positionen und ein Verständnis über institutionellen Rassismus basieren in internationalen Debatten vielfach auf empirischen Erkenntnissen und intersektionalen Analysen, die die Polizei- und Rassismusforschung liefern. In vielen Studien werden stringent verschiedene Herrschaftsverhältnisse zusammengedacht, um die spezifische Polizierung, zum Beispiel von Schwarzen Frauen, sichtbar zu machen.Footnote 13
Die Thematisierung institutionell rassistischer Strukturen, wie das Racial ProfilingFootnote 14, beschränkt sich dabei nicht auf die Gesellschaften und Staaten des Globalen Nordens, kennzeichnend sind gerade transnationale Forschungsdialoge und auch ein kritischer Blick auf den Globalen Süden. Zum Beispiel beschreibt Jaime Amparo Alves’ ethnographische Studie The Anti-Black City eindrücklich, wie die Polizierung in brasilianischen Favelas rassistische Kategorisierungen und eine „Regierung durch Tod“ (governing through death) hervorbringt.Footnote 15
Die interdisziplinäre Polizei- und Rassismusforschung ist sowohl in Großbritannien als auch in den USA institutionell verankert, wodurch kritische Räume geschaffen wurden, die eine kontinuierliche Bearbeitung dieser Themen ermöglichen. Beispielhaft anzuführen ist in diesem Zusammenhang das Institute for Race Relations (IRR)Footnote 16, das ursprünglich wissenschaftliche Politikberatung anbot, sich aber in den 1970er Jahren in einen anti-racist thinktank wandelte.Footnote 17 Durch die Zeitschrift Race & Class fungiert das IRR als Herausgeberin eines zentralen wissenschaftlichen Debattenforums für die intersektionale Rassismusforschung.
2.2 Ethnographische Forschung und Feldzugang
Ein großes Problem der deutschen Polizeiforschung liegt darin, dass sie oft keine Daten oder einen Feldzugang zum Polizeiapparat erhält. US-amerikanische, französische und britische Forscher:innen haben hingegen den Vorteil, dass sie auf systematisierte Datensätze von Identitätsfeststellungen zugreifen können, die von der Polizei selbst erhoben werden – wobei diese Daten selbstverständlich auch Gegenstand wissenschaftlicher Reflexion und Kritik sind. Auf Grundlage dieser Datensätze kommen quantitative Analysen zum Schluss, „dass Angehörige ethnischer Minderheiten überproportional häufig von Polizeikontrollen betroffen sind“Footnote 18 – inwiefern diese Befunde aber auf institutionell-rassistische Strukturen in der Polizei zurückzuführen sind, bleibt in den quantitativen Studien oft unklar.Footnote 19 Auch deshalb zeichnen sich die besonders anregenden Forschungsbeiträge über institutionellen Rassismus in der Polizei gerade nicht durch eine Auswertung quantitativer Daten, sondern durch die Entwicklung qualitativer Methodologien und ethnographische Beobachtungen aus. Drei solcher qualitativer Forschungszugänge sollen hier vorgestellt werden.
Die erste Untersuchung stammt vom französischen Soziologen Didier Fassin. Er hat in seiner Studie Enforcing Order über fünfzehn Monate lang die Praktiken einer Pariser Polizeistation beobachtet, just zum Zeitpunkt als in Frankreich die Banlieu-Aufstände von 2005 ausbrachen.Footnote 20 Seine Beobachtungen verdichtet Fassin in einer dichten Beschreibung alltäglicher Polizeiarbeit, in der er feststellt, dass weitreichende Ermessensspielräume der Polizei die Definitionsmacht einräumen, wie sie die „Ordnung durchsetzen“ soll. Dabei geraten vornehmlich soziale Problemviertel und Angehörige marginalisierter Gruppen in den Fokus.Footnote 21 Rassistische Kontrollen beschreibt Fassin nicht als Probleme einzelner bad apples, sondern als Ergebnis kollektiver Praktiken:
„It is the institution of law enforcement, and society more broadly, that produce the racialized categories that officers put into action on the ground, transforming minority youths into suspects, just as political discourse has done in recent decades in linking immigration and crime. Rather than focusing attention on racial discrimination as an individual act, we need to examine institutional racism as a collective practice.“Footnote 22
In dieser Hinsicht war Fassins Untersuchung im französischen Forschungskontext durchaus exzeptionell, weil die französische Sozialwissenschaft und Kriminologie mit ihren traditionellen Perspektiven, die auf die Handlungen einzelner Polizist:innen im Dienst zielten, institutionell-rassistische Strukturen nicht in den Blick bekamen.
Instruktiv sind darüber hinaus Fassins methodische Reflexionen: Ihm ist bewusst, dass er keinen vollständig authentischen Einblick in die Polizeiarbeit erhalten hat, obgleich er Polizist:innen bei ihren Einsätzen begleiten konnte und vergleichsweise unbeschränkten Zugang zu der Behörde hatte. Aber die Polizist:innen brachen Gespräche über bestimmte Themen ab oder unterließen Maßnahmen, wenn er anwesend war. Diese Umstände betrachtet Fassin aber nicht als Defizit seiner Beobachtungen, sondern er macht die „Selbstzensur“ der Polizist:innen zum Gegenstand seiner Forschungsergebnisse:
„I should add that what I saw and heard, hence what got through their self-censorship, seemed interesting to me precisely for this reason: it allowed me to understand what police officers believed to be normally acceptable. For an observer from outside their world, that was already a considerable insight.“Footnote 23
Fassin beschreibt detailreich die Schwierigkeiten ethnographischer Polizeiforschung: Während er 2005 noch beobachtend an Einsätzen der Pariser Polizei teilnehmen konnte, verweigerte ihm das französische Innenministerium seit 2007 beharrlich die Fortführung seiner Forschung.Footnote 24 Das Verbot über die Arbeitsweisen der Polizei zu forschen führt faktisch dazu, dass in bestimmten Konstellationen neben den Berichten von Betroffenen nur Journalist:innen mit investigativen Mitteln in der Lage sind, Beschreibungen aus dem Polizeialltag zu liefern und Macht- und Herrschaftsverhältnisse des Polizierens sichtbar zu machen. Dem Journalisten Valentin Gendrot gelang es, undercover in der französischen Polizei zu recherchieren und seine Beobachtungen in dem vielbeachteten Buch Flic einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Footnote 25 Er beschreibt darin Arbeitsweisen, die das französische Innenministerium gerade nicht offenlegen will: Rassistische Sprache und Gewalt gegenüber Menschen aus marginalisierten sozialen und ethnischen Gruppen gehören Gendrot zufolge zum selbstverständlichen Alltag des Polizierens.
Da das Innenleben von Polizeiapparaten nicht nur in Deutschland oder Frankreich für die Forschung eine Black Box ist, ist die Arbeit On the Run der US-amerikanischen Soziologin Alice Goffmann äußerst interessant. Wie Fassin benutzt sie ethnographische Methoden, aber sie wechselt die Perspektive und bekommt einen einzigartigen Feldzugang: Sie lebte in einem Ghetto in Philadelphia (auf der 6th Street) und knüpfte dort Freund- und Bekanntschaften mit Schwarzen Jugendlichen. Kontrollen, Gängelungen und die immerwährende Gefahr der Inhaftierung oder des Todes durch die Polizei oder verfeindete Gangs gehören dort zum Alltag. Goffman verzichtet in ihrer narrativen Studie auf übergeordnete Thesen oder abstrakte Analysen. Dafür ist ihre Untersuchung narrativ gestaltet wie ein Roman und zeichnet sich durch eine feingliedrige Darstellung der Biographien derjenigen Personen aus, die ein Teil der sogenannten „Community der Flüchtigen“ sind.Footnote 26 Sie zeichnet demgegenüber das Bild von der Polizei als einer „weißen, anonymen Besatzungsmacht“Footnote 27, die auf soziale Probleme ausschließlich mit repressiven Mitteln reagiert bzw. nur auf diese Weise reagieren kann. Interessanterweise zeigt Goffmans Studie auch kontraintuitive Ergebnisse dieser Polizierung: Die Betroffenen der rassistischen Polizeikontrollen wenden die repressiven Mittel in eigene Vorteile und Ressourcen, wenn sie beispielsweise strategisch einen Gefängnisaufenthalt nutzen, um sich lebensgefährlichen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Gangs zu entziehen.Footnote 28
Zuletzt soll noch die Studie Race in the Shadow of the Law von dem britischen Rechtsanthropologen Eddie Bruce-Jones vorgestellt werden.Footnote 29 Er engagierte sich zeitweilig als Beobachter des Prozesses rund um den Mord an Oury Jalloh, der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte. Ziel seiner Studie ist es u. a. juristisches Wissen und die juristische Definitionsmacht mit den subalternen Praktiken der Schwarzen Community in Deutschland zu konfrontieren. Diese Perspektive soll zeigen, dass das Recht sich als unzureichend erweist, um rassistische Ungerechtigkeit zu benennen. Er verschränkt dabei Rassismus- und Neokolonialsmustheorien mit der Psychoanalyse und Rechtsanthropologie. Methodisch arbeitet er mit Expert:inneninterviews und teilnehmender Beobachtung, zum Beispiel im Rahmen seiner Prozessbeobachtungen. Bruce-Jones ordnet die widerständigen Praktiken der Schwarzen Community aus Deutschland in größere historische Kontexte wie den spezifisch deutschen Kolonialismus oder globale antirassistische Befreiungsbewegungen ein.Footnote 30 Daraus ergibt sich ein Facettenreichtum widerständiger Praktiken gegenüber der Polizierung und juristisch fragwürdigen Zuschreibungen. Dies wird besonders deutlich bei Bruce-Jones’ Darstellung des Oury Jalloh-Prozesses, in dem bereits die grundsätzliche Perspektive des Gerichts, rassistische Gewalt nicht als strukturelles Problem zu begreifen, dem Sachverhalt nicht gerecht wird. Diesem Narrativ setzen die Schwarzen Aktivist:innen eine Praxis entgegen, die den Prozess als Inszenierung demaskiert: „The activists who call for truth around the death of Oury Jalloh speak of the trial in a way that configures the legal process as a show trial, a mask of sorts.“Footnote 31
2.3 Gemeinsamkeiten der intersektionalen und ethnographischen Ansätze
Auch im deutschsprachigen Raum gibt es zunehmend Forschungsbeiträge, die sich intersektionale und ethnographische Perspektiven zu Eigen machen und innovative Einsichten in alltägliche Polizeiarbeit leisten.Footnote 32 Die drei vorgestellten Ansätze aus dem internationalen Kontext weisen Gemeinsamkeiten auf, die typisch sind für die kritische Forschung über Polizei und institutionellen Rassismus im anglo-amerikanischen Raum und die in die deutschsprachige Debatte um Rassismus und Polizei produktiv einbezogen werden können.
Die Arbeiten von Fassin und Goffman teilen eine Perspektive, die den sozialen und urbanen Raum als genuinen Ort des Polizierens begreift.Footnote 33 In dieser Hinsicht sind ihre Analysen anschlussfähig an humangeographische Forschungen über Polizei- und Sicherheitsbehörden: „Die Polizei setzt nicht nur Recht und Gesetz um, sie gestaltet Räume und Gesellschaft nach eigenen Vorstellungen.“Footnote 34 Räume sind also nicht etwas natürlich gegebenes, sondern werden gesellschaftlich produziert – und die Polizei ist vor diesem Hintergrund eine eigenständige Akteurin, die durch ihre Kontrollen den sozialen Raum rassistisch kategorisiert und stratifiziert.
Der Ansatz von Bruce-Jones und Goffman verbindet zudem, dass sie die widerständigen Praktiken gegen das rassistische Polizieren sichtbar machen: Die Betroffenen der Polizeigewalt und -kontrollen sind keine passiven Opfer, sondern handelnde Subjekte, die sich kollektiv in ihren Stadtteilen oder in antirassistischen Netzwerken organisieren. Die antirassistische Widerständigkeit, gerade der Schwarzen Communities, steht bei vielen Forschungsbeiträgen aus dem internationalen Kontext im Zentrum.Footnote 35
3 Institutioneller Rassismus der Polizei in rechtsstaatlichen Verfahren
Nicht nur die internationale wissenschaftliche Debatte über institutionellen Rassismus in der Polizei sollte im deutschen Kontext stärker rezipiert werden. Auch die rechtsstaatliche Aufarbeitung hat in Großbritannien oder vor der europäischen Gerichtsbarkeit dazu beigetragen, dass durch jahrzehntelange antirassistische Kämpfe institutioneller Rassismus im Recht benannt wird.
3.1 Institutioneller Rassismus als Gegenstand in staatlichen Kommissionen
In Großbritannien haben sich in den 1980er und 1990er Jahren staatliche Untersuchungskommissionen mit dem institutionellen Rassismus in Behörden beschäftigt. Ihre Ergebnisse werden sehr oft in der Forschungsliteratur rezipiert.Footnote 36 Der im Jahr 1981 erschienene Scarman-Report hatte eine brutale stop-and-search-Kontrolle in London zum Gegenstand. Die Autor:innen des Reports sprachen die Polizeibehörde zwar vom Vorwurf des Rassismus frei, betonten aber, dass Ungleichheiten aufgrund der race im britischen Staats- und Gesellschaftssystem vorhanden seien.Footnote 37 Vorgeschlagen wurden affirmatice actionsFootnote 38, um diesen Formen von Diskriminierung zu begegnen.
An diese Vorarbeiten konnte der ein Jahrzehnt später herausgegebene Macpherson-Report anschließen. In diesem ging es um den rassistischen Mord an dem jungen Schwarzen Stephen Lawrence, der 1993 von Rassisten erstochen wurde. Die Polizei ermittelte in diesem Fall zunächst gegen die Betroffenen und ging nicht gegen die Täter:innen vor. Im Abschlussbericht zu den Vorkommnissen heißt es, die mangelhafte Ermittlung der Tatumstände sei Folge eines institutionellen Rassismus in den Polizeibehörden. Die Kommission erarbeitete dabei einen Begriff vom institutionellen Rassismus, der auch in der Rassismusforschung stark rezipiert wird.Footnote 39 Sie versteht darunter das kollektive Versagen einer Organisation, Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe, Kultur oder ethnischen Herkunft eine angemessene oder professionelle Dienstleistung zu bieten.Footnote 40 Diese Definition stellt gerade nicht auf das individuelle Fehlverhalten oder Einstellungsmuster Einzelner ab, sondern rückt das „kollektive Scheitern einer Organisation“ ins Zentrum der Analyse. Auch wird in dem Report auf Definitionen des institutionellen Rassismus Bezug genommen, demzufolge solche Maßnahmen nicht immer mit Vorsatz oder Wissen der Beteiligten erfolgenFootnote 41 – eine wichtige Klarstellung, da gerade in der öffentlichen Debatte Handlungen der Polizei nicht als rassistisch bewertet werden, wenn im Einzelfall keine Kausalität zwischen der politischen Einstellung der handelnden Polizeibeamt:innen und der Maßnahme hergestellt werden kann.
Auch in Deutschland gab es staatliche Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen, in denen institutionell rassistische Strukturen in der Polizei eine Rolle spielten und an die eine kritische Polizeiforschung anknüpfen kann. Die NSU-Untersuchungsausschüsse aus Bund und Ländern haben in ihren Abschlussberichten zahlreiche Handlungsempfehlungen vorgeschlagen, um rechtsterroristische Straftaten zukünftig zu verhindern. Vor allem der NSU-Bundestagsuntersuchungsausschuss befasste sich mit dem Umgang der Opfer durch die Sicherheitsbehörden und dokumentierte sehr genau, wie die Polizei bundesländerübergreifend immer wieder die gleichen rassistischen Routinen in der Ermittlungsarbeit verfolgte.Footnote 42 Das Problem ist aber, dass die Mehrheit des Ausschusses diese Polizeiarbeit nicht als institutionell-rassistisch bewertete und keine, dem Macpherson-Report vergleichbare, eigenständige Begriffsarbeit zu diesem Machtverhältnis geleistet wurde – dies blieb den Sondervoten der Oppositionsfraktionen vorbehalten.Footnote 43 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen, die immer öfter zu Themen des Rassismus, Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus eingesetzt werdenFootnote 44, bieten aber das Potenzial für eine kritische Polizeiforschung sich einerseits an der dortigen Wissensproduktion zu beteiligen und andererseits die Abschlussberichte systematisch in die eigene Forschung als Quelle einzubeziehen.
3.2 Institutioneller Rassismus vor internationalen Gerichten und Organisationen
Abseits von nationalstaatlichen Kommissionen haben sich auch internationale Ausschüsse und Gerichtsbarkeiten mit Fällen von institutionellem Rassismus beschäftigt. Das Europa- und Völkerrecht enthält dabei ein Bündel von Normen, um unterschiedliche Formen von rassistischer Diskriminierung – sei sie unmittelbar oder mittelbar – zu adressieren.Footnote 45 Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) statuiert, dass die Unterzeichnerstaaten Opfer und Betroffene von rassistischer Diskriminierung aktiv durch politische und gesetzliche Mittel zu schützen haben (Art. 2 Abs. 1 ICERD). Das explizite Verbot rassistischer Diskriminierung findet sich darüber hinaus noch in weiteren völkerrechtlichen Konventionen, wie in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und in Art. 2 Abs. 1 und Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR).
Es hat sich gezeigt, dass die internationalen Ausschüsse und Foren genutzt werden können, wenn es nicht gelingt, institutionellen Rassismus im Rahmen nationalstaatlicher Verfahren zu thematisieren. Auch hier ist die Aufarbeitung des NSU-Komplex paradigmatisch: Für den 19.–22. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland an den UN-Ausschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung (CERD) kritisierten Anwält:innen der Nebenklage im NSU-Prozess, Stiftungen, Wissenschaftler:innen und Organisationen in einem Parallelbericht, dass institutioneller Rassismus als eine wesentliche Ursache des NSU-Komplex weder im Strafprozess noch in den Untersuchungsausschüssen aufgearbeitet wurde. Der UN-Ausschuss übernahm in seinem Abschlussbericht die Kritik zivilgesellschaftlicher Akteur:innen und hielt es nicht für ausgeschlossen, dass institutionell rassistische Strukturen die Ermittlungsarbeit beeinflussten.Footnote 46 Einen Einfluss auf die weitere Arbeit der nationalen Untersuchungsausschüsse hatte der UN-Bericht jedoch nicht.
Wie die UN-Ausschüsse setzt sich auch der Europarat mit institutionellem Rassismus auseinander, dokumentiert Vorfälle und weist die Konventionsstaaten auf ihre menschenrechtlichen Schutzpflichten hin. In einem Bericht des Ausschusses für Gleichheit und Gleichbehandlung des Europarats steht, Rassismus spare keinen Teil der Gesellschaft aus und auch die Polizei sei hiervon keine Ausnahme. Rassismus finde sich in Einstellungen und Verhaltensweisen von Polizeibeamt:innen, aber auch in Regeln und Gesetzen, die die Polizei anwendet und die als institutioneller Rassismus zu qualifizieren seien. Der Ausschuss ermahnte die Konventionsstaaten anzuerkennen, dass es Rassismus in der Polizei gibt und diesen mit geeigneten Maßnahmen zu adressieren.Footnote 47 Während sich die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und andere staatliche Stellen bislang scheuen, den Begriff des institutionellen Rassismus in Bezug auf die Ermittlungen zur NSU-Mordserie zu verwenden, haben Vertreter:innen und Organe des Europarats dazu Stellung genommen. Der frühere Menschenrechtskommissar des Europarats Nils Muižnieks erklärte gegenüber der deutschen Bundesregierung:
„Nach Meinung des Menschenrechtskommissars ist es das Hauptmerkmal dieser Affäre, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Richter nicht in der Lage waren, die rassistischen Motive der Verbrechen zu erkennen. Vielleicht noch wichtiger ist indes, dass diese Unfähigkeit auf eine strukturelle Voreingenommenheit gegen Ausländer zurückzuführen ist oder Personen, die als solche wahrgenommen werden, die bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden vorherrscht, sowie auf ein weit verbreitetes Misstrauen gegenüber Ausländern in der Gesellschaft.“Footnote 48
Schließlich haben Fragen zur Aufarbeitung institutionell rassistischer Vorfälle auch in der Gerichtsbarkeit an Relevanz gewonnen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK als Maßstab genommen, um eine Rechtsprechung zu entwickeln, die auch die mittelbare Diskriminierung aufgrund von rassistischen Gründen erfasst.Footnote 49 Spezifisch mit institutionellem Rassismus hat sich der EGMR in einer vielbeachteten Entscheidung von 2019 auseinandergesetzt.Footnote 50 Der Fall behandelte einen Polizeieinsatz in einem Dorf von Roma, in dessen Zuge 85 bewaffnete Beamt:innen die Bewohner:innen geschlagen und verletzt haben. Der EGMR erachtete nicht nur den Polizeieinsatz für unverhältnismäßig, sondern kam zum Ergebnis, die Betroffenen seien ins Visier der Polizei geraten, gerade weil sie Roma sind.
„The Court considers that the applicants were targeted because they were Roma and because the authorities perceived the Roma community as anti-social and criminal. This conclusion, also supported by the general reports of racial stereotyping of Roma presented by the third party, goes beyond a simple expression of concern about ethnic discrimination in Romania. It shows concretely that the decisions to organize the police raid and to use force against the applicants were made on considerations based on the applicants’ ethnic origin. The authorities automatically connected ethnicity to criminal behaviour, thus their ethnic profiling of the applicants was discriminatory.“Footnote 51
Zum ersten Mal benutzte der EGMR den Begriff des „ethnic profiling“. Diese Klarheit ist darauf zurückzuführen, dass die rumänischen Behörden in offiziellen Dokumenten eine deutlich diskriminierende Sprache gegenüber der Minderheit der Roma verwendeten, ein systemisches Problem daher erkennbar war. Viele Polizeibehörden verzichten jedoch auf solche eindeutigen Zuschreibungen, auch wenn die konkreten Maßnahmen einen institutionell-rassistischen Charakter haben. Und trotz der klaren Benennung des Problems in diesem Fall, zeigte der EGMR, dass er in anderen Konstellationen institutionell-rassistische Strukturen auch ausblendet.Footnote 52
4 Schlussfolgerungen für die deutsche Debatte über institutionellen Rassismus
Die genannten Beispiele aus anderen Ländern und vor inter- und transnationalen Foren zeigen, dass „außerhalb des deutschsprachigen Raums […] die Verwendung des Rassismusbegriffs und die Benennung rassistischer Praxen selbstverständlicher“ gelingt.Footnote 53 Forscher:innen aus der Soziologie und Kriminologie beschäftigten sich in Deutschland schon in den 1970er Jahren mit institutionellem Rassismus in der Polizei.Footnote 54 Der zwischenzeitliche Abbau der kritischen Kriminologie an den Hochschulen und auch der schwierige Stand der Rassismusforschung in Deutschland dürften dazu beigetragen haben, dass es lange Zeit nur wenige wissenschaftliche Anknüpfungen an die damaligen Erkenntnisse gab.Footnote 55
Die deutsche Debatte kann von den internationalen Perspektiven viel lernen. Wichtig ist es Rassismus nicht als individuelle Einstellung, sondern als strukturierendes gesellschaftliches Verhältnis zu verstehenFootnote 56, das sich spezifisch in öffentlichen Diskursen und Staatsapparaten verdichtet. Ethnographische Methoden der Beobachtung, Teilnahme und Interviews mit Betroffenen schaffen methodologische Zugänge, um sich den ansonsten weitestgehend abgeschotteten Polizeiapparaten zu nähern bzw. Formen der Polizierung zu verstehen. Die Auseinandersetzung mit widerständigen antirassistischen Praxen macht zudem die Betroffenen von Polizeigewalt als handelnde Subjekte sichtbar.
Gerade die Auseinandersetzung mit der internationalen wissenschaftlichen Debatte hat unterstrichen, dass sich institutioneller Rassismus in urbanen sozialen Räumen verdichtet. Dies ermöglicht Anschlüsse an kritische humangeographische AnsätzeFootnote 57, die sich in Deutschland zum Beispiel rund um die Zeitschrift sub\urban vernetzen und in der Praktiken der Polizierung kontinuierlich im Fokus stehen.Footnote 58 Wichtig ist es zudem, die Polizierung in den Städten nicht losgelöst von historischen Kontinuitäten zu betrachten. In den Worten der Sozialanthropologin Vanessa E. Thompson:
„Die Militarisierung der Polizeien in den deprivilegierten und rassifizierten Vorstädten des Globalen Nordens beispielsweise kann nicht losgelöst werden von den Kontinuitäten und Brüchen der Militarisierung der Polizei aus historischer sowie aus transnationaler Perspektive und einer Analyse entlang vermachteter postkolonialer Nord-Südverhältnisse.“Footnote 59
Die Menschenrechtskommissarin des Europarats Dunja Mijatovic sagte, das nicht eingehaltene Versprechen der Gleichheit stehe im Gegensatz zu einer langen politischen, philosophischen und juristischen Tradition, die die Gleichheit in den Mittelpunkt der europäischen Demokratien stellt. Dennoch würden die europäischen Staaten „nur langsam gegen die diskriminierenden Praktiken [vorgehen], die Schwarze Menschen zu Bürgern zweiter Klasse in unseren Gesellschaften machen“Footnote 60. Eine Mahnung, die auch in der deutschen Debatte um Rassismus Gehör finden sollte.
Notes
- 1.
Salzborn (2016), S. 18.
- 2.
Sturm (2019), S. 113 f.
- 3.
Dies zeigt auch der öffentliche Umgang bzw. die diffamierenden Kritiken aus Reihen von Politik und Polizeigewerkschaften ggü. dem Forschungsprojekt KviAPol an der Ruhr-Universität-Bochum unter Leitung von Tobias Singelnstein.
- 4.
Bojadzijev et al. (2019), S. 60.
- 5.
Röhner (2020).
- 6.
- 7.
Weinhauer (2020).
- 8.
Bojadzijev (2008), S. 39.
- 9.
- 10.
- 11.
Camp und Heatherton (2016).
- 12.
Für einen Überblick: Pichl (2020) sowie das Themenheft „Lieber ohne Polizei?“ der Zeitschrift Bürgerrechte & Polizei/CILIP, Heft 125/2021.
- 13.
- 14.
Glover (2009).
- 15.
Amparo Alves (2018).
- 16.
https://irr.org.uk. Zugegriffen: 18. Juli 2022.
- 17.
So die Selbstbeschreibung des IRR.
- 18.
Zitiert nach Hunold und Wegner (2020), S. 30.
- 19.
Siehe Kreuzer (2020).
- 20.
Fassin (2013).
- 21.
Fassin (2013), S. 217.
- 22.
Fassin (2013), S. 168.
- 23.
Fassin (2013), S. 26.
- 24.
Fassin (2013), S. 15 ff.
- 25.
Gendrot (2020).
- 26.
Goffman (2014), S. 195.
- 27.
Goffman (2014), S. 201.
- 28.
Goffman (2014), S. 91 ff.
- 29.
Bruce-Jones (2017).
- 30.
Bruce-Jones (2017), S. 121 ff.
- 31.
Bruce-Jones (2017), S. 91.
- 32.
- 33.
Siehe dazu auch den Beitrag von Belina in diesem Band.
- 34.
Belina (2018), S. 130.
- 35.
- 36.
Bruce-Jones (2017), S. 33.
- 37.
Scarman-Report (1981), § 9.1.
- 38.
Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die die Partizipation und Gleichstellung von Angehörigen sozialer oder ethnischer Minderheiten verbessern sollen, zum Beispiel durch Quotenregelungen oder erleichterte Zugänge für Klagen.
- 39.
Siehe dazu die Beiträge von Karakayalı und Weinhauer in diesem Band.
- 40.
Ausführlich: „The collective failure of an organisation to provide an appropriate and professional service to people because of their colour, culture, or ethnic origin. It can be seen or detected in processes, attitudes and behaviour which amount to discrimination through unwitting prejudice, ignorance, thoughtlessness and racist stereotyping which disadvantage minority ethnic people.“, vgl. Macpherson-Report (1999, § 6.34).
- 41.
Macpherson-Report (1999, § 6.30).
- 42.
BT-Drs. 17/14.600, S. 729.
- 43.
BT-Drs. 17/14.600, S. 872, 983, 1036.
- 44.
Eine Enquete-Kommission des Thüringer Landtags hat sich zum Beispiel als eine der wenigen staatlichen Kommissionen systematisch mit Rassismus in verschiedenen staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen auseinandergesetzt und dabei auch eigene Begriffsdefinitionen für einen institutionellen Rassismus erarbeitet, siehe dazu TH LT-Drs. 7/7709, S. 59.
- 45.
- 46.
CERD (2015).
- 47.
Europarat (2014).
- 48.
Menschenrechtskommissar des Europarates (2015), S. 41.
- 49.
Siehe dazu: Barskanmaz (2020), S. 251 ff.
- 50.
EGMR, Linguar v. Rumänien, Urt. v. 16.04.2019 – 4874/14.
- 51.
EGMR, Linguar v. Rumänien, Urt. v. 16.04.2019 – 4874/14, Rn. 76.
- 52.
Dies gilt zum Beispiel für die Externalisierungspolitik der EU-Mitgliedstaaten in der Migrationskontrollpolitik: Obwohl das spanische Grenzregime in den Exklaven Ceuta und Melilla darauf basiert, dass vor allem subsaharische Geflüchtete im Vorfeld der europäischen Grenzen durch rassistische Kontrollen der marokkanischen Polizei von weiteren Migrationsbewegungen abgehalten werden, spielte dies in der Bewertung des Zugangs von Geflüchteten zum Recht in der einschlägigen Entscheidung keine nennenswerte Rolle, siehe EGMR, N.D. und N.T. gegen Spanien, Urt. v. 13.02.2020 – Individualbeschwerdenummer 8675/15.
- 53.
Heinemann und Mecheril (2015), S. 22.
- 54.
Behr (2016), S. 302.
- 55.
Siehe für aktuelle Forschungen: Abdul-Rahman et al. (2020).
- 56.
Rommelspacher (2011), S. 29.
- 57.
Belina (2018).
- 58.
Siehe zum Beispiel die 2014er Ausgabe „Illegalität – Stadt – Polizei“, 2(2). https://zeitschrift-suburban.de/sys/index.php/suburban/issue/view/28. Zugegriffen: 18. Juli 2022.
- 59.
Thompson (2018), S. 202.
- 60.
Mijatovic (2021).
Literatur
Abdul-Rahman, L., Espín Grau, H., Klaus, L., & Singelnstein, T. (2020). Rassismus und Diskriminierungserfahrungen im Kontext polizeilicher Gewaltausübung. Zweiter Zwischenbericht zum Forschungsbericht „Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen“ (KviAPol). Ruhr-Universität Bochum.
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Pichl, M. (2022). Internationale Perspektiven: Was kann die deutsche Diskussion von der internationalen Forschung lernen?. In: Hunold, D., Singelnstein, T. (eds) Rassismus in der Polizei. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-37133-3_27
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