Zusammenfassung
Die Polizei spielt bei der Konstruktion und Reproduktion dessen, was gesellschaftlich als Kriminalität verhandelt wird, eine wichtige Rolle. Im Rahmen der Strafverfolgung ergeben sich aus zahlreichen Entscheidungsspielräumen bei der polizeilichen Schöpfung und Weiterverfolgung eines Verdachts Einfallstore für Diskriminierungen zum Nachteil von Minderheitenangehörigen. Studien lassen teilweise individuelle Vorurteile und pauschalisierende institutionelle Wissensbestände erkennen, die sich zuweilen verdachtsbegründend, vor allem aber wohl situativ-verdachtsverstärkend auswirken können. Bei alledem verschränken sich schicht-, geschlechts-, herkunfts- und raumbezogene Annahmen über Abweichung und Gefährlichkeit.
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Schlüsselwörter
1 Einleitung
Die Polizei hat einen maßgeblichen Einfluss darauf, was in einzelnen Strafverfahren und in gesellschaftlichen Diskursen als Kriminalität bezeichnet und wahrgenommen wird. Dabei wird in (auch) durch Einwanderung geprägten GesellschaftenFootnote 1 nicht zuletzt um die Bedeutung von Zuwanderung und ausländischer Herkunft gerungen. Für die Polizei stellt sich in diesem Zusammenhang zum einen die Aufgabe, im Falle von (drohenden oder bereits eingetretenen) Viktimisierungen für alle Bürger:innen unabhängig von deren Herkunft gleichermaßen zur Hilfe zu sein. Zum anderen ist sie gefordert, ihre mit erheblichen Entscheidungsspielräumen verbundenen Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung diskriminierungsfrei wahrzunehmen.
Erhöhte Tatverdächtigen-, Verurteilten- und Strafgefangenenanteile von Ausländer:innen und Migrant:innen, wie sie gegenwärtig tendenziell in vielen europäischen Ländern zu beobachten sind, können auf eine größere Verbreitung delinquenten Verhaltens in diesen Gruppen zurückzuführen sein. Sie können aber auch – oder zumindest zusätzlich – Folge einer erhöhten Sichtbarkeit von Delinquenz sein. In diesem Beitrag sollen Erkenntnisse zur Verdachtsschöpfung durch die Polizei gegenüber Ausländer:innen und Migrant:innen sowie zu deren Rolle bei der gesellschaftlichen Konstruktion und Reproduktion der „Ausländer- bzw. Migrantenkriminalität“ erörtert werden.
2 „Ausländer- und Migrantenkriminalität“
Menschen ausländischer Herkunft sowie mit ausländischer StaatsangehörigkeitFootnote 2 sind in den Kriminalstatistiken westeuropäischer Länder tendenziell überrepräsentiert.Footnote 3 In Deutschland hat gegenwärtig rund ein Drittel der ermittelten Tatverdächtigen nicht die inländische StaatsangehörigkeitFootnote 4, ähnliche Anteile ergeben sich unter den Verurteilten sowie unter den StrafgefangenenFootnote 5. Der Eindruck einer erhöhten Registrierungshäufigkeit wird etwas relativiert, wenn man die Betrachtung – methodisch zutreffend – auf im Inland wohnhafte und offiziell gemeldete Tatverdächtige beschränktFootnote 6 und aufenthalts- und asylrechtliche Verstöße, die ganz überwiegend nur von Nichtdeutschen begangen werden können, außenvorlässt.Footnote 7 Die Unterschiede zu deutschen Staatsangehörigen lösen sich damit jedoch nicht vollständig auf, und sie tun dies auch dann nicht, wenn zusätzlich das jüngere Durchschnittsalter und der etwas höhere Männeranteil bei Nichtdeutschen kontrolliert werden.Footnote 8 Kriminalstatistisch lässt sich festhalten, dass zwar auch unter hier lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur ein kleiner Teil mit Straftaten auffällt und ein nochmals sehr viel kleinerer Teil verurteilt und inhaftiert wird. Allerdings sind die entsprechenden Registrierungshäufigkeiten auch nach Berücksichtigung der genannten Verzerrungsfaktoren insgesamt etwa doppelt so hoch wie unter deutschen Staatsangehörigen.Footnote 9
Zu den möglichen Gründen für eine strafrechtliche Höherbelastung von ausländischen Staatsangehörigen – bzw. in ähnlicher Weise von Migrant:innen sowie deren Nachkommen – wird seit Langem umfangreich und aus verschiedenen Perspektiven geforscht. Eine der klassischen Grundfragen lautet dabei, inwieweit die im polizeilichen und justiziellen Hellfeld feststellbaren Unterschiede auf eine größere Verbreitung strafbarer Verhaltensweisen zurückzuführen sind oder nicht auch, eher oder gar vollständig auf erhöhten Kriminalisierungswahrscheinlichkeiten und Diskriminierungen durch Anzeigeerstatter:innen, Polizei und Justiz beruhen.Footnote 10 War diese Frage in der deutschen Kriminologie bis in die 1990er Jahre hinein Gegenstand zum Teil hitzig geführter Debatten, so hat sich die damit verbundene Polarisierung seither weithin, wenn auch mit unterschiedlichen Nuancierungen, im Sinne eines „sowohl-als-auch“ aufgelöst.
Dafür verantwortlich waren unter anderem repräsentative (Dunkelfeld-)Untersuchungen zu selbstberichteter Opfer- und Täterwerdung. Diese Studien zeigten einerseits, dass es in hetero-ethnischen Konfliktsituationen und gegenüber Minderheitenangehörigen vermehrt zu Strafanzeigen kommt.Footnote 11 Andererseits sind danach Personen mit ausländischer Herkunft – befragt werden dabei in der Regel Menschen im Jugendalter – auch nach ihren eigenen Angaben insgesamt etwas häufiger an strafbarem Verhalten beteiligt als Menschen ohne Migrationsbezüge. Bei allen berechtigten Bedenken gegen die (präzise) Messbarkeit delinquenten Verhaltens im Allgemeinen und durch Selbstberichte in standardisierten Befragungen im Besonderen lassen sich diese Befunde in der Gesamtschau kaum sinnvoll anders interpretieren, als dass Hellfeldunterschiede zwar zu einem gewissen Teil, aber eben nicht vollständig auf eine erhöhte Kriminalisierungswahrscheinlichkeit bei Minderheitenangehörigen zurückzuführen sind.Footnote 12
Aus ätiologischer Perspektive sind Staatsangehörigkeit und (eigene oder elterliche) Migrationserfahrung als solche wohlgemerkt keine direkten Kriminalitätsursachen; „Kriminalität ist keine Frage des Passes“.Footnote 13 Sie können jedoch zu den vielfältigen Hintergrundfaktoren gehören, die das Betroffensein von kriminalitätsbegünstigenden Faktoren – etwa das Aufwachsen in problembelasteten sozialen und familiären Verhältnissen, eigene Gewalterfahrungen, schwache soziale Bindungen und ungünstige Perspektiven – wahrscheinlicher machen.Footnote 14 Für Delinquenzrisiken des Einzelnen sind dabei immer die individuellen Erfahrungen und Lebensumstände entscheidend, nicht etwa die Zugehörigkeit zu einer in sich heterogenen sozialen (und sozial konstruierten) Gruppe als solche.
Solche Erkenntnisse erhellen indes nur einen Teil des Bildes und machen Forschung zu einer möglichen Selektivität der Strafverfolgung und zur Rolle der Polizei bei der Konstruktion der „Ausländerkriminalität“ bzw. „Migrantenkriminalität“ keineswegs obsolet. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass mit quantitativer Dunkelfeldforschung in der Regel nur bestimmte Phänomene – in erster Linie jugendtypische Delinquenz – untersucht werden, und nicht zuletzt auch aus der Beobachtung, dass die dabei feststellbaren Unterschiede im Dunkelfeld je nach Deliktsbereich teilweise deutlich geringer ausfallen als im polizei- und justizstatistischen Hellfeld.Footnote 15
3 Polizei, Strafverfolgung und Minderheiten
Strafverfahren werden überwiegend durch Anzeigen aus der Bevölkerung und nur zu einem kleineren Teil durch proaktive Kontrollen der Polizei ausgelöst.Footnote 16 Überdies sind die abschließenden Entscheidungen über eine Anklageerhebung, die Eröffnung eines Hauptverfahrens sowie die Verurteilung und Strafzumessung den Staatsanwaltschaften bzw. den Gerichten zugewiesen. Entsprechend konzentrieren sich viele Studien zu möglichen Benachteiligungen von Minderheitenangehörigen im Prozess der Strafverfolgung auf das Anzeigeverhalten der Bevölkerung sowie auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und der Gerichte.Footnote 17 Nichtsdestoweniger hat sich mit der Rezeption des Labeling Approach seit Ende der 1960er Jahre die Erkenntnis durchgesetzt, dass auch die Polizei, insbesondere im den weiteren Verfahrensverlauf erheblich prägenden Ermittlungsverfahren, bei der Konstruktion dessen, was individuell in einzelnen Strafverfahren, aggregiert in Kriminalstatistiken sowie in gesellschaftlichen Diskursen als Kriminalität bezeichnet und erfasst wird, eine wesentliche Rolle spielt.Footnote 18 Diskriminierende Effekte polizeilicher Strafverfolgungspraxis können sich dabei zum einen aus der Anwendung gesetzlicher Vorgaben ergeben, die benachteiligend sind oder sich jedenfalls benachteiligend auswirken. Zum anderen können polizeiliche Entscheidungsspielräume zu einem Einfallstor für Diskriminierungen werden.
3.1 Benachteiligung durch gesetzliche Vorgaben
Eine direkte Benachteiligung von Ausländer:innen und Migrant:innen durch gesetzliche Regelungen des materiellen Strafrechts oder des Strafprozessrechts lässt sich heutzutage kaum noch aufspürenFootnote 19; eine Anknüpfung an Merkmale wie Staatsangehörigkeit und ethnische Herkunft wäre vor dem Hintergrund von Art. 3 GG im Regelfall nicht begründbar. Eine wichtige Ausnahme bildet, bezogen auf das materielle Strafrecht, der Bereich der Migrationskontrolle. So werden gem. § 95 AufenthG ausschließlich bei Nichtdeutschen unter bestimmten Voraussetzungen namentlich die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet unter Strafe gestellt. Ausländische Asylsuchende können sich zudem beispielsweise gem. § 85 Nr. 2 AsylG wegen wiederholten Verstoßes gegen eine Aufenthaltsbeschränkung („Residenzpflicht“) strafbar machen.
In der Praxis der Strafverfolgung gegen Nichtdeutsche haben diese Delikte mit dem starken Anstieg der Zahl der Asylsuchenden seit 2014 zwischenzeitlich wieder erheblich an Bedeutung gewonnen. So wurde im Jahr 2015 bei 39 % aller polizeilich erfassten nichtdeutschen Tatverdächtigen allein wegen Verstoßes gegen „ausländerspezifische“ Strafvorschriften ermittelt; bis 2020 ist dieser Anteil wieder auf 16 % zurückgegangen.Footnote 20 Ein großer Teil der Verfahren wegen unerlaubter Einreise ist jedoch, soweit diese im Zusammenhang mit einem Asylgesuch steht, ohne Anklageerhebung einzustellen, da insoweit der Strafaufhebungsgrund des § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention greift.Footnote 21
Für die Polizei kommt es mit der Kriminalisierung der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes zu einer Überschneidung von Aufgaben der Migrations- und der Kriminalitätskontrolle. Im Zusammenhang mit besonderen Befugnisnormen, etwa bezüglich verdachtsunabhängiger Kontrollen im Bahnverkehr gem. § 22 Abs. 1a BPolG, können entsprechende Maßnahmen auch Rückwirkungen auf die Verdachtsschöpfung hinsichtlich allgemeiner Kriminalitätsformen (ganz konkret etwa wegen des Besitzes von illegalen Drogen, des Beisichführens von möglichen Einbruchswerkzeugen oder einer Tatbeute sowie des Vorwurfs eines Widerstands gegen bzw. eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte) haben und so auch diesbezüglich zu ethnisch selektiver Strafverfolgung beitragen; es lässt sich hier von (indirekter) institutioneller Diskriminierung sprechen.Footnote 22 In dieses Muster fügt sich ein, dass die raumbezogenen Ermächtigungen zu Personenkontrollen in den Polizeigesetzen der Bundesländer nicht nur an den auf „Lageerkenntnisse“ gestützten Verdacht der Verabredung, Vorbereitung oder Verübung von „klassischen“ Straftaten, sondern auch von aufenthaltsrechtlichen Verstößen anknüpfen (s. etwa § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW). Bei alledem wäre genauer zu untersuchen, inwiefern es vor dem Hintergrund der zuweilen als übergeordnet zu erkennenden Zielsetzung der Kontrolle unerwünschter Migration in der polizeilichen Praxis zu einer Austauschbarkeit der auf die Aufdeckung von unerlaubtem Aufenthalt und allgemeiner Kriminalität zielenden Befugnisse und Mittel kommen kann, und inwiefern die Überlagerung der Aufgaben möglicherweise Rückwirkungen auf Schutzstandards der BetroffenenFootnote 23 sowie bezüglich der Frage hat, welche Personengruppen in welchem Maße und aus welchen Gründen als „Problem“ oder „Gefahr“ wahrgenommen werden.Footnote 24
Strafprozessual lassen sich darüber hinaus seit Langem Nichtdeutsche benachteiligende Effekte durch an sich neutrale Verfahrensregelungen im Sinne einer indirekten institutionellen Diskriminierung ausmachen. Dies betrifft in erster Linie die Untersuchungshaft, die bei ausländischen Beschuldigten (insbesondere solchen mit prekärem Aufenthaltsstatus) relativ betrachtet deutlich häufiger angeordnet wird als bei deutschen Beschuldigten.Footnote 25 Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass bei Menschen ausländischer Herkunft tatsächlich häufiger Auslandsbezüge bestehen, die eine Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO begründen können. Es kommt hinzu, dass es in der Praxis zu einer allzu pauschalen Annahme von Fluchtgefahr kommen kann. Um die angestrebte Inhaftierung begründen zu können, wird diese dann primär auf den Aspekt der ausländischen Staatsangehörigkeit bzw. (unterstellte) Auslandskontakte gestützt, ohne dass die geforderte Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt.Footnote 26 Auch die der Anordnung von Untersuchungshaft zuweilen vorausgehende vorläufige Festnahme durch die Polizei gem. § 127 Abs. 2 StPO, die an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls anknüpft, ist insoweit diskriminierungsanfällig. Studien zur Strafzumessungspraxis geben bei alledem Hinweise darauf, dass die vermehrte Verhängung von Untersuchungshaft Auswirkungen auf das Strafmaß bei ausländischen Verurteilten haben kann, fällt das Strafmaß nach vorangegangener Untersuchungshaft doch tendenziell härter aus.
3.2 Polizeiliche Entscheidungsspielräume und Diskriminierungsrisiken im Rahmen der Strafverfolgung
Soweit die Polizei im Bereich der Strafverfolgung tätig wird, ist sie anders als im Gefahrenabwehrrecht gesetzlich nicht mit Ermessen ausgestattet. Vielmehr ist sie hier, im Grundsatz nicht anders als die Staatsanwaltschaft (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO), an das Legalitätsprinzip gebunden (§§ 161, 163 Abs. 1 S. 1 StPO), das heißt sie ist bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) zur Aufnahme von Ermittlungen und zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen verpflichtet. Hierdurch soll gerade Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz entgegengewirkt werden.Footnote 27 Eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen ist allein der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten (§§ 153 ff. StPO; §§ 45, 47 JGG), eine Polizeidiversion ist in Deutschland nicht vorgesehen.
Gleichwohl bestehen auch im Rahmen der polizeilichen Strafverfolgungstätigkeit erhebliche, potenziell diskriminierungsanfällige Entscheidungsspielräume.Footnote 28 Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich dieses Handeln in der Praxis häufig gar nicht (klar) von polizeilichem Handeln zur Gefahrenabwehr trennen lässt, es oftmals vielmehr um sogenannte Gemengelagen geht.Footnote 29 Wenn aber Minderheitenangehörige zum Beispiel überdurchschnittlich häufig von den genannten, auf das Polizeirecht gestützten anlass- und verdachtsunabhängigen Personenkontrollen an als solchen definierten Kriminalitätsschwerpunkten betroffen sindFootnote 30, resultiert dies eben auch in einer erhöhten Wahrscheinlichkeit dieser Gruppen, einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein.
Schon seit Langem wird darauf hingewiesen, dass die Polizei in der Strafverfolgungspraxis über eine erhebliche Definitionsmacht verfügt.Footnote 31 Bereits die Frage, ob es überhaupt zu einer Situation des „ersten Zugriffs“ kommt, die Polizei also verdachtsbegründende Beobachtungen macht, hängt von potenziell diskriminierungsanfälligen Entscheidungen über delikts-, personen- und raumbezogene Kontrollstrategien und -präferenzen ab. Diese sind zum Teil durch individuelle und institutionell verankerte Vorannahmen geprägt (die ihrerseits auf eigene Erfahrungen und Erfahrungen im Kolleg:innenkreis gestützt sein können), können aber auch durch Vorgaben von Politik und Polizeiführungen sowie durch mediale Diskurse beeinflusst sein. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist das Vorgehen gegen sogenannte Clankriminalität.Footnote 32
Ob sodann bei einer oft noch mehrdeutigen Beobachtung mit häufig unvollständigen Informationen, aber auch bei der Entgegennahme einer Strafanzeige, ein Verdacht angenommen wird, und inwiefern sowie mit wieviel Elan dieser weiterverfolgt wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Neben gegebenenfalls konfligierenden Aufgaben und begrenzten Ressourcen kommen bei der Sachverhaltsfeststellung und -beurteilung, bei der die zwischen Devianten und Angepassten unterscheidende soziale Ordnung hergestellt wirdFootnote 33, abermals tradierte Situationsdeutungen, zugrundeliegende Wissensbestände sowie Handlungsroutinen ins Spiel. Auch diese Entscheidungen sind daher ein mögliches Einfallstor für Stereotype und darauf gestützte diskriminierende Praktiken.Footnote 34 So vermuteten bereits Blankenburg und Feest, dass es eher zu Ermittlungen komme, wenn die potenziell Verdächtigen vonseiten der Polizeikräfte weniger als „anständige Leute“ denn als „Kriminelle“ wahrgenommen werden, zu denen aus Sicht der Polizeibeamt:innen eine größere soziale Distanz bestehe.Footnote 35
Bei der Frage einer möglichen Selektivität der polizeilichen Strafverfolgung (wie auch der justiziellen Praxis)Footnote 36 standen, im Zuge der Rezeption des symbolischen Interaktionismus und des Labeling ApproachFootnote 37, hierzulande zunächst in erster Linie schichtbezogene Benachteiligungen im Mittelpunkt der Diskussion. Es wurde herausgearbeitet, dass dabei Vorstellungen eine Rolle spielen und handlungsleitend sein können, wonach die Unterscheidung verdächtig/nicht verdächtig zumindest auch anhand des sozialen Status zu treffen ist („…vom Bauhilfsarbeiter abwärts…“)Footnote 38. Diese Vorstellungen werden danach nicht nur auf einzelne Personen und deren statusbezogene äußerliche Merkmale (Kleidung, „Gepflegtheit“ etc.) angewendet, sondern auch auf soziale Räume, sodass ärmere Stadtviertel einer engeren Kontrolle unterliegen.Footnote 39
Die Verbreitung sowie die Auswirkungen organisationsinterner Wissensbestände zu den „üblichen Verdächtigen“ sind weiterhin nur schwer genau zu quantifizieren und werden bis heute kontrovers diskutiert.Footnote 40 Schon seit Langem wird indes darauf hingewiesen, dass sich eine sozial selektive Strafverfolgung davon unabhängig auch aus organisatorischen Strukturen und situativen Anreizen ergeben kann. So geraten mit Streifengängen und -fahrten naturgemäß eher Formen der Alltags- und Straßenkriminalität als die stärker auf Verheimlichung angelegten, komplexeren Delikte von Statushöheren in den Blick. Die Ersteren haben für die polizeiliche Praxis zudem den Vorzug, leichter aufklärbar zu sein.Footnote 41 An öffentlichen Straßen und Plätzen begegnet man indes seit jeher eher Menschen mit niedrigerem sozialem Status. Darüber hinaus ergebe sich, so bereits frühe Beobachtungen, für die Polizei gegenüber diesen Personengruppen auch aufgrund deren vergleichsweise geringen Verteidigungsmöglichkeiten und etwa einer erhöhten GeständnisneigungFootnote 42 eine größere DefinitionsmachtFootnote 43; Statushöhere können also, so die weiterhin plausible Annahme, die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens leichter abwehren.
Die Rolle der Polizei bei der Konstruktion der „Ausländerkriminalität“/“Migrantenkriminalität“ ist, wie auch die ätiologische Seites des Themas, in Deutschland erst mit der Verfestigung des Aufenthaltes eines Teils der zuvor angeworbenen ausländischen Arbeitskräfte ab Mitte der 1970er Jahre sowie des verstärkten Zuzugs von Asylsuchenden in den 1980er und 1990er Jahren und sodann auch im Zusammenhang mit in jener Zeit erstmals breiter diskutierten Vorwürfen der Fremdenfeindlichkeit in der Polizei in der Forschung stärker berücksichtigt worden. Die Diskussion um policing class ist damit ergänzt und teilweise abgelöst worden von policing race.Footnote 44 Damit einher gingen Überlegungen und Hinweise, dass im mit Typisierungen und Generalisierungen verbundenen polizeilichen Erfahrungswissen – welches ein notwendiger Bestandteil polizeilicher Arbeit istFootnote 45 – auch Annahmen einer besonderen oder gar generalisierten Kriminalitätsneigung bei „Fremden“ und „Ausländern“ präsent sind oder möglicherweise vermehrt Einzug gehalten hatten. Sozialpsychologisch können bei einer negativen Stereotypisierung von Fremdgruppen Aspekte wie eine Neigung zur Gruppenidentifikation und Eigengruppenbegünstigung sowie der Fremdgruppenhomogenitätseffekt („die Anderen sind doch alle gleich“) zum Tragen kommen.Footnote 46 In diesem Zusammenhang wird seit Langem vermutet, dass Vorurteile von Polizist:innen (auch) daraus resultieren können, dass (zuweilen belastende) Erfahrungen mit straffälligen Minderheitenangehörigen in beruflichen Kontexten nur selten durch private Kontakte zu nicht straffälligen Minderheitenangehörigen kompensiert werden.Footnote 47
Die Befundlage zu alledem ist im polizeilichen Kontext gemischt, aber auch weiterhin begrenzt. Einerseits finden sich national wie international in Vergangenheit und Gegenwart eklatante Beispiele nicht nur für durch Stereotype geprägte informelle Wissensbestände und eine zuweilen abwertende und rassistische AlltagskommunikationFootnote 48, sondern zum Teil auch für einen institutionalisierten generalisierten Verdacht der Polizei gegenüber bestimmten Minderheiten. In Deutschland ist hier insbesondere die lange Tradition gruppenbezogener Sondererfassungen bezogen auf Sinti:zze und Rom:nja anzuführen, die teilweise bis in die jüngste Zeit hinein nachweisbar sind.Footnote 49
Jenseits solcher in Akten, Datenbanken, Lagebildern usw. mehr oder weniger offen dokumentierten Strategien lassen sich strafverfolgungsbezogene Diskriminierungen durch (Befragungs-)Studien zur Betroffenenperspektive sowie durch Untersuchungen zu Einstellungen und Praktiken von Polizeikräften in den Blick nehmen. Minderheitenangehörige haben in Befragungen immer wieder von als ungleich empfundenen Behandlungen und einer aus ihrer Sicht auf die Herkunft gestützten Kriminalisierung durch die Polizei berichtet.Footnote 50 Im Rahmen einer umfangreichen neueren Erhebung in Köln und Mannheim zeigte sich bei den dort befragten Jugendlichen mit Migrationshintergrund allerdings nicht das Bild vermehrter Polizeikontrollen, und sie schätzten den polizeilichen Umgang überwiegend als respektvoll und korrekt ein.Footnote 51 Auch in der ethnographischen Studie von Hunold fanden sich in dem untersuchten Stadtviertel keine Anhaltspunkte für (maßgeblich) durch die ethnische Herkunft der Betroffenen geleitetes Verhalten der Polizei.Footnote 52 Nach den Beobachtungen von Hüttermann lag die strafrechtliche Interventionsschwelle, trotz durchaus erkennbarer stereotyper Annahmen, in dem von ihm untersuchten migrantisch geprägten Stadtviertel sogar eher etwas höher als in anderen Stadtteilen.Footnote 53 In diesem Zusammenhang wird seit Längerem die handlungsleitende Kraft subkultureller Orientierungen hinterfragt.Footnote 54 Unter Umkehrung der Annahmen zu Ursache und Wirkung können stereotype Einstellungen und abwertende Äußerungen, im Anschluss an WaddingtonFootnote 55, auch eine Neutralisations- und Bewältigungsstrategie bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegenüber sozial Benachteiligten und Randgruppen sein.Footnote 56
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Erforschung sozial unerwünschter Einstellungen und Verhaltensweisen – wie der Diskriminierung von Minderheiten – mit besonderen Schwierigkeiten behaftet ist.Footnote 57 Deutlich wird dies etwa an Befunden, wonach Polizist:innen in Befragungsstudien zwar recht selten angeben, selbst Ausländer:innen in ihrer eigenen alltäglichen Arbeit zu benachteiligen, mit Blick auf die Arbeit ihrer Kolleg:innen jedoch verbreitet zu der Einschätzung gelangen, dass diese ihrerseits Ausländer:innen tendenziell benachteiligend behandeln.Footnote 58
Verkompliziert wird das Sichtbarmachen möglicher Diskriminierungen durch den Umstand, dass Aspekte wie die ethnische Herkunft nicht für sich allein stehen, sondern mit anderen Ungleichheitskategorien verschränkt sind. In diesem Sinne beschreibt Behr zwar, dass es (vornehmlich in der polizeilichen Praxis erlernte bzw. weitergegebene) kulturelle Deutungsrahmen über „verdächtige Personengruppen“ gebe.Footnote 59 Generalisierungen aufgrund entsprechender Einsatzanlässe würden nicht hinreichend reflektiert und aufgebrochen, und es komme zu sich selbst bestärkendem Erfahrungslernen – intensivere Kontrollen führen zu erhöhter (Hellfeld-)Kriminalität. Mit dem Begriff des Social Profiling geht er jedoch davon aus, dass ein als fremd gelesenes Äußeres, jenseits durchaus vorkommender, durch individuelle Vorurteile geprägter gezielter Diskriminierungen, in der Regel erst in Verbindung mit weiteren Eigenschaften wie Armut und situativen sowie verhaltensbezogenen Aspekten verdachtsbegründend wirkt. Danach gelten Migrant:innen also im Regelfall nicht ohne Weiteres als verdächtig. Sie können in entsprechenden dichotomen Ordnungsmustern durchaus zu (als zugehörig empfundenen) „anständigen Bürgern“ gezählt werden. Etwas anderes gelte, wenn sie aufgrund ergänzender Merkmale in ein Raster der „gefährlichen Fremden“ fallen, welches durchaus auch nicht-migrantische Randgruppen betreffe.Footnote 60
In eine ähnliche Richtung weisen neuere Untersuchungen, die auf die Bedeutung von kollektiven Wissensbeständen und stereotypen Orientierungen bezüglich städtischer Räume für proaktive polizeiliche Handlungsstrategien sowie für eine ungleiche Behandlung von Personengruppen und eine mögliche Benachteiligung von Minderheiten hindeuten.Footnote 61 Die raumbezogenen Wissensbestände sind danach eng mit Ungleichheitskategorien wie Schicht und ethnischer Herkunft verknüpft, und Migrant:innen(-nachkommen) leben statistisch betrachtet seltener in (weniger engmaschig polizierten) „bürgerlichen“ Mittelschichtsquartieren. Mit der der Polizei zunehmend explizit übertragenen Aufgabe der Definition und besonderen Überwachung „gefährlicher bzw. kriminalitätsbelasteter Orte“ oder mit dem Ansatz des „hot spots policing“ haben sich insgesamt neue Entscheidungsspielräume ergeben, die sich in einer sich selbst bestätigenden ungleichen Verdachtsschöpfung niederschlagen können.Footnote 62 Die soziale Selektivität von Kontrollen wird indessen hinter raumbezogenen Begründungen weniger sichtbar.
4 Fazit und Ausblick
Wenn soziale Randgruppen, junge Männer aus unteren Schichten im öffentlichen Raum oder Menschen aus benachteiligten Stadtvierteln (seit jeher) einer besonders intensiven polizeilichen Kontrolle unterliegen, dann betrifft dies überdurchschnittlich häufig Migrant:innen oder deren Nachkommen. In welchem Maße über einen „Schichteffekt“ hinaus eigenständige Einflüsse individueller oder institutionell verankerter sowie gegebenenfalls durch gesellschaftliche Diskurse verstärkter pauschalisierender Vorstellungen einer besonderen Gefährlichkeit und Kriminalitätsneigung just von Menschen ausländischer Herkunft auf die polizeiliche Verdachtsschöpfung und die Intensität der Strafverfolgung bestehen, lässt sich auf Grundlage des derzeitigen Forschungsstandes nicht ganz eindeutig bestimmen. So plausibel solche Effekte sind, so scheint die (zugeschriebene) ausländische Herkunft allein genommen (jenseits durchaus vorkommender Fälle gezielter Diskriminierungen) in der Regel nicht ohne Weiteres verdachtsbegründend zu sein. Hinsichtlich des Ausmaßes, der Mechanismen und situativen Kontexte noch weiter untersuchungsbedürftig bleibt dann aber, inwiefern sich das Merkmal des „Nicht-Weißseins“ verdachtsverstärkend auswirken kann – und wie hier, etwa an öffentlichen Plätzen wie Bahnhöfen, Aufgaben der Migrations- und Kriminalitätskontrolle gegebenenfalls ineinandergreifen.
Werden polizeiliche Entscheidungen auf individuelle Erfahrungen oder kollektive Wissensbestände (zum Beispiel basierend auf Erlebnissen mit einzelnen Bewohner:innen eines bestimmten Viertels oder einzelnen Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe) sowie auf statistische Erkenntnisse gestützt, dann kann die Zuordnung zu einer bestimmten sozialen Schicht, ethnischen Gruppe oder Bewohnerschaft eines bestimmten Quartiers zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Verdachtsschöpfung führen, und dies völlig unabhängig von individuellen Delinquenzrisiken bei den betroffenen Merkmalsträger:innen. Verbreitet wird dies als ein zugunsten einer effektiven Polizeiarbeit – auch rechtlichFootnote 63 – hinzunehmender Umstand betrachtet. Ein Abstellen auf allgemeine Erfahrungen und statistische Erkenntnisse wird indes zur Begründung von Maßnahmen umso weniger ausreichen, je eher es um individualbezogene Grundrechtseingriffe (und nicht etwa um bloße Streifengänge) handelt.Footnote 64 Und all dies ändert nichts daran, dass dies für die davon Betroffenen eine Diskriminierung darstellt, die beispielsweise zu Entfremdung und einem geschwächten Vertrauen in das Gemeinwesen und konkret auch in die Arbeit der Polizei führen kannFootnote 65 – und dass das offiziell erfasste Bild von der „Ausländer- bzw. Migrantenkriminalität“ dadurch beeinflusst wird.
Umso mehr kommt es in der Praxis auf ein Bewusstsein darüber an, dass es sich bei Erfahrungswissen und (Hellfeld-)Statistiken zu einem gewissen Teil immer auch um das Ergebnis sich selbst reproduzierender Stereotype handelt – wer primär migrantisch gelesene junge Männer kontrolliert, wird ganz überwiegend migrantische junge Männer als Tatverdächtige finden. Gefordert ist überdies eine kontinuierliche kritische Reflexion darüber, dass sich Verhältnisse (etwa einer besonderen Kriminalitätsbelastung in einem bestimmten Viertel) und Zusammenhänge schnell ändern können – und dass es, gerade auch im Sinne einer effektiven PolizeiarbeitFootnote 66, letztlich immer auf die konkreten und individuellen Umstände ankommt. Nicht zuletzt geht es aber auch um eine Sensibilisierung dafür, was es für Betroffene bedeutet, (gegebenenfalls wiederholt) aufgrund nicht beeinflussbarer äußerlicher Merkmale unter Verdacht zu geraten.
Notes
- 1.
In Deutschland hat gegenwärtig etwa jede(r) vierte Einwohner:in einen sogenannten Migrationshintergrund: Bis 2019 ist der Bevölkerungsanteil der (selbst im Ausland geborenen) Migrant:innen in Deutschland auf 16,7 % angestiegen; hinzu kommen weitere 9,2 % der Bevölkerung, die selbst im Inland geboren wurden, und deren Migrationshintergrund von der Zuwanderung ihrer Familien oder Teilen davon abgeleitet wird (Statistisches Bundesamt 2020). Der Ausländer:innenanteil in der Bevölkerung betrug Ende 2020 12,7 % (Statistisches Bundesamt 2021a).
- 2.
Die Aspekte der Staatsangehörigkeit sowie der ausländischen Herkunft bzw. des Migrationshintergrundes sind nicht deckungsgleich. Viele Migrant:innen(-nachkommen) besitzen nach Einbürgerung oder qua Geburt im Inland die inländische Staatsangehörigkeit. Umgekehrt sind längst nicht alle ausländischen Tatverdächtigen Migrant:innen, etwa im Falle von Tourist:innen oder von grenzüberschreitender Kriminalität. In deutschen Kriminalstatistiken wird die Staatsangehörigkeit, in der Regel nicht aber das eigene (oder elterliche) Geburtsland erfasst.
- 3.
Walburg (2019).
- 4.
S. Bundeskriminalamt (2021a). Lässt man aufenthalts- und asylrechtliche Verstöße außen vor (Summenschlüssel 890000), beträgt der Anteil gegenwärtig knapp 30 %.
- 5.
- 6.
Der Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger darf nicht ohne Weiteres zum Ausländeranteil in der offiziell erfassten Wohnbevölkerung in Bezug gesetzt werden, da ein beträchtlicher Teil der nichtdeutschen Tatverdächtigen nicht in Deutschland gemeldet ist (etwa als Touristen, Durchreisende, bei grenzüberschreitender Kriminalität oder bei illegalem Aufenthalt). 2020 hatten 16 % der nichtdeutschen Tatverdächtigen einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands, bei weiteren 15 % konnte kein (fester) Wohnsitz ermittelt werden (Bundeskriminalamt 2021b).
- 7.
Der Anteil Nichtdeutscher an allen Tatverdächtigen ohne aufenthalts- und asylrechtliche Verstöße betrug 2020 knapp 30 %.
- 8.
S. zuletzt bspw. Glaubitz und Bliesener (2018).
- 9.
- 10.
S. bereits Sellin (1938), S. 73.
- 11.
S. zuletzt bspw. Pfeiffer et al. (2018), S. 74 ff.
- 12.
S. zum Ganzen Oberwittler und Lukas (2010).
- 13.
Feltes et al. (2016).
- 14.
- 15.
Leerkes et al. (2019).
- 16.
Singelnstein und Kunz (2021), S. 239.
- 17.
- 18.
- 19.
- 20.
Bundeskriminalamt (2021c); eigene Berechnungen.
- 21.
Fischer-Lescano und Horst (2011).
- 22.
- 23.
S. hierzu Graebsch (2019).
- 24.
Zu wenig kriminologisch beleuchtet wurden darüber hinaus bislang die besonderen, zusätzlichen aufenthalts- und asylrechtlichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines Tatverdachts. S. zu Ausweisungen Walburg (2016); zu entsprechenden Rückwirkungen etwa auf Beschuldigtenrechte, s. Graebsch (2019).
- 25.
- 26.
- 27.
BGH, NJW (1960), S. 2346 f.
- 28.
- 29.
Ruch (2017), S. 331.
- 30.
S. hierzu Belina sowie Herrnkind, jeweils in diesem Band.
- 31.
- 32.
Brauer et al. (2020).
- 33.
Singelnstein (2010).
- 34.
- 35.
- 36.
Haverkamp und Lukas (2017), S. 292.
- 37.
S. hierzu rückblickend Feest (2020), S. 2 ff.
- 38.
Feest (1971).
- 39.
- 40.
- 41.
S. hierzu Jasch (2019), S. 233 f.
- 42.
- 43.
- 44.
Belina und Wehrheim (2011).
- 45.
- 46.
Spears und Tausch (2014).
- 47.
Angesichts der zunehmend heterogenen Zusammensetzung insbesondere der jüngeren Bevölkerung in vielen Ballungsräumen könnte dieser Aspekt allerdings im Laufe der Jahre ein wenig an Relevanz verloren haben.
- 48.
- 49.
- 50.
- 51.
- 52.
Hunold (2015), S. 213.
- 53.
Hüttermann (2000), S. 541.
- 54.
Reichertz (1990).
- 55.
Waddington (1999).
- 56.
S. hierzu Ruch (2017), S. 335.
- 57.
- 58.
Schweer und Strasser (2003).
- 59.
- 60.
- 61.
- 62.
- 63.
So zum Teil auch in der verfassungsrechtlichen Literatur; s. explizit bspw. Kischel (2021, Art. 3 Rn. 223 ff.).
- 64.
S. zum Ganzen Ruch in diesem Band.
- 65.
Engel und Swartz (2014).
- 66.
Dass pauschalisierende Vorannahmen im Zusammenspiel mit der Bestätigungsneigung konkrete Ermittlungsmaßnahmen in eine völlig falsche Richtung lenken können, haben nicht zuletzt die Ermittlungen zur Tatserie des sogenannten NSU gezeigt; s. hierzu bspw. Singelnstein (2016).
Literatur
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Walburg, C. (2022). Kriminell oder kriminalisiert? Die Rolle der Polizei bei Verdachtsschöpfung und Konstruktion der „Ausländerkriminalität“. In: Hunold, D., Singelnstein, T. (eds) Rassismus in der Polizei. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-37133-3_18
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